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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2018/50: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Hilfsverchromer, hat aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Umschulung zum Logistiker EBA absolviert. Trotz Rückenproblemen wurde er als voll arbeitsfähig eingestuft und erfolgreich ausgebildet. Es wird festgestellt, dass auf dem Arbeitsmarkt genügend Stellen für Logistiker EBA vorhanden sind, die seinen Anforderungen entsprechen. Die Beschwerdegegnerin lehnte weitere berufliche Massnahmen ab, da der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert ist. Die Gerichtskosten von CHF 600 trägt der Beschwerdeführer, der keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2018/50

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2018/50
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2018/50 vom 17.12.2018 (SG)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 17 IVG. Anspruch auf Umschulung verneint, da der Beschwerdeführer bereits rentenausschliessend eingegliedert ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2018, IV 2018/50).
Schlagwörter : IV-act; Arbeit; Logistiker; Umschulung; IV-Stelle; Beruf; Massnahme; Massnahmen; Berufs; Verfügung; Tätigkeiten; Anspruch; Arbeitsfähigkeit; Ausbildung; Beschwerdeführers; Adaptionskriterien; Hilfsmittel; Arbeitsmarkt; Lehrbetrieb; Gallen; Arbeitsstelle; Recht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 V 489; 139 V 403;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2018/50

Besetzung

Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr.

IV 2018/50

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

berufliche Massnahmen Sachverhalt

A.

    1. Am 1. Juni 2003 meldete sich der damals als Hilfsverchromer tätige A. , angelernter Restaurationsangestellter/Küche (vgl. IV-act. 31), erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Dr. med. B. , Spezialarzt für Ohren-, Nasenund Halsheilkunde, hatte am 16. Dezember 2002 eine vasomotorische Rhinopathie diagnostiziert (IV-act. 13-7 f.). Dr. med. C. , Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, hatte am 14. April 2003 festgehalten, die vasomotorische Rhinopathie werde durch die berufliche Tätigkeit bzw. die beruflichen Einflüsse in Form von Chromsäure und Tensiden richtungsgebend verschlimmert (Fremd¬akten 1-14). Mit Verfügung vom

      2. Juni 2003 erklärte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) den Versicherten ab sofort als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Exposition zu Chromsäure und Tensiden (IV-act. 3, vgl. IV-act. 7). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 17. September 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2003 ab (IV-act. 17, 26). Auf das erneute Gesuch um berufliche Massnahmen trat die IV-Stelle am 15. März 2006 nicht ein (IVact. 46). Die dagegen erhobene Einsprache (IV-act. 50) wies sie mit Entscheid vom 23. November 2006 ab (IV-act. 63).

    2. Im Mai 2011 (Posteingang IV-Stelle 1. Juni 2011) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 77, vgl. IV-act. 68). Mit Vorbescheid vom 22. September 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (IV-act. 90). Die Suva erklärte den Versicherten mit Verfügung vom 14. November 2011 rückwirkend auf den 17. August 2011 als nicht geeignet für die Tätigkeit als Koch (Fremdakten 8). Am 5. Januar 2012 verfügte die IVStelle entsprechend dem Vorbescheid (IV-act. 105). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (IV-act. 106) hiess das Versicherungsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 21. Januar 2013 dahingehend gut, dass es die

      Nichteintretensverfügung vom 5. Januar 2012 aufhob und durch einen Eintretensentscheid ersetzte. Es wies die IV-Stelle an, die berufliche Eingliederung des Versicherten zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen (IV-act. 118).

    3. Am 20. März 2013 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 124). Die IV-Stelle übernahm die Kosten der beruflichen Abklärung vom 12. August bis 10. November 2013 sowie des Arbeitstrainings vom 11. November 2013 bis 10. Mai 2014 im D. und entrichtete Taggelder (IV-act. 137, 150 f.). Danach übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Umschulung zum Logistiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) mit einer Vorbereitung vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 und der Ausbildung vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 bei der E. AG. Sie entrichtete ein Taggeld für die Dauer der Massnahme (IV-act. 159, 163).

