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Urteil Obergericht (SH)

Kopfdaten
Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 51/2001/40
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 51/2001/40 vom 23.05.2003 (SH)
Datum:23.05.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung; Art. 198, Art. 200, Art. 257 f. und Art. 329 StPO; Art. 23 Abs. 1 POG; § 1, § 2 Abs. 1 lit. e und § 3 lit. a ED-Verordnung. Erstellung eines DNA-Profils durch Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs; Zuständigkeit
Schlagwörter : Gericht; Anordnung; Untersuchung; Recht; Verordnung; Beschwerde; Bundes; Zuständig; Kanton; DNA-Profil; Eingriff; Erkennungsdienstlich; Untersuchungsrichter; Recht; Erstellung; Beschwerdeführer; Prozess; Erkennungsdienstliche; Massnahme; Kantonsgericht; Polizei; Zuständigkeit; Körperliche; DNA-Profils; Entnahme; Kantonsgerichtspräsident; Analyse; Eingriffe; Licher; Obergericht
Rechtsnorm: Art. 1 ZGB ; Art. 10 BV ; Art. 13 BV ; Art. 13 StPO ; Art. 191 StGB ; Art. 197 StPO ; Art. 198 StPO ; Art. 200 StPO ; Art. 231 StPO ; Art. 250 StPO ; Art. 257 StPO ; Art. 258 StPO ; Art. 329 StPO ; Art. 36 BV ;
Referenz BGE:127 I 18; 128 II 268; 128 II 269; 128 II 270; 128 II 271; 128 II 273; 128 II 279; 128 II 281;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 2 ZGB; Art. 5 Abs. 1EDNA-Verordnung; Art. 198, Art. 200, Art. 257 f. und Art. 329 StPO;Art. 23 Abs. 1 POG; § 1, § 2 Abs. 1 lit. e und § 3 lit. a ED-Verordnung. Erstellung eines DNA-Profils durch Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs; Zuständigkeit (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2001/40

vom 23. Mai 2003 i.S. G.).

Die Zulässigkeit der Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs, der Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung im Informationssystem des Bundes prüft das Obergericht mit beschränkter Kognition (E. 2).

Der Kantonsgerichtspräsident ist zuständig zur Anordnung einer DNAAnalyse, sofern dies erforderlich ist zur (weiteren) Abklärung einer Straftat, die Gegenstand der Anklage bildet; nicht zuständig ist er hingegen, wenn die Anordnung rein erkennungsdienstlichen Zwecken dienen soll (E. 3b aa).

Die polizeiliche Alleinzuständigkeit für die Anordnung des Wangenschleimhautabstrichs und der Profilerstellung ist rechtsstaatlich bedenklich (E. 3b bb). Aufgrund richterlicher Lückenfüllung ist der Untersuchungsrichter für die Anordnung der fraglichen Eingriffe, insbesondere zu erkennungsdienstlichen Zwecken, zuständig (E. 3b cc und 3c).

Gesetzliche Grundlagen für die Grundrechtseingriffe im Zusammenhang mit der Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs zur Erstellung eines DNAProfils (E. 4).

Das Kantonsgericht sprach G. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Schändung schuldig. Während des kantonsgerichtlichen Verfahrens, aber noch vor Erlass des Urteils ordnete der Untersuchungsrichter an, eine DNA-Analyse durchzuführen und das DNA-Profil von G. in die Eidgenössische DNA-Datenbank aufzunehmen. Die hiegegen gerichtete Beschwerde des G. wies das Obergericht ab.

Aus den Erwägungen:

  1. .- Mit der Beschwerde kann nach Art. 329 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) jede Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gerügt werden

    (Abs. 1). Bei schwerwiegenden prozessualen Eingriffen in persönliche Rechte eines Verfahrensbeteiligten, insbesondere durch Untersuchungshaft und ähnliche Massnahmen, können damit alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (Abs. 3).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, da ein schwerwiegender prozessualer Eingriff in seine Persönlichkeit Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde, habe das Obergericht im vorliegenden Fall volle Kognition.

