Zusammenfassung des Urteils Nr. 51/2003/6: Obergericht
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. August 2011 in einem Rechtsöffnungsfall entschieden, bei dem die AG in Liquidation als Beklagte und Beschwerdeführerin gegen den Kanton Zürich als Kläger und Beschwerdegegner antrat. Die Beklagte hatte fristgerecht Beschwerde erhoben, wurde jedoch als säumig betrachtet, da ihre Vertreter die Verhandlung vorzeitig verlassen hatten. Das Gericht wies die Beschwerde ab und legte die Gerichtskosten von 100 CHF der Beklagten auf. Der Kläger erhielt keine Parteientschädigung. Der Richter war Dr. R. Klopfer.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 51/2003/6 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 31.10.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 346 Abs. 1 StGB; Art. 293 Abs. 2 lit. b und Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO. Örtliche Zuständigkeit im Ehrverletzungsverfahren |
Schlagwörter : | ändig; Kanton; Verfahren; Behörde; Ehrverletzung; Schaffhausen; Antrag; Zuständigkeit; Äusserung; Privatstrafkläger; Hinweis; Kantons; Einzelrichter; Einzelrichterin; Verfahren; Anklage; Begehungsort; Kantonsgericht; Ehrverletzungsverfahren; Behörden; Kantonsgerichts; Äusserungen; Recht; Umstände; ändigen |
Rechtsnorm: | Art. 174 StGB ;Art. 231 StPO ;Art. 290 StPO ;Art. 291 StPO ;Art. 301 StPO ;Art. 346 StGB ;Art. 98 StPO ; |
Referenz BGE: | 116 IV 87; 122 IV 255; |
Kommentar: | Donatsch, Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich, 1996 Stefan Trechsel, Schweizer, , 2. A., Zürich, Art. 351 StGB, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Für die Beurteilung von Ehrverletzungen sind die Behörden des Orts zuständig, wo die angebliche ehrverletzende Äusserung getätigt wurde (E. 2a).
Der Privatstrafkläger hat die eingeklagte Ehrverletzung im Sühneverfahren zu konkretisieren. Die örtliche Zuständigkeit sollte sich grundsätzlich aufgrund seiner Angaben beurteilen lassen. Er hat daher gegebenenfalls selber Nachforschungen zum Begehungsort anzustellen (E. 2c).
Fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit, so ist nach Schaffhauser Strafprozessrecht das Privatstrafklageverfahren einzustellen. Die Sache ist nicht an die zuständige ausserkantonale Behörde weiterzuleiten (E. 2f).
S. erhob beim Friedensrichteramt der Stadt Schaffhausen Verleumdungsklage gegen die in Schaffhausen wohnende B. Die Friedensrichterin stellte in der Folge die Weisung ans Kantonsgericht aus. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Kantonsgerichts stellte das Verfahren jedoch ein. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde von S. wies das Obergericht ab.
Aus den Erwägungen:
2.a) Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Dies gilt grundsätzlich auch für Ehrverletzungen wie die hier zur Diskussion stehende Verleumdung gemäss Art. 174 StGB.
Die Einzelrichterin ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass die private Beschwerdegegnerin die für das Ehrverletzungsverfahren relevanten Handlungen bzw. Äusserungen mit Sicherheit nicht im Kanton Schaffhausen ausgeführt habe; sie hat daher das Verfahren mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt. Es fragt sich, ob sie das zu Recht getan habe.
...
Das Ehrverletzungsverfahren untersteht wie das ordentliche Strafverfahren grundsätzlich dem Anklageprinzip. Der Privatstrafkläger hat schon zu Beginn die eingeklagte Tat unter möglichst genauer Bezeichnung von Ort und Zeit wenigstens kurz zu umschreiben. Dies zeigt sich darin, dass diese Umschreibung bereits in die friedensrichterliche Weisung - die gleichsam die Anklageschrift ersetzt aufzunehmen ist (Art. 293 Abs. 2 lit. b der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]; vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel/Genf/München 2002, § 88 Rz. 13, S. 408, mit Hinweis). Dazu gehört nebst Ort und Zeit auch die Angabe, wem gegenüber die angeblich ehrverletzende Äusserung getätigt worden sei (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff.,
§ 287 N. 19, mit Hinweis). Es genügt insbesondere nicht, nur abstrakt eine ehrverletzende Äusserung zu behaupten, ohne sie örtlich und inhaltlich zu konkretisieren, auch wenn an die Angaben des Privatstrafklägers nicht die gleich hohen Anforderungen wie an eine Anklageschrift im Offizialverfahren
(vgl. Art. 234 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 2 StPO) gestellt werden können
(vgl. ZR 1976 Nr. 42). Die angeklagte Person soll wissen, wessen bzw. aufgrund welches konkreten Lebensvorgangs sie beschuldigt wird, damit sie sich hinreichend verteidigen kann.
Nur bei unbekannter Täterschaft kann der Verletzte zunächst beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ein Verfahren zur Ermittlung der Täterschaft beantragen (Art. 291 StPO). Für weitere Ermittlungen wie diejenige des Begehungsorts überhaupt der näheren Umstände der eingeklagten Tat steht aber dieses Vorverfahren nicht zur Verfügung. Im nachmaligen gerichtlichen Beweisverfahren (Art. 301 StPO) geht es sodann prinzipiell nur darum, den eingeklagten, bereits hinreichend substantiierten Sachverhalt soweit erforderlich noch zu beweisen.
