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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils UV 2011/48: Versicherungsgericht

Der Versicherte A. war als Betreuer im Pflegeheim B. tätig und hatte einen Unfall, bei dem er sich an der linken Hand verletzte. Nach mehreren Operationen und Diagnosen wurde ihm eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Später beantragte er eine UVG-Komplementärrente, die jedoch abgelehnt wurde. Dagegen legte er Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin bereits rechtskräftig über den Rentenanspruch entschieden hatte und keine weiteren Leistungen geschuldet waren. Der Beschwerdeführer verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel, und die Beschwerde wurde letztendlich abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UV 2011/48

Kanton:SG
Fallnummer:UV 2011/48
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2011/48 vom 10.04.2012 (SG)
Datum:10.04.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 99 UVG. Art. 124 lit. a und b UVV. Art. 5 VwVG. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bestandteil einer Verfügung zum Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Anforderungen an die Begründung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2012, UV 2011/48).
Schlagwörter : Recht; Verfügung; Begründung; Entscheid; Dispositiv; Unfall; Alpina; Arbeit; Einsprache; Beschwerdeführers; Handgelenk; Arbeitsfähigkeit; UVG-Komplementärrente; Bundes; Renten; Feststellung; Revision; Integritätsentschädigung; Rechtsverbeiständung; Rechtsbeistand; Anspruch; Unfallversicherung; Erwägungen; Rechten; Pflichten; Erwerbsfähigkeit; Versicherungsgericht; Kantons
Rechtsnorm:Art. 99 UVG ;
Referenz BGE:108 V 130; 110 V 48; 115 V 416;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UV 2011/48

Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Della Batliner

Entscheid vom 10. April 2012

in Sachen A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St.

Margrethen SG, gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Invalidenrente Sachverhalt: A.

    1. A. (nachfolgend Versicherter) war seit dem 2. März 1992 als Betreuer im Pflegeheim B. berufstätig und dadurch bei der damaligen Alpina VersicherungsAktiengesellschaft (nachfolgend Alpina) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. April 1992 auf der Treppe ausrutschte und sich beim Sturz an der linken Hand verletzte (act. Z-02). Am darauffolgenden Tag konsultierte der Versicherte aufgrund der Schmerzen über dem Handgelenk dorsal die Notfallstation des Kantonsspitals G. , Klinik für Orthopädische Chirurgie, wobei der Verdacht auf eine skapholunäre Dissoziation geäussert wurde (act. Zm-01). Am 13. April 1992 wurde aufgrund der Diagnose einer partiellen Ruptur des SL-Bands links dorsal eine Revision von dorsal her durch tranossäre Bandnaht mit Knochenanker vorgenommen

      (act. Zm-03/1). Seit dem 22. Juni 1992 nahm der Versicherte seine Arbeit als Pfleger zu 50% wieder auf, ab 13. Juli 1992 attestierte Dr. med. C. , Kantonsspital G. , Klinik für Orthopädische Chirurgie, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. Z-73/1). Die Alpina erledigte daraufhin den Schadenfall formlos. Am 23. Juni 1993 wurde nach Diagnose einer Tendinosis ulnare der Unterarmmuskulatur links eine dorsale Oberarmgipsschiene mit Handeinschluss angelegt (act. Z-73/1). Nach einem erneuten Sturz am

      31. Dezember 1993 wurde ein Status nach Kontusion des linken radialen Handgelenks diagnostiziert (act. Z-73/1; 73/2; 73/3). Weitere Operationen erfolgten am 15. April 1996 (Ersatz des SL-Bands durch eine SL-Arthrodese; act. Z-73/3), am 17. Januar 1997 (Resektion des Nervus interosseus dorsalis; act. Zm-14, 15) und am 4. Juli 1997 (Arthrodese mit Platte und Span nach Resektion der ersten Reihe; act. Zm-27/1). Am

      25. Februar 1997 diagnostizierte Dr. med. D. , Innere Medizin FMH, einen Morbus Sudeck am linken Handgelenk (act. Zm-19). Mit Bericht vom 16. Juli 1998 stellte

      Dr. med. E. , FMH Orthopädie, spez. Handchirurgie, fest, dass die verbleibenden Restschmerzen auf eine Tendovaginitis De Quervain des I. Sehnenscheidenfachs zurückzuführen seien (act. Zm-41). Mit Operation vom 28. August 1998 wurde eine Erweiterungsplastik zur Behandlung der Tendovaginitis de Quervain (rechts, recte: wohl links) durchgeführt (act. Zm-43). Am 21. September 1998 teilte Dr. E. mit, dass der

      Versicherte bezüglich des Handgelenks ab Ende Oktober 1998 wieder 100%

      arbeitsfähig sei, einfach für leichtere resp. angepasste Arbeiten (act. Zm-42).

    2. Mit Verfügung vom 18. November 1998 sprach die Alpina dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 12'150.00 zu.

