Zusammenfassung des Urteils UV 2007/40, UV 2007/89: Versicherungsgericht
Die Schweizer Staatsbürgerin N. war als Telefonistin bei der A. tätig und bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Unfälle versichert. Nach einem Unfall beim Tanzen erhielt sie Heilkosten- und Taggeldleistungen. Nach einem Rückfall im Jahr 2006 wurde die Leistungspflicht der Basler anerkannt, jedoch später teilweise eingeschränkt. Es kam zu rechtlichen Auseinandersetzungen bezüglich des Taggeldanspruchs, wobei die Beschwerdeführerin einen höheren Anspruch geltend machte. Letztendlich wurde entschieden, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2006 kein Taggeld mehr zahlen muss. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 15% hatte. Die Anwendung von Art. 25 Abs. 3 UVV in Bezug auf deutsche Arbeitslosenleistungen wurde geprüft, jedoch ergab sich keine Überentschädigung. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und die Beschwerdeführerin erhielt eine Entschädigung von Fr. 4'000.-.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2007/40, UV 2007/89 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 03.02.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 25 Abs. 3 UVV, Art. 6 und 69 ATSG: Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6). Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Bundesrepubli9k Deutschland (SR 0.831.109.136.1). Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (APF; SR 0.142.112.681). Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Gesetzmässigkeit von Art. 25 Abs. 3 UVV. Bemessung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf einen Einkommensvergleich. Berücksichtigung von deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen einer CH-Bürgerin mit Wohnsitz in Deutschland bei der Berechnung von schweizerischen Unfalltaggeldleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2009, UV 2007/40 + 89). |
Schlagwörter : | Arbeit; Taggeld; Unfall; UV-act; Leistung; Arbeitslosen; Verordnung; Arbeitsunfähigkeit; Einsprache; Anspruch; Taggeldleistung; Arbeitslosenversicherung; Leistungen; Einspracheentscheid; Arbeitsfähigkeit; Taggeldleistungen; Unfallversicherung; Person; Abkommen; Einkommen; Deutschland; Quot; Unfalltaggeld; Gutachten; Beschwerden |
Rechtsnorm: | Art. 104 UVG ;Art. 17 UVG ;Art. 19 UVG ;Art. 191 BV ;Art. 4 ATSG ;Art. 6 ATSG ;Art. 69 ATSG ;Art. 8 BV ;Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | 120 Ib 102; 122 II 416; 126 V 127; 126 V 128; 131 II 165; 131 V 14; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 3. Februar 2009
in Sachen
N. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug,
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen TG,
betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Staatsangehörige N. (vormals K. ) war als Telefonistin bei der A. tätig und dadurch bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. Februar 2002 beim Tanzen ausrutschte und auf die rechte Hand stürzte (UV-act. 2.1). Bei der Erstbehandlung am 14. Februar 2002 wurde die Diagnose einer Handgelenkskontusion rechts erhoben (UV-act. 3.1). Gestützt auf verschiedene bildgebende Untersuchungen diagnostizierte Dr. med. B. , Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, im Bericht vom 25. Juli 2002 eine komplexe Carpalverletzung rechts mit Verletzung des TFCC (Triangular Fibrocartilage Complex), eine Kapselläsion im Bereich des RadioSkaphoidgelenks, eine Läsion im Bereich des skapho-lunären Ligaments, einen Verdacht auf posttraumatische radio-carpale Chondropathie, eine posttraumatische Gelenkund Sehnen-Synovialitis vor allem dorsal sowie einen persistierenden Schmerzzustand des rechten Handgelenks (UV-act. 3.11). Dr. B. attestierte der Versicherten vom 9. Februar bis 1. September 2002 eine volle, danach vom 2.
September 2002 bis 16. Februar 2003 eine 50%ige und dann vom 17. bis 28. Februar 2003 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. März 2003 war die Versicherte wieder 100% arbeitsfähig (UV-act. 6.19). Die Basler erbrachte Heilkostenund Taggeldleistungen.
