Zusammenfassung des Urteils KV 2017/12: Versicherungsgericht
Die Erben von A. haben bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen Pflegekosten für den Zeitraum von 2011 bis 2015 eingefordert. Die SVA lehnte das Gesuch ab, da die Anmeldung erst nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes erfolgte. Die Erben legten Beschwerde ein, argumentierten jedoch erfolglos, dass die Anmeldung rechtzeitig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass die Anmeldung von der versicherten Person persönlich eingereicht werden muss. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird, keine Gerichtskosten anfallen und keine Parteientschädigung gewährt wird.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | KV 2017/12 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | KV - Krankenversicherung |
Datum: | 18.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 10a Abs. 2 PFG: Der Schutz des Vertrauens in den Weiterbestand der alten Regelung steht der Anwendbarkeit von Art. 10a PFG auf den nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gestellten Antrag um Pflegekostenbeiträge im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die Einreichung von Mutationsmeldungen und Leistungsabrechnungen durch das Pflegeheim, welches von Gesetzes wegen eine gewisse Informationspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin trifft, kann vorliegend nicht bereits als Anmeldung zur Pflegekostenfinanzierung gedeutet werden. Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Pflegekostenfinanzierungsbeiträgen somit zu Recht abgelehnt. Beschwerde abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, KV 2017/12). |
Schlagwörter : | SVA-act; Anmeldung; Pflegekosten; Pflegeheim; Pflegefinanzierung; Anspruch; Gesetzes; Vertretung; Person; Recht; Beistand; Pflegekostenbeiträge; Rechnungen; Antrag; Heimrechnung; Verfügung; Gesuch; Gesetzesrecht; Regel; Gallen; Informationen; Mutationsmeldungen |
Rechtsnorm: | Art. 29 ATSG ;Art. 394 ZGB ; |
Referenz BGE: | 138 I 193; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin
Sabrina Bleile Geschäftsnr. KV 2017/12
Parteien
Erben des A. , sel., Beschwerdeführerin, vertreten durch B. ,
zusätzlich vertreten durch Rechtsagent Reto Gnägi, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, Gegenstand Pflegefinanzierung Sachverhalt
A.
A. trat am 24. November 2011 in das Pflegeheim C. in D. ein (SVA-act.
36.3 i.V.m. 37.1).
Am 29. Dezember 2011 meldete das Pflegeheim der SVA St. Gallen (nachfolgend: SVA) den Eintritt von A. in die Pflegestufe 4 per 28. Dezember 2011 (SVA-act. 39.1 und 39.2).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 informierte die SVA A. darüber, dass Personen, die vor dem Heimeintritt in einer Gemeinde des Kantons St. Gallen gelebt hätten, sich über die AHV-Zweigstelle dieser Gemeinde für die Rückerstattung der Pflegekosten, die sie nicht selbst zu übernehmen gehabt hätten, anmelden könnten. Falls der Anspruch auf Finanzierung der Pflegekosten geltend gemacht werden wolle,
sei das beigelegte Anmeldeformular zusammen mit einer aktuellen Heimrechnung sowie dem Beiblatt 2, welches vom Heim ausgehändigt werde, einzureichen. Unter Angabe einer Telefonnummer hiess es in dem Schreiben weiter, dass die SVA für Auskünfte gerne zu Verfügung stehe (SVA-act. 38.1). Noch am gleichen Tag übermittelte das Heim der SVA zwei Beiblätter 2 sowie eine Heimrechnung vom 4. Januar 2012 (SVA-act. 36 und 37).
Am 7. Februar 2012 teilte das Pflegeheim der SVA den Eintritt von A. in die
Pflegestufe 5 per 1. Januar 2012 mit (SVA-act. 35).
Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 informierte die SVA A. nochmals in der
gleichen Weise wie mit dem Schreiben vom 12. Januar 2012 (SVA-act. 34).
Am 7. März 2012 und am 11. Februar 2013 zeigte das Pflegeheim der SVA weitere
Mutationen an und legte eine weitere Heimrechnung bei (vgl. SVA-act. 32 und 33).
Am 19. Februar 2013 liess die SVA A. nochmals die gleichen Informationen wie bereits in den Schreiben vom 12. Januar 2012 und 29. Februar 2012 zukommen (SVAact. 31).