    3. Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 (act. Z-51/1) ersuchte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B. Züst, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich; Rechtsnachfolgerin der Alpina wegen Absorptionsfusion per

31. Dezember 2003; vgl. dazu Handelsregistereintrag zur Firmennummer

CH-020.3.901.184-7) um Zusprache einer UVG-Komplementärrente und einer angemessenen Integritätsentschädigung, beides zuzüglich Schadenszins zu 5% seit Unfalldatum (act. Z-51/3). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 stellte die Zürich fest, dass keine Leistungen geschuldet seien (act. Z-77). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 24. November 2010 des Versicherten (act. Z-82) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 (act. Z-87; act. G 3.1/1) abgewiesen.

B.

    1. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2011 (act. G 1) bzw. vom 25. Juli 2011 (act. G 6) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der

      Entscheid vom 20. Mai 2011 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine UVG-Komplementärrente zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und als unentgeltlicher Rechtsbeistand sei Rechtsanwalt B. Züst einzusetzen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Frage der UVG-Komplementärrente zu Unrecht von der formellen Rechtskraft ausgehe. Genauere Abklärungen würden fehlen und dieser Punkt sei nicht in das damalige Dispositiv aufgenommen worden. Lediglich über die Integritätsentschädigung sei ein Entscheid erfolgt.

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, dass über den Rentenanspruch bereits mit Verfügung vom 18. November 1998 rechtskräftig entschieden worden sei. Vorliegend sei weder ein Revisionsgrund gegeben, noch lägen ein Rückfall Spätfolgen vor. Zudem fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Problematik des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 4. April 1992.

    3. Am 6. Oktober 2011 bewilligte der Abteilungspräsident die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren (act. G 11).

    4. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2011 verzichtete der Beschwerdeführer unter Bestreitung der Ausführungen in der Beschwerdeantwort auf einen zweiten Schriftenwechsel (act. G 12).

Erwägungen: 1.

    1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom

      18. November 1998 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer UVG-Komplementärrente aus dem Unfall vom 4. April 1992 rechtskräftig entschieden und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 (act. Z-87; act. G 3.1/1) und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 25. Oktober 2010 (act. Z 77) den Anspruch zu Recht lediglich unter dem Aspekt der Revision und Rückfall/Spätfolgen geprüft hat.

    2. Aufgrund der geltenden intertemporalrechtlichen Regeln ist Art. 99 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Version anwendbar, soweit die Rechtmässigkeit der Verfügung vom

18. November 1998 zur Diskussion steht. Durch die Streichung von aArt. 99 UVG und die Übernahme der Regelung von Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ergeben sich jedoch keine Änderungen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N. 43 zu Art. 49).

2.

    1. Gemäss aArt. 99 Abs. 1 UVG sind über Leistungen und Forderungen, denen weittragende Bedeutung zukommt mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, von den Versicherungsträgern schriftliche Verfügungen zu erlassen. Als von weittragender Bedeutung wird beispielhaft die Zusprechung, Kürzung Verweigerung von Renten Abfindungen erwähnt (Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, BBl 1976 III 222 f.; Art. 124 lit. a und b der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird ein Rechtschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde lediglich gegen die Begründung eines Entscheids richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 110 V 48, E. 3c; 113 V 159; 120 V 233 E. 1.a; Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen UV 2008/39 vom

      15. Dezember 2008, E. 2.1). E contrario ist lediglich das Dispositiv anfechtbar,

      erwächst in Rechtskraft und wird vollstreckbar. Die Erwägungen haben keine selbständige Bedeutung und können daher nicht für sich allein angefochten werden, da ihnen keine Rechtsbeständigkeit zukommt (Martin Gossweiler, Die Verfügung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1983, S. 148). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bestandteil einer Verfügung zum Dispositiv zur Begründung gehört, kann allerdings nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung der Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff des Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) die Frage auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall die Begründung, Änderung Aufhebung von Rechten und Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens Umfangs von Rechten und Pflichten, die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung Feststellung von Rechten und Pflichten, das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand hat. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (ZAK 1988

      S. 42, E. 1b; ARV 1977 Nr. 13 S. 47; BGE 115 V 416, E. 3b/aa; Entscheid des

      Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2008/501 vom 1. Juli 2010, E. 1.3).

    2. Während die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, sie habe mit Verfügung vom

      18. November 1998 den Anspruch auf eine Invalidenrente materiell geprüft und verneint, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass damals lediglich über die Integritätsentschädigung entschieden worden sei.