Mit Schreiben vom 23. August 2004 teilte Dr. B. der Basler mit, dass sich die Versicherte, welche zwischenzeitlich ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe, am 20. August 2004 wegen Handgelenksschmerzen rechts wieder in seine Behandlung begeben habe (UV-act. 3.13). Der Handchirurg Dr. med. C. , Orthopädie am Rosenberg, erstattete in der Folge ein medizinisches Gutachten vom 15. Juni 2006
(UV-act. 4.6). Die Basler anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht für die als Rückfall zum Unfall vom 9. Februar 2002 gemeldeten Beschwerden und erbrachte die gesetzlichen Heilkostenleistungen und Taggelder ab 16. März 2006 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50%. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 eröffnete die Basler der Versicherten, dass Taggeldleistungen im Sinn einer Übergangsfrist noch bis längstens
30. September 2006 erbracht würden. Die Behandlungskosten würden solange übernommen, wie eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei (UV-act. 5.4). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde teilweise gutgeheissen. Die Basler teilte im Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 mit, dass die Versicherte vom 16. März bis 13. Juni 2006 einen Anspruch auf Taggeldleistungen von 100%, vom 14. Juni bis 30. September 2006 von 50% und ab
1. Oktober 2006 von 15% habe (UV-act. 5.16).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt lic. iur. Jean Baptiste Huber, Zug, im Namen der Versicherten am 12. März 2007 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2006 nur ein Taggeld von 15% zugesprochen werde; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab 1. Oktober 2006 ein Taggeld von 29% auszurichten; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass bei einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit die Taggeldbemessung anhand eines Einkommensvergleichs vorzunehmen sei. Die Situation der Beschwerdeführerin sei mit einer funktionellen Einarmigkeit vergleichbar. Das Bundesgericht gehe in solchen Fällen regelmässig von einem leidensbedingten Abzug von 25% aus. Ein Abzug von 25% sei auch vorliegend angemessen, wodurch sich ein Invaliditätsgrad von 29% ergebe (act. G 1 [UV 2007/40]).
Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2007 zog die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 in Wiedererwägung. Die Einsprache wurde abgewiesen und festgehalten, die Beschwerdeführerin habe vom 16. März bis
13. Juni 2006 Anspruch auf eine ganze Taggeldleistung von 100%, vom 14. Juni bis
Juli 2006 auf eine ganze Taggeldleistung von 50%, vom 12. Juli bis 30. September
2006 auf die halbe Taggeldleistung von 50% und vom 1. Oktober 2006 bis 9. März 2007 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen. Die bereits zuviel ausbezahlten Taggeldleistungen würden zurückgefordert. Ab. 1. Januar 2007 bestehe auch kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen und Heilungskosten (UV-act. 5.17).
Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2007 erhob Rechtsanwalt Huber im Namen der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2007 ebenfalls Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2007 sei bezüglich des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2006 als Antrag an das Gericht im Verfahren UV 2007/40 zu behandeln; der Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 12. Juli bis zum 30. September 2006 nur die halbe Taggeldleistung von 50% zugesprochen würden, und es sei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 12. Juli bis 30. September 2006 ein ganzes Taggeld von 50% zuzusprechen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die vorliegende Beschwerde sei mit dem Beschwerdeverfahren UV 2007/40 zu vereinen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 25 Abs. 3 UVV gesetzeswidrig und deshalb nicht anzuwenden sei. Es finde sich im Gesetz keine ausdrückliche Delegationsnorm, die eine derart weit reichende Regelung durch den Verordnungsgeber erlauben würde. Sodann sei (selbst wenn die Bestimmung als gesetzeskonform erachtet werde) im Sinn einer gesetzeskonformen Auslegung Art. 25 Abs. 3 UVV jedenfalls mit Bezug auf deutsche Arbeitslosenleistungen nicht anzuwenden. Die für die Zeit vom 12. Juli bis 30. September 2006 vorgenommene Kürzung des Taggelds von 50% um die Hälfte beruhe auf einer falschen Interpretation von Art. 25 Abs. 3 UVV (act. G 1 [UV 2007/89]).
Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 vereinigte der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen die beiden Beschwerdeverfahren UV 2007/40 und 2007/89.
In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2007 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, Ettenhausen-Aadorf, im Namen der Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerden. Der Beschwerdeführerin sei die Ausrichtung von Taggeldleistungen mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 unter Aufhebung von Ziffer 4 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2006 zu verweigern. Die Beschwerdeführerin habe bis zum 30. September 2006 als zu 50% arbeitsunfähig gegolten. Seit dem 1. Oktober 2006 sei sie in einer leichten Tätigkeit ohne einseitige manuelle Tätigkeit voll arbeitsfähig. Bei Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10% errechne sich ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 15%. Der im Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 errechnete Arbeitsunfähigkeitsgrad von 15% sei daher nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 25 Abs. 3 UVV ab 1. Oktober 2006 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen habe. Der Antrag der Beschwerdegegnerin gemäss dem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2007, wonach
der Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Taggeldleistungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 unter Aufhebung von Ziffer 4 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2006 zu verweigern sei, sei zunächst gestützt auf Art. 25 Abs. 3 UVV und alsdann aufgrund des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5. September 2006 im Zeitraum vom 12. Juli 2006 bis 9. März 2007 Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung bezogen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UVV bestehe somit für den Zeitraum vom 12. Juli bis 30. September 2006 mit Bezug auf die Unfalltaggelder lediglich Anspruch auf die halbe Leistung. Es sei davon auszugehen, dass sich Art. 25 Abs. 3 UVV auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stütze, weshalb sie auch ohne weiteres anzuwenden sei. Mit Bezug auf die Koordination von Leistungen schweizerischer und deutscher Sozialversicherungsträger sei auf das Abkommen vom 20. Oktober 1982 (SR 0.837.913.6) und insbesondere auf Art. 10 dieses Abkommens zu verweisen.
