Kanton: | SG |
Fallnummer: | KV 2019/12 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | KV - Krankenversicherung |
Datum: | 27.02.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 10 PFG; Art. 5 PFV: Beschwerdegegnerin hat die Rückwirkungsdauer des Anspruchs auf Pflegekostenfinanzierung korrekt festgelegt. Sie ist durch das Zusenden entsprechender Informationsschreiben an die Anspruchsberechtigte ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht ausreichend nachgekommen. Orientierungskopien an andere Personen hat sie nicht erstellen müssen, da für sie im damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen ist, dass die Anspruchsberechtigte vertreten sein möchte und auch keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit der Anspruchsberechtigten bestanden haben. Auch ist keine Diskriminierung oder Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin zu erblicken, dass die Kantone aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz die Abwicklung der Pflegefinanzierung unterschiedlich geregelt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, KV 2019/12). |
Zusammenfassung : | Der Text beschreibt eine Gerichtsentscheidung in einer Angelegenheit zwischen einer Person namens J.________ und dem kantonalen Organ für die Kontrolle von Kranken- und Unfallversicherungen. Der Rekurs von J.________ gegen die Entscheidung des Organs wurde zurückgezogen, weshalb der Fall gemäss Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren des Kantons Waadt vom Gericht abgeschrieben wurde. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Der Richter, Herr Dind, und die Schreiberin, Frau Favre, waren an der Entscheidung beteiligt. Die Entscheidung kann vor dem Bundesgericht angefochten werden. |
Schlagwörter : | Pflegekosten; Einsprache; Anspruch; Pflegefinanzierung; Anmeldung; Altersheim; Verfügung; Kanton; Einspracheentscheid; Akten; Antrag; Pflegestufe; Korrespondenz; Person; Heimrechnungen; Begründung; Entscheid; Gallen; Schwiegermutter; Vollmacht; Pflegekostenfinanzierung; Kopie; Restfinanzierung |
Rechtsnorm: | Art. 47 ATSG ; Art. 52 ATSG ; |
Referenz BGE: | 112 Ia 110; 131 V 412; 132 V 388; 132 V 391; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr. KV 2019/12
Parteien
Erben der A. sel.,
B. ,
C. ,
D. ,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch E. , gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse,
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, Gegenstand Pflegefinanzierung Sachverhalt
A.
Am 18. Dezember 2015 meldete das Altersheim F. der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (nachfolgend: SVA) den Heimeintritt von A. , Jahrgang 19 (act. G 3.3.29; hinsichtlich Name und Jahrgang vgl. act. G 3.3.6). Am
21. Dezember 2015 teilte das Altersheim F. der SVA mit, dass A. per 16. Dezember 2015 in das Altersheim G. gewechselt habe (act. G 3.3.28). Mit an die ehemalige Wohnadresse von A. adressiertem Schreiben vom 21. Dezember 2015 bat die SVA um Einreichung der Heimabrechnungen von Dezember 2015 und Januar 2016 zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Pflegefinanzierung (act. G 3.3.27). Am
8. Januar 2016 meldete das Altersheim G. der SVA den per 16. Dezember 2015 erfolgten Eintritt von A. und deren Einstufung in die Pflegestufe 2 (act. G 3.3.26). Mit
Schreiben vom 4. März 2016 wies E. die SVA darauf hin, dass ab dem 16. Dezember 2015 als gültige Adresse für seine Schwiegermutter A. diejenige des Altersheims G. zu betrachten sei. Weiter reichte er die Heimrechnungen für den Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 ein (act. G 3.3.24). Mit an das
Altersheim G. adressiertem Schreiben vom 10. März 2016 informierte die SVA A. darüber, dass sie in die Pflegestufe 2 eingeteilt worden sei und somit kein Anspruch auf Restfinanzierung aus der Pflegefinanzierung entstehe (act. G 3.3.23).
