Zusammenfassung des Urteils SGNEB.2016.2: Steuergericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von P.________, der derzeit in der Einrichtung Frambois in Vernier inhaftiert ist, gegen den am 13. Mai 2009 vom Friedensrichter des Bezirks Lausanne erlassenen Haftbefehl. P.________, der 1982 in Moldawien geboren wurde, war wegen Bandendiebstahls und Verstössen gegen das Ausländergesetz inhaftiert. Er stellte einen Asylantrag und kämpfte gegen die Haftanordnungen. Trotzdem wurde er inhaftiert, da er als ernsthafte Bedrohung angesehen wurde. Das Gericht bestätigte die Entscheidungen zur Haft. Der Einspruch von P.________ wurde abgelehnt und die Haft bestätigt. Die Entscheidung der ersten Instanz wurde bestätigt, und der Einspruch wurde abgelehnt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGNEB.2016.2 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.04.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer |
Schlagwörter : | Liegenschaft; Liegenschaftskosten; Rekurrentin; Erblasser; Konkubinat; Erblassers; Schuld; Schulden; Herrn; Todes; Zahlung; Erbschaft; Konto; Lasstaxe; Einsprecherin; Abzug; Erbschaftssteuer; Recht; Erben; Betrag; Zahlungen; älftig |
Rechtsnorm: | Art. 606 ZGB ;Art. 649 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Richner, Frei, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich, 2006 |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bobst, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2016.2
X.,
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Der am 4. Juni 2014 verstorbene Y. mit letztem Wohnsitz in A. hinterliess als gesetzliche Erben seine Geschwister bzw. deren Nachkommen. Die gesetzlichen Erben wurden jedoch gemäss Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen. Eingesetzte Alleinerbin ist X.
1.2 Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. vom 23. Februar 2015 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD X. die Gebühren sowie Auslagen in Rechnung und eröffneten ihr die Veranlagungen der Nachlasstaxe im Betrag von Fr. 2'496.60 und der Erbschaftssteuer im Betrag von Fr. 92'872.95, Klasse Nr. 5.
1.3 Gegen die Veranlagungen der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer erhob X. (Einsprecherin), vertreten durch , mit Schreiben vom 21. März 2015 Einsprache, v.a. mit dem Begehren, die Veranlagung vom 23. Februar 2015 sei aufzuheben und die Kosten in der Höhe von Fr. 44'368.75 seien zum Abzug zuzulassen. Die Einsprecherin brachte in der Begründung im Wesentlichen vor, sie habe während des Konkubinats sämtliche Liegenschaftskosten übernommen, obwohl die Liegenschaft (Stockwerkeigentumswohnung) im Miteigentum zu je 1/2 Anteil gewesen sei. Dazu reichte sie Kontoauszüge ein, welche verschiedene Zahlungen in den Jahren 2013 und 2014 für die Wohnung, wie beispielsweise Billag, Heizkosten, Stromkosten, Reparaturen, Kosten für die Stockwerkeigentümergemeinschaft etc. belegen. Insgesamt sollen seit dem Jahr 2000 Fr. 88'737.50 angefallen sein. Die Einsprecherin wollte, dass die Hälfte dieser Kosten als Schulden des Erblassers zum Abzug zugelassen werden.
