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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils OH 2013/2: Versicherungsgericht

A. hat nach einem Angriff eine Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz beantragt, da er schwer verletzt wurde und psychische Folgen erlitten hat. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen gewährte ihm teilweise eine Genugtuung von 4'000 CHF, lehnte den Rest jedoch ab. A. reichte einen Rekurs ein und forderte eine Genugtuung von 8'000 CHF. Der Rechtsvertreter argumentierte, dass A. auch Jahre nach dem Vorfall noch psychisch unter den Folgen leide. Die Vorinstanz hielt jedoch an der Entscheidung fest und kürzte die Genugtuung auf 5'600 CHF aufgrund einer Mitverantwortung von A.

Urteilsdetails des Kantongerichts OH 2013/2

Kanton:SG
Fallnummer:OH 2013/2
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:OH - Opferhilfe
Versicherungsgericht Entscheid OH 2013/2 vom 23.12.2013 (SG)
Datum:23.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 1 und 22 Abs. 1 OHG: Höhe der Genugtuung nach OHG. Gestützt auf die zivilrechtlich zugesprochene Genugtuung, welche das Selbstverschulden des Opfers bereits berücksichtigte, rechtfertigt sich eine Kürzung der opferhilferechtlichen Genugtuung um 30%. Diese Kürzung steht im Einklang mit den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21. Januar 2010 (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2013, OH 2013/2).
Schlagwörter : Genugtuung; Opfer; Rekurrent; Kreisgericht; Vorinstanz; Täter; Recht; Höhe; Beeinträchtigung; Urteil; Schwere; Rekurs; Rekurrenten; Selbstverschulden; Recht; Kreisgerichts; Vorfall; Behandlung; Verfügung; Opfers; Zehntner; Gericht; Genugtuungsanspruch; Justiz; Messer; Gallen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:132 II 120;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OH 2013/2

Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer

Entscheid vom 23. Dezember 2013

in Sachen

  1. ,

    Rekurrent,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Zogg, rechtsanwälte.og42,

    Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,

    gegen

    Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

    Vorinstanz, betreffend Genugtuung Sachverhalt: A.

    1. A. liess am 19. Dezember 2012 durch seinen Rechtsvertreter beim Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung nach Opferhilfegesetz (OHG) in der Höhe von Fr. 8'000.-stellen. Er sei am 20. März 2010 durch acht Messerstiche Opfer einer versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. schweren Körperverletzung geworden. In der Folge sei er während rund einer Woche hospitalisiert gewesen, habe sich während längerer Zeit nicht mehr sportlich betätigen können und sei auf Krücken angewiesen gewesen. Der Vorfall habe sich aber vor allem auch psychisch auf A. ausgewirkt, so dass er sich in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen. Damit habe er eine erhebliche seelische Unbill erlitten (act. G 3.1.1.1). Im Vorfeld hatte das Kreisgericht mit Entscheid vom 4./5. Mai 2011 B. (Täter) der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn adhäsionsweise zur Zahlung einer Genugtuung an A. in Höhe von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5% seit

      dem 20. März 2010 verpflichtet. Gemäss dem Urteil des Kreisgerichtes war der Täter mit einem Küchenmesser auf den Gesuchsteller losgegangen, nachdem eine anfänglich spielerische Rauferei der beiden befreundeten, alkoholisierten Männer in einer tätlichen Auseinandersetzung geendet hatte (act. G 3.1.1.3).

    2. Mit Verfügung vom 23. April 2013 hiess das Sicherheitsund Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch von A. teilweise gut und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 4'000.-zu. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Zur Begründung hielt das Sicherheitsund Justizdepartement fest, mit Blick auf die Schwere und Intensität sei vorliegend ein Genungtuungsanspruch zu be jahen, auch wenn sich das Opfer physisch und psychisch aufgefangen habe. Das traumatische Erlebnis wirke jedoch nach und lasse das Opfer immer wieder an das

Erlebte denken. Dass der Vorfall keine weitergehenden psychischen Folgen habe, sei der psychologischen Betreuung unmittelbar nach der Tat zu verdanken. Opferhilferechtliche Genugtuungssummen würden in der Regel tiefer als zivilrechtliche Genugtuungssummen ausfallen. Vorliegend rechtfertige sich eine Kürzung der zivilrechtlichen Genugtuung um 30%, was einen Betrag von Fr. 5'600.-ergebe. Zusätzlich sei die Opferhilfeleistung auf Grund des Selbstverschuldens des Opfers auf Fr. 4'000.-herabzusetzen, nachdem dieses den Täter im Vorfeld der Tat ernsthaft provoziert habe. Ohne diese Provokation hätte die Tat möglicherweise vermieden werden können (act. G 1.1).