Am 13. Dezember 2016 meldete das Altersheim G. der SVA den Eintritt von
A. in die Pflegestufe 5 per 16. November 2016 (act. G 3.3.22).
Mit an das Altersheim G. adressiertem Schreiben vom 21. Dezember 2016 teilte die SVA A. mit, dass sie mutmasslich einen Anspruch auf Pflegefinanzierung hätte. Personen, die vor dem Heimeintritt in einer Gemeinde des Kantons St. Gallen gelebt hätten, könnten sich über die AHV-Zweigstelle dieser Gemeinde für die Pflegefinanzierung anmelden. Falls der Anspruch auf Finanzierung der Pflegekosten geltend gemacht werden wolle, sei das entsprechende Anmeldeformular zusammen
mit allen Heimrechnungen seit Heimeintritt bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde einzureichen. Zudem wies die SVA darauf hin, dass die Restfinanzierung rückwirkend für längstens sechs Monate seit Antragsstellung ausgerichtet werden könne. Unter Angabe einer Telefonnummer hiess es in dem Schreiben weiter, dass die SVA für Auskünfte gerne zur Verfügung stehe (act. G 3.3.21).
Am 22. Dezember 2016 teilte das Altersheim G. der SVA den Eintritt von A.
in die Pflegestufe 7 per 3. Dezember 2016 mit (act. G 3.3.20).
Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 informierte die SVA A. nochmals in der
gleichen Weise wie mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (act. G 3.3.19).
Am 22. März 2017 wollte die SVA A. nochmals die gleichen Informationen wie bereits in den Schreiben vom 21. Dezember 2016 und 5. Januar 2017 zukommen lassen, adressierte die Sendung jedoch an deren frühere Wohnadresse, sodass sie zur SVA zurückgeschickt wurde (act. G 3.3.16 f.). Aus diesem Grund erstellte die SVA am
12. Juni 2017 ein erneutes Informationsschreiben, welches an das Altersheim G. adressiert wurde (act. G 3.3.15).
Am 14. Februar und 27. Juni 2018 meldete das Altersheim G. der SVA erneut
die Einteilung von A. in die Pflegestufe 7 (act. G 3.3.13 f.).
Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 (bei der SVA eingegangen am 31. Juli 2018) teilte E. der SVA mit, seine Schwiegermutter A. sei vom Altersheim G. am 27. Juni 2018 darüber informiert worden, dass sie ab dem 15. Mai 2018 der Pflegestufe 7 zugeteilt worden sei, die Stufeneinteilung der SVA bereits online mitgeteilt worden sei, ab Pflegestufe 3 ein Anrecht auf eine Pflegefinanzierung durch die Krankenkassen, Kantone und Gemeinden bestehe und durch die SVA ein Antragsformular versendet werde, wenn ein Anspruch auf Pflegefinanzierung geltend gemacht werde. Leider habe seine Schwiegermutter nie ein solches Formular erhalten. Deshalb mache er im Namen seiner Schwiegermutter rückwirkend per 1. Januar 2016 einen Anspruch auf Pflegefinanzierung geltend. Gleichzeitig ersuche er die SVA darum, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zu prüfen. Weiter merkte er an, dass seine Schwiegermutter praktisch nichts mehr sehe und keine Dokumente mehr unterschreiben könne. Daher könne er der SVA leider keine Vollmacht zustellen (act. G 3.12).
In einem Telefonat vom 7. August 2018 informierte eine Mitarbeiterin der SVA E. darüber, dass A. bereits mehrfach aufgefordert worden sei, der SVA die Anmeldung für die Pflegekostenfinanzierung einzureichen. In der entsprechenden Telefonnotiz hielt die Mitarbeiterin der SVA sodann fest, sie sei mit E. so verblieben, dass dieser die Anmeldung, eine Vollmacht und die Heimabrechnungen einreichen werde. Betreffend der beantragten Hilflosenentschädigung wurde E. mit der IV-Stelle des Kantons St. Gallen verbunden (act. G 3.3.11).
Mit Schreiben vom 17. August 2018 machte die SVA E. bezugnehmend auf das Telefongespräch vom 7. August 2018 darauf aufmerksam, dass noch immer keine Anmeldung für die Pflegefinanzierung eingegangen sei und dass die Pflegefinanzierung nur rückwirkend für sechs Monate seit Eingang der Anmeldung ausgerichtet werden könne. Weiter bat sie E. , ihr umgehend eine unterzeichnete Vollmacht zuzustellen, da ihm ansonsten keine Auskünfte erteilt und keine Korrespondenz mehr zugestellt werden könne (act. G 3.3.10).