1.4 Die Einsprache wurde mit Verfügung vom 4. April 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde v.a. angeführt, es sei nicht erwiesen, dass eine spezielle Regelung bestanden habe, wonach die Einsprecherin sämtliche Liegenschaftskosten alleine zu tragen hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass sie lediglich ihren Betrag an das Konkubinat geleistet habe. Die Einsprecherin und der Erblasser lebten über 20 Jahre zusammen, weshalb diese Beziehung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gefestigtes Konkubinat angesehen werde. Dabei sei es üblich, dass beide Konkubinatspartner für den gemeinsamen Unterhalt aufkommen würden. Ein Konkubinatsvertrag sei im vorliegenden Fall indes nicht vorhanden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit den Zahlungen lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat leistete. Welche Kosten sie zusätzlich zu den Liegenschaftskosten übernahm, wie Lebensmittelkosten, Freizeitkosten etc., sei nicht erwiesen. Beim Erblasser sei dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Mit anderen Worten sei nicht klar, wer welchen Beitrag an das Konkubinat geleistet habe. Es erscheine daher als unglaubwürdig, dass die Einsprecherin effektiv sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Hinzu komme, dass der Erblasser in seiner Steuererklärung ebenfalls hälftige Liegenschaftskosten geltend gemacht habe. Dies bedeute, dass auch er Aufwendungen für die Liegenschaft getätigt habe. Die Beträge, die insgesamt geltend gemacht würden, seien höher als die Kosten, welche die Einsprecherin getragen habe. Somit habe die Einsprecherin nicht sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen, sondern lediglich ihren Anteil an das Konkubinat geleistet. Es handle sich damit nicht um Schulden des Erblassers. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass gemäss Steuererklärungen der Einsprecherin und des Erblassers bei beiden Liegenschaftskosten angefallen seien. Es sei deshalb unglaubwürdig und nicht erwiesen, dass die Einsprecherin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Die Kosten seien damit keine Schulden des Erblassers und dementsprechend nicht zum Abzug zuzulassen.
2. Gegen die Verfügung vom 4. April 2016 bezüglich der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer erhob X. (Rekurrentin), vertreten durch , mit Schreiben vom 2. Mai 2016 Rekurs. Sie stellt das Rechtsbegehren, die Verfügung vom 4. April 2016 und die Veranlagung vom 23. resp. 18. Mai 2015 seien aufzuheben. Die von der Rekurrentin bezahlten Kosten in der Höhe von Fr. 44368.75 im Nachlassverfahren seien in Abzug zu bringen; unter Kostenund Entschädigungsfolge. In der Begründung wird nochmals darauf hingewiesen, dass die von Frau X. bezahlten Liegenschaftskosten im Umfang von Fr. 88'737.50 seit dem Jahr 2000 lückenlos nachgewiesen worden seien. Durch den Umstand, dass auf dem Bankkonto von Herrn Y. keine Liegenschaftskosten zu finden seien, sei es glaubwürdig nachgewiesen, dass Frau X. nicht nur ihren, sondern auch den Anteil von Herrn Y. bezahlt habe. Dass in der Beziehung X./Y. kein Konkubinatsvertrag geschlossen wurde, sei zwar nicht förderlich, jedoch auch nicht zwingend nötig. Vielmehr könne eine entsprechende Vereinbarung auch mündlich getroffen werden. Durch die Tatsache, dass Frau X. und Herr Y. seit dem Kauf der Eigentumswohnung, monatlich eine Zahlung von je Fr. 775.auf ein gemeinsames Konto geleistet hätten, werde der Wille einer Teilung der Kosten offensichtlich (Urkunden 3.1 - 3.3 und 6). Vom erwähnten gemeinsamen Konto wurden laut Rekurrentin die Bankzinsen sowie die Amortisationen an die Bank bezahlt. Um eine klare Trennung zu erreichen, hätten die Parteien auch die wiederkehrenden Liegenschaftskosten über dieses gemeinsame Konto bezahlen können. Dass sie dies nicht getan haben, ändere allerdings nichts an der Tatsache, dass es der Wille beider gewesen sei, eine Teilung der Liegenschaftskosten zu erreichen. Die in der Verfügung gemachte Begründung, der Erblasser hätte in seiner Steuererklärung ebenfalls hälftige Liegenschaftskosten geltend gemacht, sei hier nicht relevant. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse sei es gar nicht anders möglich, steuerlich Liegenschaftskosten geltend zu machen. lm Steuerverfahren seien nur Liegenschaftskosten im Verhältnis der jeweiligen Eigentumsquote abzugsfähig, dies unabhängig davon, wer wieviel bezahlt hat. Allerdings seien die geltend gemachten Kosten nicht von Herrn Y. bezahlt worden, sondern von Frau X. . So betrachtet, bestehe zum Zeitpunkt des Todes von Herrn Y. eine Darlehensschuld (und somit eine Schuld des Erblassers) gegenüber ihr für die in den vergangenen Jahren bezahlten hälftigen Liegenschaftskosten. Art. 649 ZGB gebe einem Miteigentümer das Recht, Ausgaben, die er über seinen Anteil hinaus getragen habe, von den andern zurückzuverlangen, was Frau X. hier mache. Die Begründung, dass sie mit diesen Zahlungen lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat leistete, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus den Bankauszügen von Herrn Y. sei ersichtlich, dass beide Miteigentümer weitere Lebenskosten strikte selbst bezahlt hätten. Dies werde auch von Frau X. bestätigt. Weiter habe sie von Herrn Y. monatlich Bargeld erhalten (i.R. max. Fr. 500.-) um die gemeinsamen Lebenshaltungskosten (insb. Lebensmittel) zu bestreiten. Wenn man die jeweiligen Bankauszüge von Herrn Y. betrachte, werde dies bestätigt, hatte doch Herr Y. selten höhere Bargeldbezüge. Unter diesen Umständen erachtet die Rekurrentin es als erwiesen, dass es sich bei der erwähnten Forderung um Schulden des Erblassers handle und diese zum Abzug zuzulassen seien.