    4. Am 19. November 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, aufgrund der Trockenheit im Lager seines Lehrbetriebs habe er ernsthafte Probleme mit der Nase und den Augen. Er nehme dagegen viele Medikamente und hoffe, dass er die Anlehre trotzdem abschliessen könne (IV-act. 168). Dr. med. F. , Assistenzarzt der zentralen Notfallaufnahme des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), diagnostizierte am 28. November 2014 eine akute Lumbago bei chronisch rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen. Er attestierte dem Versicherten vom 28. November bis 1. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV-act. 169-1 f.). Dr. med. G. , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 20. Februar 2015 über ein schweres Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/L5. Er erachtete den Versicherten vom

      28. November bis 21. Dezember 2014 als zu 100%, vom 12. Januar bis 22. Februar

      2015 als zu 50%, vom 23. Februar bis 6. April 2015 als zu 40% und ab 7. April 2015 als

      zu 25% arbeitsunfähig (IV-act. 194, vgl. Fremdakten 14-6 ff., 14-13).

    5. Dr. med. H. , Allgemeine Medizin FMH, hatte am 16. Februar 2015 berichtet, er befürworte die Absicht des Versicherten, seine Lehre weiterzuführen. Es könne davon ausgegangen werden, dass er nun jeden Monat mehr arbeiten könne (IV-act. 190). Dr. G. befand am 17. Dezember 2015, der Versicherte arbeite sehr engagiert in seiner Umschulung mit. Wenn er schliesslich in einer passenden Arbeit sei und nicht mehr

      sehr streng körperlich arbeiten müsse, werde die 100%ige Integration möglich werden (IV-act. 195).

    6. Am 31. Juli 2016 schloss der Versicherte die Ausbildung zum Logistiker EBA erfolgreich ab (IV-act. 231). Dr. G. befand am 17. August 2016, der Versicherte sei für leichtere wechselbelastende Tätigkeiten voll arbeitsfähig (IV-act. 232). Er berichtete über ein massives und zeitweise schwierig therapierbares Lumbovertebralsyndrom, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ab 11. Juli 2016 habe er dem Versicherten versuchsweise eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 233-1 ff.). Dr. H. stimmte dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung zu. Es gehe darum, einen rückenschonenden Arbeitsplatz zu finden, wo eine gute Ausstattung mit Hilfsmitteln vorhanden sei (IV-act. 235).

    7. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. November 2016 mit, seit dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung werde er vom RAV bei der Stellensuche unterstützt. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, er sei rentenausschliessend eingegliedert (IV-act. 240). Der Versicherte liess am 21. Dezember 2016 vorbringen, er könne nur noch leichte Tätigkeiten ausführen, was als Logistiker nicht gehe. Er habe die Lehre nur dank des Entgegenkommens seines Lehrbetriebs abschliessen können. Als Logistiker sei er bereits seit längerem arbeitsunfähig und somit nicht rentenausschliessend eingegliedert (IV-act. 242). Die IVStelle widerrief darauf ihre Mitteilung (IV-act. 245).

    8. Die Ärzte der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des KSSG berichteten am 13. Januar 2017 über eine Diskusprotrusion C4 bis C6 rechtsbetont ohne Neurokompression sowie eine mediale Diskusprotrusion L4/5 (black disc) ohne Neurokompression (IV-act. 248). Im Auftrag der IV-Stelle (IV-act. 259) wurde der Versicherte am 10. Juli 2017 durch Ärzte der ABI Begutachtungsinstitut GmbH polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch) abgeklärt. In ihrem Gutachten vom 31. August 2017 listeten diese als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80) und eine vasomotorische, hyperreflektorische Rhinopathie auf. Die Arbeitsunfähigkeit als Hilfsgalvaniker und Koch sei zu bestätigen. Körperlich leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende Tätigkeiten ohne dauernde Zwangshaltungen von Rumpf und Nacken und unter Vermeidung der irritativen Substanzen seien ganztags ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Die Tätigkeit als Logistiker erscheine zumutbar, aus medizinischer Sicht seien dem Belastungsprofil entsprechende Arbeitsplätze vorhanden (IV-act. 263).

A.i Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-act. 268). Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2017 Einwand (IV-act. 269). IVBerufsberater I. führte am 11. Dezember 2017 aus, es gebe zahlreiche Firmen in der Dienstleistungsoder Handelsbranche, bei welchen der Versicherte die Adaptionskriterien als Logistiker einhalten könne. Einem Logistiker stünden bei der Arbeit verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung, welche ein rückenschonendes Arbeiten ermöglichten. In einer grösser gefassten Region beurteile er die Arbeitsmarktsituation als gut (IV-act. 270). Am 11. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid (IV-act. 272).

B.

