Zusammenfassung des Urteils UV 2018/31: Versicherungsgericht
A. A. meldete der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, dass er beim Fussballspiel verletzt wurde und in Behandlung war. Die Versicherung lehnte die Leistungen ab, nachdem ein Gutachter entschied, dass die Beschwerden nicht unfallbedingt seien. A. A. legte Einspruch ein, aber die Versicherung wies diesen ab. Daraufhin reichte A. A. eine Beschwerde ein, um die Versicherungsleistungen weiterhin zu erhalten. Der Richter entschied schliesslich, die Beschwerde abzuweisen, da A. A. nicht rechtzeitig und ausreichend begründet Einspruch eingelegt hatte.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2018/31 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 18.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art 52 Abs. 1 ATSG. Voraussetzung für ein Einspracheverfahren und den Erlass eines Einspracheentscheids ist, dass erkennbar zum Ausdruck kommen muss, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese überprüft haben will. Ein solcher Wille wurde im vorliegenden Verfahren nicht fristgerecht vorgetragen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom18. Dezember 2018, UV 2018/31). |
Schlagwörter : | Einsprache; UV-act; Frist; Begründung; Vaudoise; Einspracheentscheid; Verfügung; Frist; Akten; Rechtsvertreter; Beschwerdeführers; Gesuch; Rechtsanwalt; Steuri; Rechtspflege; Eingabe; Erwägung; Erwägungen; Urteil; Anfechtungswillen; Nichteintreten; Fussball; E-Mail; Einsprachebegründung; Fristerstreckung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und
Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr.
UV 2018/31
Parteien
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Steuri, M.A. HSG, Hofmann Gehler Schmidlin, Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona,
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne,
Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt
A.
A. liess durch seinen damaligen Arbeiter, den B. , bei dem er als Fussballer angestellt war, am 9. August 2017 der Vaudoise Allgemeine VersicherungsGesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) melden, er habe am 11. Juli 2017 anlässlich eines Fussballspiels durch einen Gegenspieler einen Schlag auf das rechte obere Sprunggelenk (OSG) bzw. den rechten Fuss erhalten und sei deswegen in der Orthopädie C. in Behandlung (UV-act. 33-2). Dr. med. D. , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Bericht vom 21. August 2017 - nach durchgeführtem MRI (UV-act. 31-4) ein ventromediales ossäres Impingement, eine osteochondrale Läsion der medialen Taluswange sowie eine Partialläsion der Peroneus brevis Sehne proximal am rechten OSG. Der Versicherte gebe an, in seiner Leistungsfähigkeit beim B. nicht eingeschränkt zu sein (UV-act. 32-2). Mit Schreiben vom 8. September 2017 teilte die Vaudoise mit, dass der Fall vorbehaltlos angenommen werde (UV-act. 30).
Am 16. Oktober 2017 wurde eine Infiltration am rechten OSG durchgeführt (UVact. 28). Nach einem weiteren CT des OSG rechts stellte Dr. D. mit Bericht vom 3. November 2017 die Indikation zur OSG-Arthroskopie mit Cheilektomie und Debridement der osteochondralen Läsion rechts, nachdem es dem Versicherten nicht mehr möglich sei, Fussball zu spielen (UV-act. 23-3). Die Operation fand am 6. November 2017 statt (UV-act. 22-2 f.).
In der Folge veranlasste die Vaudoise eine Aktenbeurteilung durch den beratenden Arzt und zertifizierten Gutachter SIM Dr. med. E. , Facharzt Chirurgie FMH, Spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH. Dieser kam in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2017 zum Schluss, dass die nicht unfallkausalen Faktoren für die Beschwerden und die Operation entscheidend gewesen seien und der Status quo sine bezüglich der Kontusion des OSG rechts zwei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 11. Juli 2017 eingetreten sei (UV-act. 17). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 stellte die Vaudoise die Versicherungsleistungen rückwirkend per 16. August 2017 ein (UV-act. 16).
B.
Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2018 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt F. Steuri, M.A. HSG, Rapperswil, am 16. Januar 2018 vorsorglich Einsprache erheben. Nach erfolgter Akteneinsicht werde eine Begründung nachgeliefert. Diesbezüglich werde um eine grosszügig bemessene Nachfrist ersucht (UV-act. 13). Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 bestätigte die Vaudoise den Eingang der vorsorglichen Einsprache, sandte die Akten dem Rechtsvertreter zu und erteilte diesem eine Frist von 40 Tagen ab Erhalt der Akten zur Begründung der vorsorglichen Einsprache (UV-act. 11).