Die örtliche Zuständigkeit sollte sich demnach grundsätzlich bereits aufgrund der Angaben des Privatstrafklägers im Sühneverfahren beurteilen lassen. Dieser hat somit im Hinblick auf die korrekte Klageerhebung gegebenenfalls Nachforschungen zum Begehungsort anzustellen, um diesbezüglich die nötigen Angaben machen zu können (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 351 N. 4, S. 1086, mit Hinweis). Es ist jedenfalls nicht Sache der Einzelrichterin des Kantonsgerichts, die massgeblichen Umstände einer vom Privatstrafkläger in Missachtung seiner Obliegenheit - nicht konkretisierten Ehrverletzungshandlung zunächst selber abzuklären und so den Prozessgegenstand überhaupt erst festzulegen. Ebensowenig hat die angeklagte Person die strittigen Umstände vorab selber zu konkretisieren (und sich dabei insbesondere auch zum angeblichen Begehungsort zu äussern) und so dem Privatstrafkläger gleichsam die
Grundlage für seine Anklage zu liefern. Ist der Privatstrafkläger nicht in der Lage, bestimmte konkrete Äusserungen zum Gegenstand der Anklage zu machen, so soll ihm zur Feststellung allenfalls getätigter ehrverletzender Äusserungen das Mittel des Privatstrafklageverfahrens nicht zur Verfügung stehen. Er muss vielmehr auf anderem Wege - durch private Nachforschungen ein zivilprozessuales Verfahren versuchen, ausfindig zu machen, welche konkreten Äusserungen in Frage kommen, wenn er davon vernommen hat sonstwie vermutet, dass er in seiner Ehre verletzt worden sei (ZR 1976 Nr. 42, E. d).
[Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der von ihm eingeklagten Tat schliessen den Begehungsort Schaffhausen aus. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich B. (auch) im Kanton Schaffhausen ehrverletzend geäussert haben könnte.]
...
Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre das Ehrverletzungsverfahren, wenn sich eine andere Zuständigkeit ergeben sollte, nicht einfach einzustellen, sondern an die zuständigen Behörden zu übertragen, zumal sein Strafantrag auch im interkantonalen Verhältnis volle Rechtswirkung erzeuge.
Es genügt jedoch nach feststehender Praxis nicht, dass der Strafantrag in einem Kanton gestellt wurde, um auch einen andern Kanton zur Strafverfolgung zu verpflichten; denn das kantonale Recht bestimmt, bei welcher Behörde der Strafantrag zu stellen und in welchem Verfahren ihm Folge zu geben ist (BGE 116 IV 87 E. 4a mit Hinweis). Die Antragsfrist ist daher mit Einreichung der Anklage bei einer unzuständigen ausserkantonalen Stelle grundsätzlich nicht gewahrt (Donatsch/Schmid, § 295 N. 2 mit Hinweisen). Wer am falschen Ort Strafantrag stellt, riskiert, dass seiner Klage nicht Folge gegeben wird, wenn der zuständige Kanton den andernorts zwar rechtzeitig gestellten Antrag nicht anerkennt und inzwischen die Frist abgelaufen ist (BGE 122 IV 255 E. 3d mit Hinweis).
Die Einzelrichterin hat erklärt, der Kanton Schaffhausen sehe keine Überweisung des Strafantrags in Ehrverletzungssachen an einen anderen Kanton vor. Zwar gilt generell von Gesetzes wegen eine innert Frist bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe als rechtzeitig, und sie ist sofort an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 98 Abs. 3 StPO). Doch gilt dies zum einen wohl nur für Eingaben der Verfahrensbeteiligten, die versehentlich bzw. irrtümlich an die unzuständige Behörde gelangt sind (vgl. Stephan Rawyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 176), was auf eine Eingabe, die bewusst an die für zuständig erachtete Behörde gerichtet wird, nicht ohne weiteres zutrifft. Zum andern war für die Friedensrichterin aus
dem nicht begründeten Sühnebegehren des Beschwerdeführers ... - das nach kantonalem Recht als Strafantrag gilt (Art. 290 Abs. 2 StPO) - nicht ersichtlich, dass sie örtlich nicht zuständig sei, so dass für sie kein Anlass bestand, die Eingabe weiterzuleiten. Dass aber die Einzelrichterin des Kantonsgerichts nach Eingang der Weisung die Sache gegebenenfalls von Amts wegen an die zuständige ausserkantonale Behörde zu überweisen bzw. dort ein Übernahmebegehren zu stellen hätte, sieht das Gesetz in der Tat nicht vor. Vielmehr führt das Fehlen einer Prozessvoraussetzung wie hier der örtlichen Zuständigkeit - nach dem Schaffhauser Strafprozessrecht grundsätzlich nur zur Einstellung des Privatstrafklageverfahrens (Art. 303 Abs. 1 lit. a StPO). Insbesondere besteht auch von Bundesrechts wegen keine Pflicht, die Sache bzw. den Strafantrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Jörg Rehberg, Der Strafantrag, ZStrR 1969, S. 271).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin die Sache nicht an die zuständigen Behörden des Kantons Zürich weitergeleitet hat. Ob diese auf eine Privatstrafklage des Beschwerdeführers einzutreten hätten, welche dieser unter Hinweis auf das im Kanton Schaffhausen durchgeführte Sühneverfahren erheben würde, ist hier nicht zu prüfen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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