B.

    1. Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 8. Mai 2013 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Genugtuung nach Opferhilfegesetz von Fr. 8'000.--; unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Der Rechtsvertreter von A. begründete den Rekurs damit, dass der Rekurrent entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch heute psychisch unter dem Angriff und der Verletzung mit acht zum Teil lebensbedrohlichen Messerstichen leide. Zudem sei die Provokation auch nicht einseitig vom Rekurrenten ausgegangen, so dass die Argumentation falsch sei, die Tat hätte möglicherweise vermieden werden können, wenn der Rekurrent das Weite gesucht hätte. Da es sich ausserdem bei Täter und Opfer um sehr gute Freunde handle, habe der Rekurrent mitnichten annehmen müssen, dass sein Freund ihn überraschend mit acht Messerstichen niederstrecken würde. Die Schwere der Beeinträchtigung ergebe sich somit daraus, dass der Rekurrent Opfer einer versuchten vorsätzlichen Tötung/ Körperverletzung mit acht zum Teil tiefen und langen sowie lebensgefährlichen Stichund Schnittwunden geworden sei. Er habe sich einer dreieinhalbstündigen Notoperation unterziehen müssen und sei während sechs Tagen unter erheblichen Schmerzen hospitalisiert gewesen. In der Folge sei er insbesondere im Sport und in der Freizeitgestaltung stark behindert gewesen. Zudem leide er bis heute psychisch unter den Folgen der Tat, habe immer wieder Schmerzen im Bereich der Einstiche und es bestünden am ganzen Körper ästhetisch unschöne Narben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei von einer Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-auszugehen, welche selbst bei einer Reduktion auf Grund eines allfälligen Selbstverschuldens nicht

      unter Fr. 8'000.-fallen dürfe. Diesbezüglich habe die Vorinstanz das Mitverschulden doppelt berücksichtigt, was unzulässig sei (act. G 1).

    2. In der Rekursantwort vom 13. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Als Begründung verwies sie grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013. Weiter brachte sie vor, hinsichtlich der Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung betreffend eine heute noch durchgeführte psychotherapeutische Behandlung sei zu bemerken, dass der Rekurrent die Schreiben der Hausärztin sowie der behandelnden Therapeutin nicht bereits im verwaltungsrechtlichen Opferhilfeverfahren vorgebracht habe, weshalb dort allein auf die Ausführungen im Kreisgerichtsurteil vom 4./5. Mai 2011 abgestellt worden sei. Zudem sei im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Höhe einer Genugtuung vor allem die Gleichbehandlung von Opfern in ähnlich gelagerten Fällen unabhängig von allfällig vorliegenden Gerichtsurteilen wichtig. Auch handle es sich nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung. Nach neuem Opferhilferecht komme in ähnlich gelagerten Fällen eine Genugtuung im tieferen bis mittleren vierstelligen Bereich in Frage, weshalb sich eine Kürzung der zugesprochenen Genugtuung von Fr. 8'000.-- um 30% auf Fr. 5'600.-im ordentlichen Rahmen bewege. Schliesslich sei auch das Selbstverschulden unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu berücksichtigen, weshalb die Kürzung der Genugtuung auf

      Fr. 4'000.-zu Recht erfolgt sei (act. G 3).

