E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SG - IV 2018/246)

Zusammenfassung des Urteils IV 2018/246: Versicherungsgericht

Zusammenfassung: Der Beschwerdeführer hat sich 2013 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen gemeldet und beantragt, ab 2014 Rentenleistungen zu erhalten aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen an beiden Knien. Nach verschiedenen Operationen und Arbeitsversuchen wurde sein Rentenanspruch geprüft. Der Richter entschied, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2014 bis Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, von Februar bis Juni 2015 auf eine Dreiviertelsrente und von Juli 2015 bis November 2016 auf eine ganze Rente hat. Die Beschwerdegegnerin muss die Rentenleistungen berechnen und auszahlen. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte geteilt und der Beschwerdeführer erhält einen Teil seines Kostenvorschusses zurück. Die Beschwerdegegnerin muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts IV 2018/246

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2018/246
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2018/246 vom 07.03.2019 (SG)
Datum:07.03.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 28 und 29 IVG, Art. 88a und 29bis IVV. Anspruch auf befristete Invalidenrente bei längere Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit. Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Tabellenlohnabzug wegen Alter und weiterer Faktoren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2019, IV 2018/246).
Schlagwörter: Arbeit; Rente; Invalidität; Renten; Bundesgericht; Person; IV-act; Anspruch; Bundesgerichts; Tabelle; Arbeitgeber; Arbeitsmarkt; Rentenanspruch; Urteil; Arbeitsfähigkeit; Tabellenlohn; Invaliditätsgrad; Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente; Invalideneinkommen; Arbeitgeberin; Restarbeitsfähigkeit; Eingliederung; Beruf; Tabellenlohnabzug; ürden
Rechtsnorm: Art. 16 ATSG ;Art. 67 ATSG ;Art. 7 ATSG ;Art. 8 ATSG ;
Referenz BGE:102 V 40; 110 V 273; 111 V 21; 117 V 282; 122 V 158; 125 V 195; 126 V 360; 126 V 75; 129 V 222; 131 V 51; 134 V 327; 138 V 457; 139 V 592;
Kommentar:
-, ATSG- 3. Auflage, Art. 8 ATSG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts IV 2018/246

Entscheid vom 7. März 2019

Besetzung

Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz),

Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren

Geschäftsnr.

IV 2018/246

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Syndicom, Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern, gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente Sachverhalt A.

    1. A. meldete sich am 27. November 2013 (Posteingang) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab er mehrere Stürze mit Verletzung des rechten Knies sowie eine Verletzung des linken Knies an (IV-act. 1). Am

      26. März 2013 war ihm eine Teilprothese ins rechte Knie eingesetzt worden (act. G4.2/1-67)

    2. Eine Umplatzierung bei der bisherigen Arbeitgeberin in eine die Knie weniger belastende Tätigkeit musste wegen einer erneuten Knieverletzung abgebrochen werden. In der Folge wurde dem Versicherten am 27. Mai 2014 eine Totalprothese ins rechte Knie eingesetzt (vgl. IV-act. 24-3). Danach standen für das Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit medizinische Behandlungsmassnahmen im Vordergrund (vgl. IV-act. 26). Am 22. Dezember 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Arbeitsversuch vom 8. Oktober 2014 bis 31. März 2015 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin sowie Frühinterventionsmassnahmen in Form einer PC-Schulung zu (IV- act. 42 und 45; act. G4.2/49-2). Mehrere Arbeitsversuche bei der bisherigen Arbeitgeberin im Jahr 2015 scheiterten zufolge neuerlicher Verletzungen sowie Operationen der Knie (vgl. IV-act. 56-6 f.; IV-act. 73; act. G4.2/6; act. G4.2/89). Am 10. Mai 2016 beantragte der Versicherte, vertreten durch die syndicom Gewerkschaft Medien und Kommunikation, Rechtsanwältin Néomie Nicolet, mit Blick auf die bevorstehende Operation zur Einsetzung einer Totalprothese auch ins linke Knie eine Rentenprüfung (IV-act. 74 und 91-6 f.). Die bisherige Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 12. Mai 2016 per 31. Oktober 2016 (IV-act. 76). Am 25. April 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, nachdem er sich nicht

      beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet habe, bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen mehr (IV-act. 105).