    1. Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. Januar 2018. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte darin deren Aufhebung. Es seien ihm weitere berufliche Massnahmen (Umschulung zum Speditionskaufmann mit Fachrichtung Zolldeklarant) zu gewähren; unter Kostenund Entschädigungsfolge. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er brachte vor, er habe eine Arbeitsstelle gefunden, bei der ein Kurs als Zolldeklarant Voraussetzung sei. Diesen habe er auf eigene Kosten begonnen, er (wie auch die Probezeit bei der neuen Arbeitgeberin) dauere bis März 2018. Die dauerhafte Einkommenssituation sei jedoch im Moment ungewiss und es lägen viele Monate ohne entsprechende Verdienste im Jahr 2017 vor. Mit der Umschulung zum Logistiker EBA sei er nicht genügend und rentenausschliessend eingegliedert. Die körperlich strenge Tätigkeit könne er aufgrund seiner seit 2014 bestehenden Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben (act. G1).

    2. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. März 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, das Berufsbild des Logistikers EBA sei sehr vielseitig und es gebe zahlreiche Firmen, die Tätigkeiten anböten, bei denen die Adaptionskriterien des Beschwerdeführers eingehalten würden. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, im Rahmen der ihm obliegenden Selbsteingliederung eine entsprechende Stelle als Logistiker EBA zu finden. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer erneuten Umschulung sei zu verneinen. In Frage komme lediglich eine Unterstützung bei der Stellensuche. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer jedoch ein separates Gesuch zu stellen (act. G4).

    3. Der Beschwerdeführer zog seinen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege am 20. März 2018 telefonisch zurück (act. G5). Mit Replik vom 7. Juni 2018 hielt er an seinen weiteren Anträgen fest. Er führte aus, es seien immer Nischenarbeitsplätze denkbar. In der Realität gebe es aber keine Stellen als Logistiker EBA, die mit seinen Einschränkungen möglich seien. Auch wenn teilweise Hilfsmittel zur Verfügung stünden, bleibe die körperliche Robustheit das primäre Anforderungsprofil (act. G11).

    4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G13).

Erwägungen

1.

Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Neben einer Umschulung käme grundsätzlich auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung in Betracht. Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2017 wies die Beschwerdegegnerin zwar das Leistungsbegehren um (sämtliche) berufliche Massnahmen ab, die Begründung bezog sich entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers jedoch lediglich auf den Anspruch auf eine Umschulung (vgl. IV-act. 272). Auch in der vorliegenden Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer lediglich berufliche Massnahmen in Form einer finanziellen Unterstützung seiner bereits begonnenen Umschulung zum Speditionskaufmann mit Fachrichtung Zolldeklarant (act. G1). Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (act. G4), ist ein allfälliger Anspruch auf Arbeitsvermittlung damit vorliegend nicht Streitgegenstand. Einzig zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung.

    1. Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage eine bleibende längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 139 V 403 E. 5.3; BGE 130 V 489 f., E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts

      vom 10. August 2009, 9C_341/2009, E. 3, und vom 15. Oktober 2015, 9C_511/2015, E.

      3).

    2. Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Umschulung, richtet sich die Bestimmung der konkreten Umschulungsmassnahmen nach dem Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, N 728). Die konkrete Umschulungsmassnahme muss notwendig und geeignet sein, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine ihrer früheren Tätigkeit möglichst gleichwertige Erwerbstätigkeit auszuüben (BUCHER, a.a.O., N 729).

2.

Vorerst ist zu prüfen, welche Erwerbsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung (weitere Umschulung) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehen.

    1. Der Beschwerdeführer ist unbestritten in seinen angestammten Tätigkeiten als Koch sowie als Hilfsverchromer bzw. in sämtlichen Arbeiten mit Exposition zu Chromsäure und Tensiden nicht mehr arbeitsfähig. Die Suva hatte am 2. Juni 2003 und

      14. November 2011 entsprechende Nichteignungsverfügungen erlassen (vgl. IV-act. 3,

      Fremdakten 8).

    2. Zu Beginn der Umschulung zum Logistiker EBA bestanden keine ernsthaften Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit dieses Berufs mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Am 19. November 2014 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, bei der Tätigkeit im Lager des Lehrbetriebs habe er Probleme mit Nase und Augen bekommen. Im Lager sei es zu trocken. Er nehme viele Medikamente, um die Zeit durchzustehen, und hoffe, dass er die Anlehre trotzdem abschliessen könne (IV-act. 168). Im weiteren Verlauf standen jedoch die Rückenbeschwerden im Vordergrund. Der Beschwerdeführer zweifelte in seinem Einwand und der Beschwerde auch nicht substantiiert an, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen als Logistiker EBA vorhanden sind, welche seiner vasomotorischen, hyperreflektorischen Rhinopathie Rechnung tragen, mithin keinen Kontakt mit irritativen Substanzen erfordern (vgl. bzgl. Diagnosen und Adaptionskriterien IV-act. 263, bzgl. Vereinbarkeit mit dem Beruf als Logistiker IV-act. 185).