Mit Schreiben vom 18. August 2018 (bei der AHV-Zweigstelle H. eingegangen am 20. August 2018) führte E. aus, dass ihn das Schreiben der SVA vom 17. August 2018 erstaunt habe. Wie bereits anlässlich des Telefonats vom 7. August 2018 erwähnt, könne seine Schwiegermutter keine Dokumente mehr unterschreiben. Da der SVA die Bestätigung der Heimleitung, dass A. keine Dokumente mehr unterzeichnen könne, nicht gereicht habe, habe er eine ärztliche Bestätigung beibringen müssen. Auch habe er ein offizielles Formular ausfüllen und Kopien der Heimrechnungen erstellen müssen. Dies alles habe Zeit benötigt. Übrigens habe er die Pflegefinanzierung bereits am 4. März 2016 beantragt, jedoch habe die SVA ignoriert, dass er geschrieben habe. Insbesondere habe er von der SVA nie ein Schreiben erhalten, dass für die Vertretung der Schwiegermutter eine Vollmacht notwendig sei. Er stelle somit das Begehren, dass die SVA die Pflegefinanzierung rückwirkend auf den
1. Dezember 2016 übernehme. Ausserdem bat er darum, weitere Korrespondenz direkt an ihn zu richten mit Kopie an C. (act. G 3.3.7). E. legte dem Schreiben das von ihm ausgefüllte Anmeldeformular für die Pflegefinanzierung (act. G 3.3.6), Kopien der Heimrechnungen für die Periode von Dezember 2016 bis Juni 2018 (act. G 3.3.8) und eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. I. , Innere Medizin FMH, vom 10. August 2018, wonach es A. nicht mehr möglich sei, Dokumente zu unterschreiben und sie durch ihre nächsten Angehörigen vertreten werde (act. G 3.3.9), bei.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 sprach die SVA A. ab dem 20. Februar 2018 eine Pflegefinanzierung durch die Stadt J. für die Pflegestufe 7 in der Höhe von Fr. 61.90 pro Tag zu und stellte einen Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 20. Februar bis 31. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 10'027.80 fest (act. G 3.3.5). Mit Schreiben vom 31. August 2018 teilte die SVA E. bezugnehmend auf dessen Schreiben vom 18. August 2018 mit, dass sie C. keine Kopie der Verfügung zustellen könne. Zum einen sei dies systembedingt nicht möglich, da er als Korrespondenzempfänger erfasst worden sei, zum anderen sei auch keine entsprechende Vollmacht vorhanden. Sie legte ihm eine Kopie der Verfügung zur Weiterleitung an C. bei (act. G 3.3.4).
Gegen die Verfügung vom 30. August 2018 wandte E. am 28. September 2018 ein, dass er bereits am 4. März 2016 den Anspruch auf Pflegefinanzierung geltend gemacht habe. Die SVA habe jedoch ignoriert, dass er ihr geschrieben habe. Auch sei
sie ihrer Informationsund Beratungspflicht nicht nachgekommen. Insbesondere habe sie nicht darüber informiert, dass für die Vertretung von A. eine Vollmacht notwendig sei. Ausserdem werde das Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot verletzt, wenn in gewissen Kantonen die Pflegeheime den Gemeindebzw. Kantonsanteil an den Pflegekosten direkt mit dem Kanton abrechnen könnten, während der Anspruch im Kanton St. Gallen durch ein kompliziertes Anmeldeverfahren geltend gemacht werden müsse. Die betagten und pflegebedürftigen Heimbewohner im Kanton St. Gallen würden dadurch schlechter gestellt und diskriminiert. Er beantrage aus den dargelegten Gründen, den Erlass einer neuen Verfügung und die Ausrichtung der Pflegefinanzierung rückwirkend per 1. Dezember 2016. In formeller Hinsicht machte er geltend, dass in der Verfügung vom
30. August 2018 die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme unerwähnt geblieben sei, weshalb diese aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin aufzuheben sei (act. G 3.3.1).