3. Gemäss Vernehmlassung des Steueramts vom 30. Mai 2016 sei es klar, dass es sich nicht um Schulden des Erblassers handle. Es sei richtig, dass die Rekurrentin Kontoauszüge eingereicht habe, welche Zahlungen für die Wohnung, wie Heizkosten, Stromkosten, Reparaturen etc. belegt hätten. Damit sei jedoch einerseits noch nicht erwiesen, dass sie sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe und andererseits könnte dies auch lediglich ihr Beitrag an das Konkubinat gewesen sein. Die von der Rekurrentin erwähnten Zahlungen von monatlich je Fr. 775.auf ein gemeinsames Konto würden gerade zeigen, dass es die Absicht war, die Hypothekarzinsen und Amortisationen gemeinsam zu tragen. Die Rekurrentin führe sogar selber aus, dass es der Wille der Parteien gewesen sei, die Liegenschaftskosten je hälftig zu übernehmen. Weshalb nebst den Hypothekarzinsen und Amortisationen die übrigen Liegenschaftskosten nicht über dieses Konto hätten bezahlt werden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Der Betrag von jährlich Fr. 18'600.- (2 x 12 x775) übersteige die jährliche Zinsbelastung von rund Fr. 4'000.- um ein Mehrfaches. Dem Schuldenverzeichnis lasse sich zudem entnehmen, dass seit dem Jahr 2008 keine Amortisation der Hypothek vorgenommen worden sei. Somit sei genügend Kapital vorhanden gewesen, um den Liegenschaftsunterhalt ab diesem Konto finanzieren zu können. Jedenfalls sei klar, dass von Beginn weg eine hälftige Aufteilung der Liegenschaftskosten gewollt war. Aufgrund dieser Umstände erscheine es umso unwahrscheinlicher, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Es sei unbestritten, dass sowohl die Rekurrentin als auch der Erblasser in ihren Steuererklärungen je hälftige Liegenschaftskosten geltend gemacht hätten. Dies bedeute, dass sowohl der Erblasser wie auch die Rekurrentin Aufwendungen für die Liegenschaft tätigten. Hinzu komme, dass beide nicht nur den Pauschalabzug geltend machten, sondern effektive Liegenschaftskosten aufführten. Nur in den Jahren 2012 und 2013 wurden pauschale Liegenschaftskosten geltend gemacht. Nehme man beispielsweise die Kosten 2014 (Gärtnerei Z.), so sei diesbezüglich keine Zahlung durch die Rekurrentin nachgewiesen. Laut Steueramt ist Art. 649 ZGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Liegenschaftskosten hälftig aufgeteilt worden seien. Es sei nach wie vor nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Sie habe damit lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat geleistet. Wie die Rekurrentin dargelegt habe, hätte sie für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten vom Erblasser monatlich Bargeld erhalten. Dies zeige, dass auch der Erblasser seinen Beitrag an das Konkubinat geleistet habe. Es sei somit klar, dass es sich bei den Liegenschaftskosten nicht um Schulden des Erblassers handle, sondern um den Beitrag der Rekurrentin an das Konkubinat.