Nachdem der SVA vom Pflegeheim weitere Mutationsmeldungen und Rechnungen
eingereicht worden waren (vgl. SVA-act. 30 ff.), informierte sie A. mit Schreiben vom
11. September 2014 darüber, dass sie aufgrund seiner Einstufung vom Bestehen eines Anspruchs auf Restfinanzierung der Pflegekosten ausgehe. Für den Fall, dass er den Anspruch geltend machen wolle, bat sie ihn, das Anmeldeformular zusammen mit allen Heimrechnungen seit dem Heimeintritt, jedoch längstens der letzten sechs Monate, bei der zuständigen AHV-Zweigstelle einzureichen. Sie wies in diesem Schreiben überdies explizit darauf hin, dass die Restfinanzierung rückwirkend für längstens sechs Monate seit der Antragsstellung ausgerichtet werden könne. Wiederum war auf dem Schreiben vermerkt, dass die SVA für Auskünfte gerne zur Verfügung stehe, wobei auch eine Telefonnummer aufgeführt war (vgl. SVA-act. 21).
Am 8. Januar 2015 benachrichtigte das Pflegeheim die SVA über das Ableben von
A. . Am 9. Januar 2015 folgte die offizielle Bestätigung seitens des
Bestattungsamtes Z. , dass A. am 8. Januar 2015 verstorben sei (SVA-act. 18 und 19).
Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 informierte E. die SVA darüber, dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F. mit Verfügung vom 9. Juli 2013 für A. eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394
i.V.m. Art. 395 und Art. 408 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet und ihn als Beistand ernannt habe. Die entsprechende Urkunde legte er bei. Vor dem Errichten der Beistandschaft habe eine Vollmacht vom 8. Dezember 2011 bestanden, welche bei den Sozialen Diensten der Stadt G. deponiert gewesen sei. A. sei am 24. November 2011 in das Pflegeheim eingetreten und habe dort die Zeit bis zu seinem Tode im Januar 2015 verbracht. Er, E. , habe in dieser Zeit durch Unwissen kein Gesuch um Pflegefinanzierung bei der SVA eingereicht. Durch das ansehnliche Vermögen von A. habe sich keine zusätzliche Finanzierung aufgedrängt. Die KESB F. habe diesen Missstand erst bei der abschliessenden Rechnungsprüfung bemerkt. Daher stelle er rückwirkend die Anmeldung für die Pflegefinanzierung von A. für den Zeitraum vom 24. November 2011 bis zum 8. Januar 2015 (SVA-act. 15). Noch am gleichen Tag füllte er das offizielle Anmeldeformular der SVA für die Pflegefinanzierung aus und legte diesem die entsprechenden Rechnungen sowie eine Kostenübersicht bei (SVA-act. 13 und 14). Das Gesuch ging bei der zuständigen AHV-Zweigstelle am 26. Juli 2016 und bei der SVA am 27. Juli 2016 ein (SVA-act. 13).
Am 11. August 2016 trat die SVA auf das Gesuch von E. um Pflegefinanzierung nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die leistungsberechtigte Person am 8. Januar 2015 verstorben sei und mit dem Tod sämtliche zu Lebzeiten erteilte Vollmachten erlöschen würden. Einzig die Erbengemeinschaft zu gesamter Hand sei berechtigt, eine Anmeldung einzureichen. Weiter wies sie in der Verfügung darauf hin, dass gemäss Art. 10a Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Pflegefinanzierung (PFG; sGS 331.2) rückwirkend für längstens sechs Monate seit der Antragstellung Pflegekosten ausgerichtet werden könnten (SVA-act. 12).
Am 20. Dezember 2016 reichte die Erbengemeinschaft von A. , vertreten durch
den Willensvollstrecker B. und dieser vertreten durch RGB Consulting, Gossau (SG),
bei der SVA mittels offiziellem Formular die Anmeldung für die Finanzierung der Pflegekosten für den Zeitraum vom 24. November 2011 bis zum 8. Januar 2015 ein (SVA-act. 9).
A.m Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 lehnte die SVA das Gesuch um Rückerstattung von Pflegekosten mit der Begründung ab, dass Pflegekostenbeiträge gemäss dem am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Art. 10a PFG rückwirkend für längstens sechs Monate seit der Antragstellung ausgerichtet werden könnten. In der Zeit vom 20. Juni 2016 bis zum 20. Dezember 2016 seien keine Pflegekosten entstanden, weshalb kein Rückerstattungsanspruch bestehe (SVA-act. 8).