Am 10. Oktober 2018 erhielt die SVA die Meldung, dass A. am Oktober 2018 verstorben sei (act. G 3.2.12). Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2018 informierte die SVA C. darüber, dass der Anspruch auf Restfinanzierung der Pflegekosten per 10. Oktober 2018 entfalle. Die Berechnung habe ergeben, dass für die Zeit vom 1. bis 9. Oktober 2018 ein Nachzahlungsanspruch in der Höhe von Fr. 557.10 bestehe (act. G 3.2.11). Mit Schreiben vom 27. März 2019 erkundigte sich E. nach dem Stand des Einspracheverfahrens (act. G 3.2.9). Mit einem gleichentags verfassten Schreiben teilte die SVA C. mit, bei der Überprüfung der Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Korrespondenz mittlerweile an sie und nicht mehr an E. erfolgen sollte. Weiter ersuchte die SVA C. um Zustellung einer Kopie der Erbbescheinigung und um Mitteilung, ob sie die durch E. getätigte Einsprache noch ergänzen möchte (act. G 3.2.10). In einem Telefonat vom 29. März 2019 erklärte C. , dass die Korrespondenz betreffend Einsprache weiterhin an E. , andere Korrespondenz jedoch an sie zugestellt werden solle. Eine Erbbescheinigung habe sie nicht (act. G 3.2.8). Mit Schreiben vom 6. April 2019 schilderte E. den Ablauf der Geschehnisse seit dem
27. März 2019 aus seiner Sicht und reichte eine von den Erben C. , B. und D. unterzeichnete Vollmacht ein, die ihn ermächtigte, die Rechtsvertretung im Einspracheverfahren sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zu übernehmen
(act. G 3.2.7). In einer E-Mail vom 9. April 2019 bestätigte eine Mitarbeiterin des Amtsnotariats K. der SVA, dass hinsichtlich des Nachlasses von A. C. (Tochter der Erblasserin), B. (Enkel der Erblasserin) und D. (Enkel der Erblasserin) die einzigen erbberechtigten Personen seien (act. G 3.2.6).
Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019 hiess die SVA die Einsprache dahingehend gut, dass ein Anspruch auf Restfinanzierung der Pflegekosten für den Zeitraum 30. Juli bis 30. Januar 2018 bestehe, sodass für den Zeitraum 30. Januar bis
19. Februar 2018 ein Nachzahlungsanspruch in der Höhe von Fr. 1'299.90 (21 Tage à Fr. 61.90) resultiere. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass E. am 30. Juli 2018 nicht sämtliche notwendigen Unterlagen zur Bearbeitung der Anmeldung eingereicht habe, dies jedoch mit Schreiben vom 18. August 2018 nachgeholt habe. Das mangelhafte, nachträglich jedoch verbesserte Gesuch habe er am 30. Juli 2018 der Post übergeben. Demzufolge sei das massgebende Datum für die Anmeldung der
30. Juli 2018 und nicht, wie in der Verfügung vom 30. August 2018 festgehalten, der
20. August 2018. Da die Restpflegefinanzierung rückwirkend längstens für sechs Monate seit Antragsstellung ausgerichtet werde, bestehe vom 30. Juli 2018 rückwirkend bis zum 30. Januar 2018 ein Anspruch auf Restpflegefinanzierung, was für die Zeit vom 30. Januar 2018 bis 19. Februar 2018 zu einem Nachzahlungsanspruch in der Höhe von Fr. 1'299.90 führe (act. G 3.2.3).
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Erbengemeinschaft A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch E. am 5. Juni 2019 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte sinngemäss, die SVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, die Restfinanzierung der Pflegekosten nicht nur rückwirkend bis zum 30. Januar 2018, sondern rückwirkend bis zum 1. Dezember 2016 zuzusprechen (act. G 1
S. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3).
Am 20. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin die amtliche
Erbbescheinigung ein (act. G 7 f.).
Mit Schreiben vom 25. August 2019 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeantwort als befremdend empfinde. Weiter führte sie aus, dass die Anmeldung für die Pflegekostenfinanzierung rechtzeitig eingereicht worden wäre, wenn die Beschwerdegegnerin von Anfang an adressatengerecht kommuniziert hätte. Stossend sei vor allem, dass es gemäss der Beschwerdegegnerin systembedingt nicht möglich sein soll, Orientierungskopien zu versenden (act. G 8).