    Als schwerwiegende prozessuale Eingriffe in persönliche Rechte des Beschwerdeführers fallen im allgemeinen, insbesondere aber vorliegend, unverjährbare und unverzichtbare Grundrechte, namentlich die in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) geschützten Grundrechte, in Betracht (vgl. Stephan Rawyler, Die Beschwerde nach der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986, Diss. Zürich 1998, S. 142). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berührt der Wangenschleimhautabstrich (WSA) die verfassungsrechtliche Grundgarantie zum Schutz der Persönlichkeit beziehungsweise der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV), während die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten in den Schutzbereich des verfassungsmässigen Rechts auf eine persönliche Geheimsphäre beziehungsweise auf informationelle Selbstbestimmung, eingreifen (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 128 II 268 E. 3.2). Dabei handelt es sich bei der Entnahme eines WSA, bei der im Gegensatz zu einer Blutentnahme die Haut nicht verletzt wird, lediglich um einen leichten Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV; BGE 128 II 269 E. 3.3). Unter Berücksichtigung der bei der Auswertung des Abstrichs zu beachtenden Vorschriften der Verordnung des Bundesrates vom 31. Mai 2000 über das DNAProfil-Informationssystem (EDNA-Verordnung, SR 361.1), welche sich auf

    Art. 351septies und Art. 351octies des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

    21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) stützen, erweisen sich auch die Erstellung eines DNA-Profils wie auch dessen Bearbeitung im Informationssystem des Bundes als leichte Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 128 II 269 f. E. 3.3). Das Obergericht hat die vorliegende Beschwerde somit nur mit beschränkter Kognition i.S.v. Art. 329 Abs. 1 StPO zu prüfen (vgl. Rawyler, S. 138 f.).

    ...

  2. .- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 13 Abs. 1 StPO sei das Untersuchungsrichteramt für die Durchführung des Vorverfahrens zuständig, solange keine andere zuständige Behörde die Verfolgung

    übernommen habe. Im vorliegenden Fall sei mit der Ausstellung der Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters ... das Vorverfahren abgeschlossen worden (Art. 231 Abs. 1 StPO), so dass der Untersuchungsrichter damit nicht mehr befugt gewesen sei, die angefochtene Verfügung ... zu erlassen. Durch Einreichung der Anklageschrift ... sei das Hauptverfahren beim Kantonsgerichtspräsidenten gemäss Art. 250 Abs. 1 StPO eröffnet worden. Für weitere Anordnungen sei von diesem Zeitpunkt an gemäss Art. 257 f. StPO allein der Kantonsgerichtspräsident zuständig gewesen. Die angefochtene Verfügung ... müsse somit bereits deshalb aufgehoben werden, weil sie von einem unzuständigen Organ stamme.

    1. Gemäss Art. 2 EDNA-Verordnung richten sich die Zuständigkeiten für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem massgebenden Strafprozessund Polizeirecht, im vorliegenden Fall somit ausschliesslich nach kantonalem Recht (BGE 128 II 279 E. 5).

      aa) Gemäss Art. 257 f. StPO ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig, zu bestimmen, welche Beweise in der Hauptverhandlung (Art. 257 Abs. 1 StPO) oder vorgängig - als vorsorgliche Beweisaufnahme (Art. 258 Abs. 1 StPO - abzunehmen sind. Gemeint sind damit die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, § 51 N. 830, S. 259, vgl. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel/Genf/München 2002, § 82 N. 5 f., S. 383). Art. 257 f. StPO begründet damit die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten für die Anordnung von Beweisaufnahmen zur Beurteilung des konkreten, Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Falles. Die präsidiale Zuständigkeit zur Anordnung der DNA-Analyse wäre demnach nach Art. 257 f. StPO im vorliegenden Fall gegeben gewesen, wenn es dabei um die Erlangung des Vergleichsmaterials zur (weiteren) Aufklärung einer Gegenstand der Anklage ... bildenden Straftat als erforderlich erachtet worden wäre.