Mit Replik vom 31. Januar 2008 und Duplik vom 14. Februar 2008 im UVVerfahren 2007/89 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Auf die weiteren Darlegungen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.
Ist die versicherte Person, welche Taggeldleistungen der Unfallversicherung bezieht, arbeitslos, so erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich rechtsprechungsgemäss um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfallund der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus. Diese Regelung greift daher nur dann Platz, wenn die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008 i/S R. [8C_173/2008], Erw. 2.2 mit Hinweis auf Stephan Kübler, Erfahrungsbericht aus der Unfallversicherung, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination, St. Gallen 2006, S. 107 ff., S. 140 mit Hinweis auf das Urteil des EVG [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 2. April 2001 [U 348/00], Erw. 3).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit bedingte, volle teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. betreffend der Anwendbarkeit dieses zweiten Satzes von Art. 6 ATSG auf die Unfallversicherung: Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 152 S. 895 mit Hinweisen, a. M.: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 6 N 9, S. 86f). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2008, a.a.O., Erw. 2.3 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122 E. 3a [K 14/99] mit weiteren Hinweisen). Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen (RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 358 [K 42/05]).
2.
Streitig ist vorliegend zum einen die Höhe der Taggeldleistungen für die Zeit vom
Juli bis 30. September 2006 - die Beschwerdegegnerin sprach für diesen Zeitraum im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2007 ein halbes Taggeld auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50% im Betrag von Fr. 27.80 zu - und zum anderen, ob ab
1. Oktober 2006 weiterhin Taggelder geschuldet sind. Zu prüfen sind der Arbeitsfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2006 sowie die Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 3 UVV für die Zeit ab 12. Juli 2006. Die Parteien sind sich einig, dass vom 14. Juni 2006 bis 30. September 2006 das Taggeld aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu bemessen ist.
Vorweg abzuklären ist die Gesetzmässigkeit von Art. 25 Abs. 3 UVV. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Norm vom Verordnungsgeber geschaffen worden sei, ohne dass die Grundzüge im Gesetz geregelt worden seien. Ebenso wenig finde sich im Gesetz eine ausdrückliche Delegationsnorm, die eine derart weit reichende Regelung erlauben würde. Art. 25 Abs. 3 UVV sei deshalb gesetzeswidrig (act. G 1). Die Rechtsprechung liess die Frage, inwieweit diese Bestimmung gesetzmässig ist, bislang offen (vgl. BGE 126 V 128 Erw. 3c. S. 128f; Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2008, a.a.O., Erw. 2.2). - Verordnungen des Bundesrates können von den Gerichten auf ihre Verfassungsund Gesetzmässigkeit überprüft werden. Bei unselbständigen Verordnungen, wo dem Bundesrat die Verordnungskompetenz in einem Gesetz eingeräumt wird, ist in erster Linie zu prüfen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Dabei ist der durch den Gesetzgeber eingeräumte Spielraum für das Gericht aufgrund von Art. 191 BV, der auch die kantonalen Gerichte bindet (vgl. BGE 122 II 416 Erw. 3b), verbindlich. So ist bei einem weiten Ermessensspielraum nur zu prüfen, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen aus anderen Gründen gesetzesoder (soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen) verfassungswidrig sind. Die Zweckmässigkeit der vom Verordnungsgeber getroffenen Regelung ist nicht zu prüfen, auch ist das Ermessen des Gerichts nicht anstelle desjenigen des Verordnungsgebers zu setzen. Hingegen kann geprüft werden, ob sich die Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt ob sie dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss
Art. 8 BV und dem in Art. 9 BV verankerten Willkürverbot widerspricht, weil sie sinnund zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen (BGE 131 V 14 Erw. 3.4.1, BGE 131 II 165 Erw. 2.3, BGE 120 Ib 102 Erw. 3a, vgl. auch Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 183).