    3. Mit Replik vom 27. August 2013 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus, seine Genugtuungsforderung ausreichend begründet und die erforderlichen Unterlagen eingereicht zu haben. Demgegenüber hätte ihn die Vorinstanz auf Grund der Untersuchungsmaxime zu weiteren Angaben betreffend seine psychischen Beeinträchtigungen auffordern müssen, als sie eine Reduktion des Genugtuungsanspruchs ins Auge gefasst und somit Zweifel gehegt habe. Auch unter dem neuen OHG seien die zivilrechtlichen Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung heranzuziehen. Eine Halbierung der adhäsionsweise zugesprochenen Genugtuung auf Fr. 4'000.-könne mit der im neuen Recht erfolgten Plafonierung der opferhilferechtichen Genugtuungshöhe nicht plausibel begründet werden (act. G 5).

    4. Die Vorinstanz hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 7).

Erwägungen:

1.

Vorliegend ist die Höhe der opferhilferechtlichen Genugtuung streitig. Hinsichtlich des Tathergangs wird auf den Entscheid des Kreisgerichts vom 4./5. Mai 2011 verwiesen (act. G 3.1.1.3, S. 6ff.).

2.

    1. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist, ob er sich schuldhaft verhalten hat ob er vorsätzlich fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Im Unterschied zum Strafrecht muss dieses Verhalten im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich schuldhaft sein (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Opferhilfegesetz, 3. Aufl. Bern 2009, Art. 1 N 3).

    2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts (SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 23 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt höchstens Fr. 70'000.-für das Opfer bzw. Fr. 35'000.-für Angehörige. Unter Beeinträchtigung ist wie im Zivilrecht - die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Das Gericht hat auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut abzustellen und dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Unterschied zur Bemessung der Integritätsentschädigung nach dem Unfallversicherungsrecht geht es nicht nur darum, die medizinisch-theoretische Invalidität zu ermitteln; es geht um die Schätzung erlittener immaterieller Unbill. Nicht

      massgeblich sind die Art der Straftat und das Verschulden des Täters; täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 5 zu Art. 23, mit Hinweisen). Hingegen ist zu berücksichtigen, wenn das Opfer mit seinem Verhalten zur Entstehung Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (vgl. Art. 27 Abs. 1 OHG); auch in diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, für die Massgeblichkeit und die Gewichtung des Verhaltens des Opfers auf die zivilrechtlichen Grundsätze abzustellen (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 4 zu Art. 27).

    3. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (BGE 132 II 120f. E.2.2.3 und E.2.2.5; Gomm/Zehntner, a.a.O., N 5f. zu Art. 23). Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch erhöhen reduzieren, sind ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Faktoren, welche bei der Erhöhung des Genugtuungsanspruchs eine Rolle spielen können, sind insbesondere das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen Auswirkungen von wiederholten Taten (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 6 zu Art. 23; Leitfaden Genugtuung,

S. 6). Das Bundesamt für Justiz hat im Leitfaden Genugtuung von 2008 einen Rahmen für die Bemessung der Genugtuungsleistungen festgelegt, welcher etwa bei sehr schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität eine Genugtuung von Fr. 10'000.-bis Fr. 15'000.-vorsieht (Leitfaden Genugtuung, S. 10). In den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21. Januar 2010 wird im Weiteren davon ausgegangen, dass die opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen in der Regel 30%-40% tiefer ausfallen als die zivilrechtlichen Genugtuungssummen (Ziff. 4.7.2 der Empfehlungen, S. 42 f.). Sowohl bei dem vom Bundesamt für Justiz festgelegten Bemessungsrahmen als auch bei den in den Empfehlungen genannten Prozentzahlen handelt es sich lediglich um Richtwerte. Entsprechend kann die Behörde bei ausserordentlich schwerer Beeinträchtigung über die empfohlenen Beträge hinausgehen (Leitfaden Genugtuung,

S. 11; vgl. auch Gomm/Zehntner, a.a.O., N 23 zu Art. 23). 3.

    1. Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 bezüglich des Sachverhalts im Wesentlichen auf das Urteil des Kreisgerichts vom 4./5. Mai 2011 und erachtete eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.-als angemessen. Der Rekurrent machte seinerseits einen Genugtuungsanspruch von Fr. 8'000.-geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und dabei unberücksichtigt gelassen, dass er bis

      heute psychisch unter den Folgen der Tat leide und selbst drei Jahre danach noch eine psychotherapeutische Behandlung notwendig sei. Im Weiteren sei die zivilrechtlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 8'000.-zu Unrecht pauschal um 30% und wegen Selbstverschuldens nochmals um einen Viertel gekürzt worden.