B. Eine gegen diese Verfügung am 2. Februar 2017 erhobene Einsprache (SVA-act. 6)
wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017 ab (SVA-act. 2).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Erbengemeinschaft A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch den Willensvollstrecker B. und dieser vertreten durch den pat. Rechtsagenten Reto Gnägi, RGB Consulting, Gossau (SG), am 5. September 2017 Beschwerde. Darin beantragte sie, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2017 aufzuheben und die SVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten sei, für die ganze Dauer des Heimaufenthalts von A. vom 24. November 2011 bis zum 8. Januar 2015 die Pflegekosten zuzüglich Verzugszinsen von 5 % zugunsten der Beschwerdeführerin auszurichten. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3) und reichte die Vorakten ein (vgl. act. G 3.1).
Mit Replik vom 31. Oktober 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. G 5).
Mit Schreiben vom 30. November 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag vollumfänglich fest und verzichtete auf die Einreichung einer ausführlichen Duplik (act. G 7).
Erwägungen
1.
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer des Heimaufenthalts von A. rückwirkend Pflegekostenbeiträge auszurichten hat. Nachdem A. am 8. Januar 2015 verstorben ist (SVA-act. 18 und 19), führt der Willensvollstrecker B. im Nachlass des Verstorbenen stellvertretend für die Beschwerdeführerin diesen Prozess (vgl. act. G 11), wobei er den Rechtsagenten Reto Gnägi als Rechtsvertreter mandatiert hat (act. G 1.2).
2.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Art. 10a Abs. 2 PFG, gemäss welchem Pflegekostenbeiträge längstens für sechs Monate nach Einreichung des Erstattungsgesuchs rückvergütet werden könnten. Die Anmeldung für die Pflegekostenfinanzierung sei erst am 20. Dezember 2016 und somit nach Inkrafttreten von Art. 10a Abs. 2 PFG erfolgt. Bei Anmeldungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gesetzesbestimmung eingegangen seien, sei eine rückwirkende Vergütung noch möglich gewesen. Vorliegend habe sich aber die für den Leistungsbezug notwendige Anmeldung erst nach dem 1. Januar 2014 ereignet, weshalb die neue Regelung zur Anwendung komme (act. G 1.1 S. 2 f.).
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass Art. 10a PFG vorliegend nicht angewendet werden dürfe, da diese Bestimmung erst am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sei. Bis zum 31. Dezember 2013 habe das kantonale Pflegegesetz keine dem Art.10a PFG entsprechende Regelung enthalten, weshalb die Frist für die Geltendmachung von vorher zustande gekommenen Leistungsansprüchen nach der allgemeinen im Sozialversicherungsrecht geltenden Verjährungsbestimmung zu beurteilen sei. In Anwendung dieser Bestimmung sei ihre Anmeldung vom 20. Dezember 2016 fristwahrend. Die rückwirkende Anwendung von neuem Gesetzesrecht sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Insbesondere müsste eine allfällige Rückwirkung durch das Gesetz
ausdrücklich angeordnet worden sein, was beim kantonalen Gesetz über die Pflegefinanzierung nicht der Fall sei (act. G 1 S. 6 ff.).
Art. 10a Abs. 2 PFG bestimmt, dass der Pflegekostenbeitrag rückwirkend längstens für sechs Monate seit Antragstellung ausgerichtet wird. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung wäre die mittels offiziellem Formular erfolgte Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2016 unbestrittenermassen zu spät erfolgt (vgl. SVA-act. 9), sodass sie aufgrund dieser Anmeldung keine Pflegekostenbeiträge für den Heimaufenthalt von A. mehr geltend machen könnte. Zu prüfen ist nun, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Art. 10a Abs. 2 PFG abgestellt hat.
Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass Gesetzesrecht in der Regel für die Zukunft wirkt und eine echte Rückwirkung von Gesetzesrecht nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig ist. Insbesondere bedarf es hierfür grundsätzlich einer Anordnung im Gesetzesrecht selber (vgl. BGE 138 I 193 E. 3.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. Zürich/St. Gallen 2016, S. 61 ff.). Eine unechte Rückwirkung unterliegt demgegenüber weniger strengen Voraussetzungen (vgl. BGE 138 I 193 f. E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 64 ff.). Vorliegend ist allerdings überhaupt keine Rückwirkung von Gesetzesrecht gegeben, sofern man die Anmeldungshandlung als den entscheidenden Sachverhalt betrachtet, da sich diese erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat. Eine Rückwirkungsproblematik würde sich nur dann stellen, wenn man den relevanten Sachverhalt in der Anspruchsentstehung sähe und dies allerdings auch nur dann, wenn man die Anmeldung selber nicht als Voraussetzung für die Anspruchsentstehung wertet. Vorliegend spricht vieles dafür, auf die Anmeldungshandlung abzustellen. Denn das Gesetz vermittelt den potenziell Anspruchsberechtigten aufgrund ihres Heimaufenthalts zwar einen theoretischen Anspruch auf Pflegefinanzierung, jedoch wird dieser Anspruch erst durch ein entsprechendes Gesuch aktiviert (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 PFV). Ohne eine entsprechende Anmeldung bleibt es bei einem theoretischen Anspruch, welcher nicht durchsetzbar ist. Zudem setzt die Änderungstabelle des PFG (Stand 1. Januar 2014) den Vollzugsbeginn für Art. 10a PFG auf den 1. Januar 2014 und dies obwohl sie als Erlassdatum für diese Bestimmung den 28. Januar 2014 nennt.
Demnach ist eine gewisse Gesetzesrückwirkung sogar in der Änderungstabelle, die ebenfalls Bestandteil des Gesetzes ist, selber vorgesehen. Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber der schnellen Anwendung des neuen Gesetzesrechts hohe Priorität beigemessen hat. Demgegenüber bedarf das Vertrauen in den Weiterbestand der bisherigen Regelung im vorliegenden Fall keines besonderen Schutzes. Denn A. bzw. sein Vertreter hat mit der Geltendmachung der Pflegefinanzierungsbeiträge nicht deshalb zugewartet, weil er darauf vertraut hat, dass er die Ansprüche auch noch zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen kann. Vielmehr ist die Anmeldung unterblieben, weil sich eine solche aufgrund genügender finanzieller Mittel nicht aufgedrängt hat bzw. aus Unwissenheit darüber, dass ein Anspruch überhaupt besteht (vgl. SVA-act. 15). Ein Bedürfnis nach Vertrauensschutz besteht somit vorliegend nicht, zumal auch sonst keinerlei Dispositionen ersichtlich sind, die im Vertrauen auf den Weiterbestand der ehemaligen Regelung getroffen worden wären. Die Beschwerdegegnerin hat A. mit Schreiben vom 11. September 2014 sogar noch darauf aufmerksam gemacht, dass Pflegekostenbeiträge nur noch für sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden können (vgl. SVA-act. 21). Spätestens dann hätte A. bzw. sein Vertreter Beistand reagieren müssen, wenn er darauf vertraut hätte, Ansprüche auch noch später geltend machen zu können. Aber auch nach diesem Schreiben ist keine Reaktion erfolgt. Wenn auf das vorliegende Gesuch, welches knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelung eingereicht worden ist (vgl. SVA-act. 9), das neue Recht angewendet wird, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Unter Anwendung von Art. 10a Abs. 2 PFG ist die Anmeldung mittels offiziellem Anmeldeformular vom 20. Dezember 2016 somit insofern als verspätet zu betrachten (vgl. SVA-act. 9), als dass für den Heimaufenthalt von A. seitens der Beschwerdegegnerin keine Pflegekostenbeiträge mehr auszurichten sind.