    3. Mit Vorbescheid vom 26. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, seine angestammte Tätigkeit sei dem Versicherten seit 14. Februar 2013 bleibend nicht mehr zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte er gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin aus dem Jahr 2013 aufgewertet auf das Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 84'095.-- erzielen. In einer adaptierten Tätigkeit sei er zu 100% arbeitsfähig und könnte ausgehend vom Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmenden gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ein Jahreseinkommen von Fr. 66'453.-- erzielen. Diese Arbeitsfähigkeit sei durch die Operation und deren notwendige Rehabilitationszeiten unterbrochen worden, jedoch nie langandauernd im Sinne des Gesetzes. Sein Invaliditätsgrad betrage somit 21% und begründe keinen Anspruch auf Rente (IV-act. 113).

    4. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 29. Mai 2018 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente. Er sei 2004 am rechten Knie und 2010 am linken Knie verunfallt. Nach Folgeunfällen gelte er seit 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig. Die SUVA habe am 12. Mai 2017 eine Rentenleistung von Fr. 1'911.30 ab 1. August 2017 gestützt auf eine ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 28% verfügt. Die IV-Stelle habe den Leidensabzug übergangen und eine Stellungnahme zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aufgrund invaliditätsfremder Faktoren unterlassen. Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines fortgeschrittenen Alters verbunden damit, dass er nach fast 30-jähriger Firmenzugehörigkeit bei seiner letzten Arbeitgeberin für eine adaptierte Tätigkeit den Beruf wechseln müsse, sei er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirke. Es rechtfertige sich deshalb ein Tabellenlohnabzug von 10%, woraus ein Invaliditätsgrad von 28.8% resultiere. Dieser berechtige zwar nicht zum Bezug einer Invalidenrente der ersten Säule, gegenüber weiteren Versicherern würden jedoch andere Grenzwerte gelten. Seine Pensionskasse B. richte ab einer Teilinvalidität von 25% Leistungen aus. Die SUVA-Unterlagen würden sodann aufzeigen, dass der Tabellenlohn gemäss LSE eben gerade nicht erzielbar sei, womit sich ein Tabellenlohnabzug richtig¬gehend aufdränge.

      Sämtliche Abklärungen der IV-Stelle würden sich auf die SUVA-Unterlagen stützen. Die Abweichung im Invaliditätsgrad (21% gegenüber 28%) sei stossend. Er könne seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwerten, weshalb eine vollständige Invalidität vorliege (IV-act. 114).

    5. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. Im Einwand würden keine neuen medizinischen Einschränkungen erwähnt. Eine weitere medizinische Sachverhaltsabklärung sei demnach nicht notwendig. Das von der Invalidenversicherung berechnete Einkommen dürfe sich auf die LSE stützen und müsse nicht genau dem zumutbaren Einkommen der SUVA entsprechen. Die Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Der Versicherte sei denn auch im Rahmen der Wiedereingliederung unterstützt worden. Er selbst habe auf Unterstützung bei der Stellensuche verzichtet, weil er eine andere Lösung über die Pensionskasse bevorzugt habe. Es seien keine Gründe für einen Leidensabzug ersichtlich, und ein solcher würde nicht zu einem anderen Entscheid führen, weshalb auf dessen Prüfung verzichtet werden könne (IV-act. 115).

B.

