Zusammenfassung des Urteils Nr. 41/2002/19: Obergericht
Der Angeklagte wurde des Betruges und Pfändungsbetruges schuldig gesprochen. Er hatte Einkommen verschwiegen, um Pfändungen zu vermeiden, was mehrere Gläubiger schädigte. Die Strafe für den Pfändungsbetrug wurde auf etwa 80 Tagessätze festgelegt. In Bezug auf die Meldepflichtverletzung wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen erachtet. Der Angeklagte handelte aus rein finanziellen Motiven und missbrauchte das Vertrauen der Behörden. Insgesamt wurde eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen verhängt, basierend auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
Kanton: | SH |
Fallnummer: | Nr. 41/2002/19 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.04.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 118, Art. 144, Art. 270a und Art. 364 Abs. 2 ZPO; § 2 HV. Vorsorgliche Massnahmen bei gemeinsamem Scheidungsbegehren mit Teileinigung; Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde; Prozessentschädigung |
Schlagwörter : | Einzelrichter; Bedenkfrist; Verfügung; Nichtigkeitsbeschwerde; Massnahmen; Prozessentschädigung; Teileinigung; Kammer; Begehren; Fünftel; Kanton; Behandlung; Fünfteln; Scheidungsbegehren; Einzelrichterin; Kantonsgerichts; Honorarvereinbarung; Verfügungen; Zivilkammer; Einigung; Vorsorgliche; Teileinigung; Zulässigkeit; Nichtigkeitsbeschwerde; Entscheid; Obergerichts; Festsetzung; ädigungsberechtigte |
Rechtsnorm: | Art. 118 ZPO ;Art. 144 ZPO ;Art. 270a ZPO ;Art. 364 ZPO ;Art. 367 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Erlässt die Einzelrichterin des Kantonsgerichts bei gemeinsamem Scheidungsbegehren mit Teileinigung vor Ablauf der bundesrechtlichen Bedenkfrist vorsorgliche Massnahmen, so ist gegen ihre Verfügung direkt die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (E. 1).
Festsetzung der Prozessentschädigung, wenn die entschädigungsberechtigte Partei keine Honorarvereinbarung eingereicht hat (E. 7).
Aus den Erwägungen:
1.- Gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen entschieden wurde, ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (Art. 364 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).
Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts als Einzelrichterin. Es fragt sich, ob hiegegen direkt die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig sei ob die Verfügung zuvor der I. Zivilkammer als Kollegialgericht zur Genehmigung unterbreitet mit Einsprache an die Kammer angefochten werden müsste (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO; OGE vom 5. Mai 2002 i.S. H., E. 1, Amtsbericht 2000, S. 91 f.).
Gemäss Art. 270a ZPO behandelt der Einzelrichter Ehescheidungen auf gemeinsames Begehren (Abs. 1). Er entscheidet über gemeinsame Begehren mit umfassender Einigung (Abs. 2). Steht nach Ablauf der Bedenkfrist fest, dass lediglich eine Teileinigung vorliegt, so überweist er die Sache der Kammer zur weiteren Behandlung (Abs. 4 Satz 1). Nach dieser gesetzlichen Konzeption ist somit der Einzelrichter bis zum Ablauf der bundesrechtlichen Bedenkfrist, die ab der Anhörung der Parteien läuft (Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), auch bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit blosser Teileinigung generell zur alleinigen Behandlung bzw. Leitung des Verfahrens zuständig; erst nach Ablauf der Bedenkfrist wenn feststeht, dass
der Einzelrichter mangels umfassender Einigung nicht über das Begehren entscheiden kann - übernimmt die Kammer die weitere Behandlung der Sache. Der Einzelrichter ist demnach in der Phase bis zum Ablauf der Bedenkfrist auch allein zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig, ohne dass es hiefür einer Bestätigung der Kammer bedürfte (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass gegen seine diesbezüglichen Verfügungen direkt die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist.
Auf die im übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 366 Abs. 1 und Art. 367 Abs. 1 ZPO) ist daher einzutreten.
...
7.- Der Beschwerdeführer ... ist im Ergebnis zu rund vier Fünfteln unterlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm daher zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zum restlichen Fünftel aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat sodann die Beschwerdegegnerin nach der üblichen Bruchteilsverrechnung im Umfang von drei Fünfteln ihrer berechtigten Anwaltskosten prozessual zu entschädigen (Art. 254 Satz 2 i.V.m. Art. 108 und Art. 118 ZPO).
Die Beschwerdegegnerin hat keine Honorarvereinbarung eingereicht. Die Prozessentschädigung ist daher ohne Beizug der Anwaltsrechnung nach Ermessen festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 16. August 2002 [SHR 173.811]). Der erforderliche Aufwand für die Beschwerdeantwort war angesichts der nicht sehr umfangreichen Beschwerdeschrift relativ beschränkt. Es rechtfertigt sich daher, unter der Annahme von berechtigten Anwaltkosten in der Höhe von ermessensweise Fr. 1'500.- die Prozessentschädigung auf Fr. 900.festzusetzen.
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