4. Der Vertreter der Rekurrentin macht in der Stellungnahme vom 22. Juli 2016 geltend, dass sämtliche Bewegungen von Herrn Y. auf den Konti ersichtlich seien. Betrachte man die Saldo-Entwicklungen auf dem Sparkonto, sei anzunehmen, dass sich diese nur im Rahmen der Depotbewegungen verändert hätten, ausser es wurden Überträge auf das Privatkonto vorgenommen (Urkunde 2A). Es dürfe davon ausgegangen werden, dass keine Barbezüge vom Sparkonto getätigt worden seien. Das heisse, sämtliche von Herrn Y. getätigten Zahlungen, aber auch Barbezüge seien auf dem A. Privatkonto ersichtlich. lm Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Mai 2014 sei keine einzige Zahlung im Zusammenhang mit der Liegenschaft auszumachen (so auch nicht in früheren Jahren). Damit sei glaubwürdig aufgezeigt, dass der gesamte Geldfluss innerhalb des Vermögens von Herrn Y. homogen und die Behauptung der Steuerverwaltung ungerechtfertigt sei, es handle sich lediglich um den Beitrag an das Konkubinat. Wie bereits im Rekurs ausgeführt, wäre allenfalls genügend Geld auf dem gemeinsamen Konto vorhanden gewesen, um die erwähnten Liegenschaftskosten begleichen zu können. Das dies nicht so gemacht wurde, begründe Frau X. auch damit, dass Herr Y. immer wieder erwähnte, sein Vermögen als Sicherheit zurückzubehalten, sollte Unvorhergesehenes eintreffen (z.B. der Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümer B.-Weg 01 und 02, bei einer Grosssanierung müsste mit massiven Nachzahlungen in den Erneuerungsfonds gerechnet werden). Daraus abzuleiten, es sei unwahrscheinlich, dass die Rekurrentin alle Liegenschaftskosten alleine getragen habe, sei falsch, zeigen doch die eingereichten Unterlagen klar, dass Frau X. die erwähnten Kosten vollumfänglich alleine bezahlt habe. Die lnterpretation der Steuerverwaltung, aufgrund der Deklaration der hälftigen Liegenschaftskosten in den jeweiligen Steuererklärungen bedeute es, dass sowohl der Erblasser wie auch Frau X. Aufwendungen getätigt resp. bezahlt hätten, treffe so nicht zu. Generell könnten Liegenschaftskosten steuerlich nur im Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse geltend gemacht werden, unabhängig davon, wer welche Kosten in welcher Höhe bezahlt habe. Auch ob steuerlich ein Pauschalabzug die effektiven Liegenschaftskosten geltend gemacht werden, sei in diesem Fall völlig irrelevant und es ändere nichts an der Tatsache, dass Frau X. die vollen Kosten getragen habe. Die von der Steuerverwaltung erwähnte Zahlung im Jahr 2014 (Gärtnerei Z.) sei die einzige Zahlung, die nicht von Frau X. beglichen worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Herr Y. zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war und die Rechnung von den Y. Erben bezahlt worden sei. Da keine Ausgleichszahlungen an Frau X. stattgefunden hätten, gäbe ihr Art. 649 ZGB nach wie vor das Recht, diese jetzt einzufordern. Es sei unbestritten, dass der Erblasser im Falle der übrigen Lebenskosten, insbesondere Lebensmittel, Getränke, Non-Food-Artikel, Geschenke, etc. (aber ohne Liegenschaftskosten) seinen Beitrag zum Konkubinat geleistet habe. Allerdings sei ebenso klar, dass Fr. 500.-/Mt. für einen Zweipersonen-Haushalt nicht ausreichen dürften, um erwähnte Lebenskosten bestreiten zu können. Berücksichtige man dazu, dass Frau X. auch die Wäsche von Herrn Y. besorgt die Reinigung der Wohnung resp. das Kochen übernommen habe, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit der monatlichen Zahlung von Herrn Y. noch anteilige Liegenschaftskosten getilgt wurden. Auch wenn man die jeweiligen Barbezüge vom A. Privatkonto von Herrn Y. betrachte, so seien dies Beträge von Fr. 500.-, resp. Fr. 600.pro Monat, mit Ausnahme von Fr. 700.im Monat August 2013 und Fr. 800.im Januar 2013. Weitere Geldkonti habe Herr Y. wie oben erwähnt nicht. Es könne davon ausgegangen werden, dass Frau X. tatsächlich Fr. 500.-/Mt. erhalten habe und ihr nicht auf anderem Wege noch Geld zugeflossen sei, womit anteilige Liegenschaftskosten von Herrn Y. entschädigt wurden. Dies werde auch dadurch bekräftigt, dass weder auf dem Bankkonto von Frau X. noch auf demjenigen von Herrn Y. Überweisungen wären, die als Ausgleichszahlungen gelten könnten.