    1. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 12. Juli 2018. Der Beschwerdeführer beantragt unter Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juni 2018 und eine Anhebung des Invaliditätsgrades auf mindestens 28.8% bzw. die Zusprache einer ganzen Rente. Zur Begründung bringt er vor, der Tabellenlohnabzug solle dem Umstand Rechnung tragen, dass eine versicherte Person ihre (Rest-)Arbeits-fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Er sei auch in einer zumutbaren Verweistätigkeit eingeschränkt. Gemäss kreisärztlicher Untersuchung sei er nur für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit spontaner Beinfreiheit und ohne Zwangshaltungen, Besteigen von Leitern / Gerüsten, Betreten von unebenem Gelände und Kauern / Knien einsetzbar. Das, sein Alter, die lange Betriebszugehörigkeit sowie die neue Berufsausrichtung würden sich auf das Lohnniveau auswirken. Deshalb sei ein Tabellenlohnabzug von mindestens 10% angebracht. Die Wiedereingliederung sei hauptsächlich von der bisherigen Arbeitgeberin getragen worden, betriebsintern erfolgt und aus gesundheitlichen

      Gründen (Unfälle) gescheitert. Die Eingliederungsfachperson habe während der Arbeitsversuche wiederholt und nachdrücklich geäussert, dass es für ihn sehr schwierig, wenn nicht aussichtslos werden dürfte, eine neue Anstellung zu finden, wenn die Eingliederung betriebsintern nicht gelinge. Selbst die Beschwerdegegnerin sei von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Eine Anmeldung beim RAV bzw. der Arbeitslosenkasse sei nicht möglich gewesen, da eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorgelegen habe, die SUVA ein volles Taggeld ausgerichtet habe und die Anforderungen an eine Schontätigkeit medizinisch noch nicht abschliessend geklärt gewesen seien. Die Pensionskasse habe ihm IV-Vorschüsse bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides garantiert. Er habe also nur die Möglichkeit gehabt, sich nach Einstellung der SUVA-Taggelder bei der Arbeitslosenkasse anzumelden die höhere und zeitlich nicht von vornherein begrenzte Leistung der Pensionskasse zu wählen. Sein Entscheid sei nicht auf fehlende Arbeitsmotivation zurückzuführen, sondern habe ihm mehr finanzielle Sicherheit geboten (act. G1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer würden nach Eintritt der Invalidität eine Vielzahl von Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor offenstehen. In Industrie und Gewerbe würden körperlich anstrengende Arbeiten zunehmend durch Maschinen verrichtet, während den Überwachungsfunktionen wachsende Bedeutung zukomme. Sein Alter sei kein Hinderungsgrund, zumal ihm schon seit längerem in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Weil er auch mittelschwere Tätigkeiten ausführen könne, sei kein Leidensabzug vorzunehmen. Selbst wenn ein solcher Abzug vorgenommen würde, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Invalidenrente (act. G4).

Erwägungen

1.

    1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch

      zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    2. Dem Invaliditätsbegriff liegen folgende Kriterien zugrunde: gesundheitliche Beeinträchtigung (medizinisches Kriterium), Auswirkungen auf die Fähigkeit, erwerblich im Aufgabenbereich tätig zu sein (wirtschaftliches Element im weiteren Sinne), Zusammenhang zwischen dem medizinischen und wirtschaftlichen Element und Dauer der Beeinträchtigung (zeitliches Element). Der Unterschied zwischen der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität liegt in einem zeitlichen Kriterium. Diejenige Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich bleibt längere Zeit dauert, gilt als Invalidität (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 8 N 7 und N 11). Die bleibende Erwerbsunfähigkeit setzt grundsätzlich einen stabilen Gesundheitszustand voraus und kann insoweit beim labilen Zustand nicht angenommen werden. Letztere Phase dauert so lange an, als die Behandlung des Leidens an sich angegangen wird. Dabei kann dieses pathologische Geschehen verändert stationär sein, wobei Letzteres dann vorliegt, wenn der Zustand durch die Behandlung im Gleichgewicht gehalten werden kann. Die bleibende Erwerbsunfähigkeit ist prognostisch zu beurteilen (BGE 102 V 40 E. 1; BGE 111 V 21 E. 3c). Das Gesetz lässt offen, wie das Kriterium der längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu verstehen ist. In der Invalidenversicherung liegt eine längere Zeit bei einer Zeitspanne von einem Jahr vor, welche als Wartefrist zu bestehen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; UELI KIESER, a.a.O., Art. 8 N 17).

