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Urteil Obergericht (SH)

Zusammenfassung des Urteils Nr. 10/2000/5: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 8. November 2011 ein Urteil in einem Fall von gewerbsmässigem Diebstahl gefällt. Der Angeklagte wurde des mehrfachen Diebstahlversuchs, des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig befunden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 8'000.00. Die Geschädigten wurden auf den Zivilweg verwiesen. Der Angeklagte hat eine Strafe von 24 Monaten erhalten, wovon bereits 663 Tage verbüsst wurden. Der bedingte Vollzug der früheren Strafe wurde widerrufen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Angeklagten zu fünf Achteln auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts Nr. 10/2000/5

Kanton:SH
Fallnummer:Nr. 10/2000/5
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid Nr. 10/2000/5 vom 18.08.2000 (SH)
Datum:18.08.2000
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort: Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. Anfechtung der Vaterschaft eines während der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutentnahme
Schlagwörter : Beweis; Vater; Recht; Zweitbeklagte; Kindes; Indiz; Vaters; Anfechtung; Vaterschaft; Aufenthalt; Schweiz; Kanton; Verweigerung; Klage; Klägers; Mutter; Berufung; Erstbeklagten; Zweitbeklagten; Mitwirkung; Empfängnis; Analyse; DNA-Analyse; Schaffhauser; Verfahren; Kantonsgericht
Rechtsnorm:Art. 127 ZPO ;Art. 133 ZPO ;Art. 15 IPRG ;Art. 254 ZGB ;Art. 255 ZGB ;Art. 255 ZPO ;Art. 68 IPRG ;
Referenz BGE:99 II 317;
Kommentar:
Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 229 OR ZPO, 2014

Entscheid des Kantongerichts Nr. 10/2000/5

Art. 254 Ziff. 2 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 15 Abs. 1, Art. 20Abs. 1 lit. b, Art. 66, Art. 68 IPRG; Art. 127 Abs. 1, Art. 133, Art. 254 und Art. 255 ZPO. Anfechtung der Vaterschaft eines während der Ehe gezeugten Kindes; Gerichtsstand und anwendbares Recht; Vereitelung der DNA-Analyse durch Verweigerung der Blutent-nahme (Urteil des Obergerichts Nr. 10/2000/5 vom 18. August 2000 i.S. X.).

Zur Beurteilung der Klage auf Anfechtung der Vaterschaft eines im Kanton Schaffhausen wohnenden, einstweilen als Vater geltenden Klägers sind die Schaffhauser Gerichte zuständig (E. 3a).

Lebt das erstbeklagte Kind bei seinen Grosseltern in Russland, so ist materielles russisches Recht anzuwenden (E. 3b), während für das Verfahren Schweizer und Schaffhauser Recht massgebend ist (E. 3c).

Verweigert die zweitbeklagte Mutter unrechtmässig die Blutentnahme beim Kind und vereitelt sie dadurch den wissenschaftlichen Beweis, so ist auf andere Beweismittel zurückzugreifen, wobei die Rechtsfolge der Verweigerung im Rahmen des vorhandenen Beweisergebnisses zu würdigen ist (E. 5c).

Bedeutung der Beweisverweigerung für die Kostenfolgen und die unentgeltliche Prozessführung (E. 6).

X. focht die Vaterschaft der während der Ehe mit der russischen Staatsangehörigen Y. gezeugten Tochter Z. an. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut. Y. und Z. legten Berufung an das Obergericht ein. Dieses wies die Berufungen ab und hiess die Klage gut.

Aus den Erwägungen:

  1. .- Streitig ist, ob der Kläger X. der Vater der Erstbeklagten Z. sei.

