E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils RZ.2005.29: Kantonsgericht

Der Kläger forderte Schadenersatz von einem Beklagten, der zuvor als sein Bevollmächtigter tätig war. Der Beklagte hatte das Mandat jedoch gekündigt, da er sich überfordert fühlte. Das Gericht wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung ab, da die Klage aussichtslos war. Der Kläger legte Rekurs ein, der vom Kantonsgericht abgewiesen wurde, da der Beklagte sich erfolgreich auf Willensmängel berufen konnte. Der Rekurs des Klägers wurde als unbegründet abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RZ.2005.29

Kanton:SG
Fallnummer:RZ.2005.29
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid RZ.2005.29 vom 11.07.2005 (SG)
Datum:11.07.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2). Ist die Klage aussichtslos, wird die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt. Dies war hier der Fall, denn der Beklagte wird sich voraussichtlich erfolgreich auf Willensmängel berufen können (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 11. Juli 2005, RZ.2005.29).
Schlagwörter : Quot; Rekurs; Rekursbeilage; Gesuch; Mandat; Prozessführung; Begründung; Eingabe; Vorderrichter; Unzeit; Beklagten; Klage; Willensmängel; Kantonsgericht; Einzelrichter; Anfrage; Verfahren; Wahrheit; -Mail; Hinweis; Sicht; Kreisgericht; Widerruf; Forderung; Klägers; Aufwendungen; Rekursbeilagen
Rechtsnorm:Art. 404 OR ;Art. 79 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RZ.2005.29

Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2). Ist die Klage aussichtslos, wird die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt. Dies war hier der Fall, denn der Beklagte wird sich voraussichtlich erfolgreich auf Willensmängel berufen können (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 11. Juli 2005, RZ. 2005.29).

Erwägungen

I.

  1. Am 26. Mai 2004 erklärte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger, der für längere Zeit nach Südamerika verreiste, auf telefonische Anfrage hin bereit, für diesen "als Zustelladresse und Bevollmächtigter zur Unterzeichnung von amtlichen Eingaben ... tätig zu sein" (Bestätigung vom 27.05.2004; Rekursbeilage 1).

    Als der Beklagte in der Folge mit zahlreichen Zustellungen aus verschiedensten Verfahren konfrontiert wurde, teilte er dem Kläger was folgt mit: "Ich werde noch bis

    Dienstag, 6. Juli, die Aufgabe ausführen. Nachher werde ich nichts mehr für Sie tun". Zur Begründung führte er u.a. aus, er sei von der Anfrage überrumpelt worden; er könne die Zeit nicht aufbringen, all die Angelegenheiten für ihn zu erledigen. Auch habe er (der Kläger) ihm "nicht die ganze Wahrheit gesagt"; der Posteingang sei "viel grösser", als er am Telefon erzählt habe (e-Mail vom 01.07.2004; Rekursbeilage 12).

  2. Ein Jahr später, mit Eingabe vom 16. Juni 2005, wandte sich der Kläger unter Hinweis auf die Vorgeschichte aus seiner Sicht an das Kreisgericht X. mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für ein am 6. Juni 2005 beim Vermittleramt A. angehobenen Vermittlungsverfahren gegen den Beklagten; dieser habe, so der Kläger, am 6. Juli 2004, "den Bettel" hingeschmissen, weshalb er von ihm die Bezahlung von Fr. 4'972.60 Schadenersatz verlange.

    Der Kreisgerichtspräsident wies das Gesuch am 23. Juni 2005 wegen Aussichtslosigkeit kostenfällig ab mit der Begründung, dass der offensichtlich unentgeltlich tätige Beklagte das Mandat unter diesen Umständen habe beenden wollen, sei begreiflich und bedeute keinen Widerruf zur Unzeit; zudem habe der Kläger seine Forderung überhaupt nicht belegt.

  3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 erhob der Kläger gegen diesen Entscheid (versandt am 23.06.2005; zugestellt am 24.06.2005) Rekurs beim Einzelrichter des Kantonsgerichts und erneuerte sein Gesuch. Gleichzeitig suchte er um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren nach.

II.

  1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt sind.

    Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

  2. Mit seinen Ausführungen in der Rekursschrift samt Beilagen ist die Forderung des Klägers nunmehr genügend substantiiert und belegt; der vom Vorderrichter zutreffend

beanstandete Mangel des Gesuchs ist mithin zwischenzeitlich behoben worden (vgl. die drei Computerausdrucke Streitbetragsermittlung, Aufwendungen im Fall "S" und Aufwendungen im Fall "P" [Rekursbeilagen 5, 21 und 22]). Auch könnte in Anbetracht der damals laufenden Verfahren und der Landesabwesenheit des Klägers wohl kaum gesagt werden, eine Mandatsniederlegung, wenn eine solche am 6. Juli 2004 denn erfolgt wäre, wäre nicht zu Unzeit erfolgt, wie der Vorderrichter ausführt. Von einer Mandatsniederlegung bzw. einem Widerruf zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) kann indessen aus einem anderen Grund keine Rede sein. Die eingangs zitierte Erklärung des Beklagten nämlich stellt liest man sie, wie es üblich und nach Treu und Glauben geboten ist, zusammen mit der zugleich abgegebenen Begründung vielmehr einen Vertragsrücktritt wegen Grundlagenirrtums und Täuschung im Sinne von Art. 31 Abs. 1

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und 28 OR dar.

  1. Würdigt man die zahlreichen vom Kläger eingereichten Unterlagen (vgl. die anschauliche e-Mail-Korrespondenz [Rekursbeilagen 7 - 17 mit aufschlussreichen Hinweisen]) wird sodann ohne weiteres klar, dass das vom Beklagten übernommene Auftragsvolumen den Umfang dessen, womit bei einer derartigen (unentgeltlichen) Mandats-übernahme vernünftigerweise gerechnet werden muss, bei weitem übersteigt. Das muss als redlichem Rechtsgenossen auch dem Kläger bewusst gewesen sein. Dazu kommt, dass dieser dem Vorwurf, nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben, mit keinem Wort entgegen tritt. Mithin liegt aus heutiger Sicht - der Schluss nahe, dass sich der Beklagte voraussichtlich erfolgreich auf Willensmängel wird berufen können. Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, würde sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem solchen Prozess entschliessen. Der Vorderrichter hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht als aussichtslos bezeichnet.

  2. Nach dem Gesagten ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen.

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.