    3. Kein Rentenanspruch besteht, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Trotz dieser in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG aufgestellten negativen Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Eingliederungsfähigkeit entsteht der Rentenanspruch aber auch dann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht noch nicht eingliederungsfähig war, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind. Die vorübergehend fehlende Eingliederungsfähigkeit bzw. die Therapierbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität also nicht im Wege (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28 N 4 und 16; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2015, 8C_787/2014, E. 3.2). Andernfalls würde bei striktem Abstellen auf den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 ATSG ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht mehr erhoben werden können, da eine Invalidität – mithin die Grundvoraussetzung für die Eingliederungsmassnahme – erst nach Durchführung derselben angenommen werden könnte (UELI KIESER, a.a.O., Art. 8 N 58). So hat das Bundesgericht denn auch entschieden, dass – unter Vorbehalt der übrigen Voraussetzungen – bei einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch entsteht, wenn für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung vorliegt und die Invalidität mindestens 40% beträgt. In einer solchen Konstellation gelangt die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

      19. Februar 2018, 9C_878/2017, E. 5.3). Liegen unterschiedliche Leiden vor, wird der Beginn der Wartezeit nicht für jedes Leiden separat bestimmt. Dies bedeutet, dass die Wartezeit nicht neu zu bestehen ist, wenn es bezüglich eines von mehreren vorhandenen Leiden zu einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2016, 9C_800/2015, E. 3.2). Wie lange diese Erwerbsunfähigkeit dauert, ist nicht entscheidend. Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur kurzer Zeit vermag einen Rentenanspruch auszulösen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2018, Rz 2008 ff. und 2020 f.).

    4. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung. Er entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (vgl. Art. 29 IVG).

    5. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes Hilfsbedarfs ist für die Herabsetzung Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, eine Zunahme der Hilflosigkeit Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes Hilfsbedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben herabgesetzt, erreicht diese jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes rentenerhöhendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 88a i.V.m. Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

    6. Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben

Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Es ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. d ATSG).

2.

    1. Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit seit 14. Februar 2013 vollständig arbeitsunfähig, in einer adaptierten Tätigkeit hingegen – mit Ausnahme der peri- sowie postoperativen Phasen

      – zu 100% arbeitsfähig ist (vgl. kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 27. Januar 2017, act. G4.2/183-7). Seit dem 16. August 2016 wird ihm durchgehend eine vollständige Arbeitsfähigkeit adaptiert bescheinigt. Seither erlitt er keine weiteren Unfälle und musste sich auch keinen weiteren Operationen unterziehen (vgl. RAD- Stellungnahme vom 16. Juni 2017, IV-act. 109).

    2. Auch die Adaptationskriterien blieben von den Parteien unbestritten. Die kreisärztliche Einschätzung ist sodann nachvollziehbar und steht im Einklang mit den in den Akten enthaltenen Berichten behandelnder Ärzte (vgl. beispielhaft act. G4.2/172-3). Es kann somit darauf abgestellt werden.

3.

    1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar. Als Grund nennt er seine gesundheitlichen Einschränkungen, sein Alter und die Tatsache, dass er fast 30 Jahre lang bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei und bei einem Berufswechsel ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen müsse.

    2. Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch

      ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es

      sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI- Praxis 6/1998 S. 291). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5 mit Hinweisen).

    3. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen

      Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Von Bedeutung für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind namentlich deren Ausmass und die verbleibende berufliche Aktivitätsdauer im Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit. Der für die Beurteilung relevante Zeitpunkt ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2016, 8C_324/2016, E. 4.4).