    1. Die Zuständigkeit der Schaffhauser Gerichte ist nicht umstritten. Sie entspricht denn auch dem Grundsatz von Art. 66 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291): Danach sind für Klagen auf Feststellung Anfechtung des Kindesverhältnisses wahlweise am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes am Wohnsitz der Mutter des Vaters zuständig. Einstweilen gilt der Kläger als Vater der

      Erstbeklagten Z. Er hat seinen Wohnsitz in der Schaffhauser Gemeinde A. Damit steht die Zuständigkeit der Schaffhauser Gerichte fest.

    2. In bezug auf das anwendbare Recht bezweifelt die Zweitbeklagte Y., dass Schweizer Recht zum Zug komme, wie das Kantonsgericht angenommen hat. Diese Frage ist von Amts wegen zu prüfen (BGE 99 II 317 E. 2 mit Hinweisen). Daher kommt es nicht darauf an, dass diese Zweifel erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden.

      Nach Art. 68 Abs. 1 IPRG unterstehen die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung Anfechtung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Dadurch wird das Recht am Lebensmittelpunkt des Kindes berufen (Kurt Siehr in: Heini/Keller/Siehr/Vischer/ Volken [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 1. Januar 1989, Zürich 1993, Art. 68 N. 22, S. 522). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine natürliche Person in dem Staat, in dem sie während längere Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG).

      Das erstbeklagte Kind Z. ist in Russland zur Welt gekommen und lebt dort bei seinen Grosseltern. Es hat daher seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Russland. Demnach ist die Anfechtungsklage nach dem Recht der russischen Föderation zu beurteilen.

      Nicht gefolgt werden kann somit der Ansicht des Kantonsgerichts, das den gewöhnlichen Aufenthalt des erstbeklagten Kindes aus dem damaligen gewöhnlichen Aufenthalt seiner zweitbeklagten Mutter in der Schweiz ableitet. Denn dies steht mit der Regelung von Art. 68 IPRG nicht im Einklang, hängt doch der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes gerade nicht von Wohnsitz gewöhnlichem Aufenthalt der Eltern ab. Ebensowenig trifft es zu, dass das anwendbare Recht je nach Geburtsort indirekt bestimmt werden könnte, kommt es doch mit dem gewöhnlichen Aufenthalt auf den Lebensmittelpunkt an, der mit dem Geburtsort keineswegs übereinzustimmen braucht.

      Sodann kommt die Ausnahmebestimmung von Art. 68 Abs. 2 IPRG schon deshalb nicht zum Zug, weil nicht alle in Frage stehenden Personen beide Eltern und das Kind - die gleiche Staatsangehörigkeit haben (als Vater registrierter Kläger: Schweiz; erstbeklagtes Kind: Schweiz und Russische Föderation; zweitbeklagte Mutter des Kindes: Russische Föderation.

      Fehl geht schliesslich die Auffassung der Vorinstanz, im Fall der grundsätzlichen Bejahung der Anwendbarkeit russischen Rechts käme die Ausnahmeklausel von Art. 15 Abs. 1 IPRG zum Zug. Danach ist das Recht, auf welches das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht verweist, aus-

      nahmsweise dann nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Denn wenn wie gesehen - das erstbeklagte Kind neben der schweizerischen auch die russische Staatsangehörigkeit und seinen Lebensmittelpunkt in Russland hat, die zweitbeklagte Mutter Russin ist, zur Zeit ihrer Geburt allerdings noch ihren Wohnsitz und wohl auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, auf der anderen Seite der als Vater registrierte Kläger Schweizer ist und in der Schweiz wohnt, so kann nicht im Ernst ein offensichtlich nur geringer Zusammenhang zum russischen Recht gesehen werden, aber ein viel engerer Zusammenhang zum schweizerischen Recht, der es ausnahmsweise rechtfertigen würde, das russische Recht für nichtanwendbar zu erklären (vgl. Keller/Girsberger im zitierten IPRG-Kommentar, Art. 15 N. 50, S. 130).

