Zusammenfassung des Urteils UV 2009/83: Versicherungsgericht
A.M., eine Witwe, erhob Beschwerde gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der Hinterlassenenrente ihres verstorbenen Ehemannes, der an amyotrophischer Lateralsklerose litt. Die Suva hatte die Rentenberechnung abgelehnt, da die Rentenleistungen der AHV/IV bereits 90 Prozent des Jahresverdienstes abdeckten. Die Witwe argumentierte, dass der versicherte Verdienst korrigiert werden sollte, um eine höhere Rente zu erhalten. Nach verschiedenen Einsprüchen und Gerichtsverhandlungen wurde entschieden, dass der versicherte Verdienst für die Berechnung der Rente neu festgelegt werden muss. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Suva wurde angewiesen, die Rente neu zu berechnen. Der Richter Joachim Huber entschied, dass die Gerichtskosten nicht erhoben werden sollen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2009/83 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 30.09.2010 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 und 4, Art. 24 Abs. 1 UVV: Bejahung der Anwendbarkeit der Sonderregeln zur Berechnung des versicherten Verdienstes bei Vorliegen einer unheilbaren Krankheit. Falls während der einjährigen Bemessungsperiode Anspruch auf eine Invalidenrente der IV entsteht, ist für die Berechnung des versicherten Verdienstes eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2010, UV 2009/83). |
Schlagwörter: | Verdienst; Krankheit; Unfall; Rente; Person; Arbeit; Invaliden; Anspruch; Invalidenrente; Verdienstes; Erwerbseinbusse; Hinterlassenen; Einsprache; Witwe; Gallen; Einspracheentscheid; Berechnung; Lohneinbusse; Sonderregel; Erwerbstätigkeit |
Rechtsnorm: | Art. 15 UVG ;Art. 28 UVG ;Art. 29 UVG ;Art. 31 UVG ;Art. 38 ATSG ;Art. 57 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 69 ATSG ;Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 114 V 113; 122 V 100; |
Kommentar: | - |
und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Zogg Entscheid vom 30. September 2010
in Sachen A.M. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Hinterlassenenrente Sachverhalt:
A.
B.M. , geb. 1947, war seit Mai 1998 bei der C. als Schreiner tätig und dadurch bei der Suva, Luzern, obligatorisch gegen Unfall versichert (act. G 7.1/3). Der Versicherte litt in einem fortgeschrittenen Stadium an der Muskelkrankheit amyotrophische Lateralsklerose (ALS; act. G 7.1/12). Er war ab 29. März 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (act. G 1.3/3). Nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen wurde der Arbeitgeberin bzw. dem Versicherten von der CSS Versicherung ein Krankentaggeld ausgerichtet (act. G 7.1/30).
Mit Vorbescheid vom 14. April 2008 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit, dass er ab 1. März 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (act. G 1.3/3). Dies wurde ihm am 18. Juni 2008 von der IV- Stelle St. Gallen formell verfügt (act. G 1.3/4).
Am 9. Oktober 2008 verunfallte der Versicherte tödlich (act. G 7.1/12, 14). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 sprach die Ausgleichskasse Schreiner der Witwe geb. 1950, ab 1. November 2008 eine Witwenrente von monatlich Fr. 1'655.-- zu (act. G. 1.3/7).
Mit Verfügung vom 2. April 2009 teilte die Suva dem Rechtsvertreter der Witwe,
Rechtsanwalt lic. iur. Jürg
Jakob, St. Gallen, mit, dass seine Mandantin seit 1. November 2008 grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine Witwenrente gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) habe. Als Grundlage für die Rentenberechnung diene ein Jahresverdienst von Fr. 8'324.-- und ein Rentensatz von 40 Prozent. Weiter wies die Suva darauf hin, dass die Rentenleistungen als Komplementärleistungen gemäss Art. 31 Abs. 4 UVG berechnet seien. Da die Rentenleistungen der AHV/IV
grösser als 90 Prozent des Jahresverdienstes seien, könne jedoch bis auf weiteres
seitens der Suva keine Rente ausgerichtet werden (act. G 1.3/8). B.
Am 13. Mai 2009 liess die Witwe durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung vom 2. April 2009 erheben (act. G 7.1/38). Mit Einspracheentscheid vom
24. Juni 2009 hiess die Suva die Einsprache teilweise gut. Die Verfügung vom 2. April 2009 wurde in dem Sinn abgeändert, als der versicherte Jahresverdienst neu mit Fr. 8'466.-- anstelle von Fr. 8'324.-- festgesetzt wurde (act. G 1.3/9).
