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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2012/45: Versicherungsgericht

A. meldete sich 2008 bei der IV-Stelle an und wurde aufgrund von Rückenproblemen arbeitsunfähig. Nach verschiedenen Gutachten und Untersuchungen wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70% in adaptierten Tätigkeiten festgestellt. Aufgrund dieser Einschätzung wurde A. eine Viertelsrente zugesprochen. A. erhob Beschwerde und forderte eine höhere Rente. Nach eingehender Prüfung der medizinischen Unterlagen und Einkommensverhältnisse wurde entschieden, dass A. ab Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Gerichtskosten von CHF 600 trägt die Beschwerdegegnerin, und A. erhält eine Parteientschädigung von CHF 3'500.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2012/45

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2012/45
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2012/45 vom 20.12.2013 (SG)
Datum:20.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 16 ATSG; Art. 28 IVG. Würdigung der medizinischen Aktenlage; Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2013, IV 2012/45).
Schlagwörter : Arbeit; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Rente; MEDAS; Verfügung; IV-Stelle; Invalidität; Tätigkeiten; Beschwerdeführer; Arbeitsunfähigkeit; Beschwerdeführers; Gutachten; Hausarzt; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen; Validen; Valideneinkommen; Gericht; Gallen; Bericht; Person; Parteien; Hinweis; Nervenwurzel
Rechtsnorm:Art. 16 ATSG ;Art. 7 ATSG ;
Referenz BGE:125 V 351; 126 V 75; 131 V 164; 138 V 457; 138 V 475;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2012/45

Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Peter Wohnlich

Entscheid vom 20. Dezember 2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rente

Sachverhalt:

A.

    1. A. meldete sich am 18. Juli 2008 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an (Eingang bei der IV-Stelle am 25. Juli 2008; IV-act. 1). Der Hausarzt des Versicherten, med. pract. B. nannte gegenüber dem zuständigen Arzt des IVinternen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) im Telefongespräch vom 27. August 2008 die Diagnose belastungsabhängiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsseitig und einen Status nach negativem Sacralblock. Die angestammte rückenbelastende, schwere Tätigkeit als Hilfsmaurer sei bleibend nicht mehr möglich. Leichte, ideal rückenadaptierte Tätigkeiten seien vermutlich zu 50% zumutbar. Der Hausarzt unterzeichnete das vom RAD aufgenommene Telefonprotokoll am 28. August 2008 (IV-act. 19-2).

    2. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die MEDAS Ostschweiz am 6. Mai 2009 ein u.a. auf Untersuchungen des Versicherten vom 23. und 25. März 2009 beruhendes poly disziplinäres Gutachten. Darin wird mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere die Diagnose chronifizierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts gestellt. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter/Hilfsmaurer sei nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längere Arbeiten in ausgesprochenen Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen, ohne Heben/Tragen von Gewichten über 15 kg, sei in einem zeitlichen Rahmen von mindestens 70% möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestünden weder relevante Diagnosen noch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 32).

    3. Seit seiner Einreise in die Schweiz war der Versicherte als Hilfsmaurer bzw. Bauarbeiter tätig gewesen, zuletzt für die C. AG. Die Arbeit hatte er gesundheitsbedingt am 27. August 2007 niedergelegt. Nach Auslaufen der Krankentaggelder kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 2009 (IV-act. 10; 37). Der Versicherte meldete sich daraufhin per 1. Oktober 2009 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. IV-act. 42; 72-2).

    4. Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2009 (IV-act. 48) gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten Arbeitsvermittlung, wobei das Vorgehen mit der Personalberatung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) koordiniert werden sollte (vgl. die Zielvereinbarung vom 12. Oktober 2009 in IV-act. 43 sowie IV-act. 42 und 50). Einen vom RAV veranlassten Deutschkurs brach der Versicherte ab (IV-act. 44, 50), das am 15. Februar 2010 begonnene Einsatzprogramm D. wurde offenbar am 13. April 2010 beendet (IV-act. 50).

    5. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 14. Juni 2010 (IV-act. 57) wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 31. August 2010 (IV-act. 63) verneint.