    4. Mit Blick auf die Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht leichthin anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.1). Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3 mit Hinweis). Angesichts der strengen Bundesgerichtspraxis sind die Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch bei älteren Arbeitnehmenden hoch (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.3; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtes vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2017, IV 2015/384, E. 3.3.2)

    5. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig und damit in quantitativer Hinsicht nicht eingeschränkt. In qualitativer Hinsicht kann er leichte bis mittelschwere Arbeit ausführen. Dabei ist er insofern eingeschränkt, als die Tätigkeit wechselbelastend sein muss und repetitiv nicht über 10 kg gehoben bzw. getragen werden darf. Leitern, Gerüste, unebenes Gelände, häufiges Treppensteigen, Kauern Knien sollten vermieden werden. Die angepasste Tätigkeit sollte Beinfreiheit für Spontanbewegungen beider Beine ermöglichen (vgl. act. G4.2/183-7). Der Beschwerdeführer ist damit nicht derart gravierend eingeschränkt, dass geeignete Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr denkbar wären. Konkret zumutbar wären etwa die Kontrolle von Waren, die Überwachung von voll- oder

      halbautomatischer Maschinen Hilfsarbeiten im Montage-, Sortierungs- und Verpackungsbereich in Produktionsbetrieben. Dafür benötigt der Beschwerdeführer weder besondere Berufskenntnisse noch Berufserfahrung. Seine Situation unterscheidet sich wesentlich vom Sachverhalt, welcher dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012 zugrunde lag. Jener versicherten Person waren nur noch leichte Verweistätigkeiten zumutbar, mittelschwere hingegen nicht mehr. Sie hatte sich nie feinmotorische Fähigkeiten aneignen können und früher mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt. Auch in der leichten Verweistätigkeit war sie wesentlich eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 3.2).

    6. Massgeblicher Zeitpunkt für die verbleibende berufliche Aktivitätsdauer ist vorliegend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 27. Januar 2017 (act. G4.2/183). Damals war der Beschwerdeführer 61 Jahre und 8 Monate alt. Er stand somit noch 3 Jahre und 4 Monate vor der ordentlichen Alterspensionierung. Damit ist er zwar nicht leicht vermittelbar, Hilfsarbeiter werden aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung altersunabhängig nachgefragt. Zudem ist die verbleibende Zeit bis zur Altersrente mit Blick auf die strenge höchstrichterliche Rechtsprechung nicht dermassen kurz, dass eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit angesichts der konkreten quantitativen und qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter auch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 2017, IV 2015/384, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010, 9C_979/2009 zugrunde lag. In jenem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid stand die versicherte Person zum massgebenden Zeitpunkt nur sieben Monate vor der Pensionierung und konnte nur noch leichte adaptierte Tätigkeiten ausüben. Dem Beschwerdeführer verblieb im massgebenden Zeitpunkt eine deutlich längere Aktivitätsdauer und er kann nebst leichten auch mittelschwere Arbeiten übernehmen.

    7. Nach dem Gesagten ist von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen.

4.

    1. Der Beschwerdeführer bemängelt die Berechnung des Invaliditätsgrades. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen).

    2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Relevant ist grundsätzlich das tatsächlich bezogene Einkommen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 und BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Gemäss der damaligen Arbeitgeberin erzielte der Versicherte im Jahr 2013 einen Lohn von Fr. 83'094.50 (IV-act. 5-2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung hätte er 2014 einen Jahreslohn von Fr. 83'676.15 erzielt (Fr. 83'094.50 x 1.007 gemäss der Tabelle "T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne" der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung[nachfolgend:LSE]).

    3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

      Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3).

    4. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig. Da er in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeiten kann und für andere Berufe über keine Ausbildung Berufserfahrung verfügt, ist für das Invalideneinkommen auf statistische Werte für Personen mit dem Kompetenzniveau 1 abzustellen. Der Jahreslohn 2014 beläuft sich demnach auf Fr. 66'453.-- (siehe Anhang 2 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Textausgabe, Ausgabe 2018, S. 222, basierend auf der LSE).