Art. 25 Abs. 3 UVV wurde - nach zwischenzeitlicher Aufhebung der ursprünglichen Fassung von 1983 durch die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Verordnung vom
24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen [UVAL;
SR 837.171] - durch eine Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 mit dem ursprünglichen Wortlaut wieder in die UVV eingefügt (AS 1998 151 ff. [154 und 162]). In seinen Erläuterungen zu dieser Verordnungsänderung erklärte der Bundesrat, eine Taggeld-Koordination zwischen der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung sei nicht nur für Personen erforderlich, die zur Zeit des Unfalls arbeitslos seien für diese gelte seit dem 1. Januar 1996 Art. 5 Abs. 4 UVAL -, sondern auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalls erwerbstätig seien und erst später arbeitslos würden. Die Streichung von Art. 25 Abs. 3 UVV sei versehentlich erfolgt und sei daher rückgängig zu machen (RKUV 1998 S. 93).
Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) haben versicherte Personen, die wegen Unfall (Art. 4 ATSG) nicht nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Das arbeitslosenversicherungsrechtliche Pendant zu Art. 25 Abs. 3 UVV stellt Art. 28 Abs. 4 AVIG dar, der wie folgt lautet: "Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind." Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit vor nach der Arbeitslosigkeit eingetreten ist (BGE 126 V 127 Erw. 3b). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das
Unfalltaggeld gleich hoch sein soll wie die Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Art. 22 und 22a AVIG (Agnes Leu, Die Unfallversicherung für arbeitslose Personen, SZS 2008, 272; vgl. auch Botschaft zur Änderung des UVG vom 30. Mai 2008, AS 2008 5395ff, Erläuterungen zu Art. 17). Art. 28 Abs. 1, 2 und 4 AVIG bilden insofern das (gesetzlich geregelte) Gegenstück zu Art. 25 Abs. 3 UVV (vgl. Urteil des EVG vom 28. August 2003 i/S M. [U 213/00] Erw. 4.2.2), als sie verhindern, dass eine versicherte Person entgegen dem Überentschädigungsverbot des Art. 69 ATSG gleichzeitig ein betraglich übereinstimmendes - Unfalltaggeld und ein Taggeld der ALV beanspruchen kann. Aus dieser Sicht handelt es sich bei Art. 25 Abs. 3 UVV lediglich um den bereichsspezifischen Nachvollzug eines bereits im AVIG umfassend (gesetzlich) geregelten Sachverhalts sowie um einen Anwendungsfall von Art. 69 ATSG. Die Gesetzmässigkeit der Verordnung ist in diesem Sinn zu bejahen. Sodann kann nach Art. 104 UVG der Bundesrat die Koordination des Taggeldes zu den übrigen Sozialversicherungszweigen regeln. Auch Art. 25 Abs. 3 UVV stellt im Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung eine Regelung der Taggeldkoordination dar. Insofern lässt sich Art. 104 UVG als eine wenn auch erst am 1. Januar 2003 nachträglich eingeführte gesetzliche Grundlage für Art. 25 Abs. 3 UVV interpretieren. In der erwähnten UVG-Revision wurde im übrigen die Einführung einer gesonderten gesetzlichen Grundlage für Art. 25 Abs. 3 UVV nicht vorgesehen bzw. als nicht erforderlich erachtet. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Gesetzmässigkeit von Art. 25 Abs. 3 UVV in Frage zu stellen.
3.
Der Beschwerdeführerin wurde soweit ersichtlich relativ rasch nach dem Unfall
vom 9. Februar 2002 von Seiten der A. gekündigt (vgl. Zeugnis von Dr. B. vom
11. April 2002, UV-act. 3.6). Ab 1. März 2003 war sie gemäss Bericht von Dr. B. vom 9. September 2004 wieder voll arbeitsfähig. In der Anamnese dieses Berichts wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2003 eine 100%-Stelle im Bürobereich angenommen habe. Das Pensum sei am Arbeitsplatz aus wirtschaftlichen Gründen stufenweise reduziert worden, am Schluss auf 20%. Die Patientin habe von der Arbeitslosenversicherung Taggelder erhalten. Am 31. Mai 2004 sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Am 1. Juni 2004 sei die Beschwerdeführerin nach
Deutschland umgezogen. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung (offenbar der schweizerischen ALV) seien bis Ende August 2004 ausbezahlt worden; seit September 2004 sei sie ausgesteuert (UV-act. 3.15). In Deutschland war die Beschwerdeführerin wiederum erwerbstätig. Der Arbeitsvertrag mit der D. wurde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs per 15. März 2006 aufgelöst (UV-act. 5.7). Dr. med. C. stellte im medizinischen Gutachten vom 15. Juni 2006 einen Zustand nach einem schweren Handgelenksdistorsionstrauma rechts mit Kapselbandläsionen vor allem im Scapholunärbereich und im Radiocarpalbereich radial fest. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden seien unfallbedingt und auf das Trauma vom 9. Februar 2002 zurückzuführen. In der angestammten Tätigkeit (als kaufmännische Angestellte) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50%; für eine sehr leichte Arbeit sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (UV-act. 4.6). Gestützt auf dieses Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juli 2006 bis zum 30. September 2006 (im Sinn der Einräumung einer Übergangsfrist) Taggeldleistungen zu (UV-act. 5.4). Die Beschwerdeführerin erhielt sodann von der deutschen Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 9. März 2007 Leistungen von € 7.70 pro Tag zugesprochen (Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5. September 2006; UV-
act. 2.9).
