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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils VZ.2005.35: Kantonsgericht

Die Gläubiger haben erfolglos versucht, eine definitive Rechtsöffnung für Steuerschulden zu erwirken, da sie nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben. Das Kreisgericht wies ihr Begehren ab und legte ihnen die Gerichtskosten auf. Die Gläubiger haben daraufhin eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde, da der eingereichte Verlustschein nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel dient. Der Richter hat entschieden, dass die Gläubiger den prozessentscheidenden Mangel nicht behoben haben und daher die Beschwerde abgewiesen wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts VZ.2005.35

Kanton:SG
Fallnummer:VZ.2005.35
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid VZ.2005.35 vom 19.07.2005 (SG)
Datum:19.07.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (SR 281.1); Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO (sGS 961.2).
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Gläubiger; Veranlagung; Verlust; SchKG; Schuldner; Verlustschein; Rechtskraft; Konkurs; Rechtskraftbescheinigung; Kanton; Vorinstanz; Forderung; Konkursverlustschein; Bezug; Kantonsgericht; Gemeinde; Betreibung; Entscheid; Gläubigern; Veranlagungsverfügung; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Rechtsöffnungstitel; Begehren; Steuerschulden; Präsident; Zivilkammer; äftig
Rechtsnorm:Art. 149a KG ;Art. 255 ZPO ;Art. 265 KG ;Art. 79 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 81 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VZ.2005.35

Es ist nicht willkürlich, das Begehren um definitive Rechtsöffnung abzuweisen, wenn bei Steuerschulden lediglich der Konkursverlustschein sowie eine Rechtskraftbescheinigung, welche indessen auf keine bestimmte Veranlagung Bezug nimmt, eingereicht werden (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 19. Juli 2005, VZ.2005.35).

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (SR 281.1); Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO (sGS 961.2). Es ist nicht willkürlich, das Begehren um definitive Rechtsöffnung abzuweisen, wenn bei Steuerschulden lediglich der Konkursverlustschein sowie eine Rechtskraftbescheinigung, welche indessen auf keine bestimmte Veranlagung Bezug nimmt, eingereicht werden (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 19. Juli 2005, VZ.2005.35).

Erwägungen

I.

1. Im Konkurs über den Beschwerdeführer hatten der Kanton St. Gallen sowie die Gemeinde A. und Korporationen mit ihren vom Schuldner anerkannten Forderungen für rechtskräftig veranlagte Staatsund Gemeindesteuern 1992 einen Verlust von Fr.

706.90 erlitten (Verlustschein vom 18.12.1992; gläub. act. 2).

In der gestützt auf diesen Konkursverlustschein anbegehrten Betreibung Nr. 04/19265 des Betreibungsamtes der Stadt B. schlug der Schuldner auf den Zahlungsbefehl vom

30. September 2004 hin Recht vor (gläub. act. 1).

  1. Am 20. April 2005 stellten die Gläubiger beim Kreisgericht D. für den Forderungsbetrag gemäss Verlustschein sowie für Betreibungsund Umtriebskosten das Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Der Schuldner liess sich nicht vernehmen.

    Mit Entscheid vom 21. Juni 2005 wies das Kreisgerichtspräsidium D. (Einzelrichter der

  2. Abteilung) das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 125.-- den Gläubigern. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese hätten es versäumt, die erforderlichen Unterlagen (Veranlagungsverfügung, Steuerregisterauszug etc.) einzureichen.

3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 erhoben die Gläubiger beim Kantonsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid vom 21. Juni 2005 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die anbegehrte definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Auf das Einholen einer Stellungnahme sowohl bei der Vorinstanz als auch beim Schuldner wurde verzichtet.

II.

  1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt sind.

    Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist einzutreten.

  2. Die Gläubiger werfen der Vorinstanz Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO) vor, weil sie die definitive Rechtsöffnung verweigert habe, "obwohl die Forderung rechtsgenüglich nachgewiesen wurde und unbestritten blieb". Dazu fällt was folgt in Betracht:

  1. Die Gläubiger haben dem Rechtsöffnungsgesuch den erwähnten Verlustschein vom

    18. Dezember 1992, den darauf gestützten Zahlungsbefehl vom 30. September 2004 sowie eine Bescheinigung des Steuersekretärs, dass die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei, beigelegt; in dieser Bescheinigung wird indesssen nicht auf eine bestimmte Veranlagung bezug genommen (von ihrer Formulierung her wäre sie zum Beweis der Rechtskraft jeder beliebig behaupteten Veranlagung verwendbar).

  2. Bei Rechtsöffnungsgesuchen ist es unerlässlich, dem Rechtsöffnungsrichter den sogenannten Rechtsöffnungstitel vorzulegen (vgl. DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, N 53 zu Art. 80 SchKG mit Verweisen; PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 400 § 160 Rz. 16 und 17). Vorliegendenfalls wäre also die gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG und Art. 136 Abs. 2 aStG einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellte, an den Schuldner gerichtete Veranlagungsverfügung betreffend die Staatsund Gemeindesteuern 1992 samt der auf einen bestimmten Betrag lautenden Steuerrechnung und einer konkret darauf bezug nehmenden Rechtskraftbescheinigung einzureichen gewesen.

    Ein solcher Titel liegt hier nicht vor. Der von den Gläubigern eingereichte Verlustschein stellt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, auch wenn der Schuldner im Konkurs die Forderung ausdrücklich anerkannt hat (Art. 265 Abs. 1 und 82 SchKG). Gestützt auf diesen Verlustschein durfte die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden; daran ändert die auf eine nicht näher bezeichnete Veranlagungsverfügung bezug nehmende - Rechtskraftbescheinigung nichts. Der Verlustschein taugt lediglich dazu, einer allfälligen Verjährungseinrede (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG [die relative Bezugsverjährung für rechtskräftig veranlagte Steuern beträgt grundsätzlich fünf, die absolute zehn Jahre; Art. 217 StG]) entgegenzutreten (Art. 265 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG).

  3. Die von den Gläubigern erhobene Willkürrüge erweist sich damit als unbegründet.

  1. Man könnte sich allerdings fragen, ob der Vorderrichter nicht deshalb willkürlich vorgegangen sei, weil er die Gläubiger nicht auf diesen prozessentscheidenden Mangel ihrer Eingabe aufmerksam machte und ihnen vor dem negativen Entscheid keine Gelegenheit bot, den sei es versehentlich rechtsirrtümlich - nicht beigelegten

    Rechtsöffnungstitel noch nachzureichen (Art. 201 i.V.m. Art. 165 Abs. 2 und 161 Abs. 2 ZPO). Diese Frage muss indessen offen bleiben, nachdem die Gläubiger es gilt das sogenannte Rügeprinzip (Art. 255 ZPO) es unterlassen haben, wenigstens in einem Eventualstandpunkt eine entsprechende Rüge anzubringen.

  2. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen.

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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