    5. Der Beschwerdeführer fordert einen Tabellenlohnabzug von 10%. Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. In BGE 126 V 75 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängt, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Der Abzug ist auf höchstens 25% begrenzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2; BGE 134 V 327 E. 5.2).

    6. Das Alter des Beschwerdeführers führt zwar nicht zur Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit, rechtfertigt aber einen Tabellenlohnabzug. Einerseits ist seine verbleibende Aktivitätsdauer relativ kurz, was für einen potentiellen Arbeitgeber bedeutet, dass er in absehbarer Zukunft erneut administrativen Aufwand hätte (Stellenausschreibung, Bewerbungsverfahren, Meldung bei den Sozialversicherungen

      etc.) und einen neuen Angestellten einarbeiten müsste. Die damit verbundenen Mehrkosten würden beim Lohn des Beschwerdeführers Berücksichtigung finden. Arbeitnehmende über 50 sehen sich sodann mit zahlreichen lohnwirksamen Nachteilen konfrontiert, etwa hohen Lohnnebenkosten, längeren gesundheitlichen Absenzen schlechterer Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit (vgl. zur Benachteiligung von Personen ab 50 Jahren auch Bundesamt für Statistik, Erwerbstätigkeit der Personen ab 50 Jahren, 2008, S. 12). Letzteres ist vorliegend von besonderer Relevanz, da der Beschwerdeführer einen Berufswechsel machen muss, wenn er eine adaptierte Tätigkeit aufnehmen will. In diesem Zusammenhang hat sich bereits im Rahmen der Arbeitsversuche bei seiner letzten Arbeitgeberin gezeigt, dass der Beschwerdeführer für Anpassungen und Neues viel Zeit benötigt (vgl. IV-act. 73-2 f., wonach der Beschwerdeführer seine PC-Kenntnisse Anfang Februar 2015 bei der Arbeitgeberin zwar umsetze, "aber doch noch viel fehlt und er noch nicht die gewünschte Leistung erbringt"). Weil Hilfsarbeiter in leichten Tätigkeiten definitionsgemäss keine Ausbildung benötigen und somit ältere Arbeitnehmende in Hilfstätigkeiten nicht von vornherein wesentlich weniger als ihre jüngeren Kollegen verdienen, ist beim Tabellenlohnabzug zwar Zurückhaltung geboten. Auch ist der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht dermassen eingeschränkt, dass er nur noch besonders leichte Tätigkeiten verrichten könnte. Der Tabellenlohn umfasst im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017, E. 4.2), sodass ein Tabellenlohnabzug wegen der Unfähigkeit, schwere Arbeiten zu verrichten, nicht gerechtfertigt ist. Da der Beschwerdeführer adaptiert 100% arbeitsfähig ist, ist ein "Teilzeitabzug" nicht angebracht. Der Tabellenlohn gemäss LSE stellt indes einen Zentralwert dar. Ein ökonomisch denkender Arbeitgeber wird dem gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer deshalb einen tieferen Lohn zahlen, um das erhöhte Risiko von Arbeitsausfällen auszugleichen, zumal dieses Risiko nicht bereits durch längere Erholungszeiten (mehr Pausen bzw. ein tieferes Arbeitspensum) minimiert wird.

    7. Die obenerwähnten Gesichtspunkte wurden vom Kreisarzt nicht bereits in seinem Abschlussbericht berücksichtigt (vgl. act. G4.2/183). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Tabellenlohnabzug vorgenommen. Insgesamt erscheint ein Abzug von 10% als angemessen, sodass sich ein Invalideneinkommen von Fr. 59'807.70 ergibt (Fr. 66'453.-- x 0.9). Ein Abzug in dieser Höhe ist auch mit

      Blick auf das SUVA-Verfahren angezeigt. Die SUVA hat für das Invalideneinkommen Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) beigezogen und ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 60'804.-- für das Jahr 2017 ermittelt (act. G4.2/218-7). Das so ermittelte Invalideneinkommen ist annähernd gleich hoch wie das Invalideneinkommen nach LSE abzüglich 10%, hochgerechnet auf das Jahr 2017.

