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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 63/2018/52: Obergericht

In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, wurde der Beschuldigte A. für mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Pornografie und Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Er wurde zu 42 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, von denen 58 Tage durch Haft erstanden sind, sowie zu einer Geldstrafe von CHF 300.-. Zudem wurden verschiedene Gegenstände eingezogen und die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. Die Privatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, Genugtuung zu zahlen und eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen, falls die Geldstrafe nicht bezahlt wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 63/2018/52

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 63/2018/52
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 63/2018/52 vom 08.10.2019 (SH)
Datum:08.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Hilfsmittel als Eingliederungsmassnahme: Selbstamortisierendes Darlehen bei Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb - Art. 8, Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21ter Abs. 3 IVG; Art. 2 HVI. Voraussetzungen für den Anspruch auf ein selbstamortisierendes Darlehen (E. 2.2 und 5.1). Anspruch vorliegend bejaht (E. 5.5).
Schlagwörter : Melkroboter; Hilfsmittel; Landwirt; Eingliederung; Anspruch; Darlehen; Beschwerdeführers; Arbeit; Leistung; Entlastung; IV-Stelle; Eingliederungserfolg; Stunden; Arbeitsfähigkeit; Landwirtschaft; Invalide; Gutachten; Betrieb; Invalidenversicherung; Leistungsfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Voraussetzungen; Aufgabe; Verhältnis
Rechtsnorm:Art. 50 ATSG ;
Referenz BGE:140 V 538; 143 V 190;
Kommentar:
Bühler, Frank, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998

Entscheid des Kantongerichts Nr. 63/2018/52

Hilfsmittel als Eingliederungsmassnahme: Selbstamortisierendes Darlehen bei Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschaftsoder Gewerbebetrieb - Art. 8, Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21ter Abs. 3 IVG; Art. 2 HVI.

Voraussetzungen für den Anspruch auf ein selbstamortisierendes Darlehen (E. 2.2 und 5.1). Anspruch vorliegend bejaht (E. 5.5).

OGE 63/2018/52 vom 8. Oktober 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

X. ist selbständiger Landwirt. Unter Hinweis auf Herzprobleme meldete er sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle übernahm in der Folge Kosten für verschiedene Hilfsmittel. Ein Leistungsbegehren von X. für ein selbstamortisierendes Darlehen für einen Melkroboter wies die IV-Stelle ab. Die von X. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht gut.

Aus den Erwägungen

2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide von einer Invalidität bedrohte Versicherte (hierzu: Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [SR 831.201, IVV]) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Ausund Weiterbildung zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 erster Satz IVG). Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Art. 21 Abs. 3 letzter Satz IVG). Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschaftsoder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen (SAD) ausrichten (Art. 21ter Abs. 3 IVG). Dabei handelt es sich um eine Ersatzleistung für durch vom Versicherten angeschaffte Geräte und Einrichtungen. Die Invalidenversicherung gewährt ein

Darlehen zur Abgeltung der invaliditätsbedingten Mehrkosten. Die Darlehenssumme verringert sich jährlich, je nach Abschreibungsdauer der Investitionen. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen vor Ablauf der Abschreibungsdauer dahin, ist die versicherte Person gegenüber der Invalidenversicherung zur Rückzahlung der Restschuld verpflichtet (BGer 9C_592/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2).

[ ]

  1. Streitig und zu prüfen ist [ ], ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein selbstamortisierendes Darlehen für einen Melkroboter hat.

    1. [ ] In Art. 14 IVV hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI, SR 831.232.51) besteht nur Anspruch auf die im Anhang der HVI aufgeführten und mit (*) bezeichneten Hilfsmittel (vorliegend: Ziff. 13.01*), soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Hilfsmittel müssen einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 2 Abs. 4 HVI; BGE 143 V 190 E. 2.2 f. S. 192 f.; BGE 140 V 538 E. 5.2 S. 541). In Landwirtschafts-

und Gewerbebetrieben sind gemäss Rz. 2131 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; vorliegend anwendbare Fassung Stand 1. Januar 2018) Hilfsmittel nach Ziff. 13.01* HVI in der Form eines zinslosen selbstamortisierenden Darlehens abzugeben, wenn folgende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind: Es handelt sich um kostspielige Geräte Einrichtungen am Arbeitsplatz; Eine Rücknahme und Wiederabgabe durch die IV ist nicht möglich; Im Sinne der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelabgabe muss der voraussichtliche Eingliederungserfolg in einem angemessenen Verhältnis zu den von der IV zu übernehmenden Kosten stehen; Der Eingliederungserfolg darf nicht in Frage gestellt werden, weil die wirtschaftliche Existenz des Betriebes mittelfristig gefährdet ist.