      Eine solche Anordnung hat der Untersuchungsrichter mit der angefochtenen Verfügung nicht getroffen. Der Beschwerdeführer hatte sich bezüglich der Tatvorwürfe in der Untersuchung geständig gezeigt. Der konkrete Fall bedurfte nach der übereinstimmenden Auffassung des Beschwerdeführers und des Untersuchungsrichters keiner weiteren Beweisabnahmen. Der Untersuchungsrichter hat ausgeführt, dass gemäss dem in der Untersuchung eingeholten psychiatrischen Gutachten des Psychiatriezentrums Schaffhausen ... beim Beschwerdeführer eine Pädophilie diagnostiziert und - bei einer Besserung des körperlichen Befindens - eine Gefahr von Rückfällen in die Delinquenz prognostiziert worden sei; unter diesen Umständen habe es der Untersuchungsrichter als angezeigt und verhältnismässig erachtet, dafür zu sorgen, dass das DNA-Profil des Beschwerdeführers aus präventiven Gründen in die

      eidgenössische Datenbank zur Identifizierung von Straftätern aufgenommen werden könne. Die DNA-Analyse wurde demnach nicht zur (weiteren) Aufklärung der Straftaten, welche Gegenstand des Verfahrens vor Kantonsgericht bildeten, angeordnet, sondern im Hinblick auf die Erleichterung der Aufklärung möglicher künftiger Straftaten. Derartige erkennungsdienstliche Massnahmen fallen nicht unter die nach der Anklageerhebung gemäss Art. 257 f. StPO dem Kantonsgerichtspräsidenten vorbehaltenen Anordnungen. Eine andere Vorschrift, welche die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten für erkennungsdienstliche Anordnungen mit Blick auf künftige Straftaten vorsieht, wird vom Beschwerdeführer nicht angeführt und ist nicht ersichtlich. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, für die Anordnung der streitigen Massnahmen wäre der Kantonsgerichtspräsident zuständig gewesen, kann dem Beschwerdeführer somit nicht gefolgt werden.

      bb) aaa) Gemäss Art. 200 StPO ist die Polizei befugt, sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig erscheint, Personen erkennungsdienstlich zu behandeln (Satz 1); Einzelheiten werden durch Verordnung des Regierungsrats geregelt (Satz 2). Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Polizeiwesens vom 21. Februar 2000 (Polizeiorganisationsgesetz, POG, SHR 354.100) ist die Polizei berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Tätigkeit notwendigen Daten zu erheben und zu bearbeiten. Gemäss Art. 31 POG erlässt der Regierungsrat insbesondere die zu Art. 23 POG erforderlichen Ausführungsvorschriften. Aufgrund von Art. 200 Satz 2 StPO und des - inzwischen aufgehobenen und durch das erwähnte Polizeiorganisationsgesetz ersetzten - Gesetzes über die Organisation der Kantonspolizei vom 20. Mai 1968 (OS 21, S. 437 ff.) hat der Regierungsrat die Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen vom 23. August 1988 (EDVerordnung, SHR 320.411) erlassen. Gemäss dieser Verordnung obliegt der Kantonspolizei insbesondere die Feststellung ... von Befunden ... am menschlichen Körper (§ 2 Abs. 1 lit. e i.V.m. § 1 ED-Verordnung); im Strafvollzug ist die Gefängnisverwaltung hierfür zuständig (§ 3 lit. c EDVerordnung). Die Entnahme eines WSA und die Auswertung des damit gewonnenen körpereigenen Materials haben - vergleichbar mit dem Fingerabdruck - den Charakter einer solchen erkennungsdienstlichen Massnahme (vgl. BGE 128 II 270 ff. E. 3.4.1, insbesondere S. 272; nachfolgend E. 4b bb aaa). Dies spricht an sich für die Zuständigkeit der Polizei, den WSA und die DNA-Analyse anzuordnen.

      bbb) Die polizeiliche Anordnungszuständigkeit erscheint indessen als problematisch. Insbesondere wäre damit der Rechtsschutz des Betroffenen in verschiedener Hinsicht schlechter als aufgrund der vom Untersuchungsrichteramt vertretenen und praktizierten Lösung, wonach der Untersuchungsrichter bis zur rechtskräftigen Verurteilung eines Verfahrensbeteiligten für die