Mit E-Mail vom 8. März 2018 wies die Vaudoise den Rechtsvertreter darauf hin, dass die Frist zur Einsprachebegründung abgelaufen sei. Es werde darum gebeten, bis am 16. März 2018 eine Begründung einzureichen mitzuteilen, ob auf eine Begründung verzichtet werde (UV-act. 9-1). Am 20. März 2018 antwortete der Rechtsvertreter mittels E-Mail, dass an der Einsprache festgehalten und um eine Fristerstreckung für deren Begründung bis Ende April 2018 ersucht werde. Die Vaudoise entgegnete gleichentags darauf, dass diesem Ersuchen nicht entsprochen werden könne, da der Einspracheentscheid gleichentags bereits versandt worden sei (UV-act. 7).
Mit diesem Einspracheentscheid vom 20. März 2018 wies die Vaudoise die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 12. Januar 2018. Da innert Frist seitens des Versicherten keine Reaktion eingetroffen sei, werde die Einsprache als
ungenügend resp. unzulässig erachtet. Aus diesem Grund werde darauf nicht eingetreten und die Verfügung vom 12. Januar 2018 könne nur bestätigt werden (UVact. 6).
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2018 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. April 2018 Beschwerde erheben. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vaudoise (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung betreffend das Ereignis vom 11. Juli 2017 zu erbringen. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sei eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Beschwerde zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren (act. G 1).
Am 3. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer für die Beschwerdeergänzung eine Nachfrist bis 23. Mai 2018 eröffnet (act. G 3).
Am 23. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Unterlagen bezüglich unentgeltliche Rechtspflege ein und ersuchte um eine weitere Fristerstreckung bezüglich Beschwerdeergänzung (act. G 4). Eine solche wurde ihm bis
13. Juni 2018 (act. G 5), nach einem weiteren Gesuch (act. G 6) bis 13. Juli 2018 erteilt
(act. G 7).
Am 12. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer schliesslich die Beschwerdeergänzung einreichen. An den bereits gestellten Anträgen wurde vollumfänglich festgehalten (act. G 8).
In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. März 2018, wonach auf die Einsprache nicht eingetreten worden sei (act. G 10).
C.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer liess zwei Vollmachten einreichen. Zum einen eine pauschale an F. von der G. GmbH (act. G 1.2), zum anderen eine konkrete (UVG/ Fussverletzung) an Rechtsanwalt F. Steuri, M.A. HSG, Rapperswil, welche indes von
F. unterzeichnet wurde (act. G 1.1). Dies zeigt der Unterschriftenvergleich in den act. G 1.1 und G 1.2. Ob allein dadurch die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Steuri ausgewiesen wäre, kann offenbleiben. Durch die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers im Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren UV 2018/31, welches von Rechtsanwalt Steuri eingereicht wurde, kann von einem konkludenten Einverständnis bezüglich Anwaltsvertretung ausgegangen werden.
2.
Gegen Einspracheentscheide Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit der Einspracheentscheid vom 20. März 2018 (UV-act. 6).
3.
Mit Dispositiv des Einspracheentscheids wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. Ziff.
3.1 in UV-act. 6-2). Aus den Erwägungen in Ziff. 2 geht indes hervor, dass auf die Einsprache mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten wurde ("Aus diesem Grund wird darauf nicht eingetreten "; UV-act. 6.2). Nachdem sich der Einspracheentscheid überhaupt nicht zum Materiellen äussert, ist von einem offensichtlichen Versehen im Dispositiv auszugehen. Dies wäre ohne weiteres auch für
den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar gewesen. Auf die materiellen Ausführungen seitens des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen. Bezüglich des Nichteintretens auf die Einsprache hat er sich nicht geäussert. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass mangels Einsprachebegründung bzw. aufgrund fehlenden Anfechtungswillens die Verfügung vom 12. Januar 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 20. März 2018 nur bestätigt werden könnten.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Voraussetzung für ein Einspracheverfahren ist, dass erkennbar zum Ausdruck kommen muss, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese überprüft haben will (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2017, 8C_775/2016, E. 2.4). Im zur schriftlichen Einsprache in Steuerstreitigkeiten ergangenen Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2016, 2C_393/2015, E. 3.1, welches hier in Bezug auf den Anfechtungswillen analog angewendet werden kann, wird ausgeführt, dass es zumindest erforderlich ist, dass der vorbehaltlose, ausdrücklich sinngemäss geäusserte Einsprachewille aus der schriftlichen Eingabe hervorgeht.