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Urteil Kantonsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:VZ.2005.28
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid VZ.2005.28 vom 27.06.2005 (SG)
Datum:27.06.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 128 Abs. 4 BV (SR 101); Art. 80 und 81 SchKG (SR 281.1); Art. 2, Art. 104
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Steuer; Kanton; Gläubiger; Beschwerde; Zahlung; Zahlungsbefehl; Gallen; Bundes; Forderung; Bundessteuer; Beschwerdeführer; Rechtskräftig; Partei; Entscheid; Rechtsöffnungstitel; Steuerforderung; Vorinstanz; Rechtlich; Verrechnung; Parteibezeichnung; Rüge; Tilgung; Betreibung; Schlussrechnung; Forderungen; Definitive; Kantonale; Verwaltung
Rechtsnorm: Art. 104 DBG ; Art. 128 BV ; Art. 160 DBG ; Art. 196 DBG ; Art. 254 ZPO ; Art. 255 ZPO ; Art. 258 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 80 KG ; Art. 81 KG ;
Referenz BGE:102 III 63; 120 III 11; 123 III 270; 128 I 182; 79 III 58;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Abs. 1 und Art. 160 DBG (SR 642.1); Art. 125 Ziff. 3 OR (SR 220).

Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters und Möglichkeit zur Berichtigung der im Zahlungsbefehl als Gläubiger angegebenen Person. Der Kanton St. Gallen kann rechtskräftig festgestellte Steuerforderungen aus der direkten Bundessteuer in eigenem Namen als Gläubiger vollstrecken. Ein den Kanton St.Gallen als Gläubiger nennender Zahlungsbefehl ist folglich nicht zu berichtigen. Die definitive Rechtsöffnung ist daher zu erteilen, wenn auch aus dem Rechtsöffnungstitel der Kanton St. Gallen als Berechtigter ersichtlich ist. Gegen den Willen des Gemeinwesens kann die offene Steuerforderung nicht durch Verrechnung mit einem angeblichen Steuerguthaben getilgt werden (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 27. Juni 2005, VZ.2005.28).

Art. 128 Abs. 4 BV (SR 101); Art. 80 und 81 SchKG (SR 281.1); Art. 2, Art. 104 Abs. 1

und Art. 160 DBG (SR 642.1); Art. 125 Ziff. 3 OR (SR 220). Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters und Möglichkeit zur Berichtigung der im Zahlungsbefehl als Gläubiger angegebenen Person. Der Kanton St. Gallen kann rechtskräftig festgestellte Steuerforderungen aus der direkten Bundessteuer in eigenem Namen als Gläubiger vollstrecken. Ein den Kanton St.Gallen als Gläubiger nennender Zahlungsbefehl ist folglich nicht zu berichtigen. Die definitive Rechtsöffnung ist daher zu erteilen, wenn auch aus dem Rechtsöffnungstitel der Kanton St. Gallen als Berechtigter ersichtlich ist. Gegen den Willen des Gemeinwesens kann die offene Steuerforderung nicht durch Verrechnung mit einem angeblichen Steuerguthaben getilgt werden (Kantonsgericht, Präsident der

  1. Zivilkammer, 27. Juni 2005, VZ.2005.28).

    Erwägungen

    I.

    1. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2002 wurde A in der Gemeinde C vom kantonalen Steueramt in seiner Funktion als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bei der direkten Bundessteuer 1997 für einen Liquidationsgewinn mit einem Steuerbetrag von Fr. 1764.-- veranlagt. Diese Einschätzung wurde nach Durchführung des Rechtsmittelverfahrens mit Entscheid des Bundesgerichts vom 8. August 2003 rechtskräftig. Der veranlagte Steuerbetrag blieb in der Folge unbezahlt, weshalb die Betreibung (Betreibungsamt D; Nr. 1) eingeleitet wurde. Als Gläubiger tritt nach dem entsprechenden Zahlungsbefehl vom 20. September 2004 der "Kanton St. Gallen (Kant. Verwaltung für die direkte Bundessteuer)", vertreten vom Gemeindesteueramt C, auf. A erhob Rechtsvorschlag.

    2. Am 2. Dezember 2004 wurde in der Sache beim B das Rechtsöffnungsbegehren gestellt. Als Gläubiger wurde hier die "Schweiz. Eidgenossenschaft, handelnd durch den Kanton St. Gallen" angegeben und vom Rechtsöffnungsrichter so übernommen. Das Vertretungsverhältnis wurde zunächst gleich wie im Zahlungsbefehl angegeben. Im Laufe des Verfahrens übernahm dann das kantonale Steueramt die Vertretung. Mit Entscheid vom 5. April 2005 erteilte der Einzelrichter für den Betrag von Fr 1‘764.-- nebst 3,5% Zins seit 17.09.2004 die definitive Rechtsöffnung.

