Zusammenfassung des Urteils SGBST.2017.54: Steuergericht
Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei der Zuordnung von Beteiligungen zum Geschäfts- oder Privatvermögen der Wille des Steuerpflichtigen entscheidend ist. Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Beteiligungen und dem Geschäft des Steuerpflichtigen ist relevant, aber nicht ausreichend für die Zuordnung zum Geschäftsvermögen. Die VB hat die Beteiligung an der C AG dem Geschäftsvermögen zugeordnet, erlaubt jedoch keine Wertberichtigung des Kontokorrents im Privatvermögen. Das Kontokorrentguthaben des Beschwerdeführers wurde dem Privatvermögen zugeordnet, und eine Wertberichtigung wurde abgelehnt. Die VB forderte eine Aufrechnung von geldwerten Leistungen beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers, was jedoch abgewiesen wurde, da nicht klar war, ob tatsächlich geldwerte Leistungen geflossen waren.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGBST.2017.54 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.06.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bundessteuer 2012 |
Schlagwörter : | Geschäft; Urteil; Geschäftsvermögen; Kontokorrent; Steuerpflichtigen; Beschwerdeführers; Reise; Bundesgericht; Bundesgerichts; Zuordnung; Wille; Privatvermögen; Wertberichtigung; Kontokorrentguthaben; Leistungen; Aufrechnung; Beziehung; Erwerb; Unternehmen; Aktien; Kriterium; Einspracheentscheid; Höhe; Privatoder; Geschäftsabschluss; Reisen; Quot; Erträge |
Rechtsnorm: | Art. 123 DBG ;Art. 143 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Niklaus Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich , St. Gallen , Art. 398 StPO ; Art. 126 StPO, 2013 |
4.1 Die VB hat gestützt auf diese Praxis im Einspracheentscheid die Beteiligung des Beschwerdeführers an der C AG dem Geschäftsvermögen zugeordnet, da sie eine enge wirtschaftlich Beziehung zwischen der Beteiligung und der selbständigen Erwerbstätigkeit bejaht hat. Entsprechend liess sie eine Wertberichtigung im Steuerjahr 2012 in der Höhe von Fr. 34351.-- (anstatt Fr. 50000.-wie ursprünglich vom Beschwerdeführer beantragt) zu. In Bezug auf das Kontokorrent hat die VB im Einspracheverfahren eine Wertberichtigung indes verweigert, da das Kontokorrent eindeutig dem Privatvermögen zuzuordnen sei. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 scheint sich die VB auf den Standpunkt zu stellen, die Frage der Zuordnung des Kontokorrentguthabens zum Privatoder Geschäftsvermögen könne offengelassen werden.
4.2 Entgegen der Ansicht der VB ist vorab zu klären, ob das Kontokorrentguthaben des Beschwerdeführers dem Privatoder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist.
4.2.1 Wie sich aus dem Geschäftsabschluss bzw. den Kontoblättern der C AG ergibt, handelt es sich bei den verbuchten Aufwendungen zum überwiegenden Teil um Reiseund Verpflegungskosten. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seiner heutigen Ehefrau Z u.a. Reisen nach , usw. unternommen. Bei diesen Reisen fehlt indes der Nachweis, dass der Beschwerdeführer an diesen Orten als Referent für " " tätig war. Weiter hat die C AG im Jahr 2012 praktisch keine Erträge erzielt (die verbuchten Erträge im ersten Geschäftsabschluss [23. August 2012 bis 31. Dezember 2013] betragen lediglich Fr. 1'787.74). Die Reisekosten in der gleichen Periode beliefen sich aber auf Fr. 110'704.39. So ist auch die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei der Revision der Buchhaltung der C AG zum Schluss gekommen, dass ein grosser Teil davon (2013: Fr. 19'200.--; 2014: Fr. 54'200.--) als Privataufwand zu qualifizieren und als geldwerte Leistungen zu besteuern ist. Die entsprechenden Berner Veranlagungen 2013 und 2014 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.2.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die VB im angefochtenen Einspracheentscheid das Kontokorrentguthaben des Beschwerdeführers seinem Privatvermögen zugeordnet hat. Entsprechend hat die VB auch eine Wertberichtigung auf dem Kontokorrent verweigert, da eine solche nur auf dem Geschäftsvermögen zulässig ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde damit abzuweisen.
5.1 Die VB beantragt sodann eine Aufrechnung von Fr. 12018.10 beim steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers (reformatio in peius). Sie ist der Auffassung, in diesem Umfang seien dem Beschwerdeführer geldwerte Leistungen zugeflossen.
5.2 Zwar wären die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius gemäss Art. 143 Abs. 1 DBG hier formell ohne weiteres gegeben, da dem Steuerpflichtigen das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. RICHNER et al., a.a.O., Art. 143 DBG N. 18 ff.).
5.3 Aus den Ausführungen der VB lässt sich indes nicht mit letzter Klarheit entnehmen, inwiefern dem Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 tatsächlich geldwerte Leistungen in der beantragten Höhe zugeflossen sein sollen. So erweist es sich bereits als fraglich, ob hier auf Stufe der C AG eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden kann. Selbst wenn bei der Gesellschaft von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen wäre, besteht wie auch die VB ausgeführt hat praxisgemäss kein eigentlicher Aufrechnungsmechanismus beim Beteiligungsinhaber, da es sich um zwei voneinander unabhängige Rechtsund Steuersubjekte handelt (Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.7).
5.4 In Berücksichtigung der allgemeinen Beweislastregel, wonach die VB den Nachweis für steuerbegründende -erhöhende Tatsachen zu erbringen hat (RICHNER et al., a.a.O., Art. 123 DBG N. 78) ist der Antrag der VB um Aufrechnung eines Betrags von Fr. 12018.10 damit abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 18. Juni 2018 (SGBST.2017.54)
(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_761/2018 vom 8. Oktober 2018 abgewiesen)
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