C.
Gegen diesen Entscheid liess die Witwe durch ihren Rechtsvertreter am
11. August 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom
24. Juni 2009 sei aufzuheben und mit Wirkung ab 11. Oktober 2008 sei ihr basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 66'820.-- eine Hinterlassenenrente der Unfallversicherung in Höhe von jährlich Fr. 26'728.-- auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter liess die Beschwerdeführerin beantragen, ihr sei mit Wirkung ab 11. Oktober 2008 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 30'854.50 eine Hinterlassenenrente der Unfallversicherung in Höhe von jährlich
Fr. 7'909.05 zu bezahlen, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Versicherte für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht bereits seit seiner Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (d.h. ab 29. März 2007) als "invalid" gelten dürfe, sondern erst ab Ausrichtung der Invalidenrente, also ab 1. März 2008. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes sei daher in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) nicht vom effektiv erzielten Bruttolohn auszugehen, sondern von einem entsprechend korrigierten. Massgebend sei der Lohn, den der Versicherte im Jahr vor dem Unfall ohne Krankheit hätte erzielen können. Allenfalls sei eine zeitliche Abgrenzung in dem Sinn vorzunehmen, dass bis zur Ausrichtung der Invalidenrente auf den ohne Krankheit zu erreichenden Lohn abgestützt werde und danach auf das tatsächlich erzielte Einkommen (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2009 zu bestätigen. Sie brachte vor, dass die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht nach der Sonderregel gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV zu erfolgen habe. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid und führte unter anderem aus, dass bei den in Art. 24 Abs. 1 UVV berücksichtigten Verhältnissen durchwegs Lohneinbussen vorlägen, die auf eine in zeitlicher Hinsicht reduzierte Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien. Die in Art. 24 Abs. 1 UVV aufgezählten Gründe liessen darauf schliessen, dass es sich hierbei um vorübergehende Lohnlücken Lohneinbussen handle. Der Begriff der Invalidität werde im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) klar nicht davon abhängig gemacht, ob die betroffene Person retrospektiv bereits einige Zeit bzw. ein Jahr (Wartefrist) arbeitsunfähig gewesen sei nicht. Als invalid im Sinn von Art. 8 ATSG gelte vielmehr, wer voraussichtlich bleibend längere Zeit dauernd ganz teilweise erwerbsunfähig sei. Somit sei bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 UVV zu unterscheiden, ob im Einzelfall aufgrund der Umstände eine Krankheit vorliege, die vorübergehend zu einer Lohneinbusse geführt habe, ober ob eine krankheitsbedingte Invalidität im Sinn einer voraussichtlich bleibenden bzw. längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit gegeben sei. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage sei die Art der Krankheit. Bei der Krankheit ALS müsse davon ausgegangen werden, dass der Zustand der betroffenen Person nicht verbessert werden könne. Weil beim Versicherten bereits im März/April 2007 diese Krankheit diagnostiziert worden sei, gelte er ab diesem Zeitpunkt als invalid im Sinn von Art. 8 ATSG, womit eine Berechnung des versicherten Verdienstes aufgrund von Art. 24 Abs. 1 UVV nicht zulässig sei. Ausserdem wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass über den massgebenden Zeitraum des ganzen Jahres vor dem Unfall die Erwerbsmöglichkeiten überwiegend und folglich zur Hauptsache invaliditätsbedingt eingeschränkt gewesen seien. Selbst wenn man eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erst ab 1. März 2008 (das heisst ab Zusprache der Invalidenrente) annehmen würde, wäre somit der versicherte Verdienst nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV zu berechnen (act. G 7).
Mit Replik vom 12. Januar 2010 hielt die Beschwerdeführerin bzw. ihr
Rechtsvertreter unverändert an den Rechtsbegehren und Standpunkten gemäss
Beschwerdeschrift fest. Zusätzlich wurde erwähnt, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei den in Art. 24 Abs. 1 UVV aufgezählten Gründen nur um vorübergehende Lohnlücken Lohneinbussen handle, nicht zutreffend sei. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Einsetzen der Invalidenrente das massgebliche Abgrenzungskriterium zwischen krankheitsbedingter und invaliditätsbedingter Arbeitsunfähigkeit und damit für die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 UVV darstelle. Ob die Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit von allem Anfang an festgestanden habe, könne nicht von Belang sein (act. G 11).