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat innert Frist von 30 Tagen, am 16. Januar 2018, vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2018 eingereicht. Damit der Fall beurteilt werden könne, werde um Zustellung sämtlicher Akten und um eine grosszügig bemessene Nachfrist zur Begründung der Einsprache ersucht (UV-act. 13). Mit diesem Schreiben brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Ausdruck, dass lediglich zur Fristwahrung, indes mangels Aktenkenntnis (noch) ohne jegliche inhaltliche Befassung, eine Einsprache in Erwägung gezogen werde. Ein sich wie vorstehend beschrieben charakterisierender Anfechtungsoder Einsprachewille ist der Eingabe vom 16. Januar 2018 nicht zu entnehmen. Allein das in Aussicht stellen einer allfälligen Einsprache begründet auf jeden Fall noch keinen Anfechtungswillen. Darauf, dass das Gegenteil der Fall wäre, durfte sich der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers nicht verlassen. In Beantwortung der Eingabe hat die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter eine Frist von 40 Tagen ab Erhalt der Akten zur Begründung der vorsorglichen Einsprache gewährt (UV-act. 11). Nachdem der Beschwerdeführer innert
dieser Frist weder eine Einsprachebegründung eingereicht noch eine Fristerstreckung beantragt und sich auch sonst in keiner Form vernehmen lassen hatte, setzte ihm die Beschwerdegegnerin nochmals eine Frist bis am 16. März 2018 zur Begründung der Einsprache an (UV-act. 9-1). Auch diese Frist liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unbenützt verstreichen. Nach dem Gesagten liess er sich seit seiner Eingabe vom 16. Januar 2018 über einen Zeitraum von rund zwei Monaten überhaupt nicht mehr vernehmen und hat damit weder während der gesetzlichen Frist von 30 Tagen noch während der grosszügig gewährten Nachfristen bis letztlich 16. März 2018 rechtsgenüglich zum Ausdruck gebracht, dass er am Einspracheverfahren, welches er selbst mit Eingabe vom 16. Januar 2018 provisorisch eingeleitet hatte, festhalten wolle. Es mangelte somit am erforderlichen fristgerecht erkennbar gemachten Anfechtungswillen. Demnach wurde innert der gesetzlichen Einsprachefrist gar keine rechtsgenügliche Einsprache erhoben, was an sich dazu hätte führen müssen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einspracheentscheid hätte fällen dürfen. Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus seiner E-Mail vom 20. März 2018 konnte geschlossen werden, er gehe von einer gültigen Einsprache aus. Darauf aus Gründen der Rechtssicherheit mit förmlichem Nichteintreten zu reagieren, wäre zulässig gewesen, sodass der Nichteintretensentscheid vom 20. März 2018 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann offenbleiben, ob die Begründung einer Einsprache, wie sie in Art. 10 Abs. 1 ATSV verlangt wird, eine Eintretensvoraussetzung darstellt (vgl. dazu das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2016, EL 2015/14, E. 3.3, worin dies verneint und Art. 10 ATSV [diesbezüglich] als gesetzwidrig qualifiziert wurde). Nicht beurteilt werden muss weiter, ob bei den vorliegenden Gegebenheiten, wo genügend Zeit verblieben wäre, um eine rechtsgenügliche Einsprache innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen einzureichen, die Beschwerdegegnerin überhaupt eine längere Frist hätte gewähren dürfen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2016, 9C_191/2016, E. 4.3.2, gemäss welchem bei anwaltlicher Vertretung das Vertrauen in eine gesetzwidrig eingeräumte Nachfrist nicht zu schützen ist). Schliesslich muss auch nicht geprüft werden, welche Folgen sich daraus ergeben, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei den Nachfristgewährungen trotz Art.
40 Abs. 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV die Säumnisfolge (Nichteintreten auf die Einsprache) nicht angedroht hat (UV-act. 9, 11).
4.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen lassen (act. G 1) und Unterlagen dazu eingereicht (act. G 4). Aus den Unterlagen ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 2'400.-sowie monatliche Ausgaben von Fr. 257.60 (Krankenkassenbeiträge). Hinzu kommt ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 1'599.-- (Fr. 1'230.-betreibungsrechtlicher Grundbetrag, erhöht um 30%; vgl. dazu das Kreisschreiben über das betreibungsrechtliche Existenzminimum und die praxisgemäss anwendbaren Richtlinien des Kantonsgerichtes zur unentgeltlichen Rechtspflege [beides abrufbar unter www.gerichte.sg.ch]) sowie eine Quellensteuer von höchstens Fr. 100.-- (bei monatlichen Einkünften von Fr. 2'400.--, www.steuern.sg.ch/home/ sachthemen/quellensteuer). Weitere zwingend zu berücksichtigenden Auslagen werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Den Einkünften von Fr. 2'400.-stehen damit Auslagen von rund Fr. 1'956.60 gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von monatlich rund Fr. 440.--, der es dem Beschwerdeführer ermöglicht, die zur Diskussion stehenden, aufgrund der Mandatsführung tief zu erwartenden Kosten der Rechtsvertretung innert eines Jahres zu bezahlen (vgl. dazu wiederum die Richtlinien des Kantonsgerichtes zur unentgeltlichen Rechtspflege). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist damit mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Ob das Gesuch auch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre, kann damit offenbleiben.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
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