    8. Dem Valideneinkommen von Fr. 83'676.15 steht somit ein Invalideneinkommen von Fr. 59'807.70 gegenüber. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 29% und somit kein Rentenanspruch.

5.

    1. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Mai 2014 (nach Ablauf des Wartejahrs und der Karenzfrist, vgl. E. 5.4 nachstehend) und August 2016 (nachdem keine weiteren Unfälle mehr auftraten Operationen vorgenommen wurden, vgl. E.2.1 vorstehend) allenfalls Anspruch auf Rentenleistungen hatte.

    2. Aus der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C. vom 16. Juni 2017 ergeben

      sich folgende IV-relevanten Arbeitsfähigkeiten (in adaptierter Tätigkeit; IV-act. 109-3 f.):

      • vom 15. Februar 2013 bis 5. Mai 2013: 0% (knapp 3 Monate)

      • vom 6. Mai 2013 bis 8. Mai 2013: 100% (zwei Tage)

      • vom 9. Mai 2013 bis 2. Juni 2013: 0% (knapp 1 Monat)

        - vom 3. Juni 2013 bis 16. Juni 2013: 50% (13 Tage)

      • vom 17. Juni 2013 bis 12. Januar 2014: 100% (knapp 7 Monate)

      • vom 13. Januar 2014 bis 7. Oktober 2014: 0% (knapp 9 Monate)

      • vom 8. Oktober 2014 bis 1. Februar 2015: 50% (knapp 4 Monate)

      • vom 2. Februar 2015 bis 2. März 2015: 0% (28 Tage)

        - vom 3. März 2015 bis 21. März 2015: 50% (18 Tage)

      • vom 22. März 2015 bis 9. August 2015: 0% (4½ Monate)

      • vom 10. August 2015 bis 18. Oktober 2015: 100% (gut zwei Monate)

      • vom 19. Oktober 2015 bis 1. August 2016: 0% (gut neun Monate)

      • vom 2. August 2016 bis 15. August 2016: 50% (13 Tage)

        - ab 16. August 2016: 100%

    3. Die Stellungnahme stützt sich auf die medizinischen Vorakten sowie frühere RAD- Stellungnahmen, aus denen sich die Angaben teilweise bestätigen lassen. Teilweise verbleiben aber auch widersprechende Informationen und Unklarheiten (vgl. beispielhaft IV-act. 17, 31, 48, 59, 61, 75, 91; act. G4.2/183). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von den Ärzten gestellten Prognosen wegen verzögertem Heilverlauf erneuten Unfällen teils korrigiert werden mussten (so zum Beispiel IV- act. 48-3: der behandelnde Arzt empfahl dem Beschwerdeführer erneute Schonung, nachdem vermehrt Schmerzen aufgetreten waren). Auch wenn die Daten nicht gänzlich mit den Akten übereinstimmen, erscheint die vom RAD ermittelte Dauer der jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten unter Berücksichtigung der diversen Verletzungsereignisse (z.B. im Februar 2013, März 2014 und Februar 2015) sowie Operationen (z.B. am 26. März 2013, 18. und 26. März 2014, 27. Mai 2014, 10. November 2015 und 19. Mai 2016; vgl.

      zum Ganzen IV-act. 109, 91-6, 73, 65, 59, 48, 23, 12; act. G4.2/1-67, 73, 183-2 f.) mit

      den entsprechend zu erwartenden peri- und postoperativen Arbeitsunfähigkeitszeiten insgesamt als zumindest überwiegend wahrscheinlich. Es kann deshalb darauf abgestellt werden.