Mit Duplik vom 29. Januar 2010 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Ausführungen fest (act. G 13).
D.
Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Frist beginnt einen Tag nach Mitteilung des Entscheids zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Frühestmöglicher Beginn des Fristenlaufs ist bezüglich des am 24. Juni 2009 ergangenen Einspracheentscheids somit der 25. Juni 2009. Da die Frist während der Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit 15. August 2009 stillstand, erfolgte die am 11. August 2009 erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid rechtzeitig (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG).
Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (vgl. Art. 57 f. ATSG) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde vom 11. August 2009 einzutreten ist.
2.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher die Basis für die Berechnung der Hinterlassenenrente bildet. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Korrektur des versicherten Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV zu erfolgen hat.
3.
Stirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung in Form einer Rente Abfindung. Eine Witwe hat unter anderem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 28 f. UVG).
Die Hinterlassenenrente für eine Witwe beträgt 40 Prozent vom versicherten Verdienst. Hat eine Witwe zusätzlich Anspruch auf Renten der AHV der IV, so wird ihr eine Komplementärrente gewährt. Diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV der IV, höchstens aber den erwähnten 40 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 31 UVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 UVV).
Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich aktuell und im massgebenden Zeitpunkt des Unfalls (9. Oktober 2008) auf Fr. 126'000.-- im Jahr. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn als versicherter Verdienst. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Der Bundesrat hat zusätzlich Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung, Berufskrankheiten, Versicherten, die nicht noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten, und bei Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind (Art. 15 UVG i.V.m. Art. 22 UVV). Dieser Pflicht kam der Bundesrat in Art. 24 UVV nach. Im vorliegenden Fall ist insbesondere Absatz 1 von Artikel 24 UVV von Bedeutung: Hat die versicherte Person im Jahr vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit Kurzarbeit einen verminderten Lohn
bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit Kurzarbeit erzielt hätte.
4.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass der versicherte Verdienst gemäss der Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV zu bemessen sei. Zur Begründung verweist er auf BGE 122 V 100, wonach sich der versicherte Verdienst eines Verunfallten, der bereits vor dem Unfallereignis wegen eines anderen Unfalls bzw. einer Krankheit eine Rente beziehe, nur dann nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV bestimme, wenn die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Hauptursache für den verminderten Lohn sei, welchen der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen habe. Falls die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nicht die Hauptursache bilde, sei die versicherte Person erst ab dem Zeitpunkt des Rentenanspruchs IV- rechtlich als "invalid" zu betrachten. Im vorliegenden Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse gegenüber der krankheitsbedingten Erwerbseinbusse Hauptursache für den verminderten Lohn des Versicherten gewesen sei, weil sich die beiden Ursachen in etwa die Waage halten würden. Der Versicherte sei daher ab 1. März 2008 (Einsetzen der IV-Rente) als "teilerwerbstätiger Invalider" zu betrachten. Somit sei der versicherte Verdienst über die ganze Bemessungsperiode gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV zu berechnen.
Weiter verweist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2008 vom 14. Mai 2009. Hier sei zur Ermittlung des versicherten Verdienstes eine zeitliche Abgrenzung vorgenommen worden. Man habe bis zur Gewährung der Invalidenrente auf Art. 24 Abs. 1 UVV abgestellt, also auf denjenigen Lohn, den der Versicherte ohne Krankheit hätte erzielen können. Ab Gewährung der Invalidenrente sei dann der effektiv erzielte AHV-Bruttolohn berücksichtigt worden. Somit sei allenfalls eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen, indem vom 9. Oktober 2007 bis zur Eintritt der Invalidität am 1. März 2008 der versicherte Verdienst gestützt auf Art. 24 Abs. 1 UVV und vom 1. März 2008 bis zum