      Anordnung der streitigen erkennungsdienstlichen Massnahme zuständig bleibt. Bei dieser Lösung wird der unter Umständen durch Zwang gegen den Betroffenen durchzuführende WSA und die Erstellung, Verwendung und Registrierung des DNA-Profils von einem (Untersuchungs-)Richter angeordnet. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage in BGE 128 II 281 E. 5 Wert darauf gelegt, dass der zuständige Staatsanwalt (Basel-Stadt) die Erstellung des DNA-Profils angeordnet und den WSA damit nachträglich genehmigt hat (dabei kommen dem Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt auch untersuchungsrichterliche Funktionen zu; vgl. Hauser/Schweri, § 26 N. 4, S. 85). Überdies hätte die polizeiliche Anordnungszuständigkeit auch für den weiteren Rechtsschutz negative Konsequenzen, indem der Betroffene für eine richterliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]) vorerst den verwaltungsinternen Instanzenzug durchlaufen müsste (vgl. ... Art. 16 ff. VRG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 POG). Demgegenüber kann gegen die Anordnung, sofern sie vom Untersuchungsrichter verfügt wird, direkt Beschwerde ans Obergericht geführt werden (Art. 327 ff. StPO). Für die Anordnung der erwähnten wesentlichen Eingriffe durch eine richterliche Behörde und nicht durch die Polizei spricht auch die bundesrätliche Botschaft zum Entwurf des DNA-ProfilGesetzes (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen vom 8. November 2000, BBl 2001 I 29 ff.). Art. 7 des Gesetzesentwurfs sieht folgende Zuständigkeitsordnung vor: Anordnung der WSA durch die Polizei, allenfalls durch die Strafuntersuchungsbehörden oder die Strafgerichte (Abs. 1). Bei Verweigerung der polizeilich angeordneten Probenahme: Anordnung durch die Untersuchungsbehörden (Abs. 2); Anordnung von Analyse und Profilerstellung durch die Untersuchungsbehörden beziehungsweise im gerichtlichen Verfahren durch das Strafgericht (Abs. 3 lit. a; Botschaft des Bundesrats, S. 60 [Entwurf], S. 46 f. [Erläuterung]). Diese Zuständigkeitsordnung entspricht übrigens auch weitgehend der geltenden deutschen Regelung: Erfolgt die Entnahme der Körperzellen durch einen körperlichen Eingriff, worunter nach gewissen deutschen Autoren auch die Entnahme von Speichelproben fallen, so steht die Anordnung dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungszwecks durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten zu (§ 81a Abs. 2 [Fassung vom 7. September 1998, in Kraft seit 11. September 1998] i.V.m.

      § 81g Abs. 3 der deutschen Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 [StPOD]; vgl. Lothar Senge, Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung [DNAIdentitätsfeststellungsgesetz], NJW 1999, S. 253 f., S. 255, mit Hinweisen). Die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der Körperzellen muss ausschliesslich der Richter treffen (§ 81f Abs. 1 i.V.m. § 81e StPO-D;

      vgl. Senge, S. 255). Das deutsche Bundesverfassungsgericht wies in einem neueren Entscheid darauf hin, dass durch den sogenannten Richtervorbehalt (§ 81a Abs. 2 i.V.m. § 81g Abs. 3 StPO-D) ein effektiver Grundrechtsschutz im Zusammenhang mit der Erstellung von DNA-Profilen gewährleistet werde (Bundesverfassungsgericht, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Dezember 2000 [2 BVR 1741/99], NJW 2001, E. 2b, S. 881; Peter Fluck,

      Anwendung und Auslegung der DNA-Identifizierung, NJW 2001, S. 2292 ff., insbesondere S. 2294).