    3. Für das Verfahren gilt der Grundsatz der Anwendung des Rechts am Ort, an dem das Verfahren stattfindet (lex processualis fori; Frank Vischer im zitierten Kommentar, Art. 18 N. 23, S. 203; Keller/Girsberger, Art. 15 N. 33,

    S. 127).

    Soweit jedoch Ansprüche in Frage stehen, die das materielle Recht gewährt, gilt der Grundsatz des anwendbaren materiellen Rechts, allerdings mit der Einschränkung, dass sie mit den institutionellen Mitteln der jeweiligen Zivilprozessordnung zu verwirklichen sind. Ebenfalls dem anwendbaren materiellen Recht unterstehen die Beweislast und die Klagelegitimation (lex causae; Vischer, Art. 18 N. 23, S. 203 f.)

    Im vorliegenden Fall sind demnach die Fragen der Anfechtbarkeit der Vaterschaft und der Beweislast nach russischem Recht zu entscheiden. Dagegen gilt schweizerisches und im besondern Schaffhauser Prozessrecht für die Frage, wie der Beweis zu führen ist.

  2. .- Wie dargelegt, ist die hier streitige Anfechtung des Kindesverhältnisses nach dem in der Russischen Föderation geltenden Recht zu beurteilen (oben, E. 3b). ...

[Danach werden der Vater und die Mutter, die miteinander verheiratet sind, auf Antrag eines von ihnen als Eltern des Kindes im Geburtenbuch eingetragen. Die Eintragung bildet den Vaterschaftsbeweis. Dieser ist aber auf dem Weg der innert Jahresfrist zulässigen Klage widerlegbar; die Beweislast trägt die klagende Partei. Die Anforderungen sind hoch, was bedeutet, dass in solchen Fällen der Gegenbeweis wie in der Schweiz nur mit naturwissenschaftlichen Gutachten erbracht werden kann (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kin-

desrechts, 5. A., Bern 1999, Rz. 6.26, S. 55, mit Hinweis auf Rz. 15.01 ff., S.

105 ff.).]

  1. .a) Im vorliegenden Fall wollte der Kläger X. den Beweis für seine Behauptung, nicht der Vater der erstbeklagten Z. zu sein, von allem Anfang an durch Einholung eines DNA-Gutachtens ... führen. ...

    [Es folgt eine detaillierte Abhandlung der Anstrengungen zur Erlangung des hiefür nötigen Bluts des erstbeklagten Kindes und der Rolle, die seine zweitbeklagte Mutter dabei spielte.]

    1. ...

      Dieses über Jahre gezeigte Gebaren offenbart eine systematische Verweigerungshaltung der Zweitbeklagten Y. Sie vereitelte dadurch dem beweisbelasteten Kläger X. die Führung des Beweises im Anfechtungsprozess, nämlich die Durchführung einer DNA-Analyse.

      Diese Vereitelung ist rechtswidrig. Die Zweitbeklagte Y. war zur Mitwirkung verpflichtet. Das ergibt sich aus der hier unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Prozessvorschrift von Art. 254 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; oben, E. 3c); mindestens indirekt ergäbe sich die Mitwirkungspflicht im übrigen auch aus der russischen Vorschrift über die Abklärungspflicht ... Ihrer Verpflichtung musste sie sich auf Grund der richterlichen Anordnung, der verschiedenen Aufforderungen und der Darstellung der Rechtslage bewusst sein.

      Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Zweitbeklagte Y. die Entnahme einer Blutprobe bei ihrer Tochter, der Erstbeklagten Z., unrechtmässig verweigert, eine DNA-Analyse verhindert und damit eine naturwissenschaftliche Überprüfung der Vaterschaft des Klägers X. vereitelt hat. Sie hat ihm dadurch die Möglichkeit genommen, den ihm obliegenden Expertenbeweis führen zu können.