8. Oktober 2008 gestützt auf den effektiv erzielten Lohn festzulegen sei (act. G 1).
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass der versicherte Verdienst nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV zu bemessen sei. Sie begründet dies damit, dass bei den in Art. 24 Abs. 1 UVV aufgeführten Fällen durchwegs Lohneinbussen vorlägen, die auf eine in zeitlicher Hinsicht reduzierte Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien. Es handle sich hierbei um vorübergehende Lohnlücken Lohneinbussen. Nicht anwendbar sei Art. 24 Abs. 1 UVV, wenn der Versicherte schon vor dem Unfall wegen Krankheit und Unfall in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen sei und deswegen eine Rente bezogen habe. Gerade daher sei der Sachverhalt der Invalidität im Sinn einer voraussichtlich bleibenden längere Zeit dauernden ganzen teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) in Art. 24 Abs. 1 UVV nicht erwähnt. Im Bezug auf "Krankheit" gehe der Verordnungsgeber davon aus, dass der Versicherte nach deren Beendigung seine Arbeit im üblichen Rahmen wieder aufnehme, wohingegen die Invalidität eben dauerhaft sei und zumindest nicht mehr mit der vollständigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit gerechnet werden könne. Der Begriff der Invalidität werde im ATSG nicht davon abhängig gemacht, ob die betroffene Person retrospektiv bereits einige Zeit bzw. ein Jahr (Wartefrist) arbeitsunfähig gewesen sei nicht. Für die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 UVV sei im Einzelfall zu unterscheiden, ob aufgrund des Krankheitsbilds eine Krankheit vorliege, die vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit und somit vorübergehend zu einer Lohneinbusse geführt habe, ob eine krankheitsbedingte Invalidität im Sinn einer voraussichtlich bleibenden längere Zeit andauernden ganzen teilweisen Erwerbsunfähigkeit gegeben sei. Entscheidend dafür sei in erster Linie die Art der Krankheit. Weil die Krankheit ALS nicht heilbar sei und einen linearen Verlauf habe, könne der Zustand einer betroffenen Person nicht verbessert werden. Aus dem Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 14. April 2008 gehe zudem hervor, dass der Versicherte seit dem 29. März 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Dass die Invalidenrente erst ab 1. März 2008 ausgerichtet worden sei, sei einzig auf die einjährige Wartezeit gemäss IVG zurückzuführen. Der Versicherte sei daher bereits seit dem 29. März 2007 als invalid im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG zu betrachten und nicht einfach nur als "krank". Dies zeige zusätzlich, dass er ab April 2007 seine Erwerbstätigkeit nur noch in sehr beschränktem Masse habe ausüben können und ihm deshalb ab Mai 2007 (nach einer Wartefrist von 30 Tagen) ergänzend Krankentaggelder ausgerichtet worden seien.
Ab August 2008 sei dann die Aufnahme einer Arbeit gar nicht mehr möglich gewesen. Aus diesen Gründen sei der Jahresverdienst nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV, sondern nur nach Art. 15 Abs. 2 UVG zu berechnen (act. G 7, G 7.1/42).
Zusätzlich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass selbst wenn fälschlicherweise davon ausgegangen würde, dass die Erwerbseinbusse beim Versicherten erst ab Zusprache der Invalidenrente, das heisst ab 1. März 2008, invaliditätsbedingt sei, der versicherte Verdienst nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV zu berechnen wäre. Sie verweist zur Begründung auf BGE 122 V 100. Die Erwerbseinbusse des Versicherten sei in der massgebenden Periode (9. Oktober 2007 bis 8. Oktober 2008) während sieben Monaten und acht Tagen invaliditätsbedingt eingeschränkt gewesen (1. März bis 8. Oktober 2008). Während vier Monaten und ca. 22 Tagen sei die Einbusse auf Krankheit zurückzuführen gewesen. Somit stehe fest, dass über den massgebenden Zeitraum des ganzen Jahres vor dem Unfall hinweg die Erwerbsmöglichkeiten überwiegend und folglich zur Hauptsache invaliditätsbedingt eingeschränkt gewesen seien (act. G 7).
5.
Unstreitig ist der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenen- bzw. eine Komplementärrente gemäss UVG. Der Unfall ereignete sich am 9. Oktober 2008. Somit erstreckt sich die für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgebende Periode vom 9. Oktober 2007 bis zum 8. Oktober 2008 (vgl.
E. 3.3). Auch dies wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Sonderregel gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV zur Anwendung kommt.