    2. Wie dem Urteil des Kreisgerichts zu entnehmen ist, wurde der Rekurrent durch acht Messerstiche lebensgefährlich verletzt, weshalb er sich einer dreistündigen Notoperation (vgl. hierzu: act. G 1.3) unterziehen musste und während sechs Tagen hospitalisiert war. In der Folge sei er kurze Zeit an Krücken gegangen und habe sich sportlich nicht betätigen können. Nach dem Vorfall vom 20. März 2010 habe er sich auch ambulant psychotherapeutisch behandeln lassen. Schliesslich habe er anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass es ihm aktuell physisch und psychisch gut gehe und er keine bleibenden physischen Schäden davontragen werde. Er denke fast jeden Tag an den Vorfall. Dies werfe ihn jedoch nicht vollständig zurück (act. G 3.1.1.3, S. 29). Anlässlich des Rekursverfahrens reichte er dem Gericht sodann ein Schreiben seiner Hausärztin Dr. med. C. vom 3. Mai 2013 sowie eine E-Mail der Systemtherapeutin D. vom 2. Mai 2013 ein. Gemäss der Hausärztin sind auf Grund der Gewaltanwendung mehrere grosse und ästhetisch störende Narben zurückgeblieben. Ausserdem komme es zu ziehenden Schmerzen beim Sport bei körperlicher Belastung. Zur Traumaverarbeitung gehe der Rekurrent immer noch regelmässig in die Psychotherapie zu D. (act. G 1.3). Die Systemtherapeutin D. hielt in ihrer E-Mail eine Behandlungsdauer von knapp drei Jahren fest. Der Rekurrent leide bis zum heutigen Tag an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit psychischen und körperlichen Symptomen. Diese zeigten sich in einem Verlust der körperlichen Integrität, in Schlafstörungen mit Angstträumen, Angststörungen, Gedankenkreisen, emotionaler Instabilität und depressiver Verstimmung. Die Symptome würden in unterschiedlicher Stärke und in unterschiedlichem Abstand auftreten, aber der Leidensdruck bestehe weiterhin. Deshalb sei eine Therapie weiter angezeigt. Diese

      wirke unterstützend und immer wieder deeskalierend und stabilisierend. Der Rekurrent sei nach wie vor im Prozess, einen Umgang mit dem traumatischen Ereignis zu finden, sodass er seinen Alltag bewältigen und am sozialen und beruflichen Leben teilnehmen könne. Die Therapie sei weiterhin notwendig, um eine länger anhaltende Stabilität zu gewährleisten (act. G 1.5).

    3. Zwar belegen diese Angaben der Systemtherapeutin, dass der Rekurrent auch drei Jahre nach der Tat noch in psychotherapeutischer Behandlung ist; über Inhalt und Frequenz dieser Behandlung vermögen sie allerdings nichts zu sagen. Vor dem Hintergrund seiner Äusserungen anlässlich der Verhandlung vor Kreisgericht ist davon auszugehen, dass die posttraumatische Belastungsstörung therapierbar ist, gab er doch selber an, dass ihn der Vorfall nicht vollständig aus der Bahn werfe (vgl. act.

      G 3.1.1.3, S. 29). Auch hinsichtlich der körperlichen Verletzungen steht fest, dass diese gut verheilt sind und den Täter weder in seinen alltäglichen Verrichtungen noch beim Sport einschränken. Die verbleibenden Narben, welche vor allem am Bauch (gemäss den Angaben der Hausärztin beträgt die Bauchwandnarbe 14 cm x 1.5 cm, vgl. act.