    3. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 12. Mai 2005 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde am 1. Juni 2005 entsprochen. Das kantonale Steueramt beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich mit Datum vom 16. Juni 2005 bzw. 20. Juni 2005 zwei nachträgliche Eingaben ein.

II.

Inwiefern die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers zulässig sind und inhaltlich zu berücksichtigen wären, braucht mangels Erheblichkeit für den Entscheid nicht beurteilt zu werden.

III.

  1. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann unter anderem geltend gemacht werden, dass ein Kreisgerichtspräsident willkürlich entschieden hat (Art. 254 lit. c ZPO). Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid durch keine sachlichen Gründe zu rechtfertigen und offenbar unhaltbar ist, insbesondere wenn er mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Es reicht dabei nicht, dass die angegebene Begründung unhaltbar ist; entscheidend ist, ob das auch im Ergebnis zutrifft (BGE 128 I 182 f. mit Hinweisen; LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, Kom-mentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 5 zu Art. 254 ZPO). Weiter gilt das Rügeprinzip (Art. 255 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer muss im einzelnen darlegen, welcher der möglichen Beschwerdegründe geltend gemacht wird. Eine recht-liche Qualifikation der Rüge ist zwar nicht notwendig, doch soweit Willkür geltend ge-macht wird, ist anzugeben, welche tatsächlichen Annahmen unhaltbar sind oder warum eine Rechtsanwendung mit keinen sachlichen Gründen zu rechtfertigen ist (LEUEN-BERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 2b zu Art. 255 ZPO). Ferner hat er darzutun, dass der Ent-scheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 123 III 270 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerde begründet ist, ergeht ein kassatorischer Entscheid (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4 zu Art. 258 ZPO).

  2. Der Beschwerdeführer führt aus, im Zahlungsbefehl sei der Kanton St. Gallen als Gläubiger bezeichnet worden. Bei der direkten Bundessteuer sei aber materiell der Bund und nicht der Kanton St. Gallen Gläubiger der Steuerforderung. Der Kanton St. Gallen sei somit nicht aktivlegitimiert. Die Vorinstanz habe die sich daraus ergebenden

    Probleme dadurch gelöst, dass im Rechtsöffnungsverfahren neu die Schweizerische Eidgenossenschaft statt wie vorhergehend der Kanton St. Gallen als Partei bezeichnet worden sei. In diesem Vorgehen sieht er einen qualifizierten Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 53 ZPO. Es handle sich hier nicht um eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung, sondern um einen den Anforderungen von Art. 53 ZPO unterliegenden Parteiwechsel. Da die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben seien, habe die Vorinstanz willkürlich entschieden (Beschwerde, 5-7). Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, die Aktivlegitimation des Bundes sei gegeben. Es sei nach der Praxis zulässig, auf der Gläubigerseite für das Rechtsöffnungsverfahren eine Änderung der Parteibezeichnung vorzunehmen (Entscheid, 2).

    1. Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit. Das Gericht nimmt hier eine rein zwangsvollstreckungsrechtliche Beurteilung vor. Wo das Verfahren einen Bezug zum materiellen Rechtsverhältnis hat, legt das Gesetz verbindlich fest, wie die erforderlichen Nachweise zu erbringen sind (Art. 80-82 und 85 SchKG). Sie sind allein Beurteilungsgegenstand (SCHKG-ENGLER, N 8 f. zu Art. 23). Gegenstand der Prüfung bildet nur die Frage der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich grundsätzlich auf die Identität des im Rechtsöffnungstitel Verpflichteten und des Betriebenen, des aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten und des Betreibenden sowie auf die Übereinstimmung des Zahlungsbefehls mit dem Rechtsöffnungstitel. Hingegen sind keine materiellrechtlichen Fragen zu beurteilen, deren Lösung dem Sachrichter obliegt. Dazu gehört auch die Frage der Aktiv-legitimation bei einer Steuerforderung (BGer 5P. 14/2003 vom 27.3.03, E. 3). Bei der definitiven Rechtsöffnung zugänglichen, rechtskräftigen Steuerforderungen der direkten Bundessteuer (Art. 81 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]; SR 642) darf dabei die Rechtsöffnung im Übrigen nur zugunsten des im Titel bezeichneten Gläubigers erteilt werden (vgl. SCHKG-STAEHELIN, N 132 zu Art. 80). Was aber die Feststellung der Person des Betreibenden oder Betriebenen anbelangt, ist zu präzisieren: Voraussetzung eines gültigen Zahlungsbefehls ist die korrekte Angabe von Gläubiger bzw. Schuldner. Sind diese Angaben mangelhaft, d.h. falsch, unklar, unvollständig oder zweideutig, so ist der Zahlungsbefehl grundsätzlich nichtig. Eine mangelhafte Parteibezeichnung führt aber nur dann zur Nichtigkeit, wenn die mangelhafte Bezeichnung geeignet war, die Beteiligten irrezuführen und wenn auch