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Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs erfolgte fristund formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11). Auf die Eingabe ist einzutreten.
2.1 Steuerobjekt Gegenstand der Nachlasstaxe ist der reine Rücklass Nachlass (§ 217 Abs. 1 StG), d.h. die Summe der Aktiven nach Abzug der Passiven. Abgabepflichtig sind die Erben; die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde wenn solothurnische Grundstücke Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 1 und 2 StG). Der Nachlasstaxe unterliegen auch die Vorempfänge der Erben zu Lebzeiten, sofern sie diese zur Ausgleichung real in den Nachlass einwerfen. Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist grundsätzlich auf den Rechtszustand abzustellen, wie er bei Eröffnung des Erbganges kraft Gesetzes Verfügung von Todes wegen gegeben war. Dabei wird grundsätzlich auf das Erbschaftsinventar abgestellt (§ 173 Abs. 3 StG; §§ 171 ff. EG ZGB). Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird, wobei die Aktiven in der Regel zum Verkehrswert bewertet werden (§§ 219 und 220 Abs. 1 StG).
2.2 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und richterlicher Verschollenenerklärung (§ 223 StG). Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalles der Zuwendung und die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde solothurnische Grundstücke Rechte an solchen übergehen (§ 224 Abs. 1 und 3 StG).
2.3 Neben den Schulden des Erblassers können die Todesfallkosten, die Kosten der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung abgezogen werden (§ 221 Abs. 1 lit. a und b StG). Sämtliche Kosten sind grundsätzlich auszuweisen. Zu den Todesfallkosten gehören neben den eigentlichen Bestattungskosten und den Kosten für Beerdigungsessen, Leidzirkulare, Todesanzeigen (Inseratekosten) etc., auch die nachgewiesenen Kosten für den Grabstein und den zukünftigen Grabunterhalt (zurzeit bis zu je max. Fr. 6'000.-). Nicht abziehbar sind jedoch die Kosten für die Wohnungsräumung für die Erbteilung sowie persönliche Auslagen der Erben wie z.B. für Trauerkleider und für die Anreise zur Beerdigung. In einem besonderen Fall sind die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Liquidation eines (ausserkantonalen) Notariatsbüros als Todesfallkosten anerkannt worden (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 13). Weder zu den Schulden des Erblassers noch zu den Todesfallkosten gehören die Vermächtnisse, die der Verstorbene verfügt hat und welche die Erben an die Legatare ausrichten müssen (KSGE 2011 Nr. 13 E. 4).
2.4 Abzugsfähig sind weiter die in § 221 Abs. 1 lit. c e StG genannten Ansprüche von Nachkommen und Hausgenossen aus Erbund Familienrecht. Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteilwerde.
2.5 Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden mit der Zustellung der Verfügung fällig. Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG verletzt hat (§ 243 Abs. 1 StG). Werden die veranlagten provisorisch festgesetzten Beträge nicht innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet, so sind sie vom Ablauf der Frist an verzinslich (§ 243 Abs. 6 StG). Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig (§ 243 Abs. 1 StG i.V.m. § 6 Abs. 1 StVO Nr. 10; BGS 614.159.10). Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG verletzt hat.
3.1 Die Rechnung Nr. vom 23. Februar 2015 wurde am 19. März 2015 fristgerecht bezahlt; dies ist unbestritten.
3.2 Beim Inventar über den Vermögensnachlass vom 9. Oktober 2014 wurden die nicht aus-geglichenen Anteile an den Nebenkosten von Herrn Y. zu Gunsten der Rekurrentin mit Fr. 44368.75 erfasst. Der daraus resultierende Rücklass wurde im Inventar mit Fr. 270847.95 ausgewiesen (Aktiven Fr. 406890.35, Passiven Fr. 136042.40). Streitpunkt ist einzig die Aufrechnung der Steuerverwaltung von Fr. 44368.75 Anteile der Nebenkosten und des daraus resultierenden höheren Rücklasses.