    2. Fehlt es somit an einem Sachverständigenbeweis der Nichtvaterschaft des Klägers X., so wäre grundsätzlich zu seinen Lasten zu entscheiden, da er beweisbelastet ist. Würde dies generell gelten, so hätten es die Beklagten im Anfechtungsprozess in der Hand, den Kläger durch blosse Verweigerung ihrer Mitwirkung nach Belieben ins Leere laufen zu lassen und so den Prozess für sich zu entscheiden.

      Eine solche Folge widerspräche offensichtlich nicht nur dem Sinn des Anfechtungsprozesses, sondern auch dem Zweck des Beweisrechts und wäre überdies mit dem Untersuchungsgrundsatz unvereinbar: Der Ausgang des Anfechtungsverfahrens hinge praktisch nur noch vom guten Willen der Beklag-

      ten ab, der Beweis könnte gegen deren Willen nicht mehr geführt werden, und das Gericht wäre an das formale Ergebnis gebunden, ohne die weiteren Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen zu können. Aus diesen Gründen muss es dem urteilenden Gericht möglich sein, die unrechtmässige Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung als Indiz zu berücksichtigen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

      3. A., Zürich 1997, § 177 N. 3, S. 523, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, u.a. auf Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1984, Art. 254 ZGB N. 94, S. 104). Dabei geht es freilich nicht um die Würdigung eines vorhandenen Beweisergebnisses, sondern um eine solche der Rechtsfolgen einer unrechtmässigen Mitwirkungsverweigerung; diese ist im Rahmen eines sonst vorhandenen Beweisergebnisses zu würdigen, ohne zu unzulässigen Beweisannahmen zu greifen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 264a N. 3, S. 600).

      Dies macht es in Fällen wie dem vorliegenden nötig, das Beweisverfahren über die Abnahme des rein naturwissenschaftlichen Beweises hinaus auszudehnen, wie es das Kantonsgericht getan hat. Darauf ist das gesamte Ergebnis einschliesslich der Mitwirkungsverweigerung zu würdigen.

      aa) Das Kantonsgericht hat in erster Linie die ungerechtfertigte Verweigerung der Blutentnahme durch die Zweitbeklagte Y. als klares Indiz gewürdigt, dass der Kläger X. nicht der Vater der Erstbeklagten Z. sei. Als weiteren Hinweis dafür erachtete es den Umstand, dass sie sich nie zu den Behauptungen des Klägers geäussert habe. So habe sie im besondern nicht zum Einwand Stellung genommen, dass am 1. Juli 1996 eine Frühgeburt stattgefunden haben müsste, wenn der Tag der behaupteten Empfängnis - der 11. November 1995 stimmen würde.

      In ihrer Berufungsbegründung machte die Zweitbeklagte Y. zunächst geltend, es fehle an einem strikten naturwissenschaftlichen Beweis für die Feststellung, dass der Kläger nicht der Vater der Erstbeklagten Z. sei. Und abgesehen davon handle es sich beim angegebenen Datum des 11. November 1995 nur um den letzten Geschlechtsverkehr des Ehepaars X.-Y.; frühere Beiwohnungen seien keineswegs ausgeschlossen. Schliesslich könne auch auf Grund des gynäkologischen Verlaufsberichts von einer Frühgeburt keine Rede sein.

      bb) Es ist unbestritten und steht fest, dass am 11. November 1995 zwischen den Eheleuten X.-Y. der letzte Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Der Kläger X. sagte an der Beweisverhandlung vom 25. März 1997 vor dem Kantonsgericht unter Wahrheitspflicht aus, dies sei der einzige Geschlechts-

      verkehr seit Sommer 1995 gewesen. Er räumte aber entgegen seiner Darstellung in der Klageschrift ein, dass die Zweitbeklagte Y. im Oktober 1995 sporadisch nach Hause gekommen sei. Diese macht geltend, der letzte Intimverkehr am 11. November 1995 habe auf Grund des gynäkologischen Verlaufsberichts exakt zur kritischen Zeit stattgefunden, d.h. im Zeitraum der wahrscheinlichen Empfängnis. Zudem behaupte der Kläger wahrheitswidrig bloss sporadisches Zusammenleben, habe er doch im Scheidungsprozess wörtlich ausgeführt, sie hätten sich wieder ausgezeichnet bis zum Oktober 1995 verstanden; von einer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts könne daher keine Rede sein. Erstmals vor dem Obergericht macht sie geltend, frühere Beiwohnungen seien nicht ausgeschlossen; sie gehe vielmehr von einer Zeugung im Oktober aus.