Massgebendes Kriterium für die Anwendung der Sonderregeln gemäss Art. 24 UVV ist, dass der tatsächliche Verdienst eines Versicherten im Jahr vor dem Unfall aus einem der erwähnten Gründe Tatbestände nicht "normal" war (BGE 122 V 100
E. 5b S. 101). Der Versicherte erzielte im massgebenden Zeitraum (9. Oktober 2007 bis
8. Oktober 2008) ein Brutto-Erwerbseinkommen von Fr. 8'435.45 (act. G 7.1/15, 30).
Vor dem Auftreten der Krankheit verdiente er monatlich einen Bruttolohn von
Fr. 5'140.-- zuzüglich Fr. 5'140.-- als 13. Monatslohn (act. G 1.3/10, G 7.1/15, 41). Die
tatsächlichen Lohnverhältnisse waren folglich im massgebenden Zeitraum als nicht
normal einzustufen. Grund für die Abweichung vom Normallohn war die Krankheit ALS. Der Tatbestand Krankheit wird ausdrücklich von Art. 24 Abs. 1 UVV umfasst.
Mit Vorbescheid vom 14. April 2008 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit, dass er ab 1. März 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (act. G 1.3/3). Dies wurde ihm von der IV-Stelle St. Gallen am 18. Juni 2008 entsprechend formell verfügt (act. G 7.1/4). Der Tatbestand der Krankheit gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV wird nicht erfüllt, wenn wegen eines Gesundheitsschadens bereits eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Hauptursache für den verminderten Lohn bildet, welchen die versicherte Person innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen hat (BGE 122 V 100 E. 5c S. 102). Mit der Aufhebung von Art. 24 Abs. 5 UVV, welcher die Erhöhung des erheblich vom Lohn eines gesunden Versicherten abweichenden versicherten Verdienstes eines Invaliden regelte, brachte der Bundesrat den Willen zum Ausdruck, dass der versicherte Verdienst eines IV- Rentners, dessen vorbestehender Gesundheitsschaden nicht auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist, sich nach den Grundregeln richtet. In einem solchen Fall hat daher keine Aufrechnung zu erfolgen. Massgebend ist hierbei das im Jahr vor dem Unfall tatsächlich erzielte Einkommen (RKUV 1998 S. 71 ff., 92; André Pierre Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 223 f.). Vorliegend war während rund fünf Monaten (9. Oktober 2007 bis 29. Februar 2008) die Krankheit ALS Ursache für den tieferen Lohn und während rund sieben Monaten war der Lohn invaliditätsbedingt vermindert (1. März 2008 bis 8. Oktober 2008). Anders als in BGE 122 V 100, wo die Lohnreduktion während elf Monaten krankheitsbedingt und nur während einem Monat invaliditätsbedingt war, kann vorliegend nicht eine Hauptursache für die Erwerbseinbusse ausgemacht werden. Würde die siebenmonatige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse als Hauptursache gemäss BGE 122 V 100 gelten, hätte dies - wie von der Beschwerdegegnerin gefordert - zur Folge, dass während der ganzen Bemessungsperiode die tatsächlichen Lohnverhältnisse zu berücksichtigen wären. Die Basis für die Berechnung der Hinterlassenenrente wäre vorliegend massiv tiefer. Die Interpretation der Beschwerdegegnerin, dass das Bundesgericht in BGE 122 V 100 zur Ermittlung der Hauptursache einzig darauf abstellt, ob die Dauer der krankheitsbedingten diejenige der invaliditätsbedingen Erwerbseinbusse länger ist, kann nicht zutreffend sein. Vielmehr ist der Begriff "Hauptursache" im Zusammenhang mit dem entsprechenden Sachverhalt zu sehen,
wonach in BGE 122 V 100 sich die Verhältnisse klar zugunsten der krankheitsbedingten Ursache darstellen (elf Monate gegenüber einem Monat). Es wäre nicht sachgerecht, wenn diejenige versicherte Person, die innerhalb des Bemessungsjahres während fünf Monaten Anspruch auf eine Invalidenrente hat, von einem über das ganze Jahr nach oben korrigierten versicherten Verdienst profitieren würde, während bei derjenigen Person, der für sieben Monate eine Invalidenrente der IV zugesprochen wird, von einem massiv tieferen versicherten Verdienst ausgegangen würde. Ausserdem würde die Ansicht der Beschwerdegegnerin zur weiteren Problematik führen, als unklar bliebe, wie zu verfahren wäre, wenn sich die invaliditätsbedingte und die krankheitsbedingte Ursache mit je sechs Monaten die Waage halten.