    3. Unbestritten ist, dass der Verweigerung einer UVG-Komplementärrente weittragende Bedeutung zukommt und darüber eine schriftliche Verfügung zu erlassen ist (vgl. auch Art. 124 lit. a und b UVV). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, es liege diesbezüglich ein qualifiziertes Schweigen vor und es könne nicht sein, dass der Unfallversicherer im Dispositiv auch alle verneinten Ansprüche aufführen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass stillschweigende Verfügungen nicht der Natur eines hoheitlichen Akts entsprechen und auch aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich abzulehnen sind, zumindest soweit sie einen belastenden Inhalt aufweisen (SVR 1998 KV Nr. 14). Den Erwägungen der Verfügung vom 18. November 1998 ist jedoch folgender Passus zu entnehmen:

"Die Erwerbsfähigkeit als Folge der Handverletzung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es besteht wieder eine volle Erwerbsfähigkeit. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Rentenleistungen gemäss Art. 18 bis 20 UVG sind deshalb nicht erfüllt."

Mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Rentenleistungen gemäss Art. 18 bis 20 UVG nicht erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin über das Nichtbestehen von Rechten und Pflichten verfügt, weshalb diesem Satz Dispositivcharakter zukommt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, inwieweit in der knappen Begründung der Verfügung vom 18. November 1998 eine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

3.

    1. Verfügungen sind gemäss aArt. 99 Abs. 2 UVG schriftlich zu begründen und aus der mangelhaften Eröffnung darf dem Adressaten kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, zweite unveränderte Auflage Bern 1989, S. 604). Insbesondere darf die Begründung nicht bloss aus Behauptungen bestehen, doch reicht es aus, wenn sie kurz und knapp gehalten ist (Gossweiler, a.a.O.,

      S. 145; Maurer, a.a.O., S. 604). Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine Partei nicht erst auf dem Weg der Beschwerdeführung zur Kenntnis der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen gelangen soll; diese müssen für sie vielmehr bereits aus der Verfügung (allenfalls aus ergänzenden Unterlagen aus dem Ergebnis vorausgegangener Verhandlungen mit der Verwaltung) ersichtlich sein, und die Heilung eines allfälligen Mangels soll die Ausnahme bleiben (BGE 108 V 130, E. 3c/aa; 104 V 154 f.).

    2. Aus dem Arztbericht vom 16. Mai 1997 von Prof. Dr. med. F. , Leitender Arzt Handchirurgie am Kantonsspital G. , geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin sehr wohl Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen hat (act. Z-73/3). Einerseits übte der Beschwerdeführer dem Arztbericht zufolge bereits seit 20. September 1996 eine das linke Handgelenk entlastende Erwerbstätigkeit als Sachbearbeiter in einem Büro aus, weshalb auch die Notwendigkeit einer Umschulung in Frage gestellt wurde, andererseits wurde zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eine komplette Arthrodese empfohlen, die am 4. Juli 1997 auch tatsächlich erfolgte

      (act. Zm-27/1). Den medizinischen Unterlagen ist zudem zu entnehmen, dass ab Ende Oktober 1998 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand (act. Zm-42). Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin auch ohne einlässliche Begründung davon ausgehen, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als Folge der Handverletzung nicht beeinträchtigt war. Eine Abweichung von diesen Feststellungen drängte sich auch deshalb nicht auf, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem Fallabschluss am 18. November 1998 weiterhin manuelle Tätigkeiten ausführte. Die Begründung war somit hinreichend und für den Beschwerdeführer nachvollziehbar. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer eine UVGKomplementärrente erst fast neun Jahre später, mit Eingabe vom 23. Juli 2007, und konnte - nachdem in der Verfügung vom 18. November 1998 ausdrücklich von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde - nach Treu und Glauben nicht mehr damit gerechnet haben, dass die Alpina die Frage der Erwerbsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt noch einlässlicher klären würde (act. Z-51/1).

    3. Da der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Renten leistungen gemäss Art. 18 bis 20 UVG nicht erfüllt sind, wie bereits oben erwähnt Dispositivcharakter zukommt, hätte der Beschwerdeführer, wäre er anderer Auffassung

gewesen, gegen die Verfügung vom 18. November 1998 Einsprache erheben müssen. Nachdem er das nicht getan hat, ist diese Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen, und eine Wiedererwägung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft. Damit verblieb der Beschwerdegegnerin lediglich die Überprüfung des Anspruchs unter dem Aspekt der Revision und von Rückfall/ Spätfolgen. Gegen die diesbezügliche Beurteilung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Oktober 2010 und im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2011 hat der Beschwerdeführer zu Recht nichts einzuwenden.

4.

Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten

sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

5.

Dem Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2011 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 11). Er kann indessen, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist der Staat zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen, wobei dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, [AnwG;

sGS 963.70]; Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 3'500.00 und Fr. 4'500.00 zu. Vorliegend gilt es jedoch den Umstand zu berücksichtigen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels

verzichtet hat, weshalb die pauschale Entschädigung entsprechend herabzusetzen ist.

In Würdigung aller Umstände ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'400.00 (80% von Fr. 3'000.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Staat entschädigt den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 2'400.00.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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