3.3 Die Rekurrentin vertritt v.a. die Meinung, dass es sich bei diesem Betrag um Schulden handle. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, dass es nicht um Schulden gehe, sondern um einen Ausgleich bzw. einen Beitrag an das Konkubinat.
3.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beziehung zwischen der Rekurrentin und dem Erblasser als gefestigtes Konkubinat anzusehen ist. Dabei kommen üblicherweise beide Konkubinatspartner für den gemeinsamen Unterhalt auf. Ein Konkubinatsvertrag wurde hier indes unbestrittenermassen nicht abgeschlossen. Es ist damit nicht erwiesen, dass die Rekurrentin die umstrittenen Liegenschaftskosten von Fr. 88'737.50 alleine zu tragen hatte. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das Steueramt angenommen hat, dass die Rekurrentin lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat geleistet hat. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inventar vom 9. Oktober 2014, wonach der Erblasser am 28. Oktober 2013 vor dem Notar mit der Rekurrentin einen Erbvertrag abgeschlossen hatte. Welche Kosten die Rekurrentin und der Erblasser zusätzlich zu den Liegenschaftskosten an das Konkubinat geleistet haben, ist demnach nicht erwiesen. Es kann sich bei diesen Kosten nach dem Gesagten nicht um Schulden des Erblassers handeln. Die Kosten können daher nicht zum Abzug zugelassen werden. Der Rekurs ist somit unbegründet.
3.5 Was die Rekurrentin dagegen einwenden lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.5.1 Werden die Anteile der Liegenschaftskosten und die Lebensunterhaltskosten (Haushaltund Nebenkosten) getrennt voneinander betrachtet, geht aus den Unterlagen des Erblassers und der Rekurrentin hervor, dass der Erblasser monatlich rund Fr. 500.bis Fr. 600.- (in Ausnahmefällen wenig mehr) an den gemeinsamen Haushalt, also an die Lebensunterhaltskosten beigesteuert hatte. Dieser Betrag reicht nach Erfahrungswerten wohl nicht aus, um mehr als die Haushaltskosten einer Person in einem Zweipersonenhaushalt decken zu können. Weiter geht aus den beigelegten Kontenauszügen vom 1. Januar 2013 bis zum Todestag des Erblassers hervor, dass dieser nebst den erwähnten Beträgen an den Lebensunterhalt keine weiteren Zahlungen an den Liegenschaftsunterhalt getätigt hat. Die Rekurrentin hatte dagegen die Kosten für Billag, Heizung und Strom übernommen. Sie trug offenbar die restlichen Kosten an den Haushalt des Konkubinats. Ob eine geldmässige Mehrleistung aus diesen Kosten, welche die Rekurrentin getragen hatte, entstanden ist, wurde nicht angesprochen und ist dementsprechend nicht zu beurteilen. Die Bewertung der Haushaltskosten ist daher als ausgeglichen anzusehen und nicht weiter zu behandeln.