Nachdem gegen die Verfügung vom 7. Juli 2006 Einsprache erhoben worden war (UVact. 5.8), legte die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit nochmals Dr. C. vor. Dieser bestätigte im Bericht vom 9. Oktober 2006 erneut die Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (UV-act. 4.8). Hierauf hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin unter anderem mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 weitere Taggeldleistungen auf der Basis eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 15% zu; dies unter Vorbehalt von neuen gesundheitlichen und erwerblichen Erkenntnissen (UV-act. 5.16). Im Gutachten vom 5. Januar 2007 kam Dr. med. E. , Arzt für Orthopädie, zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin, welche seit Juli 2006 arbeitslos gemeldet sei, kein wesentlicher krankhafter Befund mehr erkennbar sei. Das rechte Handgelenk sei äusserlich unauffällig. Die Bewegungen seien in allen Ebenen frei, der Bandapparat fest. Muskelminderungen seien nicht vorhanden. Weiter wurde ausgeführt, dass eine
gewisse Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem klinischen und radiologischen Befund bestehe. Die Beschwerdeführerin sei orthopädischerseits in der Lage, vollschichtig berufliche Tätigkeiten ohne einseitige manuelle Belastungen auszuüben (UV-act. 7.12). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens UV 2007/40 zog die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 am 2. Mai 2007 in Wiedererwägung. Im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2007 sprach sie der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 12. Juli 2006 bis 30. September 2006 nur noch halbe Taggeldleistungen von 50% zu. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 verneinte sie den Taggeldanspruch und lehnte mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auch die Übernahme von Heilungskosten ab (UV-act. 5.17). Der erwähnte Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit war der Beschwerdegegnerin erst am 9. Mai 2007 zugestellt worden (UV-act. 2.8). Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2007, welcher auch der Beschwerdegegnerin zuging, stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, weil nicht von einer Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine diesem angepasste Teilzeittätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar (UV-act. 7.45).
Gemäss dem Gutachten von Dr. C. vom 15. Juni 2006 ist die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf zu 50% arbeitsfähig; für sehr leichte Arbeit attestierte der Arzt eine volle Arbeitsfähigkeit (UV-act. 4.6). Diese Beurteilung stimmt im Ergebnis überein mit derjenigen des Orthopäden Dr. E. im Gutachten vom 5. Januar 2007, welcher eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne einseitige manuelle Belastungen bescheinigte (UV-act. 7.13). Von einer funktionellen Einarmigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, kann daher nach Lage der medizinischen Akten offensichtlich nicht ausgegangen werden. Unter diesen Umständen besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 14) hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit kein begründeter Anlass für die Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen.
Zur Bemessung der Arbeitsfähigkeit bei Zumutbarkeit einer anderen als der bisherigen Tätigkeit hat bei Erwerbstätigen ein auf die bisherige Tätigkeit bezogener Funktionsund Einkommensvergleich zu erfolgen. Zu prüfen ist, wie sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen verhält zu demjenigen in der bisherigen Tätigkeit; ergibt sich ein
prozentual zu berechnender - Einkommensausfall, entspricht dieser Prozentsatz dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz 3 und 14 zu Art. 6 ATSG). Die Beschwerdegegnerin nahm den Einkommensvergleich in der Weise vor, dass sie das von der Beschwerdeführerin im Unfalljahr (2002) erzielte Einkommen als Büroangestellte von Fr. 50'700.-- (UV-act. 2.1) dem Einkommen gemäss Tabelle der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2002 (TA 1, Sektor Dienstleistungen, Anforderungsniveau 4, Frauen) gegenüberstellte, wobei sie beim LSE-Lohn eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden und einen Leidensabzug von 10% berücksichtigte. Dies ergab ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von Fr. 43'112.50. Aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen resultierte ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 15% (UV-act. 5.17 S. 4). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung dieses Einkommensvergleichs. Insbesondere rechtfertigen die gesundheitlichen Umstände bei der Beschwerdeführerin nicht einen
Leidensabzug von 25%. Den von ihr zitierten EVG-Urteilen vom 18. Juli 2005 (U 40/02), vom 5. Juni 2001 (I 286/00; Frage des Leidensabzuges offen gelassen) und vom 16. Dezember 2003 (I 537/03) liegen medizinische Sachverhalte zugrunde, welche sich mit der Situation bei der Beschwerdeführerin nicht vergleichen lassen. Für die Zeit ab 1. Oktober 2006, d.h. nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist im Nachgang zum Gutachten von Dr. C. vom 15. Juni 2006 (UV-act. 4.6), ist daher von einer um 15% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Dr. E. bestätigte wie erwähnt, dass keine wesentlichen krankhaften Befunde mehr nachzuweisen seien. Er bestätigte jedoch auch einen chronischen Schmerzzustand des rechten Handgelenks sowie eine Epicondylitis radialis links und erklärte unter anderem, dass eine ambulant-konservative Behandlung zur Beschwerdelinderung durchgeführt werden könne (UV-act. 7.12). Es bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (UV-act. 5.17 S. 4 unten) keine zureichenden Anhaltspunkte in den medizinischen Akten für einen gänzlichen Wegfall der natürlichen Unfallkausalität der Beschwerden ab 1. Januar 2007 für veränderte Verhältnisse bei der Arbeitsfähigkeit (bzw. beim Einkommensvergleich im oben erwähnten Sinn) ab diesem Zeitpunkt. Mit Blick auf das Gutachten von Dr. E. ist auch ein Wegfall der Behandlungsbedürftigkeit nicht ohne weiteres ausgewiesen. Wenn die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 29. Juni 2007 die Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung in Aussicht stellte (UV-act. 5.17
S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Rentenprüfung den Behandlungsabschluss im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG (Fortsetzung der Behandlung lässt keine namhafte Besserung mehr erwarten) voraussetzt. Ob dies der Fall ist, lässt sich den medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen. Die Frage der natürlichen Unfallkausalität der Beschwerden und deren Behandlungsbedürftigkeit wird die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Januar 2007 im Rahmen der hier nicht streitigen - Rentenprüfung noch abzuklären haben.
4.
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, das deutsche Arbeitslosengeld gemäss "Hartz IV" biete keine der schweizerischen Arbeitslosenversicherung vergleichbare Leistungen. Sodann werde Art. 25 Abs. 3 UVV von der Beschwerdegegnerin falsch ausgelegt; es bestehe ein Anspruch auf ein 50%iges (hälftiges) Taggeld (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin möchte demgegenüber vom 12. Juli bis 30. September 2006 gestützt auf Art. 25 Abs. 3 UVV nur noch ein halbes Taggeld auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50%, d.h. im Ergebnis ein solches von einem Viertel bzw. von Fr. 27.80 pro Tag ausrichten, da die Beschwerdeführerin in Deutschland ab 12. Juli 2006 ein Arbeitslosentaggeld bezogen habe. Ab 1. Oktober 2006 bestehe nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 15% und somit ebenfalls gestützt auf Art. 25 Abs. 3 UVV kein Anspruch mehr auf Taggelder. Die Beschwerdegegnerin beruft sich für die Anwendung von Art. 25 Abs. 3 UVV auf das Abkommen vom 20. Oktober 1982 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosenversicherung (SR 0.837.913.6). In Art. 10 des Abkommens werde festgehalten, dass Leistungen der sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates in gleicher Weise zu berücksichtigen seien wie vergleichbare Leistungen der sozialen Sicherheit des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht werde. Aus dieser Bestimmung folgert die Beschwerdegegnerin, dass im Rahmen der Koordination zwischen Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung und der deutschen Arbeitslosenversicherung deren Leistungen vollumfänglich zu berücksichtigen seien. Bei den Leistungen mit einem Maximalanspruch von 240 Tagen handle es sich um das ordentliche Arbeitslosengeld I und somit um eine vergleichbare Leistung im Sinn von Art. 10. Es handle sich nicht um das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"; act. G 5 S. 11).
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (APF; SR 0.142.112.681) in Kraft. Das von der Schweiz mit der Bundesrepublik abgeschlossene bilaterale Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1) sowie das bereits erwähnte bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Arbeitslosigkeit sind nur noch insoweit anwendbar, als das APF den Sachbereich nicht selbst regelt. Die bilateralen Abkommen bleiben im Wesentlichen für Nichterwerbstätige sowie Drittstaatsangehörige von Bedeutung (vgl. Ueli Kieser, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die Arbeitslosenversicherung, in: AJP 2003, S. 284). Das erwähnte Abkommen über die Arbeitslosenversicherung ist somit im vorliegenden Fall zum einen deswegen nicht anwendbar, weil es für erwerbstätige Staatsangehörige der Schweiz der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen durch das APF ersetzt wurde, und zum anderen, weil es den Bereich der Unfallversicherung nicht abdeckt, d.h. ausschliesslich Leistungen bei Ganzund Teilarbeitslosigkeit betrifft (zum Geltungsbereich der Abkommen im einzelnen vgl. Patricia Usinger-Egger, Die soziale Sicherheit der Arbeitslosen in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und in den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten, Zürich 2000, S. 121-124).
Ziel der gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft bzw. ihren Mitgliedstaaten für anwendbar erklärten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) ist es, die verschiedenen Sozialversicherungssysteme der beteiligten Staaten zu koordinieren, wobei die Ausgestaltung der Versicherungsmodalitäten sowie die inhaltliche Umschreibung der sozialen Risiken und die entsprechenden Leistungen in nationalstaatlicher Kompetenz verblieben. Für die Leistungen zuständiger Staat ist gemäss Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 jener Staat, bei dessen Träger die betreffende Person im Zeitpunkt des Leistungsantrags versichert ist (Patricia Usinger-Egger, Die Unfallversicherung und ihre Auslandwirkung, SZS 2008, 248-250). Die grundsätzliche Leistungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die vorliegend in Frage stehenden Leistungen und die Anwendbarkeit des schweizerischen Unfallversicherungsrechts ergibt sich aus den vorerwähnten Rechtsgrundlagen sowie aus Art. 52 lit. b und 55 der Verordnung (EWG) 1408/71 und ist im übrigen auch unbestritten. Zur Anwendung
kommt damit grundsätzlich auch Art. 25 Abs. 3 UVV. Sodann sieht Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgendes vor: Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, dass die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erworben wurden, um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bezogen wurden. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass bei der Anwendung von Art. 25 Abs. 3 UVV grundsätzlich auch in der Bundesrepublik Deutschland bezogene Arbeitslosenleistungen zu berücksichtigen sind. Inwiefern bzw. in welchem Umfang dies im konkreten Fall zu geschehen hat, ist nachfolgend zu prüfen.
5.
Für den Zeitraum ab 12. Juli 2006 ist wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergibt von einer Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 25 Abs. 3 UVV und Art. 4 Abs. 1 lit. g Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (vgl. dazu Kieser, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die Arbeitslosenversicherung, a.a.O., 286) auszugehen. Der Bezug von Arbeitslosengeldern in Deutschland mit Beginn am 12. Juli 2006 lässt sich insofern dem Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit (vgl.
UV-act. 2.9) entnehmen, als gemäss diesem Bescheid im Änderungszeitpunkt (1. September 2006) 51 Tage bereits bezogen waren (Restanspruch von 189 Tagen; ursprünglicher Anspruch von 240 Tagen ab Anspruchsbeginn). Eine ergänzende Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der Bundesagentur für Arbeit (UV-act. 2.10) blieb zwar unbeantwortet. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch den Bezug von Arbeitslosenleistungen ab 12. Juli 2006 nicht in Abrede. Auch im Gutachten von Dr.
E. ist die Arbeitslosigkeit ab Juli 2006 erwähnt (UV-act. 7.13).
Die Anwendung von Art. 25 Abs. 3 UVV setzt bei einem schweizerischen Sachverhalt zur Gewährleistung einer "passgenauen" Leistungskoordination zwischen Unfallund Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ein mit dem UV-Taggeld betraglich übereinstimmendes ALV-Taggeld voraus (s. vorangehende Erw. 2.2), zumal in der
Regel jeweils nur einer der beiden Bereiche Leistungen erbringt. Diese Voraussetzung, welche auch für die vorliegende Konstellation zu gelten hat, kann konkret jedenfalls für die Zeit nach dem 1. September 2006 mit einer deutschen ALV-Leistung von € 7.70 pro Tag nicht bejaht werden, weshalb Art. 25 Abs. 3 UVV nicht zur Anwendung kommen kann. Die deutsche ALV-Leistung stellt für den erwähnten Zeitraum im Gegensatz zum Taggeld der schweizerischen ALV kein "passgenaues" gleichwertiges Gegenüber dar, welches die Anwendung von Art. 25 Abs. 3 UVV erlauben würde. Ein Leistungsausschluss von Seiten der Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf diese Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.
Bei Art. 25 Abs. 3 UVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und 4 AVIG handelt es sich um Koordinationsbestimmungen zur Vermeidung einer Überentschädigung im Sinn von Art. 69 ATSG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen (Art. 69 Abs. 1 ATSG). Auch beim deutschen Arbeitslosengeld handelt es sich mit Blick auf den erwähnten Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 um eine Entschädigung aus einer gesetzlichen Sozialversicherung. Konkret beträgt der mutmasslich entgangene Verdienst bezogen auf die ab 1. Oktober 2006 zur Anwendung kommende Arbeitsunfähigkeit von 15% Fr. 20.85 pro Tag (Fr. 50'700.-- : 365 Tage x 15%). Das Unfalltaggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 15% beläuft sich auf Fr. 16.65
(Fr. 50'700.-- : 365 x 80% [Art. 17 Abs. 1 UVG] x 15%); denselben Betrag erhält man im übrigen, wenn von der durch die Beschwerdegegnerin errechneten Taggeldleistung bei 100% Arbeitsunfähigkeit von Fr. 111.15 (UV-act. 5.17 S. 5) ausgegangen wird. Das deutsche Arbeitslosentaggeld von € 7.70 bezieht sich soweit ersichtlich auf eine volle Arbeitsfähigkeit und ist somit für die Koordination, dem Unfalltaggeld entsprechend, auf eine 15%-Arbeitsfähigkeit umzurechnen. Hieraus resultiert ein Betrag von € 1.155. Der gleichzeitige Bezug von schweizerischen Unfallversicherungstaggeldern von
Fr. 16.65 pro Tag und des erwähnten deutschen Arbeitslosengeldes von € 1.155 pro Tag würde somit konkret in dem Umfang eine Überentschädigung bewirken, in welchem deren Summe den Betrag von Fr. 20.85 übersteigt. Dies ist, ausgehend von einem €-Kurs von Fr. 1.6097 (Umrechnungskurs gemäss Kursliste 2006 der Eidg. Steuerverwaltung), nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat daher ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf ein Unfalltaggeld von Fr. 16.65. Das Ende des Taggeldanspruchs
lässt sich aufgrund der medizinischen Akten wie dargelegt nicht abschliessend festlegen.
Für September 2006 kommt wie dargelegt eine Arbeitsfähigkeit von 50% zur Anwendung. Die Überentschädigungsgrenze beläuft sich daher auf Fr. 69.45 pro Tag (Fr. 50'700.-- : 365 Tage x 50%). Das Unfalltaggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% beträgt Fr. 55.55 (Fr. 50'700.-- : 365 x 80% [Art. 17 Abs. 1 UVG] x 50%). Auch
nach
Addition der deutschen ALV-Entschädigung wird die Überentschädigungsgrenze nicht erreicht. Dies führt zu einem koordinierten (ungekürzten) Unfalltaggeldanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 55.55 pro Tag.
Für die Zeit davor, d.h. vom 12. Juli bis 30. August 2006, ist bei unveränderter Arbeitsfähigkeit (50%) und Überentschädigungsgrenze (Fr. 69.45 pro Tag) - nicht klar, welche Arbeitslosenversicherungsleistung in Deutschland zur Ausrichtung kam. Die Beschwerdegegnerin wird daher das deutsche ALV-Taggeld ab 12. Juli 2006 noch abzuklären und die Überentschädigungsberechnung im erwähnten Sinn noch vorzunehmen haben.
6.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Überversicherungsberechnung für die Zeit vom 12. Juli bis 30. August 2006 sowie zu neuer Verfügung des Taggeldanspruchs für diesen Zeitraum und für die Folgezeit (Unfalltaggeld von Fr. 55.55 für September 2006 bzw. Fr. 16.65 ab 1. Oktober 2006) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die angefochtenen Entscheide sind bezogen auf die erwähnten Zeiträume aufzuheben. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, die Entschädigung auf pauschal Fr. 4'000.-festzulegen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
Die Beschwerden werden dahingehend gutgeheissen, dass die Angelegenheit zur Vornahme der Abklärungen im Sinn der Erwägungen und Überversicherungsberechnung für die Zeit vom 12. Juli bis 30. August 2006 sowie zu neuer Verfügung des Taggeldanspruchs für diesen Zeitraum und für die Folgezeit (Unfalltaggeld von Fr. 55.55 für September 2006 bzw. Fr. 16.65 ab 1. Oktober 2006) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Die angefochtenen Entscheide werden bezogen auf die erwähnten Zeiträume aufgehoben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.-zu
entschädigen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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