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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGNEB.2015.1: Steuergericht

Ein Mann namens V.________ wurde aufgrund schwerwiegender Verdachtsmomente wegen qualifizierter Vergewaltigung und Gewalttaten inhaftiert. Obwohl er die Vorwürfe bestreitet, gibt es ausreichend Beweise gegen ihn. Die Gerichtsentscheidung basiert auf dem Risiko von Rückfällen, Fluchtgefahr und der Notwendigkeit der laufenden Ermittlungen. Der Richter ordnet die Fortsetzung der Untersuchungshaft an, da V.________ als gefährlich eingestuft wird. Der Rechtsanwalt von V.________ erhält eine Entschädigung von 220 CHF, und die Gerichtskosten werden ihm auferlegt. Die Entscheidung kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGNEB.2015.1

Kanton:SO
Fallnummer:SGNEB.2015.1
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGNEB.2015.1 vom 09.11.2015 (SO)
Datum:09.11.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Handänderungssteuer
Schlagwörter : Quot; Wohneigentum; Erweiterung; Wohneigentums; Handänderungssteuer; Auslegung; Wohnung; Rekurrentin; Zukauf; Grundstück; Stockwerkeinheit; Erwerb; Rechtsnorm; Sachverhalt; Zusammenlegung; Wohneinheit; Urteil; Urteile; Selbstnutzung; Wohnraums; Hauptsteuerdomizil; Rechtsprechung; Verweis; Lehre; Ausgeführtem
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGNEB.2015.1

Urteile darüber fällen müssen, inwieweit die dem Gericht unterbreiteten Sachverhalte (d.h. Handänderungen an Wohneigentum) als steuerbefreit haben eingestuft werden können. Die Urteile betrafen in ihrer grossen Mehrheit allerdings Fälle, wo die Ausschliesslichkeit der Selbstnutzung des neu erworbenen Wohneigentums im Streite lag. Das KSG hat sich aber bislang noch nie dazu äussern müssen, inwieweit die zeitlich verzögerte - Erweiterung des bestehenden Wohnraums bzw. Wohneigentums am bisherigen und bestehend bleibenden Hauptsteuerdomizil der Handänderungssteuer unterliegt nicht.

Immerhin hat sich das KSG bei seiner bisher ergangenen Rechtsprechung zu Art. § 207 Abs. 1 lit g StG in Auslegung der Norm mit Verweis auf die Lehre wie folgt geäussert (KSGE 2012, Nr. 13, E. 5):

"Es liegt nach Ausgeführtem auf der Hand, den Sinn der neu eingefügten Gesetzesbe-stimmung anhand einer systematisch-teleologischen Auslegung zu eruieren. Bei einer systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert, bestimmt. Bei der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung abgestellt, die mit der Rechtsnorm verbunden ist."

 

3.3 Das KSG hat denn als Ausfluss dieser systematisch-teleologischen Auslegung einen unverkennbaren Bezug zwischen § 207 Art. 1 Abs. 1 lit. g StG und § 51 Abs. 1 StG (Marginale: Ersatzbeschaffung) angenommen, zumal beide Normen die Steuerbefreiung bzw. den Steueraufschub an den Tatbestand der dauernden und ausschliesslichen Selbstnutzung von Wohneigentum knüpfen (vgl. KSGE 2012, Nr. 13, ebenda). Auf vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt drängt sich eine weitere Anknüpfung an die Normen bezüglich der Besteuerung von Grundstückgewinnen geradezu auf. Es ist wie die Vorinstanz dies ausführt - durchaus davon auszugehen, dass der zeitlich verzögerte Zukauf der (Loft-) Wohnung den Wohnkomfort (durch Erweiterung des Wohnraumes) der Rekurrentin an ihrem Hauptsteuerdomizil erhöhte; durch die beim Zukauf grundbuchlich vorgenommene Zusammenlegung beider Wohneinheiten zu einem einzigen Grundstück bzw. zu einer einzigen Stockwerkeinheit ist aber erstellt, dass die zugekaufte Wohneinheit kein selbständiges "Objekt" mehr darstellt. So ist nur folgerichtig, dass der bereinigte Grundbuchauszug eine Stockwerkeinheit von (neu) 130/1000 (Miteigentum am Stammgrundstück) erzeigt. Im Schriftenwechsel zwischen den Parteien ist des Weitern unbestritten geblieben, dass die bauliche Zusammenlegung der bestehenden Wohnung mit der zugekauften Wohneinheit dazu geführt hat, dass die erweiterte Wohnung nur über einen Haupteingang verfügt und die Wohnraumgestaltung kaum eine (zeitgleiche) Fremdnutzung mehr erlaubt.