      Gegenüber ihrem Gynäkologen muss die Zweitbeklagte Y. als Beginn der letzten Periode den 25. Oktober 1995 angegeben haben. Dies hätte eine Empfängnis im Oktober wohl ausgeschlossen, und der Geburtstermin wäre auf den 1. August 1996 zu bestimmen gewesen, wie dies der Gynäkologe ursprünglich getan hat. Doch scheint der Gynäkologe anhand der Ultraschalldiagnose festgestellt zu haben, dass die Schwangerschaft um rund 22 Tage weiterentwickelt war. Die demnach unzutreffende Angabe der letzten Menstruation durch die Zweitbeklagte Y. stellt mindestens ein Indiz dafür dar, dass es ihr darum ging, den Empfängnistermin in den November 1995 zu verlegen, womit der Beginn der Schwangerschaft in den Zeitbereich des letzten Geschlechtsverkehrs der Eheleute gerückt worden wäre.

      In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Behauptung einer Frühgeburt auf die Zweitbeklagte Y. zurückgeht: Sie selbst hatte diese Vermutung laut Akten erstmals geäussert. Das ist ein weiteres Indiz für ihr Bestreben, den 11. November 1995 als mögliches Zeugungsdatum erscheinen zu lassen.

      Anhand des gynäkologischen Verlaufsberichts ist die - nunmehr geänderte - Darstellung der Zweitbeklagten Y. als zutreffend zu würdigen, wonach ihre erstbeklagte Tochter Z. am 1. Juni 1996 nicht durch Frühgeburt, sondern nur neun Tage vor dem korrigierten Termin zur Welt gekommen ist. Die Schwangerschaft muss somit mindestens 259 Tage gedauert haben (Frühgeburt = Geburt vor Beendigung der 37. Schwangerschaftswoche [Willibald Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. A., Berlin und New York 1990, Stichwort Frühgeburt, S. 547]). Demnach hat die Empfängnis mit höchster Wahrscheinlichkeit spätestens am 17. Oktober 1995 stattgefunden. Damit ist auszuschliessen, dass die Zweitbeklagte als Folge des Geschlechtsverkehrs vom 11. November 1995 schwanger geworden ist; vielmehr ist sie es damals

      schon gewesen. Wäre es anders, so hätte die Schwangerschaft nur 234 Tage 33 Wochen und 3 Tage gedauert, mindestens 25 Tage weniger als nach der soeben ausgeführten Rückrechnung. Dieser Umstand ist angesichts der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Behauptung der Zweitbeklagten Y., sie gehe von einer Zeugung im Oktober aus, ein Indiz dafür, dass sie den Empfängnistermin nun wieder zeitlich zurückzuverlegen sucht, da auf Grund einer näheren Prüfung des erwähnten Verlaufsberichts eine Zeugung am 11. November 1995 ausgeschlossen werden muss.

      Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass die Zweitbeklagte Y. die Darstellung des Klägers X. über den ehelichen Verkehr vom 11. November 1995 nicht bestreitet. Im besondern erhebt sie keinen Einwand gegen dessen Schilderung, wonach sie danach das benutzte Präservativ als kaputt bezeichnet und am folgenden Morgen gesagt haben soll, er müsse nicht erstaunt sein ..., wenn er jetzt halt Vater geworden sei. Ist aber von solchen Äusserungen auszugehen, so kann dies ein Indiz für die Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht gegebenen Sachverhalts sein, sofern auch weitere Umstände in diese Richtung weisen.