Weiter führt die Beschwerdegegnerin an, dass bei den in Art. 24 Abs. 1 UVV aufgeführten Gründen durchwegs Lohneinbussen vorlägen, die auf eine in zeitlicher Hinsicht reduzierte Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien. Weil die Krankheit ALS nicht heilbar sei und einen linearen Verlauf habe, könne der Zustand einer betroffenen Person nicht verbessert werden. Dieser Interpretation widerspricht bereits der Tatbestand der ebenfalls im genannten Verordnungsartikel aufgeführten "Arbeitslosigkeit". Würde man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen, wäre Art. 24 Abs. 1 UVV auf versicherte Personen, die nicht vermittelbar sind und somit arbeitslos bleiben, nicht anwendbar. Eine solche Regelung würde bereits daran scheitern, dass zum Beurteilungszeitpunkt nie mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden kann, ob eine Person tatsächlich keine Arbeit mehr finden wird. Ähnlich verhält es sich bei einem Abstellen auf die Art der Krankheit, wie dies die Beschwerdegegnerin fordert. Ein solches Abgrenzen nach Krankheiten würde zu Ungleichbehandlungen führen. Wie verhält es sich beispielsweise mit schwer heilbaren Krankheiten, die oftmals, aber nicht zwingend, den Tod zur Folge haben? Man denke diesbezüglich beispielsweise an zwei Personen, die an der gleichen Krankheit mit dem gleichen Heilungsverlauf leiden. Je nachdem, ob bei der Festlegung des versicherten Verdientes noch Aussicht auf Heilung besteht die Unheilbarkeit bereits festgestellt worden ist, käme man zu unterschiedlichen Resultaten. Aus diesen Gründen kann die Art der Krankheit bzw. eine ärztliche Prognose betreffend Heilung für die Berechnung des versicherten Verdienstes keine Relevanz haben. Auch ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zutreffend, wonach bei den in Art. 24 Abs. 1 UVV aufgeführten Tatbeständen durchwegs Lohneinbussen vorliegen würden,
die auf eine in zeitlicher Hinsicht reduzierte Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien (Holzer, a.a.O., S. 223). Eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann nicht nur in einer zeitlichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegen, sondern auch in spezifischen Anforderungen bestimmter Tätigkeiten, welche nicht mehr erfüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2009 vom
11. November 2009 E. 4.2.3). Im vorerwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, bei dem ein ehemaliger Bäcker nach einer Umschulung wegen einer Mehlstauballergie die Arbeitstätigkeit wieder zu 100 Prozent aufnahm. Allerdings erzielte er infolge der Mehlstauballergie bzw. wegen des damit verbundenen Stellenwechsels ein erheblich tieferes Einkommen als zuvor. Das Bundesgericht bejahte hier das Vorliegen eines verminderten Lohnes im Sinn von Art. 24 Abs. 1 UVV. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden insofern identisch, als es sich beim Stellenwechsel aufgrund der Mehlstauballergie ebenfalls um eine nicht bloss zeitlich beschränkte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Schliesslich spricht die Delegationsnorm Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG von "langdauernder Taggeldberechtigung". Dies stellt einen weiteren klaren Hinweis dafür dar, dass es sich bei den in Art. 24 UVV geregelten Tatbeständen nicht bloss um zeitlich beschränkte Unterbrüche handelt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Nichtanwendung der Sonderregel gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV vorliegend zu einem unbilligen Nachteil für die Beschwerdeführerin führen würde, weil ihre Rente, ohne dass dies sachlich zu begründen wäre, auf einem massiv tieferen versicherten Verdienst basieren würde. Zweck der Sonderregeln gemäss Art. 24 UVV ist es indessen, die versicherten Personen und ihre Hinterlassenen vor unbilligen Nachteilen zu schützen, welche sich bei bestimmten Sachverhalten aus der Anwendung der Grundregel ergeben würden (BGE 114 V 113 E. 3c S. 117).