      G 1.3), am Oberarm und im Gesicht (von der Unterlippe zur unteren linken Wange führend, vgl. act. G 1.4) liegen, sind für die betroffene Person zwar ästhetisch sicher störend, jedoch nicht mehr besonders auffallend (vgl. act. G 1.4). Wie die Vorinstanz ausführt, sind jedoch die Schwere und Intensität der Straftat zu berücksichtigen. Der Täter fügte dem Opfer, mit welchem er befreundet war, mit einem 20cm langen Küchenmesser durch acht Stiche im Bereich des Gesichts, am Halsansatz, am Oberarm, am vorderen Rippenbogen, unterhalb der Rippen und in der Gesässregion schwere Schnittund Stichverletzungen mit teilweise lebensbedrohlichen Folgen zu (act. G 3.1.1.3, Urteil des Kreisgerichts, S. 14). Es handelt sich für diesen um ein unerwartetes, traumatisierendes Ereignis, das in seinen Folgen noch heute bei ihm nachwirkt. Die Schwere und Intensität rechtfertigen eine Genugtuung, auch wenn das Opfer mit den Folgen der Beeinträchtigung auch dank psychotherapeutischer Unterstützung einigermassen zu Gange zu kommen scheint.

    4. Das Kreisgericht sprach dem Rekurrenten eine Genugtuung von Fr. 8'000.-zu. Das Opfer hatte im Strafverfahren eine Genugtuung von Fr. 20'000.-verlangt und auf die massiven Einwirkungen der Tat auf das psychische Befinden sowie die bleibenden Narben hingewiesen (act. G 3.1.1.3, Urteil des Kreisgerichts, S. 10f.). Bei der

      Bemessung der zivilrechtlichen Genugtuung von Fr. 8'000.-würdigte das Kreisgericht die Schwere der Tat und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Vorfall "den Umständen entsprechend" gut verarbeitet habe. Zu einem allfälligen Selbstverschulden des Opfers nahm es zwar nicht explizit Stellung. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung führte es jedoch aus, dass sich Täter und Opfer gegenseitig provoziert hätten. So hätte das Opfer den Täter verbal auf massive Weise attackiert, ohne dass dafür triftige Gründe erkennbar gewesen seien. Zudem habe das Opfer den Täter am Kragen gepackt und gegen das Heck eines Autos gedrückt (act. G 3.1.1.3; Urteil des Kreisgerichts, S. 22). Wie die Vorinstanz in der Rekursvernehmlassung einräumt, hat das Kreisgericht ein Selbstverschulden des Opfers implizit mitberücksichtigt. Dies ist auch aus dem Hinweis des Kantonsgerichts im Urteil vom 6. Dezember 2011 zu schliessen, welches die (im Berufungsverfahren nicht zu überprüfende) Genugtuungssumme in Anbetracht der schweren Verletzung des Opfers als eher tief erachtete (vgl. act. G 3.1.1.4, S. 13).

    5. Schliesslich lassen auch die übrigen Umstände das Selbstverschulden des Opferns nicht als derart gross erscheinen, dass sich eine zusätzliche Kürzung rechtfertigen liesse. Täter und Opfer waren befreundet. Für den Rekurrenten kam der Angriff mit dem Messer völlig überraschend, musste er auf Grund der Schilderungen zum Tathergang wohl auch nicht mit einem solchen Exzess seines Freundes rechnen. So habe der Täter früher bereits mehrmals "mit einem Messer herumgefuchtelt" bzw. ein solches in der Hand gehabt, doch sei es noch nie ausgeartet (vgl. Aussagen von A. und E. gemäss Urteil des Kreisgerichts, act. G 3.1.1.3, S. 8f.).

    6. Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt es sich, die zivilrechtlich zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.-im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entsprechend den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz (vgl. Erwägung 2.3) um 30% auf Fr. 5'600.-zu kürzen. Demgegenüber ist von einer weiteren Kürzung infolge Selbstverschuldens des Rekurrenten abzusehen. Insgesamt ergibt sich damit für den Rekurrenten ein Genugtuungsanspruch von Fr. 5'600.--.

4.

    1. Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rekurrenten eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5'600.-zu bezahlen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).

    2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Rekurrent Anspruch auf teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; sGS 963.75). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der Vorinstanz vom

23. April 2013 aufgehoben und diese verpflichtet, dem Rekurrenten eine Genugtuung von Fr. 5'600.-zu bezahlen.

  1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  2. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--

(einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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