    6. In einem undatierten, bei der IV-Stelle am 5. August 2010 eingegangenen Bericht verwies der Hausarzt auf das MEDAS-Gutachten vom 6. Mai 2009 und erwähnte eine seither eingetretene depressive Entwicklung. Durch die Wirbelsäulenerkrankung lasse sich eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50% begründen. Psychosoziale Faktoren schienen im Vordergrund zu stehen. Gesamthaft nehme er weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% an (IV-act. 62-1 f.). Er reichte einen Bericht von Dr. med. E. , Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 27. April 2010 (IV-act. 62-5) ein, in dem dieser die Diagnose chronischer Rückenschmerz mit dissoziativer Hemisymptomatik rechts genannt hatte. Er, Dr. E. , sei der Meinung, der Versicherte sollte in einer rückenschonenden Tätigkeit zumindest 50% arbeitsfähig sein (IV-act. 62-5 f.). In einem weiteren Schreiben desselben Datums an den Hausarzt wies er auf neue Bildgebung (MRT vom 30. März 2010) hin, die keinerlei Veränderung der bildgebenden Befunde von 2008 zeige. Insofern könne er sich die Beschwerdesymptomatik ehrlicherweise nicht erklären (IV-act. 62-7). Der zuständige RAD-Arzt hielt am 26. November 2010 (IVact. 64) und 21. Februar 2011 (IV-act. 77) fest, seiner Ansicht nach könne weiterhin auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden.

    7. Mit Vorbescheid vom 16. März 2011 (IV-act. 81) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. August 2008 in Aussicht. Dazu liess sich Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, St. Gallen, in Vertretung des Versicherten am 6. Mai 2011 vernehmen und die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente, eventualiter einer halben Rente ab 1. August 2008 beantragen (IV-act. 89).

    8. Nach Rückfrage beim RAD (IV-act. 95) verfügte die IV-Stelle am 23. Dezember 2011 (IV-act. 101) und 30. Januar 2012 (IV-act. 104) ab 1. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 45% eine Viertelsrente zuzüglich einer Kinderrente.

B.

    1. Gegen diese Verfügungen richtet sich die von Rechtsanwältin Surber für den Versicherten erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2012 (act. G 1). Sie beantragt unter Kostenund Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügungen und die Zusprache einer Dreiviertelsrente, eventualiter einer halben Rente ab 1. August 2008. Daran hält sie in der Beschwerdeergänzung vom 23. Februar 2012 (act. G 4) fest. Bestritten werden das von der IV-Stelle berücksichtigte Ausmass der gesundheitlichen

      Beeinträchtigung, das Valideneinkommen und die Höhe des Tabellenlohnabzugs. Med. pract. B. und Dr. E. gingen von Arbeitsunfähigkeiten von 100% bzw. 50% aus. Dass der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage fühle, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, sei zu einem gewissen Grad auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Daneben bestünden jedoch objektivierbare Befunde in der Bildgebung, die eine Arbeitsunfähigkeit von 50% erklären liessen. Zum Valideneinkommen wird festgehalten, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe einen ab 1. Januar 2008 erzielbaren Lohn von Fr. 72'500.-bescheinigt. Für das Jahr 2010 sei daher von Fr. 73'265.40 auszugehen. Das auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung abgestützte Invalideneinkommen belaufe sich unter Berücksichtigung eines angezeigten Abzugs von 20% auf Fr. 23'992.--, der Invaliditätsgrad damit auf 66.9%.

    2. Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2012 (act. G 6), es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch habe. Der Bericht von Dr. E. sei relativ rudimentär. Er gehe nicht auf das MEDAS-Gutachten ein und begründe seine abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht. Zudem sei er in Bezug auf das beim Beschwerdeführer vorhandene Schmerzsyndrom nicht fachärztlich qualifiziert, eine diesbezügliche Arbeitsfähigkeitsschätzung vorzunehmen. Gemäss MEDAS-Gutachten hätten beim vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenleiden keine neurologischen Ausfälle erhoben werden können. Zudem lägen keine Instabilitäten und keine ausgeprägte Fehlstatik vor. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei in einem solchen Fall die Arbeitsfähigkeit höchstens in

      qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Die MEDAS begründe die in einer rückenadaptierten Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 70% nicht nachvollziehbar. Insbesondere leuchte nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer ausserhalb der betriebsüblichen Pausen trotz einer rückenangepassten Tätigkeit gezwungen sein sollte, in einem solchen Ausmass Entlastungsstellungen einzunehmen bzw. Entspannungsübungen durchzuführen, dass eine Einschränkung von 30% resultiere. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 72'540.-per 2008 und eines Invalideneinkommens von Fr. 53'981.10 resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 26%.

