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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 40/2005/31: Obergericht

In dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, ging es um eine Forderungsklage zwischen einer Beklagten und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt X., und der Klägerin AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. Es wurde darüber gestritten, ob die Beklagte tatsächlich Artikel im Wert von Fr. 184.20 bei der Klägerin bestellt hatte. Nachdem die Beklagte mehrfach gemahnt wurde und nicht zahlte, wurde sie betrieben. Das Friedensrichteramt C. fällte ein Urteil, das die Beklagte zur Zahlung verpflichtete. Die Beklagte erhob Beschwerde gegen das Urteil und argumentierte erfolgreich, dass das Friedensrichteramt örtlich nicht zuständig war. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 40/2005/31

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 40/2005/31
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 40/2005/31 vom 13.01.2006 (SH)
Datum:13.01.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; Art. 26 PV. Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses
Schlagwörter : Auskunft; Recht; Kanton; Akten; Steuergeheimnis; Ehegatte; Bundes; Rekurrentin; Ehegatten; Kantons; Scheidung; Kantonsgericht; Auskunftspflicht; Interesse; Grundlage; Auskünfte; Verfügung; Recht; Gericht; Amtsbericht; Ermächtigung; Aufgabe; Behörde; Daten; Herausgabe; Steuerakten; Scheidungsprozess; Urkunde; Akteneinsicht
Rechtsnorm:Art. 114 DBG ;Art. 17 DSG ;Art. 170 ZGB ;Art. 19 DSG ;Art. 233 ZPO ;Art. 6 ZGB ;Art. 8 DSG ;
Referenz BGE:117 II 229;
Kommentar:
Bräm, Hasenböhler, Zürcher Das Familienrecht, Art. 170, 1997
Marti, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 39 SR, 2002
Reusser, Hausheer, Geiser, Berner ZGB, Art. 170 ZGB ZG, 1999
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts Nr. 40/2005/31

Art. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; § 26 PV. Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses (OGE 40/2005/31 vom 13. Januar 2006)

Veröffentlichung im Amtsbericht.

Das Kantonsgericht entscheidet über die Herausgabe von Steuerakten im Scheidungsprozess. Die Auskunftspflicht im Scheidungsprozess ist höher zu gewichten als die steuerrechtliche Schweigepflicht.

Aus den Erwägungen:

  1. .- Der Rekurs ist unter anderem zulässig gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen im ordentlichen und beschleunigten Verfahren, mit denen ein Dritter trotz Ablehnung zur Herausgabe einer Urkunde angehalten wird (Art. 354 Ziff. 1 lit. c der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).

    1. Angefochten ist die Verfügung ... des Kantonsgerichts, das die Rekurrentin gestützt auf Art. 170 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

      10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zur Einreichung von Steuerakten anwies. Die Rekurrentin wendet u.a. ein, das Kantonsgericht sei zum Erlass von Verfügungen im vorliegenden Bereich gar nicht befugt, so dass die Verfügung ...

      keinen Bestand habe und nichtig sei. Einer formellen Aufhebung bedürfe es

      grundsätzlich nicht, eine solche sei im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl anzuordnen.

    2. Das Kantonsgericht entscheidet gemäss Art. 233 ZPO über die Editionspflicht von Urkunden. Die Vorlegungspflicht ergibt sich hauptsächlich aus Bundesrecht, namentlich aus bundesrechtlichen Auskunftspflichten, wie

    z.B. der gegenseitigen Auskunftspflicht unter Ehegatten i.S.v. Art. 170 ZGB (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen Verfahren, Diss., Zürich 2001, § 14, S. 286). Mit dem Ausdruck Urkunden wird jegliche Art Belege bezeichnet (Hausheer/Reusser/Geiser,

    Berner Kommentar, ZGB, Bern 1999, Art. 170 N. 30, S. 439). Auch Steuer-

    akten fallen unter diesen Begriff. Das Kantonsgericht war somit im Scheidungsprozess im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zum Entscheid einer Verfügung betreffend Vorlegungspflicht von Steuerakten befugt. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist die Verfügung ... deshalb nicht

    nichtig, sondern anfechtbar und damit rekursfähig. Die Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist zur Anfechtung im Rekursverfahren legitimiert. ...