Bei dieser Sachund Rechtslage ist anzunehmen, dass die "neue" Wohnung nunmehr als Ganzes einheitlichen Regeln unterworfen ist. Dies trifft in Zukunft mit Bestimmtheit bei der Besteuerung des Eigenmietwertes zu. Dies wird insbesondere auch bei einem (möglichen) dereinstigen Verkauf der erweiterten Stockwerkeinheit zutreffen, weil bei der Ermittlung eines möglichen Grundstückgewinnes die Anlagekosten "beider" Wohnungen zusammengezählt würden (§ 55 Abs. 1 StG). Damit ist aber erstellt, dass das durch Zukauf erweiterte Domizil der Rekurrentin als unteilbare Einheit einzustufen und steuerlich entsprechend zu behandeln ist.

3.4 Nach Ausgeführtem erweist sich die angerufene Norm auf vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt als mit den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und ergänzungsbedürftig (vgl. auch E. 3.1. hiervor). Diese "planwidrige Unvollständigkeit" ist durch die rechtserkennende Behörde zu beheben (vgl. zum Ganzen: häfelin/müller/uhlmann, a.a.O., Rz. 243 ff., mit div. Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Sinn und Zweck der Norm - d.h. den Erwerb von dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohneigentums von der Handänderungssteuer zu befreien werden durch die Subsumtion einer zeitlich verzögerten Erweiterung bestehenden Wohneigentums nach Aussicht des KSG weder verletzt noch ungebührlich ausgeweitet. Der durch die Rekurrentin konkret gewählte Weg (spätere Erweiterung bestehenden Wohnraums/ Zusammenlegung von Stockwerkeinheiten) unterscheidet sich letztlich nicht vom Kauf eines Zweifamilienhauses, das durch den Steuerpflichtigen unmittelbar nach Erwerb zu einem dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Einfamilienhaus umgebaut wird. Auch werden die in § 63bis VV StG stipulierten Fristen für die dauernde Wohnsitznahme nicht tangiert, zumal die Rekurrentin bereits über längere Zeit am fraglichen Ort ihren Wohnsitz hatte.

Unter Würdigung aller relevanten Grundlagen kommt das KSG zum Schluss, dass die durch die Rekurrentin gewählte Vorgehensweise zur Erweiterung bestehenden (dauernd und ausschliesslich selbst genutzten) Wohneigentums als von der Handänderungssteuer befreiter Vorgang zu würdigen ist; der Rekurs ist folglich gutzuheissen.

4. Nebenbei sei aber angezeigt, dass in Einklang mit der durch die Vorinstanz geäusserten Auffassung - nicht jede zeitlich verzögerte Erweiterung von ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum als von der Handänderungssteuer befreiter Erwerb eingestuft werden könnte. So ist der nachträgliche Erwerb/Zukauf von Nebenräumen aller Art (weil nicht reinen Wohnzwecken dienend) in der Regel der Handänderungssteuer zu unterwerfen. Dies wird mit grosser Wahrscheinlichkeit auch für später erworbene Grundstücke gelten, die zwar an bestehendes Wohneigentum angrenzen, aber weiterhin als eigene und selbständige Rechtsobjekte bestehen bleiben.

Steuergericht, Urteil vom 9. November 2015 (SGNEB.2015.1)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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