Erwägungen 1.
Unstrittig ist, dass für den Heimaufenthalt von A. vom 30. Januar bis 9. Oktober 2018 ein Anspruch auf Pflegekostenbeiträge besteht. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch für den Heimaufenthalt von A. vom 1. Dezember 2016 bis 29. Januar 2018 Pflegekostenbeiträge auszurichten hat. Nachdem A. am Oktober 2018 verstorben ist (act. G 3.2.12), führt E. stellvertretend für die Beschwerdeführerin diesen Prozess (vgl. act. G 1.2
i.V.m. 7.1).
2.
Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung (PFG; sGS 331.2) erstattet die SVA der versicherten Person die Pflegekosten zurück, soweit sie nicht von dieser und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Nach Art. 5 der Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV; sGS 331.21) hat die versicherte Person den Antrag auf Rückerstattung der Pflegekosten nach Art. 10 Abs. 2 PFG einzureichen. Sodann wird der Pflegekostenbeitrag rückwirkend für längstens sechs Monate seit Antragsstellung ausgerichtet (Art. 10a Abs. 2 PFG).
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Anmeldung für die Pflegekostenfinanzierung sei erst am 30. Juli 2018 der Post übergeben worden, sodass rückwirkend lediglich bis zum 30. Januar 2018 Anspruch auf Pflegekostenbeiträge bestehe (vgl. act. G 3.2.3). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass ihr auch für den Heimaufenthalt vor dem 30. Januar 2018 die Pflegekostenbeiträge rückvergütet werden müssten. Zum einen stellt sie sich auf den
Standpunkt, E. habe bereits mit Schreiben vom 4. März 2016 einen Antrag um Finanzierung der Pflegekosten gestellt. Ausserdem sei auch durch das Altersheim
G. eine Anmeldung erfolgt. Zum anderen rügt sie eine Verletzung der Informationsund Beratungspflicht durch die Beschwerdegegnerin, die es ihr verunmöglicht habe, die formgerechte Anmeldung rechtzeitig einzureichen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin E. Orientierungskopien der an A. adressierten Schreiben hätte zukommen lassen müssen, nachdem er mit Schreiben vom 4. März 2016 die Heimrechnungen eingereicht habe. Besonders stossend sei auch, dass es der Beschwerdegegnerin systembedingt nicht möglich sein soll, Orientierungskopien zu versenden. Nachdem E. die Rechnungen eingereicht habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass alles Notwendige erledigt sei und die Beschwerdegegnerin andernfalls Bescheid geben würde. Überdies hätte die Beschwerdegegnerin erkennen müssen, dass es A. aufgrund ihres Alters nicht mehr möglich gewesen sei, einen schriftlichen Antrag zu stellen (act. G 1 S. 3 f.).
3.2.
Im Schreiben vom 4. März 2016 hat E. keinen Antrag auf Rückerstattung von Pflegekosten gestellt (act. G 3.3.24 S. 7). Er hat einzig Kopien der Heimrechnungen eingereicht und auf die aktuelle Adresse von A. aufmerksam gemacht (act. G 3.3.24). Als konkludenten Antrag um Ausrichtung von Pflegekostenbeiträgen hat die Beschwerdegegnerin das Zusenden der Unterlagen nicht verstehen müssen, zumal die Rechnungen auch nicht von der Anspruchsberechtigten, sondern einer Drittperson eingereicht worden sind (vgl. act. G 3.3.24). Auch aus den Mutationsmeldungen durch das Altersheim hat die Beschwerdegegnerin nicht erkennen können, dass A. eine Anmeldung vornehmen möchte, da das Heim nach Art. 6 PFV ohnehin zu gewissen Meldungen verpflichtet ist. Ein Heim hat also unabhängig davon, ob Pflegekostenbeiträge geltend gemacht werden wollen nicht, der Beschwerdegegnerin gewisse Informationen zuzustellen. Dass solche Pflichtmitteilungen möglicherweise gerade auch in der Meinung erfolgen, dass sie für eine allfällige Anmeldung zur Pflegekostenfinanzierung benötigt werden, heisst noch nicht, dass die anspruchsberechtigte Person dann tatsächlich eine Anmeldung vornehmen muss bzw. will.