  2. .a) Die Rekurrentin begründet die Verweigerung von Akteneinsicht und Aktenherausgabe damit, dass sie als Steuerbehörde dem Steuergeheimnis

i.S.v. Art. 127 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) unterstehe. Sie stützt sich in bezug auf die Geheimhaltungspflicht zudem auf Art. 39 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) und Art. 110 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11). Das Steuergeheimnis bestehe gegenüber sämtlichen Privaten und allen andern Verwaltungsund Gerichtsbehörden aller Stufen, soweit keine Ausnahme vorliege. Akteneinsicht (und Aktenherausgabe) werde nur gegenüber andern Steuerbehörden gewährt. Gegenüber allen übrigen Behörden sei nur Auskunftserteilung möglich. Eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses sei nur beim Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage einer Ermächtigung des Finanzdepartements möglich. Art. 170 Abs. 2 ZGB stelle keine solche gesetzliche Grundlage dar. Die Akten könnten auch gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz nicht herausgegeben werden. Verlangen könne das Kantonsgericht nur den Steuerausweis der letzten rechtskräftigen Veranlagung gemäss Art. 130 StG. Für weitergehende Auskünfte bedürfe es einer Ermächtigung durch das Finanzdepartement. Dabei würden weder ein Akteneinsichtsrecht gewährt noch die Akten herausgegeben, sondern nur Auskünfte erteilt. Um die Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften sei beim Finanzdepartement zu ersuchen. Die Rekurrentin erklärt, es gelte dieselbe Ordnung wie im Strafrecht, wo das Obergericht diesbezüglich bereits in OGE vom 19. Februar 1993 i.S. K., Amtsbericht 1993, S. 160 ff., entschieden habe.

b) Zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten desselben Kantons ist es nach bisheriger Praxis üblich, die für die Durchführung eines Verfahrens erforderlichen Akten einander auszuhändigen, wenn nicht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. § 26 der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Staatspersonals vom 14. Dezember 2004 [Personalverordnung, SHR 180.111]). Im Rahmen des amtlichen Verkehrs ist damit eine Aktenaushändigung auch ohne schriftliche Ermächtigung möglich. Vorbehalten bleiben freilich Rechtsgebiete, für welche besondere Vorschriften eine spezielle Schweigepflicht begründen. Letzteres gilt beispielsweise für das Steuerwesen mit seinem Steuergeheimnis, das in seiner Tragweite über das allgemeine Amtsgeheimnis hinausreicht; als qualifiziertes Amtsgeheimnis ist es besonders streng zu beachten. Der Unterschied kommt im Umfang der gegenseitigen Amtshilfepflicht unter Verwaltungsbehörden zum Ausdruck. Das all-

gemeine Amtsgeheimnis hat dieser in der Regel zu weichen, das Steuergeheimnis nicht (OGE vom 17. April 2003 i.S. X. AG, Amtsbericht 2003,

S. 182, mit Hinweis auf OGE vom 19. Februar 1990 i.S. Bundesanwaltschaft,

  1. 3c, Amtsbericht 1990, S. 176, OGE vom 26. Oktober vom 19. Februar

    1993 i.S. K., E. 3, Amtsbericht 1993, S. 161).

    Art. 127 StG lautet:

    1. Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm bzw. ihr in Ausübung des Amtes bekannt werden, und über Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtlichen Akten verweigern.

    2. Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht im Bundesrecht gegeben ist. In den übrigen Fällen ist das Finanzdepartement befugt, gegenüber inländischen Gerichtsund Verwaltungsbehörden Auskünfte aus den Steuerakten zu erteilen die kantonale Steuerverwaltung dazu zu ermächtigen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

Fraglich ist, ob für den vorliegenden Fall Art. 170 ZGB als gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 127 Abs. 2 StG genügt.