3.5.2 Wird das Augenmerk auf den Anteil Nebenkosten (für Billag, Heizung und Strom) und Liegenschaftsunterhaltskosten gelegt, so hat die Rekurrentin eine detaillierte Aufstellung der von ihr bezahlten Kosten an den Nebenund Liegenschaftsunterhalt vom 1. Januar 2000 bis zum Todestag des Erblassers eingereicht. Diese Kosten sind mit Bankbelegen der Rekurrentin belegt. Damit ist jedoch noch nicht erwiesen, dass sie sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen hat. Weiter ist aus den Ausführungen der Rekurrentin und des Steueramts ersichtlich, dass die Rekurrentin und der Erblasser diese Kosten je zur Hälfte zu tragen haben. Aus den Unterlagen geht hervor, wer welche Kosten im Jahre 2013 und 2014 getragen hatte. Die Rekurrentin und der Erblasser haben jeden Monat je einen Betrag von Fr. 775.auf ein gemeinsames Konto einbezahlt. Aus diesem Konto wurden ein Teil der Liegenschaftsunterhaltskosten sowie die Schuldzinse der Hypothek bezahlt; die restlichen Kosten habe gemäss Aufstellung und Belegen die Rekurrentin beglichen. Aus den vorliegenden Unterlagen des Erblassers geht sodann hervor, dass er in den letzten Jahren keinen Liegenschaftsunterhalt getätigt hatte. Wenn die Aufwendungen der Rekurrentin in dieser Zeit mit jenen der Vorjahre verglichen werden, kann angenommen werden, dass wohl eine gewisse Kontinuität vorhanden war. Die Beträge der Zahlungen aus dem gemeinsamen Konto, wonach die Aufteilung je zur Hälfte getätigt wurde, zeigen indessen, dass beabsichtigt wurde, die Hypothekarzinsen gemeinsam zu tragen. Nach den Angaben der Rekurrentin war es der Wille beider, die Teilung der Liegenschaftskosten zu erreichen. Die Rekurrentin und der Erblasser haben es indessen versäumt, jedes Jahr eine Differenzabrechnung über die Nebenund Liegenschaftsaufwendungen mit gegenseitigem Ausgleich zu erstellen; dies wäre aber nützlich gewesen, um die jeweiligen Kapitalansprüche genau festlegen und in der Steuererklärung deklarieren zu können. Hinzu kommt, dass auch der Erblasser in seinen Steuererklärungen Liegenschaftskosten geltend gemacht hat (Liegenschaftenblätter 2007-2014). Aufgrund dieser Umstände ist es nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen hat. Daran ändert die erwähnte Aufstellung der Rekurrentin über die geltend gemachten Ansprüche rückwirkend per 1. Januar 2000 nichts.
3.5.3 Die Rekurrentin verlangt zudem, dass die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, im Verhältnis ihrer Anteile getragen werden müssen. Sie habe solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen und will nach Art. 649 ZGB im gleichen Verhältnis Ersatz verlangen. Diese Bestimmung kann hier indessen nicht zur Anwendung gelangen, weil die Liegenschaftskosten nach dem Gesagten zur Hälfte aufgeteilt wurden.
3.5.4 Weiter kann der Betrag von Fr. 44368.75 gemäss Todesfallinventar auch nicht als Anspruch der Hausgenossin bewertet werden im Sinne von § 221 Abs. 1 lit. c StG und Art. 606 ZGB, da die entsprechenden Voraussetzungen des Erhalts von Unterhalt in der Haushaltung des Erblassers zur Zeit dessen Todes vorliegend nicht erfüllt sind.
3.5.5 Es ist sodann nichts dagegen einzuwenden, wenn das Steueramt der Meinung ist, dass der streitige Abzug bei den Passiven nur gemacht werden könne, wenn es sich um tatsächliche Schulden handeln würde und dass dies hier nicht der Fall sei. In § 221 Abs. 1 lit. a e StG sind die abzugsfähigen Passiven aufgelistet. Dies sind die Schulden des Erblassers, die Todesfallkosten sowie die Kosten der Willensvollstreckung und nebst andern Punkten die Ansprüche der Hausgenossen. All die in § 221 Abs. 1 lit. a e StG aufgelisteten Punkte sind zwar Passiven; sie können den reinen Schulden wohl grundsätzlich gleichgestellt werden. Wie gesehen, kann es sich hier aber nicht um Ansprüche der Hausgenossen nach Art. 606 ZGB handeln. Die anderen genannten Abzugsmöglichkeiten sind vorliegend ebenso wenig gegeben. Insbesondere ist auch keine Darlehensschuld des Erblassers nachgewiesen.
3.6 Für die Berechnung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer sind die streitigen Kosten von Fr. 44368.75 demnach nicht zuzulassen. Es ist nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftenkosten alleine getragen hat. Nach ihren Angaben hat sie wie erwähnt für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten vom Erblasser monatlich Bargeld erhalten. Bei den Liegenschaftskosten geht es indes nicht um Schulden des Erblassers; vielmehr hat die Rekurrentin in dieser Hinsicht auch zum Konkubinat beigetragen. Der Rekurs betreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 2'250.festzusetzen (Grundgebühr: Fr. 1'500.-; Zuschlag: Fr. 750.-). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'250.werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)
- KStA, Sondersteuern
- Amtschreiberei Reg. Solothurn
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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