6.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente der IV entstand beim Versicherten am
1. März 2008 und damit rund fünf Monate nach Beginn der Bemessungsperiode seines versicherten Verdienstes. Aufgrund dessen, dass die invaliditätsbedingte und die krankheitsbedingte Phase der Erwerbseinbusse (7 Monate und 5 Monate) zeitlich ähnlich lang sind, wäre es nicht sachgerecht, wenn während der ganzen Periode ein
Lohn angenommen würde, wie er ohne die Krankheit vorgelegen hätte. Der Versicherte war erst durch den Anspruch auf eine Invalidenrente, also ab 1. März 2008, IV-rechtlich als Invalider zu betrachten (BGE 122 V 100 E. 5b S. 101). Daher ist eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen, das heisst die Bemessungsperiode ist in zwei Phasen aufzuteilen und der jeweilige versicherte Verdienst nach separaten Regeln zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4). Vom
9. Oktober 2007 bis 29. Februar 2008 findet die Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV Anwendung, da der Versicherte wegen gesundheitlicher Probleme nur noch reduziert arbeiten konnte und der Lohn somit krankheitshalber vermindert war. Für die Zeit vom
1. März 2008 (Beginn der IV-Rente) bis 8. Oktober 2008 ist hingegen die allgemeine Regel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 und 4 UVV massgebend und nicht die Sonderregel gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV, weil der verminderte Lohn in diesem Zeitraum auf Invalidität zurückzuführen ist. Dies ergibt einen versicherten Verdienst von Fr. 30'620.70, welcher sich gemäss Lohnabrechnungen wie folgt zusammensetzt (act. G 1.3/10, G 1.7/15, 30):
9. bis 31. Oktober 2007 (Fr. 5'140.-- : 31 Tage x 23 Tage [entsprechend einem Anteil
von 23/31 bzw. 0,742]): Fr. 3'813.55
1. bis 30. November 2007: Fr. 5'140.--
1. bis 31. Dezember 2007: Fr. 5'140.--
1. bis 31. Januar 2008: Fr. 5'140.--
1. bis 29. Februar 2008: Fr. 5'140.--
Anteil 13. Monatslohn 9. Oktober 2007 bis 29. Februar 2008 (Fr. 5'140.-- : 12 Monate x
4,742 Monate): Fr. 2'031.15
1. bis 15. März 2008 (Fr. 929.50 : 28 Tage x 15 Tage): Fr. 497.95
16. März bis 19. April 2008: Fr. 1'115.40
20. April bis 17. Mai 2008: Fr. 790.10
18. Mai bis 21. Juni 2008: Fr. 929.50
22. Juni bis 19. Juli 2008: Fr. 883.05
20. Juli bis 8. Oktober 2008: Fr. 0.--
Die Abweichungen gegenüber dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (versicherter Verdienst von Fr. 30'854.50) ergeben sich daraus, dass im Oktober 2007 fälschlicherweise von 22 und nicht 23 Tagen ausgegangen worden ist. Dementsprechend wurde auch die pro rata temporis-Berechnung des 13. Monatslohns angepasst. Ausserdem wurde beim Lohn März 2008 nicht berücksichtigt, dass dieser Fr. 929.50 und nicht Fr. 929.05 betrug sowie für die Periode vom 17. Februar bis
15. März ausbezahlt worden war, also während 28 Tagen.
Verstirbt die versicherte Person, entsteht der Anspruch auf eine Rente mit dem Monat nach ihrem Tod (Art. 29 Abs. 6 UVG). Der Versicherte verstarb am 9. Oktober 2008. Somit hat die Witwe seit 1. November 2008 Anspruch auf eine Rente und nicht wie von der Beschwerdeführerin beantragt ab 11. Oktober 2008.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2009 dahingehend abzuändern ist, als der versicherte Verdienst, welcher Basis für die Berechnung der Hinterlassenenrente bildet, Fr. 30'620.70 beträgt. Auf dieser Basis hat die Beschwerdegegnerin die
Hinterlassenen- bzw. Komplementärrente, die der Beschwerdeführerin zusteht, neu zu berechnen und zu verfügen, wozu die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung. In der Verwaltungsrechtspflege wird das Honorar vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung von Art und Umfang
der Bemühungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten pauschal festgesetzt, wobei der Rahmen vor Versicherungsgericht in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- beträgt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). Vorliegend ist kein Grund zu erkennen, weshalb von der Pauschalentschädigung abgewichen werden sollte. Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Replik Aufwendungen von Fr. 3'000.-- exklusive Mehrwertsteuer geltend machte (act. G 11), erweist sich vorliegend ein gegenüber dem mittleren, vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen üblicherweise für Streitigkeiten im Bereich der Unfallversicherung zugesprochenen Honorar von Fr. 4'000.-- reduzierter Betrag von Fr. 3'300.--, welcher sich praxisgemäss inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer versteht, auf jeden Fall als angemessen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenen- bzw. Komplementärrente im Sinn der Erwägungen neu verfüge.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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