      Daraus folgt, dass die polizeiliche Alleinzuständigkeit für die Anordnung des WSA und die Profilerstellung sich als unbefriedigend beziehungsweise rechtsstaatlich bedenklich erweist. Es besteht somit im geltenden Verfahrensrecht eine Gesetzeslücke, da eine entsprechende, einen adaequaten Grundrechtsschutz gewährleistende Zuständigkeitsordnung fehlt.

      ccc) Die Lückenfüllung hat im Strafprozessrecht grundsätzlich nach der gleichen Methode zu erfolgen wie in den übrigen Rechtsgebieten, d.h. das Gericht hat nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde; es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung (Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. Hauser/Schweri, § 6 N. 6, S. 31 f.). Dabei ist es im Strafprozessrecht - im Unterschied zum materiellen Strafrecht - zulässig, Lücken auf dem Weg der Analogie zu füllen (Hauser/Schweri, § 6 N. 10, S. 32, mit Hinweisen).

      Nach Art. 198 StPO ist grundsätzlich der Untersuchungsrichter zuständig für die Anordnung von körperlichen Untersuchungen. Für die (analoge) Anwendung dieser Vorschrift spricht die Tatsache, dass es sich beim WSA und bei der DNA-Analyse um Eingriffe im Grenzbereich rein äusserlicher erkennungsdienstlicher Massnahmen und körperlicher Untersuchungen handelt. Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, es sei nicht willkürlich, die Entnahme des WSA, die Durchführung der DNA-Analyse und eine Abgleichung im DNA-Profil-Informationssystem des Bundes nicht als körperliche Untersuchung zu behandeln (BGE 128 II 270 ff., insbesondere 273, E. 3.4). Dabei wies es jedoch darauf hin, die Entnahme eines WSA stelle zwar keinen invasiven, d.h. die Haut verletzenden Eingriff in die körperliche Sphäre dar. Wegen der Notwendigkeit der Auswertung des gewonnenen körpereigenen Materials weise die Erstellung des DNA-Profils indessen immer noch eine gewisse Ähnlichkeit zur körperlichen Untersuchung auf (BGE 128 II 271 f.

      E. 3.4.1; vgl. auch Senge, S. 255, wonach nach deutschen Autoren die Entnahme von Speichelproben als körperlicher Eingriff zu betrachten ist). Art. 198 StPO kann jedoch nicht direkt als Rechtsgrundlage dienen, da die Bestimmung nur für Untersuchungen zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Abklärung der Zurechnungsfähigkeit etc. i.S.v. Art. 197 StPO in hängigen

      Strafuntersuchungen gilt (Art. 13 Abs. 1 und Art. 231 Abs. 1 StPO). Vorliegend war die Voruntersuchung im Zeitpunkt der streitigen Anordnungen längstens abgeschlossen. Da es um eine besondere Massnahme im Hinblick auf andere und allenfalls zukünftige Fälle geht, kann Art. 198 StPO nur analog angewendet werden. Eine Zuweisung an den Untersuchungsrichter erscheint jedoch als sachlich gerechtfertigt und sinnvoll, da dieser ähnliche Aufgaben auch ausserhalb des eigentlichen Strafuntersuchungsverfahrens hat (vgl. etwa Art. 202 f. StPO betreffend aussergewöhnliche Todesfälle).

      Eine andere Zuständigkeitsregelung auf dem Wege der Lückenfüllung, zum Beispiel eine Zuweisung an den Kantonsgerichtspräsidenten, wäre zwar denkbar. Dies würde jedoch kaum dem System der Schaffhauser Strafprozessordnung entsprechen, da dem Kantonsgericht beziehungsweise dessen Präsidenten keine Aufgaben des Erkennungsdienstes zukommen (vgl. vorstehend E. 3b aa).

    2. Erweist sich damit der Untersuchungsrichter für die Anordnung der streitigen Eingriffe aufgrund richterlicher Lückenfüllung in analoger Anwendung von Art. 198 StPO als zuständig, so ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

  3. .- a) Wie bereits in Erwägung 2 erwähnt wurde, fallen die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatliche Behörden in den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäss Art. 13 Abs. 2 BV. Die Entnahme der für die DNA-Analyse notwendigen körpereigenen Vergleichsproben, namentlich eines WSA, berührt zudem die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV; BGE 128 II 268 E. 3.2 mit Hinweisen).

