E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (SH)

Kopfdaten
Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 60/2002/29
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 60/2002/29 vom 14.02.2003 (SH)
Datum:14.02.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 47 und Art. 83 Abs. 3 BGBB; Art. 681a ZGB. Bewilligung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Vorkaufsrecht des Pächters
Schlagwörter : Beschwerde; Bewilligung; Grundstück; Vorkaufsrecht; Grundstücks; Erwerb; Bewilligungs; Pächter; Erwerbs; Recht; Erwerbsbewilligung; Vorkaufsberechtigt; Beschwerdeführer; Landwirtschaftlichen; Hiefür; Obergericht; Vorkaufsberechtigte; Voraussetzungen; Stehende; Beschwerdeverfahren; Pächters; Ausserhalb; Beschwerdeverfahrens; Auszuüben; Dritten; Bewilligungsverfügung; Spezielles; Rechtsschutzbedürfnis; Erteilte; Erhebe
Rechtsnorm: Art. 681a ZGB ;
Referenz BGE:126 III 274;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Art. 47 und Art. 83 Abs. 3 BGBB; Art. 681a ZGB. Bewilligung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Vorkaufsrecht des Pächters (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2002/29 vom 14. Februar 2003 i.S. S.).

Das Vorkaufsrecht des Pächters bei Veräusserung eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist grundsätzlich ausserhalb des Bewilligungsund Beschwerdeverfahrens auszuüben; hiefür bedarf es keiner Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung eines Dritten. Auf eine Beschwerde des Vorkaufsberechtigten gegen eine Bewilligungsverfügung ist nur einzutreten, wenn hiefür ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis nachgewiesen wird.

Das kantonale Landwirtschaftsamt erteilte die Bewilligung zum Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks der H. durch M. Hiegegen beschwerte sich S. beim Obergericht. Er erklärte, er erhebe als Pächter des Grundstücks Anspruch auf das ihm zustehende Vorkaufsrecht; er ersuche darum, ihm die Bewilligung zum Kauf des Grundstücks zuzusprechen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen: 1.- a)

b) Gegen die Erteilung der Bewilligung können unter anderem Vorkaufsberechtigte Beschwerde führen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [BGBB, SR 211.412.11]). Vorkaufsberechtigt ist insbesondere der Pächter, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt (Art. 47 BGBB).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die Voraussetzungen der mit der angefochtenen Verfügung erteilten Bewilligung erfüllt sind; er verweist lediglich auf das ihm nach seiner Auffassung zustehende Vorkaufsrecht als Pächter. Dieses Vorzugsrecht ist aber grundsätzlich ausserhalb des Bewilligungsund Beschwerdeverfahrens auszuüben; es kann innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend gemacht werden (Art. 681a Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. Reinhold Hotz in: Sekretariat des Schweizerischen Bauernver-

bandes [Hrsg.], Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Anhang zu Art. 50-55 N. 4, S. 511 f.). Hiefür bedarf es keiner Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung eines Dritten. Um bei dieser Ausgangslage dennoch beschwerdebefugt zu sein, muss der Vorkaufsberechtigte, der sein Recht noch ausüben kann, ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis nachweisen, welches über seinen Anspruch, das in Frage stehende Grundstück an sich zu ziehen, hinausgeht (Beat Stalder im genannten Kommentar, Art. 83 N. 15, S. 723; vgl. zur Abgrenzung zwischen dem Vorkaufsfall als solchem und der Bewilligung des Rechtsgeschäfts, welches den Vorkaufsfall auslöst, auch Hotz, Art. 47 N. 26, S. 478, mit Verweis auf Art. 43 N. 11,

S. 452 ff.). Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan, und ein solches besonderes Rechtschutzinteresse ist auch nicht ersichtlich. Soweit es im übrigen darum geht, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht überhaupt erfülle, könnte dies nicht im vorliegenden Bewilligungsbzw. Beschwerdeverfahren geprüft werden; hiefür wäre vielmehr ein eigenständiges Bewilligungsverfahren erforderlich (vgl. Hotz, Art. 47 N. 26,

S. 478). Gegen eine Erwerbsbewilligung an den Pächter, der sich auf ein Vorkaufsrecht beruft, könnte wiederum der vertragliche Erwerber des Grundstücks Beschwerde erheben (BGE 126 III 274 ff.).

Geht es aber nicht um die Erwerbsbewilligung des vertraglichen Käufers als solche, sondern nur um das im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilende Vorkaufsrecht des Beschwerdeführers, so fehlt es diesem nach dem Gesagten am rechtlichen Interesse, die Bewilligungsverfügung anzufechten; seine Beschwerdebefugnis ist somit nicht dargetan.

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz