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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils ST.2005.63: Kantonsgericht

Zwei Fahrradfahrer, X und Y, stiessen am 11. August 2003 auf dem Sennweg in der Gemeinde Z zusammen und verletzten sich leicht. X wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, jedoch nicht bestraft. Die Frage der Vortrittsberechtigung stand im Mittelpunkt des Falls, da der Begriff der Strassenverzweigung nicht eindeutig definiert ist. Die Rechtsprechung hat Kriterien zur Unterscheidung von Verzweigungen und Einmündungen entwickelt, wobei das Erscheinungsbild im Bereich der Kreuzung massgebend ist. Es gilt, dass nur das visuell erkennbare Erscheinungsbild für die Entscheidung herangezogen werden darf, insbesondere für Ortsunkundige. Der Richter in diesem Fall war nicht angegeben.

Urteilsdetails des Kantongerichts ST.2005.63

Kanton:SG
Fallnummer:ST.2005.63
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Strafkammer und Anklagekammer
Kantonsgericht Entscheid ST.2005.63 vom 25.10.2005 (SG)
Datum:25.10.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 1 Abs. 8 VRV (SR 741.11). Begriff der Strassenverzweigung. Massgebend ist das Erscheinungsbild im Bereich der Kreuzung, welches sich dem daherfahrenden Ortsunkundigen zeigt (Kantonsgericht, Strafkammer, 25. Oktober 2005, ST.2005.63).
Schlagwörter : Verkehr; Strasse; Quot; Strassen; Sennweg; Erscheinung; Erscheinungsbild; Kreuzung; Einmündung; Verzweigung; Verkehrsfläche; Strassenverzweigung; Bereich; Ortsunkundigen; Fahrbahn; Verkehrsflächen; Ausnahmen; Kriterien; Rechtsprechung; Häuser; Fälle; Verkehrsteilnehmer; Strassenstück; Gemeinde; Vortritt; Strassenverzweigungen; Einmündungen; Zusammentreffen; Unterscheidung; Fällen
Rechtsnorm:Art. 1 VRV ;Art. 36 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ST.2005.63

Art. 1 Abs. 8 VRV (SR 741.11). Begriff der Strassenverzweigung. Massgebend ist das Erscheinungsbild im Bereich der Kreuzung, welches sich dem daherfahrenden Ortsunkundigen zeigt (Kantonsgericht, Strafkammer, 25. Oktober 2005, ST.2005.63).

Zum Sachverhalt:

Am 11. August 2003 stiessen X und Y, die beide mit dem Fahrrad unterwegs waren, auf dem Sennweg/Strassenstück Sennweg in der Gemeinde Z zusammen und kamen zu Fall. Beide erlitten eine leichte Hirnerschütterung, X, der keinen Velohelm trug, zudem eine stark blutende Wunde über dem linken Auge, die genäht werden musste. X wurde erstinstanzlich wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Von einer Bestrafung wurde abgesehen.

Aus den Erwägungen:

4. Im Zentrum steht die Frage nach der Vortrittsberechtigung. Art. 36 Abs. 2 SVG regelt zwar den Vortritt auf Strassenverzweigungen, unterlässt es aber, diesen Begriff zu umschreiben. Art. 1 VRV, der das Marginale "Begriffe" trägt, versteht unter einer (Strassen-) Verzweigung Kreuzungen, Gabelungen Einmündungen von Fahrbahnen.

"Das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung" (Art. 1 Abs. 8 VRV). Mit diesem zweiten Satz von Art. 1 Abs. 8 VRV wird nicht eine natürliche Unterscheidung zwischen Verzweigungen und übrigem Zusammentreffen von Verkehrsflächen getroffen, sondern es werden nur Ausnahmen zu Satz 1 derselben Bestimmung aufgezählt. Dabei sind diese Ausnahmen nicht abschliessend, wie die Beifügung "usw." verdeutlicht. Gewisse Grundsätze und Kriterien zur Unterscheidung von Strassenverzweigungen und Einmündungen ohne Verzweigungscharakter hat die Rechtsprechung entwickelt. Liegt keine der in Art. 1 Abs. 8 VRV beispielhaft erwähnten Ausnahmen vor, sind die Art und Anlage, die Grösse und das Erscheinungsbild der Einmündung zu beachten und zu werten. Weitere Momente können die Verkehrsbedeutung und das Verkehrsfrequenzgefälle zwischen den beiden Verkehrsflächen bilden, allenfalls auch die Fahrbahnbeschaffenheit. In bestimmten Fällen kann unklar sein, ob eine Zufahrt unter Art. 1 Abs. 8 VRV zu subsumieren sei. Diese Frage stellt sich insbesondere bei kleinen Strässchen, die etwa nur bestimmten Personen offen stehen nur wenige Häuser bedienen. In solchen Fällen stellt die Rechtsprechung zusätzlich auf die Bedeutung des Verkehrsweges ab, die dieser für den allgemeinen Verkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft. Entsprechend sind Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen als Stichstrassen bzw. Sackgassen wenige Häuser bedienen, nicht vortrittsberechtigt. Da die in der Rechtsprechung verwendeten Kriterien für die Entscheidung unklarer Fälle für den Ortsunkundigen teilweise nicht visuell erkennbar sind, sollten nur solche berücksichtigt werden, die in Erscheinung treten. So braucht das Bedeutungsgefälle zwischen zwei Strassen an einer Kreuzung nicht in Erscheinung zu treten, ebenso wenig die Tatsache, dass die eine Strasse wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist dass sie grössere Ortsteile Ortschaften miteinander verbindet. Es braucht an einer Kreuzung auch nicht erkennbar zu sein, dass eine Strasse nur eine kurze Sackgasse darstellt, die lediglich einzelne wenige Häuser bedient. All diese objektiven Kriterien beruhen auf Kenntnissen, über die allenfalls Ortskundige verfügen aber Richter, die sich im Nachhinein detaillierte Ortspläne unterbreiten lassen. "Als Fazit muss gelten, dass nur auf das Erscheinungsbild im Bereich der Kreuzung abgestellt werden darf, wie es sich dem daherfahrenden

Ortsunkundigen darbietet" (vgl. zum Ganzen René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Stras-senverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., S. 375-379).

Massgebend ist damit vorliegendenfalls allein das Erscheinungsbild des Strassenstückes, das sich dem auf dem Sennweg abwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer im Bereich der Unfallstelle zeigt. Dieses Erscheinungsbild vermittelt jenem, wie die vom X selbst eingereichten Fotodokumentationen zeigen, den Eindruck, auf einem übergeordneten Verkehrsweg zu fahren, erscheint doch das von rechts einmündende Strassenstück, das zudem erst auf relativ kurze Distanz erkennbar wird, wie die Einmündung eines Waldweges die Einmündung einer Hofausfahrt, worauf auch die Tafel "Privatstrasse/Kein Durchgang" hindeutet. Daran vermag weder der in erster Linie für die Verkehrsteilnehmer auf dem Strassenstück Sennweg aufgestellte Spiegel (der den Verkehrsteilnehmern auf dem Sennweg nicht vorangekündigt wird) noch die Tatsache, dass es sich beim Sennweg um eine für den motorisierten Verkehr nur als Zubringerstrasse signalisierte Verkehrsfläche handelt, etwas zu ändern. Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Sennweg als Gemeindestrasse 3. Klasse, der Zufahrtsweg zur Liegenschaft des X dagegen nicht klassifiziert ist. Auch wenn dies, weil allein der optische Eindruck massgebend sein sollte, in den Hintergrund tritt, ist es doch ein Indiz für die Bedeutung der beiden Verkehrsflächen.

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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