Einschränkungen dieser Grundrechte sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV, BGE 128 II 269 E. 3.3).

b) aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, es mangle an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, einen so schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen vorzunehmen. ...

bb) aaa) Gemäss Art. 200 StPO kann eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt werden, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei notwendig ist. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. e i.V.m. § 1 ED-Verordnung obliegt der Kantonspolizei insbesondere die Feststellung und Sicherung ... von Befunden ... am menschlichen Körper. Nach § 3 lit. a ED-Verordnung sind Personen erkennungsdienstlich zu behandeln, die unter dem dringenden Verdacht, ein Vergehen oder Verbrechen begangen oder an solchen mitgewirkt zu haben, festgenommen oder verhaftet worden sind. Unter erkennungsdienst-

licher Behandlung (Art. 200 StPO) sind Massnahmen zu verstehen, welche staatlichen Organen, namentlich der Polizei, dabei helfen, Personen zu identifizieren. Sie verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und anderseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen. Art. 4 EDNA-Verordnung bezeichnet die Abnahme eines WSA zur Erstellung eines DNA-Profils als Massnahme des Erkennungsdienstes. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist es damit jedenfalls nicht willkürlich, die Erstellung eines DNA-Profils auf der Basis eines WSA als erkennungsdienstliche Massnahme zu betrachten (BGE 128 II 271 f. E. 3.4.1 mit Hinweisen).

Demnach lässt sich die Abnahme des WSA zur Erstellung eines DNAProfils als erkennungsdienstliche Behandlung im Sinn von Art. 200 StPO und als Massnahme zur Feststellung und Sicherung von ... Befunden am menschlichen Körper i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. e ED-Verordnung qualifizieren und auf diese Vorschriften abstützen. Dabei gehörte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vornahme des WSA zu dem von § 3 lit. a ED-Verordnung erfassten Personenkreis. ...

... Die angeordneten Massnahmen waren bei dieser Sachlage zur Erforschung strafbarer Handlungen - insbesondere noch nicht bekannter beziehungsweise in der Zukunft liegender - erkennungsdienstlich angezeigt und für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei notwendig (vgl. Art. 200 StPO, Art. 23 Abs. 1 POG).

bbb) Bundesrechtliche Voraussetzung für die Aufnahme eines DNAProfils in das Informationssystem des Bundes und damit letztlich auch für die Anordnung einer Profilerstellung ist das Vorliegen eines Tatverdachts in Bezug auf eine Katalogstraftat i.S.v. Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung (BGE 128 II 273 E. 3.4.2).

DNA-Profile, die im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten stehen - mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache Schändung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und Art. 191 StGB - sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d EDNA-Verordnung in das Informationssystem aufzunehmen. Der erforderliche Zusammenhang mit einer Katalogstraftat

i.S.v. Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung war somit im Zeitpunkt des Eingriffs gegeben und liegt weiterhin vor (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 lit. a und b EDNAVerordnung).

cc) Die wesentlichen Voraussetzungen der Entnahme des WSA und der Erstellung und Bearbeitung des DNA-Profils sind gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht auf Gesetzesstufe normiert. Da es sich jedoch, wie bereits dargelegt wurde, um keine schwerwiegende Eingriffe handelt (BGE 128 II 269 f. E. 3.3; vorstehend E. 2), genügt eine Regelung auf der Stufe einer Ver-

ordnung, welche sich - wie vorliegend gegeben - auf eine gesetzliche Ermächtigung stützen kann. Dies ergibt sich als Umkehrschluss aus Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV, wonach schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Hervorhebung durch das Obergericht; vgl. BGE 127 I 18 E. 6; Rainer J. Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 36 N. 12,

S. 494 mit Hinweisen; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

5. A., Zürich 2001, S. 96, N. 310 mit Hinweisen). Es ist damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die wesentlichen Erfordernisse des Eingriffs auf Verordnungsstufe geregelt sind.

dd) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl im kantonalen als auch im Bundesrecht eine genügende gesetzliche Grundlage für die umstrittenen Massnahmen gegeben war.

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