Zusammenfassung des Urteils BKBES.2014.135: Beschwerdekammer
Das Gerichtsurteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen den Unternehmen D.________ SA, O.________ SA und E.________ SA. D.________ SA fordert von O.________ SA die Zahlung von CHF 223'192.10 plus Zinsen. Das Gericht ordnet die endgültige Eintragung einer Handwerkerpfandrechtshypothek zugunsten von D.________ SA an. O.________ SA wehrt sich gegen die Forderung und beantragt die Streichung der Hypothek. Das Gericht weist den Antrag von O.________ SA ab und verurteilt sie zur Zahlung der Verfahrenskosten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2014.135 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.01.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges |
Schlagwörter : | Vollzug; Urteil; Haftgr; Stellungnahme; Berufung; Kollusions; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Recht; Haftgründe; Verurteilung; Entscheide; Kollusionsgefahr; Verfahrens; Berufungsverfahren; Vollzugs; Entscheiden; Flucht; Sicherheitshaft; Rolle; Bewilligung; Ausführungen; Opfer; Druck; Aspekte; Hinblick |
Rechtsnorm: | Art. 221 StPO ;Art. 231 StPO ;Art. 236 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar Basel , Art. 231 StPO, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
3.3 Die Haftanordnung durch das Amtsgericht im Entscheid vom 17. September 2014 blieb unangefochten. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern diese Anordnung rechtskräftig ist. Nicht einer Rechtskraft unterliegen jedenfalls die Begründungen dieses und der früheren Entscheide. Dass der spezielle Haftgrund der Kollusionsgefahr bei diesen Entscheiden keine Rolle mehr spielte, kann nicht dazu führen, dass er bei der Frage, ob der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren ist nicht, nicht mehr berücksichtigt werden kann. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dies zu prüfen obliegt dem für die Bewilligung zuständigen Gericht. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde zu Recht geltend gemacht, dass sie in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 die Kollusionsgefahr geltend gemacht habe. Es war deshalb nicht zulässig, auf die früheren Haftentscheide zu verweisen, in welchen dieser Haftgrund keine Rolle gespielt hatte. Massgeblich war zu diesem Zeitpunkt, ob der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafvollzug erlaubte. Das ist nicht der Fall. Es kann diesbezüglich auf jene Stellungnahme und auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden, welche nachvollziehbar sind.
3.4 Demgegenüber vermögen die Ausführungen in der Stellungnahme der Verteidigerin vom 7. Januar 2015 die Befürchtungen betreffend der Kollusionsgefahr nicht zu zerstreuen. Ob keine Beweisanträge mehr gestellt werden, wird sich erst im Berufungsverfahren erweisen, wenn feststeht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils von beiden Berufungsklägern verlangt werden (wie bereits erwähnt hat auch die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet). Es ist im Übrigen denkbar, dass im Berufungsverfahren auch das Opfer nochmals zu befragen ist. Es kann diesbezüglich auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 E. 4.4.1), gemäss welcher Beweiserhebungen im Rechtsmittelverfahren unter gewissen Umständen zu wiederholen sind. Wenn X. bereits aus der Sicherheitshaft kolludiert hat (diesbezüglich wird auf die Beilage zur Stellungnahme vom 16. Dezember 2014, AS 209 verwiesen), wie in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 und in der Beschwerde geltend gemacht wurde, kann daraus nicht gefolgert werden, dass Druckausübungen unter dem gelockerten Regime des vorzeitigen Strafvollzugs keine Wirkungen mehr zu entfalten vermöchten. Auch der Umstand, dass der Aufenthaltsort des Opfers dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist, vermag in keiner Weise Gewähr dafür bieten, dass er nicht in der Lage wäre, sie unter Druck zu setzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft «reine Schikane» darstellen. Derzeit ist es angebracht, vor einer allfälligen Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs zumindest abzuwarten, ob und in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten bleibt.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 19. Januar 2015 (BKBES.2014.135)
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