    4. Vorliegend begann das Wartejahr mit der Arbeitsunfähigkeitsschreibung des Hausarztes, somit am 14. Februar 2013, und war gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG am 14. Februar 2014 erfüllt (vgl. IV-act. 17; act. G4.2/1-6). Nachdem der Beschwerdeführer sich am 27. November 2013 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat, hat er unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, mithin ab Mai 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente, vorausgesetzt, es liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% vor. Im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres am 14. Februar 2014 war der Beschwerdeführer auch adaptiert vollständig

      arbeitsunfähig, also im massgeblichen Zeitpunkt zu mindestens 40% invalid. Unter Berücksichtigung der Karenzfrist von November 2013 bis Mai 2014 ist der Rentenanspruch somit am 1. Mai 2014 entstanden. Da der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig war, steht ihm ab 1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zu.

    5. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hatte sich im Oktober 2014 so weit verbessert, dass der RAD eine Arbeitsfähigkeit von 50% annahm. Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Invalidenrente ab 1. Februar 2015 herabzusetzen. Basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50%, einem Invalideneinkommen von Fr. 29'904.-- sowie einem Valideneinkommen von Fr. 83'676.15 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 64%, womit der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

    6. Im März 2015 trat eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein und der Beschwerdeführer wurde wieder 100% arbeitsunfähig. Ab 1. Juli 2015 stand ihm daher wieder eine ganze Invalidenrente zu. Im August 2015 verbesserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder, sodass er voll arbeitsfähig wurde. Da im Oktober 2015 die Arbeitsfähigkeit schon wieder vollständig wegfiel und damit die Verschlechterung vor Ablauf der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV eintrat, fiel sein Rentenanspruch nicht ab 1. November 2015 dahin, sondern blieb es beim Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2018, 9C_878/2017, E. 5.3).

    7. Ab August 2016 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert. Nachdem sein Gesundheitszustand sich somit wieder rentenrelevant verbessert hatte, fiel der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente per 30. November 2016 dahin. Zusammengefasst ergibt sich folgender Rentenanspruch des Beschwerdeführers:

      • Mai 2014 bis Januar 2015: ganze Invalidenrente

      • Februar bis Juni 2015: Dreiviertelsrente

      • Juli 2015 bis November 2016: ganze Invalidenrente

    8. Bei der Ausrichtung der Rentenleistungen wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015 IV-Taggeldleistungen bezogen hat (IV-act. 42; act. G4.2/67-50 f.). Dies führt – unter Vorbehalt von Art. 20ter Abs. 1 IVV – dazu, dass für die IV-Taggeldperiode keine Rentenleistungen geschuldet sind bzw. der Rentenanspruch unterbrochen wird (Art. 29 Abs. 2 IVG; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 N 12). Dass der Beschwerdeführer bis Juli 2017 Taggelder der SUVA bezog, hat grundsätzlich keine Auswirkung auf das Entstehen eines IV-Rentenanspruchs. Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt (Art. 67 ATSG).

    9. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zur Berechnung

und Auszahlung der befristeten, zeitlich abgestuften Invalidenrente.

6.

    1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. Da die Sache bezüglich eines befristeten Rentenanspruchs gutgeheissen und im Weiteren abgelehnt wird, ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist den Parteien daher in der Höhe von je Fr. 300.-- aufzuerlegen, wobei dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zur Hälfte angerechnet und zur Hälfte rückerstattet wird.

    2. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30bis HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--.

Im vorliegenden Fall erscheint eine durchschnittliche pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) bei vollem Obsiegen als angemessen. Einem teilweisen Obsiegen entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 1'750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Juni 2018 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Mai 2014 bis 31. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Juli 2015 bis 30. November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Zur Berechnung und Auszahlung der Rentenleistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Parteien haben die Gerichtskosten von Fr. 600.-- je zur Hälfte zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss angerechnet und der Differenzbetrag von Fr. 300.-- zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.