      diese tatsächlich irregeführt wurden. Konnten die Betroffenen über die Identität des Schuldners oder des Gläubigers nach Treu und Glauben keinen Zweifel hegen und wurden ihre Interessen nicht beeinträchtigt, so fehlt ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls. In diesem Fall genügt es, den Zahlungsbefehl durch Korrektur der mangelhaften Parteibezeichnung zu berichtigen. Dieser Mangel kann auch noch im Rechtsöffnungsverfahren behoben werden, da der Rechtsöffnungsentscheid den Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Titel für die Fortsetzung der Betreibung ersetzt (SCHKG-WÜTHRICH/SCHOCH, N 29 und 31 f. zu Art. 69; BGE 79 III 58 E. 2 S. 62 f.; BGE 102 III 63 E. 2 S. 65; BGE 120 III 11 E. 1b S. 13 f.).

    2. Der vorliegende Zahlungsbefehl bezeichnet unzweifelhaft den Kanton St. Gallen als Gläubiger. Die Vorinstanz konnte diese Bezeichnung im Rechtsöffungsentscheid daher nur als falsch korrigieren und durch jene der Schweizerischen Eidgenossenschaft ersetzen, wenn für alle Beteiligten nach Treu und Glauben kein Zweifel bestehen konnte, dass in Wirklichkeit diese und nicht der Kanton St. Gallen im Verfahren als Gläubigerin auftrat. Eine materiellrechtliche Beurteilung war dabei nach dem Gesagten grundsätzlich nicht vorzunehmen. Definitive Rechtsöffnung zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft war dann auf dieser Grundlage zu erteilen, wenn auch der Rechtsöffnungstitel auf diese Gläubigerin lautete.

    3. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Parteibezeichnung gegenüber dem Zahlungsbefehl nicht ändern dürfen, trifft zu. Allerdings ergibt sich dies nicht aus den Grundsätzen des zivilprozessualen Parteiwechsels. Vielmehr kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kanton St. Gallen für den Bezug der direkten Bundessteuer als Gläubiger auftritt und daher die Parteibezeichnung im Zahlungsbefehl sachlich richtig ist. Der Kanton veranlagt und bezieht die direkte Bundessteuer (Art. 128 Abs. 4 BV; Art. 2 und Art. 160 DBG). Zuständig dafür ist in den Kantonen die Verwaltung für die direkte Bundessteuer (Art. 104 Abs. 1 DBG), innerhalb des Kantons St. Gallen übernimmt das kantonale Steueramt diese Funktion (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum DBG; sGS 815.1). Veranlagung und Bezug beinhalten auch das Recht des Kantons, die Steuer in eigenem Namen als Gläubiger rechtlich zu vollstrecken (BGer 5P.471/2000 vom 19.2.01, E. 5; P. LOCHER, Kommentar zum DBG, N 1 zu Art. 2; anders ZG GVP 2000, 150 und EGVSZ 2000, 154 f.). Die von der Vorinstanz

    vorgenommene Parteibezeichnung ist aufgrund der vorstehend angeführten Grundsätze entsprechend der korrekten Bezeichnung im Zahlungsbefehl zu berichtigen.

    Diese Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt im Ergebnis ohne Konsequenz, da Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten besteht. Wohl wird aus dem rechtskräftig gewordenen und damit als Vollstreckungstitel verwendeten Einspracheentscheid nicht mit wünschenswerter Deutlichkeit klar, wer daraus berechtigt ist. Da sich aus dem Gesetz ergibt und im Übrigen allgemein bekannt ist, dass der Kanton die direkte Bundessteuer bezieht und damit zumindest eine eigene Einzugsberechtigung haben muss, ist auch klar, dass er aus dem rechtskräftigen Titel berechtigt ist, woran der Umstand nichts ändert, dass der Kanton 70 Prozent der Steuereinnahmen dem Bund abzuliefern hat (Art. 196 DBG). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer diesen Punkt nicht gerügt, so dass sich am vorinstanzlichen Entscheid ohnehin nichts ändern würde.