Allerdings hat die Beschwerdegegnerin durch die eingereichten Heimrechnungen erkennen können, dass A. möglicherweise ein Interesse an einer Pflegekostenfinanzierung haben könnte. Aus diesem Grund ist sie gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) i.V.m. Art. 4a PFG verpflichtet gewesen, ihre Beratungspflicht dahingehend auszuüben, dass A. in geeigneter Weise über die für den Anspruch erforderliche Antragsstellung informiert wird. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdegegnerin, nachdem sie von der Einstufung von A. in eine höhere Pflegestufe erfahren hatte (act. G 3.3.22 und 3.3.20), nachgekommen, indem sie diese mit Schreiben vom
21. Dezember 2016 (act. G 3.3.21), 5. Januar 2017 (act. G 3.3.19) und 12. Juni 2017 (act. G 3.3.15) über den potentiellen Anspruch und das Vorgehen zur Geltendmachung des Anspruchs informiert hat. Aus dem Umstand, dass ein zusätzliches Schreiben vom
22. März 2017 zunächst versehentlich an die falsche Adresse geschickt worden ist (vgl. act. G 3.3.16 f.), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen hat die Beschwerdegegnerin das Informationsschreiben umgehend an die korrekte Adresse zugestellt, nachdem sie von der Fehlzustellung erfahren hatte
(vgl. act. G 3.3.15 i.V.m. 16). Zum anderen hatte sie die Informationen zuvor, wie bereits erwähnt, auch schon an die richtige Adresse gesandt (vgl. act. G 3.3.21 und 3.3.19). Durch das Absenden der Informationsschreiben ist die Beschwerdegegnerin ihrer Auskunftspflicht grundsätzlich hinreichend nachgekommen. Dass keines dieser drei Schreiben bei A. eingetroffen sein sollte, wie es E. in einem Schreiben vom
30. Juli 2018 angetönt hat (vgl. act. G 3.3.12), ist äusserst unwahrscheinlich und wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht mehr geltend gemacht (vgl. act. G 1). Vielmehr gesteht sie sinngemäss ein, dass die Schreiben A. wohl zugestellt worden sein mögen, jedoch ohne Orientierungskopie an E. , was sie bemängelt (vgl. act. G 1 S. 3, unten).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann es der Beschwerdegegnerin jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Informationsschreiben A. direkt zugestellt hat und keine Orientierungskopien an E. gesandt hat. Allein aus dem Schreiben vom 4. März 2016 hat sie nämlich nicht erkennen können, dass E. als Vertreter von A. agieren will zukünftige Korrespondenz an ihn erfolgen sollte. E. hat in dem Schreiben nichts in dieser Art erwähnt. Er hat im Gegenteil den Eindruck erweckt, dass Postsendungen weiterhin an A. gehen sollten, indem er der Beschwerdegegnerin deren korrekte Adresse mitgeteilt hat (vgl. act. G 3.3.24 S. 7). Auf ein Vertretungsverhältnis hat die Beschwerdegegnerin aus dem Schreiben vom 4. März 2016 somit nicht schliessen können. Ein solches hätte ihr entsprechend angezeigt werden müssen, wenigstens solange für sie keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit von A. erkennbar gewesen sind. Denn aus der Zustellung der Heimrechnungen durch eine andere Person, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass auch Korrespondenzen mit der Beschwerdegegnerin über diese Person
laufen sollen. Es liegt grundsätzlich auch nicht im Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin, eingehende Nachforschungen darüber anzustellen, ob eine anspruchsberechtigte Person allenfalls vertreten sein will, solange eine Vertretungsabsicht nicht genügend deutlich zum Ausdruck gebracht wird und keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit vorliegen.