    3. Während der Ausbildung zum Logistiker EBA kam es beim Beschwerdeführer indessen zu Rückenproblemen (vgl. Bericht von Dr. F. vom 28. November 2014; IVact. 169). Die ABI-Gutachter hielten diesbezüglich als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80) bei MRtomographisch als leichtgradig zu beurteilenden Diskusveränderungen HWK4-7 und LWK4/5 ohne Kompromittierung neuraler Strukturen (ICD-10: M51.2) fest (IV-act. 263,

      S. 22). Sie erachteten den Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung als zu 100% arbeitsund leistungsfähig. Der orthopädische Teilgutachter führte ergänzend aus, die Hebeund Traglimite von 10kg solle nur ausnahmsweise und von 15kg gar nicht überschritten

      werden. Länger dauernde Zwangshaltungen von Rumpf und Nacken sowie repetitive Überkopfbewegungen der Arme sollten vermieden werden. Er befand zwar, inwieweit dieses Belastungsprofil bei der Arbeit als Logistiker eingehalten werden könne, müsse wahrscheinlich am individuellen Arbeitsplatz überprüft werden. In ihrer Konsensbeurteilung befanden die ABI-Gutachter jedoch, die Tätigkeit als Logistiker erscheine zumutbar, aus medizinischer Sicht seien dem Belastungsprofil entsprechende Arbeitsplätze vorhanden (IV-act. 263, S. 20, 23). Die vom orthopädischen Teilgutachter als notwendig erachtete Überprüfung des individuellen Arbeitsplatzes ist damit nicht als grundsätzlicher Zweifel an der Geeignetheit des Berufs des Logistikers EBA zu verstehen. Vielmehr waren die ABI-Gutachter der Ansicht, dass es sowohl Arbeitsstellen gibt, welche den Adaptionskriterien des Beschwerdeführers entsprechen, als auch andere, für ihn nicht geeignete. Folglich muss die Einhaltung der Kriterien jeweils individuell geprüft werden. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt, trägt ein medizinisches Anforderungsprofil zudem naturgemäss nur den funktionellen Beeinträchtigungen Rechnung und berührt die weiterführende Frage nach der berufspraktischen Umsetzbarkeit nicht (act. G4). Auch frühere aktenkundige Einschätzungen sprechen dafür, dass genügend Stellen als Logistiker EBA vorhanden sind, welche der Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen ausüben kann. Dr. G. attestierte dem Beschwerdeführer vom 28. November bis 21. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, senkte diese aber schrittweise, bis sie ab 7. April 2015 noch 25% betrug (IV-act. 194, vgl. Fremdakten

      14-6 ff., 14-13). Ab 11. Juli 2016 attestierte Dr. G. versuchsweise eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 233-1 ff.). Er ging damit selbst in der damals offenbar nicht ideal adaptierten Tätigkeit bei der E. AG von einer nicht bzw. kaum eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Am 17. Dezember 2015 hatte Dr. G. berichtet, der Beschwerdeführer sei hochmotiviert und mache sehr engagiert in seiner Umschulung mit. Wenn er schliesslich eine passende Arbeit gefunden habe und nicht mehr sehr streng körperlich arbeiten müsse, werde die 100%ige Integration möglich werden (IVact. 195). Dr. H. hatte am 16. Februar 2015 die Weiterführung der Umschulung befürwortet. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nun jeden Monat mehr arbeiten könne (IV-act. 190). Im Oktober 2016 erklärte er sich mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. G. einverstanden und hielt fest, es gehe

      darum, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz finde, bei dem eine gute

      Ausstattung mit Hilfsmitteln vorhanden sei (IV-act. 235).