3.a) Das Kantonsgericht begründet in der angefochtenen Verfügung die Herausgabepflicht mit Art. 170 Abs. 2 ZGB. Art. 170 ZGB lautet:

  1. Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.

  2. Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

  3. Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.

  1. Der Zweck der Auskunftspflicht im Scheidungsprozess besteht darin, beiden Ehegatten die Durchsetzung berechtigter finanzieller Ansprüche zu ermöglichen. Die Anwendung der sinngemässen Bestimmung zur eherechtlichen Auskunftspflicht ist gerechtfertigt, bis die aus der aufgelösten Ehe resultierende vermögensrechtliche Auseinandersetzung definitiv abgeschlossen ist (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Das Familienrecht, 3. A., Zürich 1997, N. 7 ff. zu Art. 170, S. 449 ff.). Die Auskunftspflicht betrifft auch Dritte, wie Bevollmächtigte, Depositäre, Vermögensverwalter, Banken usw.; diese können sich in diesem Fall nicht auf ihr Berufsgeheimnis berufen (Botschaft zum Eherecht vom 11. Juli 1979, Ziff. 218, S. 1271; Deschenaux/Steinauer, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, § 9C IV 3, S. 121). Behörden und Angestellte des Bundes, der Kantone und Gemeinden fallen nicht direkt unter Art. 170 Abs. 2 ZGB. Für Behörden des kantonalen öffent-

    lichen Rechts ergibt sich dies schon aus Art. 6 ZGB. Das öffentliche Recht darf aber auch das Zivilrecht nicht vereiteln. Im Rahmen der bundesrechtlich begründbaren Amtsund Rechtshilfe darf das Gericht deshalb auch Auskünfte bei Verwaltungsinstanzen anfordern. Diese beurteilen nach den für sie geltenden Vorschriften, wie weit sie dem Begehren entsprechen können und ob allenfalls wesentliche öffentliche Interessen überwiegende private Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N. 33, S. 440). Indem Art. 170 Abs. 2 ZGB in einem bestimmten Umfang verpflichtet, einer richterlichen Instanz zuhanden einer verheirateten Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden herauszugeben, wird bereits im Gesetz die Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des verpflichteten und dem Informationsinteresse des berechtigten Ehegatten vorweggenommen. Sofern sich die ersuchenden Behörden Gerichte ihrerseits auf öffentliche Interessen berufen können, besteht im Steuerrecht eine Ausnahme von der Schweigepflicht (Bräm/Hasenböhler, Art. 170 N. 36 f., S. 460). Im Bundesrecht findet sich zur Durchbrechung des Amtsgeheimnisses in Art. 170 Abs. 2 ZGB eine gesetzliche Grundlage, die es den Steuerbehörden erlaubt, Auskünfte zu erteilen, ohne hierfür eine Ermächtigung einholen zu müssen (Richner/Frei/Kaufmann, Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, Art. 120 N. 12, S. 788; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 110 N. 3a, S. 265). Ausnahmen vom Steuergeheimnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage im Bundesrecht kantonalen Recht (Martin Zweifel, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 39 N. 7,

    S. 679). Aus dem Umstand, dass die Steuergesetze die Ehegatten während ungetrennter Ehe gemeinsam veranlagen und sie mehr weniger weitgehend solidarisch haften lassen, ergibt sich ein Anspruch auf Auskunft und Akteneinsichtsrecht jedes Ehegatten gegenüber den Steuerbehörden. Art. 114 DBG hält dies fest (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N. 5a, S. 426).

  2. Die Rekurrentin beruft sich nicht auf ihre Geheimhaltungspflicht gegenüber dem auskunftspflichtigen Ehegatten. Sie macht auch kein eigenes öffentliches Interesse, sondern das Steuergeheimnis als solches geltend. Abzuwägen ist nicht zwischen Geheimhaltungsinteresse des verpflichteten und dem Informationsinteresse des berechtigten Ehegatten. Zu gewichten sind die öffentlichen Interessen des Steuergeheimnisses und der gesetzlichen Aufgabe des Kantonsgerichts.