3.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bzw. A. nicht erst am
20. Dezember 2016 bei der SVA die Pflegekostenansprüche angemeldet hätte. Vielmehr sei bereits durch die zahlreichen Mitteilungen des Pflegeheims und die vom Pflegeheim eingereichten Rechnungen genügend zum Ausdruck gebracht worden, dass die Vergütung der Pflegekostenbeiträge anbegehrt werde. Eine Anmeldung liege nämlich bereits dann vor, wenn erkennbar werde, dass jemand Leistungen
beanspruche. Sowohl eine formlose als auch eine fehlerhafte Anmeldung seien für die Fristwahrung ausreichend. Bei Nichterfüllung der Formvorschriften sei der anmeldenden Person eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, wobei die Folgen der Nichtverbesserung anzudrohen seien. Obschon die Beschwerdegegnerin keine Reaktion auf ihre Informationsschreiben erhalten habe, habe sie es unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. das Pflegeheim entsprechend zu informieren. Sie habe auch keinerlei Anstrengungen unternommen, ein allfälliges Vertretungsverhältnis abzuklären, obwohl es durchaus möglich gewesen wäre, dass das Pflegeheim bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht den Antrag im Namen von A. hätte stellen können. Auch seien die vom Pflegeheim eingereichten Rechnungen an E. adressiert gewesen, sodass die Beschwerdegegnerin hätte erkennen müssen, dass diesbezüglich bereits ein Vertretungsverhältnis bestanden habe. Bei Vorliegen einer Vertretung hätten sämtliche Mitteilungen an diese erfolgen müssen. Aufgrund ihrer Aufklärungsund Beratungspflicht hätte die Beschwerdegegnerin die Vertretungsverhältnisse abklären und E. aufklären müssen. Stattdessen habe sich die Beschwerdegegnerin mit ihren Schreiben jeweils direkt an A. gewandt. Damit sei sie ihrer Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen. Denn es erstaune nicht, dass A. , welcher bei Heimeintritt bereits Jahre alt und geistig nicht mehr im Vollbesitz seiner Kräfte gewesen sei, auf diese Schreiben nie reagiert habe (act. G 1 S. 6 ff.).
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass keinerlei Anzeichen einer Vertretung vorgelegen hätten. Ansonsten hätte sie die Unterlagen nicht wiederholt an A. gesendet. Aus der auf den Rechnungen aufgeführten Korrespondenzadresse habe nicht auf eine externe Bevollmächtigung im konkreten Pflegefinanzierungsverfahren geschlossen werden können. Wenn A. eine solche Vertretung gewünscht hätte, wäre diese anzuzeigen gewesen. Eine Urteilsunfähigkeit bzw. Handlungsunfähigkeit, welche die Vornahme dieser Handlung unzumutbar gemacht hätte, sei nicht ausgewiesen. Ausserdem sei bei anderen Stellen eine Vollmacht hinterlegt gewesen. Demnach wäre es auch möglich gewesen, bei ihr eine Vollmacht zu deponieren. Auch sei im PFG keine ausgedehnte Anmeldebefugnis von anderen Stellen vorgesehen. Das Pflegeheim sei mit den Mutationsmeldungen lediglich seiner Mitteilungspflicht nachgekommen, weshalb diese Mitteilungen nicht als Anmeldung für A. bzw. zu Gunsten Dritter habe interpretiert werden können. Mit der
Zustellung der Schreiben an A. , in welchen er mehrfach über seinen gesetzlichen Anspruch und die Notwendigkeit einer Anmeldung informiert worden sei, sei sie ihrer Aufklärungspflicht genügend nachgekommen. Eine Anmeldung zu tätigen, sei schliesslich Aufgabe der versicherten Person (act. G 3).