      Diese sind auf Grund der vorstehend abgehandelten Punkte zu bejahen. Namentlich die gegenüber dem Gynäkologen offensichtlich unzutreffende Angabe über den Beginn der letzten Periode spricht dafür, wie auch das neuerliche Bestreben, eine mögliche Beiwohnung durch den Kläger im Oktober 1995 als Ursache für die Schwangerschaft darzustellen. Denn diese beiden Gesichtspunkte lassen es schlicht nicht als plausibel erscheinen, weshalb der Kläger jetzt halt, d.h. als Folge des Verkehrs vom 11. November 1995, hätte Vater werden sollen.

      Schliesslich hat die Zweitbeklagte Y. mit keinem Wort die vom Kläger

      1. geltend gemachten und unter Wahrheitspflicht bestätigten Veränderungen von Lebensgewohnheiten seit dem 11. November 1995 bestritten, somit auch nicht die für Schwangere typischen Abweichungen in der Nahrungsaufnahme. Das ist freilich nur mit Blick auf deren früher eingenommenen Standpunkt von Bedeutung, wonach sie den 11. November 1995 als Konzeptionsdatum erachtet hatte. Insoweit erscheint dieser Umstand als Indiz gegen diese Annahme. Soweit sie jedoch neu eine Empfängnis im Oktober 1995 vermutet, wäre die Änderung als durchaus normale, schon am 11. November 1995 beobachtbare Begleiterscheinung zu werten.

        cc) Auf der Seite des Klägers X. fällt negativ auf, dass er die Beziehung zu seiner Frau zwischen Sommer und November 1995 als völlig kontaktlos darzustellen sucht, obwohl sie es nicht war: Nach ursprünglich vehementer, absoluter Verneinung räumte er später mindestens sporadisches Zusammen-

        leben im Oktober 1995 ein. Im parallelen Scheidungsprozess hatte er sogar ausgeführt, das Ehepaar habe sich nach beiderseitigen Reisen wieder ausgezeichnet bis zum Oktober 1995 verstanden. Dies ist mindestens ein Indiz dafür, dass die konsequente Bestreitung jeglichen Geschlechtsverkehrs in jener Zeit mit Ausnahme desjenigen vom 11. November 1995 - unglaubwürdig sein könnte.

        dd) Eine umfassende Würdigung all dieser geschilderter Gesichtspunkte ergibt vermehrte Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Zweitbeklagten Y. als an jener des Klägers X. Auf ihrer Seite sprechen mehrere Indizien gegen ihre Glaubwürdigkeit, während bei ihm nur ein Indiz gegen die seine spricht.

        In dieser Situation fällt nun ins Gewicht, dass die Zweitbeklagte Y. die Durchführung einer alles klärenden DNA-Analyse unrechtmässig verweigert hat. Wie dargelegt, hat sie sich dabei nicht gescheut, den Kläger X. zu vereinzelten Entgegenkommen zu bewegen, indem sie mehr als einmal eine scheinbare Mitwirkungsbereitschaft signalisierte, davon aber nach Erlangung ihres Ziels nichts mehr wissen wollte, sondern sich immer wieder auf neue Hinderungsgründe berief. Anders hatte sich dieser stets darum bemüht, die Analyse zu ermöglichen, auch noch dann, als das obstruktive Verhalten unübersehbar geworden war. Es steht also Kooperation gegen deren Verweigerung, und angesichts der Interessenlage erscheint der Verdacht begründet, dass die Zweitbeklagte Y. Grund genug hat, das Ergebnis einer DNA-Analyse mit Blick auf den Prozessausgang zu befürchten. Denn nur die Beklagten können ein Interesse an der Aufrechterhaltung des registermässigen Vaterschaftsbeweises haben, wenn dieser mit der biologischen Vaterschaft nicht übereinstimmen sollte, und nur sie können zum Nachteil des Klägers davon profitieren, wenn in einem solchen Fall die behauptete Nichtvaterschaft unbewiesen bleibt.