Die Akten liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass für A. eine Beistandschaft errichtet ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden wäre. Hinweise auf Unzurechnungsfähigkeit von A. haben der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegen. Dass es ihr nicht mehr möglich sei, Dokumente zu unterschreiben, ist der Beschwerdegegnerin erstmals mit Schreiben von E. vom 30. Juli 2018 mitgeteilt worden (vgl. act. G 3.3.12). Ab diesem Datum ist die Korrespondenz nicht mehr direkt A. , sondern neu E. zugestellt worden. Alleine aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der Unterbringung im Heim des Umstandes, dass keine Anmeldung für die Pflegefinanzierung eingereicht worden ist, hat die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht auf Unzurechnungsfähigkeit Unbeholfenheit von A. schliessen müssen. Vielmehr hat sie in guten Treuen davon ausgehen können, dass diese die Post erhält und versteht dass sich zumindest jemand anderes ihrer Post annimmt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Anmeldung für die Pflegekostenfinanzierung nicht aufgrund ungenügender Informationen seitens der Beschwerdegegnerin fehlerhafter Zustellung der Informationen, sondern aus andern, hier nicht näher zu beleuchtenden Gründen verspätet erfolgt ist. Deshalb spielt es vorliegend auch keine Rolle, ob es der Beschwerdegegnerin systembedingt möglich ist, an bestimmte Personen Orientierungskopien zu senden. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Rückwirkungsdauer des Anspruchs auf Pflegekostenfinanzierung in Anwendung der dargelegten rechtlichen Grundlagen korrekt berechnet.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss weiter geltend macht, die dargelegten Bestimmungen dürften keine Anwendung finden, da sie den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot verletzten (act. G 1 S. 5), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Regelung der Restfinanzierung der Pflegekosten den Kantonen übertragen hat, sodass die Abwicklung der Pflegekostenbeitragszahlungen aufgrund des föderalistischen Systems der Schweiz von Kanton zu Kanton variieren kann (vgl. act. G 3.1.1). Auch wenn es in gewisser Weise nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin diese unterschiedliche
Handhabung als ungerecht empfindet, sind die kantonalen Regelungen vorliegend anzuwenden.
4.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Einerseits sei die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid nicht auf sämtliche in der Einsprache vorgebrachten Rügen eingegangen. Zum anderen sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2018 aufzuheben, weil darin die Möglichkeit der Akteneinsicht verschwiegen worden sei (vgl. act. G 1).
Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Anspruch auf rechtliches Gehör. Wichtiger Bestandteil dieses Anspruchs ist die Pflicht der Behörden, einen Entscheid zu begründen. Überdies statuiert Art. 52 Abs. 2 ATSG die Begründungspflicht ausdrücklich auch für Einspracheentscheide. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich eine Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen soll durch die Begründung ermöglicht werden, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. In diesem Sinn müssen in der Begründung wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten lassen hat und auf die sich der Entscheid stützt, wobei sich die Begründung aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (zum Ganzen BGE 112 Ia 110 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2015, 8C_608/2015, E. 3.2.2 mit Hinweis). Das Recht auf Akteneinsicht ist ebenfalls Bestandteil des rechtlichen Gehörs (BGE 132 V 388 E. 3.1) und wird überdies in Art. 47 ATSG gewährleistet. Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit die Einsichtnahme gewährt verweigert werden kann (BGE 132 V 391
E. 6.2 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin die dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Verfügung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Einspracheentscheid die Verfügung ersetzt hat und somit nur der Einspracheentscheid Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. BGE 131 V 412 E. 2.1.2.1). Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sein soll. Nachdem die Einsprache von E. , in welcher er den Wunsch nach Akteneinsicht geäussert hatte, am 1. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen war (act. G 3.3.1), hat diese die Akten mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 unverzüglich zugestellt (act. G 3.2.14). Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter hätten im Einspracheverfahren in Kenntnis der gesamten
Aktenlage somit ohne Weiteres vor Erlass des Einspracheentscheids eine Einspracheergänzung einreichen können. Eine weitere Aktenzustellung durch die Beschwerdegegnerin ist sodann am 29. Mai 2019 erfolgt (act. G 3.1.4). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in die Akten nehmen können (vgl. act. G 4). Demnach hat für die Beschwerdeführerin sowohl im Einspracheverfahren als auch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit bestanden, sich in Kenntnis der Aktenlage zum Verfahrensgegenstand zu äussern. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin verwehrt gewesen sein soll, den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid auf die entscheidwesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen und hat die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, nachvollziehbar dargelegt (vgl. act. G 3.1.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren ist zu verneinen.
5.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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