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Pflegefinanzierung (PFV, sGS 331.21) sieht explizit vor, dass der Antrag auf Pflegefinanzierung von der versicherten Person einzureichen ist. Einzig aus der Einreichung der Heimrechnungen und Mutationsmeldungen durch das Pflegeheim hat die Beschwerdegegnerin demnach nicht erkennen können, dass A. eine Anmeldung vornehmen möchte, zumal das Pflegeheim nach Art. 6 PFV ohnehin zu gewissen Mutationsmeldungen verpflichtet ist. Das Pflegeheim hat also unabhängig davon, ob Pflegekostenbeiträge geltend gemacht werden wollen nicht, der Beschwerdegegnerin gewisse Informationen zuzustellen. Dass solche Pflichtmitteilungen sogar die Mitteilungspflicht übersteigende Informationen möglicherweise gerade auch in der Meinung erfolgen, dass sie für eine allfällige Anmeldung zur Pflegekostenfinanzierung benötigt werden, heisst noch nicht, dass die anspruchsberechtigte Person dann tatsächlich eine Anmeldung vornehmen muss bzw. will. Insofern hat die Beschwerdegegnerin die seitens des Pflegeheims eingereichten Unterlagen im vorliegenden Fall nicht als Anmeldung zur Pflegekostenfinanzierung deuten müssen und können. Überdies hat die Beschwerdegegnerin A. in mehreren Schreiben auf die Möglichkeit zur Anmeldung für die Pflegekostenerstattung hingewiesen und ihm auch entsprechende Formulare beigelegt. Auf den Schreiben hat sich zudem jeweils eine Telefonnummer befunden, unter welcher sich A. bzw. sein Vertreter Beistand bei Unklarheiten hätte informieren können (vgl. SVA-act. 38, 34, 31 und 21). Mit Schreiben vom 11. September 2014 hat die Beschwerdegegnerin überdies darauf aufmerksam gemacht, dass Ansprüche rückwirkend nur für sechs Monate vergütet werden (vgl. SVA-act. 21). Auch kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Informationsschreiben A. direkt zugestellt hat. Alleine aufgrund dessen, dass E. als Adressat auf den vom Pflegeheim eingereichten Rechnungen aufgeführt gewesen war, hat die Beschwerdegegnerin nicht automatisch auf ein Vertretungsverhältnis schliessen müssen. Ein solches hätte ihr, wie sie zu Recht vorbringt (vgl. act. G 3), entsprechend angezeigt werden müssen, wenigstens solange für sie keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit von A. erkennbar gewesen sind.
Denn aus der Zustellung der Heimrechnungen an eine andere Person, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass auch Korrespondenzen mit der Beschwerdegegnerin über diese Person laufen sollen bzw. die anspruchsberechtigte Person nicht selber informiert werden will. Auch haben die durch das Pflegeheim eingereichten Rechnungen bzw. Mutationsmeldungen vorliegend nicht darauf hingedeutet, dass bei der Anmeldung eine Vertretung durch das Heim erwünscht ist, da das Heim, wie bereits erwähnt, von Gesetzes wegen eine gewisse Informationspflicht trifft. Es liegt grundsätzlich auch nicht im Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin, eingehende Nachforschungen darüber anzustellen, ob eine anspruchsberechtigte Person allenfalls vertreten sein will, solange eine Vertretungsabsicht nicht genügend deutlich zum Ausdruck gebracht wird und keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit vorliegen. Zwar ist für A. am 9. Juli 2013 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet worden, welche E. unter anderem die Berechtigung zur Öffnung der Post eingeräumt hat (vgl. SVA-act. 15). Allerdings scheint die Handlungsfähigkeit von A. mittels Urkunde nicht explizit eingeschränkt worden zu sein (vgl. SVA-act. 15 i.V.m. Art. 394 Abs. 2 ZGB), weshalb davon auszugehen ist, dass A. auch nach Errichtung der Beistandschaft noch immer eigene Post hat entgegennehmen können, wenngleich er bezüglich Post zugleich auch vertreten worden ist, indem der ernannte Beistand darin Einsicht hat nehmen dürfen. Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin laut den Akten von der am 9. Juli 2013 errichteten Beistandschaft erst mit Schreiben von E. vom
22. Juli 2016 erfahren (vgl. SVA-act. 15). Solange der Beschwerdegegnerin keine entsprechende Beistandschaft mitgeteilt worden ist andere Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit bzw. Unbeholfenheit von A. vorgelegen haben, hat sie in guten Treuen davon ausgehen können, dass dieser die Post erhält und versteht dass sich zumindest jemand anderes seiner Post annimmt. Alleine aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der Unterbringung im Heim des Umstandes, dass keine Anmeldung für die Pflegefinanzierung eingereicht worden ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht auf Unzurechnungsfähigkeit von A. schliessen müssen. Nach dem Gesagten ist die direkte Postzustellung an A. durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Im Übrigen scheint für die Post von A. eine entsprechende Umleitung bestanden zu haben (vgl. SVA-act. 14.2). Demnach ist davon auszugehen, dass die Anmeldung für die Pflegekostenfinanzierung nicht aufgrund ungenügender Informationen seitens der Beschwerdegegnerin oder
fehlerhafter Zustellung der Informationen, sondern aus andern, hier nicht näher zu beleuchtenden Gründen unterblieben ist (vgl. dazu auch SVA-act. 15).
4.
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2017 nicht zu beanstanden und die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat
die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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