[ ]

    1. Nach dem Gesagten ist gestützt auf das [kardiologische] Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als selbständiger Landwirt im Umfang von sechs Stunden pro Tag, d.h. zu 70%, arbeitsfähig ist. Folglich durfte die IV-Stelle das Leistungsbegehren auf ein SAD für einen Melkroboter nicht mit der Begründung abweisen, die Tätigkeit als Landwirt sei seit 2014 nicht mehr möglich und zumutbar, weshalb der voraussichtliche Eingliederungs-

      erfolg bei Gewährung des SAD in keinem angemessenen Verhältnis zu den anfallenden Kosten stehe. Die angefochtene Verfügung beruht mithin auf einer unsorgfältigen Beweiswürdigung [ ].

    2. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines SAD erfüllt sind, namentlich ob der voraussichtliche Eingliederungserfolg in einem angemessenen Verhältnis zu den von der IV zu übernehmenden Kosten stehen und ob der Eingliederungserfolg nicht in Frage gestellt wird, weil die wirtschaftliche Existenz des Betriebs mittelfristig gefährdet ist (vgl. vorne, E. 5.1). Dabei ist wie dargetan davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit mit den bisherigen Entlastungen (d.h. ohne Melkroboter) sechs Stunden pro Tag bzw. 70% beträgt. Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass der Melkroboter [ ] eine zeitliche Entlastung von rund 1 ¾ Stunden pro Tag mit sich bringt. Dies dient gemäss den Ausführungen des Gutachters wie auch des behandelnden Kardiologen der langfristigen Erhaltung der Erwerbsfähigkeit [ ].

      1. Gemäss dem (beweiskräftigen) [Gutachten] unterscheidet sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit nicht von anderen leichten Tätigkeiten mit mittelschweren und schweren Belastungsspitzen; diese seien ebenfalls in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden pro Tag zumutbar. Tätigkeiten mit anhaltender mittelschwerer körperlicher Belastung seien gänzlich unzumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten äussert sich das Gutachten nicht. Gemäss dem Hausarzt Dr. med. A. erscheint eine Umschulung indes wahrscheinlich nicht sinnvoll, da sich auch psychischer Stress bezüglich der Prognose sehr unvorteilhaft auswirke [ ]. Auch der Kardiologe Dr. med. B. hielt klar fest, der Beschwerdeführer sollte nach allen Möglichkeiten weiter auf dem eigenen Hof als Landwirt tätig sein können [ ]. Nach fachärztlicher Einschätzung ist demnach von einer Umschulung abzusehen, was auch deshalb einleuchtet, weil der Kardiologe bei entsprechender technischer Entlastung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Landwirt erwartete. Gesundheitlich war der Verlauf seit 2015 stabil, so dass kein Grund besteht, die Beurteilungen aus dem Jahr 2015 nicht mehr für relevant zu erachten. Im Übrigen steht auch das [Gutachten] vom 13. Dezember 2017 mit der Beurteilung von Dr. med. B. im Einklang, kamen die dortigen Kardiologen doch wie erwähnt zum Schluss, dass bei der im Begutachtungszeitpunkt bereits bestandenen Entlastung (noch ohne Melkroboter) eine zeitliche Leistungsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag (entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 70% bei einer 42 Stunden Woche) bestehe. Ausgehend davon, dass der Einsatz eines Melkroboters nach Einschätzung des Landwirtschaftsamts eine tägliche Entlastung von 1 ¾ Stunden bringt, ergibt sich damit gesamthaft auch unter

        diesem Aspekt eine Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von annährend 100%, wenn er durch den Einsatz eines Melkroboters entlastet wird.

      2. Somit ist von einer im Wesentlichen gleichen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer leichten Verweistätigkeit mit mittelschweren und schweren Belastungsspitzen auszugehen. Die berufliche Belastung in der bisherigen Tätigkeit ist ohne Melkroboter kardiologisch nicht zumutbar. Einer Umschulung stehen medizinische Gründe entgegen. Gleichzeitig ist mit Entlastung durch einen Melkroboter eine praktisch vollständige Arbeitsfähigkeit im eigenen Landwirtschaftsbetrieb zu erwarten. Bei dieser Ausgangslage bleiben lediglich zwei Möglichkeiten: die Gewährung eines SAD eine Berentung. Zu beachten gilt es den Grundsatz Eingliederung vor Rente, und - unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit auch, dass eine Berentung des noch jungen und bei entsprechender Entlastung voraussichtlich weiterhin auf dem eigenen Betrieb erwerbstätig bleibenden Beschwerdeführers klar kostspieliger wäre als die Gewährung des SAD, selbst wenn es sich um einen hohen Betrag handelt (vgl. dazu hinten, E. 5.5.3). Folglich sind die Grundsätze der Einfachheit und Zweckmässigkeit insofern erfüllt, als der voraussichtliche Eingliederungserfolg in einem angemessenen Verhältnis zu den von der IV zu übernehmenden Kosten steht, zumal der Melkroboter für die medizinisch notwendige Entlastung erforderlich ist (vgl. vorne, E. 5.1).