  3. Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Rügen an, die sich im weiteren Sinn auf die Nichtberücksichtigung des von ihm im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachten Tilgungseinwands beziehen. Er machte dort im Einzelnen geltend, er habe in den vergangenen Jahren in wesentlichem Umfang zuviel Steuern bezahlt und reichte entsprechende Aufstellungen und Belege ein. Bezüglich der Schlussrechnung 1993 bis 1998 sei sein Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission hängig. Solange diese Schlussrechnung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, könne die vorliegende rechtskräftige Veranlagungsverfügung nicht vollstreckt werden. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang zunächst aus, der behauptete Vorbehalt der Schlussrechnung finde im Gesetz keine Stütze. Der Einwand der Tilgung scheitere daran, dass es am Vorliegen völlig eindeutiger Urkunden fehle. Der Standpunkt des Schuldners hätte ihrer Auffassung nach erfordert, dass er eine genaue und klare Aufstellung mit rechtskräftig veranlagen Schuldpositionen und getätigten Zahlungen unter Erwähnung eindeutiger Verweise auf Belege eingereicht hätte, die mit vertretbarem Aufwand hätten geprüft werden können. Das sei hier nicht der Fall (Entscheid, 2 f.).

    1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Verfahrens vor der Verwaltungsrekurskommission, dass die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör

      verweigert und den Grundsatz iura novit curia verletzt habe. Entgegen ihrer unrichtigen Auffassung sehe Art. 222 Abs. 1 des st. gallischen Steuergesetzes (sGS 8141.1) vor, dass gegen die Schlussrechnung Einsprache erhoben werden könne (Beschwerde, 7f.).

      Das DBG sieht anders als das kantonale Recht bei den Vorschriften über den Steuerbezug keine Schlussrechnung vor (vgl. Art. 162 ff. DBG). Es nicht ersichtlich, dass bundesrechtlich die Vollstreckung einer rechtskräftige Veranlagungsverfügung in diesem Sinn unter einem Vorbehalt stehen könnte. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.

    2. Bezüglich der Würdigung der zum Nachweis seines Tilgungseinwands eingereichten Urkunden beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in willkürlicher Art und Weise den Urkundenbeweis abgelehnt, die Beweislast willkürlich umgekehrt sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Anwendung des Grundsatzes iura novit curia verweigert (Beschwerde, 9 f.).

      Inwiefern diese Rügen zutreffen, braucht nicht geprüft zu werden, denn jedenfalls im Ergebnis bleiben sie ohne Einfluss. Art. 81 SchKG lässt gegenüber einem definitiven Rechtsöffnungstitel, um den es sich hier unbestrittenermassen handelt, nur den Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung sowie die Einrede der Verjährung zu. Tilgung ist primär Zahlung. Dem Schuldner obliegt hier auch der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Tilgung ist ferner allgemein möglich aufgrund von Verrechnung. Allerdings können öffentlich-rechtliche Forderungen des Gemeinwesens gegen dessen Willen nicht zur Verrechnung gebracht werden (Art. 125 Ziff. 3 OR). Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Gegenforderungen (SCHKG-STAEHELIN, N 9 f. und 12 zu Art. 81).

      Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Forderung aus der direkten Bundessteuer für den Liquidationsgewinn 1997. Diese Forderung ist rechtskräftig und unbestrittenermassen nicht bezahlt. Daran ändert nichts, dass ansonsten nach den Behauptungen des Beschwerdeführers zuviel Steuern bezahlt worden seien. Eine allenfalls daraus abzuleitende öffentlich-rechtliche Gegenforderung könnte hier nur über das Institut der Verrechnung als Tilgungseinwand vorgebracht werden. Da aber

      wie erwähnt die Verrechnung hier ohne Zustimmung des Staats nicht zugelassen wird, ist darauf nicht einzugehen.

    3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zur Schlussrechnung unter der Annahme, dass ihm insgesamt ein Steuerguthaben zukomme, er werde rechtsmissbräuchlich betrieben (Beschwerde, 8). Diese Rüge ist unbegründet. Solange der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Die Frage nach dem Rechtsmissbrauch stellt sich erst, wenn der Gläubiger Ziele verfolgt, die mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun haben (SCHKG-Wüthrich/Schoch, N 15 f. zu Art. 69 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin treibt lediglich eine rechtskräftig festgestellte und noch offene Steuerforderung ein. Soweit sie die Verrechnung mit Gegenforderungen nicht zulassen will, ist darin ebenfalls kein Vorgehen zu erblicken, das auf eine rechtsmissbräuchliche Betreibung schliessen lassen würde. Abgesehen davon, dass es für das Gemeinwesen verschiedene Gründe geben kann, die Verrechnung abzulehnen, ist vorliegend das Bestehen eines Steuerguthabens des Beschwerdeführers offensichtlich umstritten. Bei dieser Sachlage kann der Verzicht darauf, mit der Eintreibung der Steuerforderung zuzuwarten, nicht als sachfremdes Manöver gesehen werden.

  4. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist damit abzuweisen.

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