    Gemäss den rechtlichen Erwägungen wird in der Steuerrechtsliteratur Art. 170 Abs. 2 ZGB als bundesrechtliche Norm, die das Steuergeheimnis zu durchbrechen gestattet, genannt; dies verschiedentlich sogar ausdrücklich -

    entgegen der Auffassung der Rekurrentin. Das Argument, dass sie als Behörde nicht unter Art. 170 Abs. 2 ZGB falle, geht somit fehl. Wie andere Dritte, z.B. Banken, trifft sie grundsätzlich die Auskunftspflicht.

  3. Die Rekurrentin kann die Auskunft auch nicht verweigern gestützt auf die Datenschutzgesetzgebung. Nach Art. 8 des Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1994 (Kantonales Datenschutzgesetz, DSG/SH, SHR 174.100) dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt. Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) dürfen die Daten bekannt gegeben werden, wenn dafür die Rechtsgrundlagen von Art. 17 DSG bestehen, ausnahmsweise diese im Einzelfall für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind. Im hier zu beurteilenden Fall liegt auf der Hand, dass das Gericht eine gesetzliche Aufgabe erfüllt. Es muss die tatsächlichen Verhältnisse und alle wirtschaftlichen Belange der zu scheidenden Ehegatten von Amts wegen untersuchen. Das Kantonsgericht hat im vorliegenden, seit März 2003 hängigen Scheidungsverfahren beiden Ehegatten zur Durchsetzung berechtigter finanzieller Ansprüche zu verhelfen. Konkret verlangte das Kantonsgericht die Herausgabe der vollständigen Steuererklärungen des Gesuchsgegners der letzten drei Jahre (2000 bis 2003) samt Wertschriften und Guthabenverzeichnis (inkl. Kontound Depotauszüge). Diese Akten erachtete es somit als unentbehrlich und grenzte seine Suche für die Erfüllung seiner Aufgabe konkret ein.

    Der Scheidungsrichter ist berechtigt im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen und bis zum Abschluss der vermögensrechtliche Auseinandersetzung, zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Bestimmung der ehelichen Auskunftspflicht anzuwenden. Schon im alten Eherecht beeinflusste der Umstand, dass die Ehegatten bis zum Scheidungsurteil durch die Ehe verbunden sind und diese sogar über die Scheidung hinaus gewisse Wirkungen entfaltet, ihr Verhalten im Prozess selber. Die verlangte erhöhte Auskunftspflicht gewährleistete die Pflicht eines Gatten, dem andern die entscheidrelevanten Grundlagen offenzulegen, die auf andere Weise nicht erhältlich sind (BGE 117 II 229 E. 6). Zur Feststellung der wirtschaftlichen Situation und vermögensrechtlichen Belange reicht die Auskunft einzelner Zahlen nicht. Dazu braucht es umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse, soweit der Richter es als nötig erachtet. Dies rechtfertigt, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlichen Auskünfte bei der Rekurrentin einzuholen einholen zu lassen und deren Geheimhaltungsinteresse zu verdrängen. Die Auskunftspflicht i.S.v. Art. 170 ZGB umfasst Akteneinsicht und Edition. Es liegt im öffentlichen Interesse, ein Scheidungsverfahren effizient durchzuführen. Alle zeitaufwendigen zusätzlichen Verfahrensabläufe ver-

    zögern und verteuern ein Gerichtsverfahren unnötig. Aus diesen Gründen ist die Kenntnisnahme des Gerichts höher zu gewichten als die steuerrechtliche Schweigepflicht. Das Interesse der Rekurrentin am Steuergeheimnis hat zurückzutreten.

  4. Mit Art. 170 ZGB liegt eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 127 Abs. 2 StG zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses vor. Damit erübrigt es sich, eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung beim Finanzdepartement einzuholen. Im Unterschied zur Auskunftserteilung in Strafverfahren besteht im Scheidungsrecht eine genügend klare und vorbehaltlose gesetzliche Grundlage (vgl. OGE vom 19. Februar 1993 i.S. K., Amtsbericht 1993, E. 3d, S. 163)

  5. Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet; er ist abzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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