      3. Zu prüfen bleibt, ob der Eingliederungserfolg hinreichend gesichert bzw. die wirtschaftliche Existenz des Betriebs nicht mittelfristig gefährdet ist (vgl. vorne,

E. 5.1). Auch hierbei ist gestützt auf [das Gutachten] von einer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von annähernd 100% auszugehen, wenn er durch den Einsatz eines Melkroboters entlastet wird. Die telefonische Äusserung [der Abklärungsperson C. vom Zürcher Bauernverband (ZBV)] vom 12. Dezember 2016, wonach selbst mit Melkroboter noch zuviel Arbeit anfalle, vermag diese medizinische Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Sodann beurteilten die medizinischen Gutachter die Arbeitsfähigkeit ohne Einbezug einer allfälligen Mithilfe der Ehefrau auf dem Bauernbetrieb. Zum Gutachtenszeitpunkt (13. Dezember 2017) war ihr eine Mitarbeit zwar nicht möglich, zumal [das jüngste der Kinder] damals erst ein Jahr alt war; mit zunehmendem Alter der Kinder wird der Ehefrau, die zuvor in erheblichem Mass auf dem Betrieb mitgearbeitet hatte, die Mitarbeit im Betrieb indes überwiegend wahrscheinlich wieder vermehrt möglich sein. Sodann befinden sich verschiedene betriebliche Beurteilungen bei den Akten. Nebst dem Abklärungsbericht Landwirtschaft ZBV vom 21. Oktober 2016, in welchem dem Beschwerdeführer empfohlen worden war, eine betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die zukünftige Ausrichtung des Betriebs zu konsultieren und eine Umstellung auf Grossviehmast zu prüfen, kam der in der Folge vom Landwirtschaftsamt am

24. April 2017 erstellte Bericht zum Schluss, dass der Betrieb des Beschwerdeführers über die gesamte Rindviehhaltung (Milchvieh und Rindviehmast) gute Ergebnisse erwirtschafte. Die Perspektiven in der Milchviehhaltung seien langfristig betrachtet besser. Eine Umstellung auf Rindviehmast würde das Erwerbseinkommen voraussichtlich jährlich um rund Fr. 35'000.reduzieren. Der Ersatz des Melkstandes durch einen Melkroboter verursache Investitionen von rund Fr. 250'000.-, die Umstellung auf Rindviehmast bedinge Gebäudeinvestitionen von rund 165'000.-. Bei einer krankheitsbedingten Betriebsaufgabe könnte der Melkroboter zum Restwert verkauft werden; demgegenüber müsste der Restwert von Gebäudeinvestitionen diesfalls abgeschrieben werden. Zu berücksichtigen ist sodann der Bericht des Buchhalters [D.] des Beschwerdeführers vom 26. September 2018. Gemäss Ausführungen von D. sei es dem Beschwerdeführer gelungen, den [Hof] neu auszurichten, zu grossen Teilen wiederaufzubauen und in zeitgemässe Strukturen zu führen. Diese Leistung habe trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers positive Auswirkungen auf die aktuellen Buchhaltungs-Ergebnisse. Den Akten lassen sich mithin keinerlei Indizien entnehmen, wonach die Existenz des Betriebs mittelfristig gefährdet wäre. Der Eingliederungserfolg erscheint insgesamt überwiegend wahrscheinlich als hinreichend gesichert.

6. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf ein selbstamortisierendes Darlehen für einen Melkroboter. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die angefochtene Verfügung betreffend das SAD ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ein selbstamortisierendes Darlehen für einen Melkroboter zu gewähren, unter einer angemessenen Selbstbeteiligung des Beschwerdeführers. Es obliegt der IV-Stelle zu prüfen, ob es sich beim vom Beschwerdeführer offenbar bereits angeschafften Melkroboter um eine einfache und zweckmässige Ausführung handelt (vgl. Art. 2 Abs. 4 HVI), zumal kein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung (Ferrari-Melkroboter) besteht. Sodann wird die IV-Stelle die Höhe des angemessenen Selbstbehaltes festzulegen haben (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVG; Rz. 2132 ff. KHMI; BGer 9C_592/2007 vom 25. Januar 2008

E. 5). Der Beschwerdeführer geht von einem anrechenbaren Wiederbeschaffungswert von rund Fr. 50'000.aus. Er hat sich jedoch wiederholt bereit erklärt, einen höheren Beitrag zu leisten, und vorgeschlagen, die Sache an einem runden Tisch zu besprechen. Die IV-Stelle wird zu entscheiden haben, ob sie zwecks der gebotenen beförderlichen Erledigung dieser Streitigkeit auf diesen Vorschlag eingehen will (vgl. Art. 50 ATSG).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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