        Die vorstehend festgestellten Indizien und das bisher von der Zweitbeklagten Y. an den Tag gelegte Vereitelungsgebaren lassen bei der gegebenen Interessenlage keinen andern Schluss zu, als dass der Kläger X. nicht der Vater der Erstbeklagten Z. sein kann. Vielmehr muss der durch Registereintrag begründete Vaterschaftsbeweis als durch die umfassend gewürdigten, dagegen sprechenden Elemente widerlegt gelten.

        Gleich zu entscheiden wäre, wenn schweizerisches materielles Recht anwendbar wäre. Denn das Vereitelungsgebaren hätte dasselbe Gewicht, die Indizienlage wäre dieselbe, und unverändert wäre auch die Interessenlage. Anders wäre nur, dass nicht ein beweisbegründender Registereintrag, sondern die gesetzliche Vaterschaftsvermutung von Art. 255 Abs. 1 ZGB als widerlegt zu betrachten wäre. Dabei würde es sich nicht um eine unzulässige Beweis-

        annahme handeln, die das Risiko eines materiell falschen Urteils in sich bergen kann (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Art. 264a N. 3, S. 600). Vielmehr läge wie bei der vorstehenden Anwendung russischen Rechts eine Würdigung des sonst vorhandenen Beweisergebnisses vor, bei der die Beweisvereitelung mitzuberücksichtigen ist.

    3. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Kläger X. der Beweis seiner Nichtvaterschaft gelungen ist.

    Hieran kann nichts ändern, dass das erstbeklagte Kind für das Verhalten seiner zweitbeklagten Mutter nichts kann. Doch hat zum einen das hier zu fällende Urteil für alle Beteiligten Geltung. Zum andern ist der als erbracht zu beurteilende Beweis wie dargelegt nicht allein Folge der Beweisvereitelung durch die Zweitbeklagte; vielmehr handelt es sich um das Resultat einer Würdigung des sonst vorliegenden Beweisergebnisses, bei der die Verweigerung miteinbezogen worden ist (oben, E. 5c dd).

  2. .- Hat der Kläger X. nach dem Gesagten bewiesen, dass er nicht der Vater der Erstbeklagten Z. ist, so erweisen sich sowohl deren Berufung als auch jene der Zweitbeklagten Y. als unbegründet. Beide sind abzuweisen, die Klage ist gutzuheissen ...

Bei diesem Ausgang des Prozesses unterliegen die Beklagten. Die Verfahrenskosten sind für das Verfahren vor beiden Instanzen der Zweitbeklagten

  1. aufzuerlegen, da allein sie und nicht ihr Kind den Prozessausgang bewirkt hat; zudem hat sie durch ihre Beweisverweigerung das Verfahren erschwert und so unnötige Kosten verursacht (Art. 254 und Art. 255 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).

Im Berufungsverfahren ist ihr die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung gewährt worden, da sie offensichtlich mittellos ist und ihre Prozessaussichten mit Blick auf die ausgesprochen heikle Beweislage nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten (Art. 127 ZPO). An dieser Beurteilung ändert ihre Beweisverweigerung vor erster Instanz nichts; diese war vielmehr das Hauptproblem in diesem Prozess. Soweit sie sich aber im Berufungsverfahren zuerst kooperativ gab, dann aber mit einer Kehrtwendung alle Anstrengungen, die ausgebliebene DNA-Analyse doch noch nachzuholen, nutzlos werden liess, handelte sie mutwillig. In diesem Umfang sind die Voraussetzungen für einem Entzug der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt (Art. 133 ZPO). So ist zu verfahren, indem sie anteilig von der Tragung der Prozesskosten nicht zu befreien ist.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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