    4. Der von der Beschwerdegegnerin befragte Berufsberater I. führte am 11. Dezember 2017 aus, das Berufsfeld des Logistikers EBA sei sehr vielseitig und lasse verschiedene Tätigkeiten zu. Es sei deshalb nicht korrekt, nur den Bereich eines Produktionsbetriebs für den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen. Vielmehr gebe es zahlreiche Firmen in der Dienstleistungsoder Handelsbranche, bei welchen der Beschwerdeführer die Adaptionskriterien einhalten könne. Das Gewicht von Waren in der Medizin-, Gesundheits-, Elektround Kleinteilbranche sei im Vergleich zu einem reinen Produktionsbetrieb viel kleiner. Bei der täglichen Arbeit stünden einem Logistiker verschiedene Hilfsmittel, wie z.B. Handhubwagen, Deichselgeräte und Stapler zur Verfügung, um ein rückenschonendes Arbeiten zu ermöglichen. In sämtlichen Arbeitsbereichen sei eine wechselbelastende Tätigkeit möglich. Beim Erfassen und Verbuchen von Waren sei eine Arbeit am Computer vorgesehen und der Logistiker arbeite überwiegend in einem Arbeitsteam, das sich gegenseitig helfe. In einem voll automatisierten Lager fielen weniger Handarbeiten an und die Tätigkeiten seien überwiegend mechanisiert. In einer grösser gefassten Region (Thurgau, St. Gallen, Appenzellerland) sei die Arbeitsmarktsituation als gut zu beurteilen (IV-act. 270). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist der Beruf des Logistikers EBA gemäss Bildungsplan zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für Logistikerin/Logistiker EBA vom 16. November 2015 ideal für Menschen, die gerne anpacken (vgl. https://www.svbl.ch/wp-content/uploads/Logistiker-EBA_BiPla-V2.0-M

      %C3%A4rz-2016.pdf, S. 8, zuletzt abgerufen am 30. November 2018). Diese Beschreibung ist aber nicht zwingend wörtlich zu verstehen. Jedenfalls bedeutet es nicht, dass sämtliche Arbeitsstellen als Logistiker das Heben und Tragen von Lasten über den vom orthopädischen ABI-Teilgutachter spezifizierten Gewichtslimiten erfordern generell nicht mit den Einschränkungen des Beschwerdeführers zu vereinbaren wären. Dies insbesondere auch dank des Einsatzes der vom Berufsberater genannten und auch im Bildungsplan erwähnten Hilfsmittel (vgl. Bildungsplan, a.a.O.,

      S. 9). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei vom Lehrbetrieb das Lenken eines Gabelstaplers aus gesundheitlichen Gründen untersagt worden (vgl. act. G1) ist darauf hinzuweisen, dass sich gemäss ABI-Gutachten eine solche Limitation für die Tätigkeit als Staplerfahrer aufgrund der Situation am Bewegungsapparat nicht

      begründen lässt (IV-act. 263, S. 22). Das Heben und Tragen von schwereren Lasten von Hand kann damit weitgehend vermieden werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, die Ausbildung zum Logistiker EBA erfolgreich abzuschliessen (IV-act. 231). Dies war ihm gemäss eigenen Angaben zwar nur dank des Entgegenkommens seines Lehrbetriebs möglich. Er sei von körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten dispensiert worden (IV-act. 242, 269). Im konkreten Lehrbetrieb kann das nur als zeitlich begrenzte Lösung betrachtet werden. Dies veranschaulicht jedoch die vom Berufsberater erwähnte Teamarbeit, die es an einer besser adaptierten Arbeitsstelle ermöglichen würde, dass allenfalls gelegentlich anfallende, für den Beschwerdeführer körperlich zu belastende Tätigkeiten durch andere Mitarbeiter erledigt würden.

    5. Zusammenfassend sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für Logistiker EBA mit überwiegender Wahrscheinlichkeit genügend Arbeitsstellen vorhanden, welche den Adaptionskriterien des Beschwerdeführers entsprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom August 2016 bis Januar 2017 zahlreiche erfolglose Bewerbungen geschrieben hat (vgl. IV-act. 269, act. G1).

3.

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer als Logistiker EBA in der Lage wäre, einen Lohn in der Höhe von Fr. 4'200.-bis Fr. 4'500.-x 13, entsprechend Fr. 54'600.-bis Fr. 58'500.-pro Jahr zu erzielen (vgl. IV-act. 230). Dieser potentielle Verdienst liegt, abgesehen von dem im Jahr 2002 erzielten Einkommen als Hilfsverchromer von Fr. 72'737.--, deutlich über den vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden generierten jährlichen Einkünften (vgl. IV-act. 122). Dies wurde sodann vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Er ist damit rentenausschliessend eingegliedert.

4.

    1. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2017 nicht

      zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

    2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1‘000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-ist ihm anzurechnen.

    3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird ihm im Betrag von Fr. 600.-angerechnet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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