    3. Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 16. Mai 2012 (act. G 8) an seinen Anträgen festhalten. Die MEDAS folge nach Meinung der IV-Stelle strikt versicherungsmedizinischen Prämissen und klammere geltend gemachte Leiden ohne Krankheitswert konsequent aus. Dann sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum sie diese versicherungsmedizinischen Kriterien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht hätte berücksichtigen sollen. Es gehe nicht an, dass die IV-Stelle ein von ihr selbst in Auftrag gegebenes Gutachten als umfassend und glaubwürdig betrachte, jedoch gleichzeitig an die Stelle der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ihre eigene, medizinisch nicht begründete setze. Dr. E. äussere sich nicht zur Auswirkung des Schmerzsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit, sondern mache deutlich, dass aufgrund der Beeinträchtigung des Rückens die Arbeitsfähigkeit zu 50% eingeschränkt sei. Für die Beurteilung des Rückenleidens könne ihm als Facharzt der Neurologie die Fachkompetenz nicht abgesprochen werden.

    4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik.

Erwägungen:

1.

Obwohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Beschwerde lediglich die Verfügung vom 23. Dezember 2011 beilegte, in der der Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 geregelt wurde, hat die Verfügung vom 30. Januar 2012 betreffend den Zeitraum

1. August 2008 bis 31. Dezember 2011 als mitangefochten zu gelten, bildet sie doch mit der erstgenannten ein untrennbares Ganzes (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.2 f.; Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2009/263 vom 20. Juli 2011 E. 2.1; IV 2007/75 vom 21. Juli 2008 E. 1.3). Zu überprüfen ist folglich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers insgesamt.

2.

    1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

    2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente.

2

.3 Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens bilden die Arbeitsfähigkeitsschätzung und die Umschreibung der trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten. Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c, je mit Hinweisen).

3.

3.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, von welcher Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Invaliditätsbemessung auszugehen ist. Während der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50% als ausgewiesen erachtet, ging die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen von einer solchen von 70% aus und stellt sich im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, korrekterweise betrage die Arbeitsfähigkeit 100%.

3.2 Am 27. August 2008 hielt der Hausarzt gegenüber dem RAD fest, vermutlich seien leichte, ideal rückenadaptierte Tätigkeiten zu 50% zumutbar (IV-act. 19-1). In der vertebro-spinalen Kernspintomographie vom 21. Oktober 2007 (IV-act. 19-5) waren relevante Befunde erhoben worden: Es hatte sich eine breitbasige subligamentäre Hernierung der Bandscheibe L5/S1 vorwiegend ins epidurale Fettgewebe, jedoch mit

Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits unter rechtsseitiger Bevorzugung und vermuteter intermittierender Nervenwurzelirritation S1 rechts gezeigt. Die Bandscheiben L5/S1 und L4/5 waren als dehydriert aufgefallen; die letztgenannte wies eine Protrusion und einen kleinen Einriss im Anulus fibrosus auf, eine Nervenwurzelkompression auf diesem Niveau wurde jedoch nicht nachgewiesen. Die mittlere und obere LWS wies eine Spondylosis auf. Am 26. Mai 2008 (IV-act. 19-8) hielt Dr. E. unter Hinweis auf jene Bildgebung fest, die Rückenschmerzen könnten durchaus durch die Abnutzung der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 erklärt werden. Er erachtete erneute Bildgebung als angezeigt. Diese wurde offenbar am 30. Mai 2008 vorgenommen und ergab eine diskret progrediente mediane subligamentäre Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur rechten S1-Wurzel. Die Ruptur im Anulus fibrosus L4/5 war unverändert ohne Nervenwurzelbeeinträchtigung (vgl. IV-act. 32-8). Dr. med. F. , Facharzt für Innere Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer im Auftrag der Krankentaggeldversicherung und hielt in seinem Bericht vom 13. Juni 2008 (bei den Fremdakten; G 6.2) unter Hinweis auf die Rückenproblematik fest, eine Arbeitsfähigkeit als Maurer bestehe nicht mehr. In adaptierten Tätigkeiten sollte der Beschwerdeführer jedoch aktuell zu mindestens 50% arbeits-/leistungsfähig sein. Diese Arbeitsfähigkeit sollte innerhalb von ca. 2 bis 3 Monaten steigerbar sein. Dr. med. G. , Fachärztin für Neurologie FMH, erhob am 15. Juli 2008 (IV-act. 19-11 f.) eine dissoziative Hemisymptomatik rechts. Sie verneinte weiteren Abklärungsbedarf und vermutete, dass psychosoziale Faktoren im Rahmen der längeren Abstinenz vom Arbeitsplatz die Symptomatik nachhaltig beeinflussten. Die von der MEDAS veranlassten Röntgenbilder von HWS und LWS ap/seitlich vom 25. März 2009 ergaben eine mässige Spondylosis der mittleren und unteren HWS mit relativ ausgeprägter Streckhaltung der HWS mit minimer Kyphosierung zwischen C3 und C4 sowie Spondylarthrosen der HWS. Weiter fanden sich eine S-förmige Skoliosefehlhaltung thorako-lumbal, eine Spondylosis vor allem der mittleren und oberen LWS und mässige Spondylarthrosen der unteren LWS. Die Gutachter erwähnten eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen Pathologien und dem subjektiven Ausmass des Beschwerdebilds. Bei aktuell fehlenden Zeichen eines persistierenden lumboradikulären Reizoder sensomotorischen Ausfallsyndroms schätzten sie die Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten auf mindestens 70% mit dem Hinweis auf vermehrte und betriebsunübliche Pausen zur Einnahme von Entlastungsstellungen

bzw. Durchführung von Entspannungsübungen (IV-act. 32-11). Am 30. März 2010 wurde ein weiteres MRT veranlasst. Dieses ergab gemäss Dr. E. keinerlei Veränderung der bildgebenden Befunde von 2008. Der behandelnde Neurochirurge hielt am 27. April 2010 fest, er könne sich die Beschwerdesymptomatik ehrlicherweise nicht erklären. Er sprach von 50% Arbeitsfähigkeit in rückenadaptierter Tätigkeit (IVact. 62-7 sowie 62-6). Im bei der IV-Stelle am 5. August 2010 eingegangenen Bericht von med. pract. B. (IV-act. 62-2) bezeichnete dieser eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50% durch die Rückenproblematik für begründbar. Für die von ihm als voll aufgehoben bezeichnete Arbeitsunfähigkeit schienen psychosoziale Faktoren im Vordergrund zu stehen, so der Hausarzt.

    1. Entgegen der in der Beschwerdeantwort geäusserten Auffassung zeigt die medizinische Aktenlage Hinweise auf neurologische Ausfälle. Zwar wurde die von Dr. G. genannte Hemisymptomatik rechts als dissoziativ bezeichnet und konnte neurologisch nicht objektiviert werden. Betreffend die LWS wurde jedoch ein Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits bildgebend dargestellt und eine intermittierende Nervenwurzelkompression S1 rechts vermutet (vgl. den Bericht zur vertebro-spinalen Kernspintomographie (TH10-S3) vom 21. Oktober 2007; IV-act. 19-5). Dies sowie die weiteren auf die Bildgebung gestützten Erkenntnisse (etwa die Protrusion und die Ruptur im Anulus fibrosus L4/5) waren sowohl nach Ansicht der MEDAS-Gutachter als auch von Dr. E. grundsätzlich geeignete Erklärungen für einen Teil der geklagten Schmerzen. Während die MEDAS aus der Rückenproblematik eine quantitative Einschränkung von 30% für adaptierte Tätigkeiten, also eine Arbeitsfähigkeit von 70% ableitete, lag Dr. E. mit der Angabe mindestens 50%-iger Arbeitsfähigkeit (vgl. IVact. 62-6) zwar etwas tiefer. Er nannte jedoch keine Aspekte, die seine Einschätzung als zutreffender erscheinen lassen würden als jene der MEDAS. Insbesondere nahm er auf die Einschätzung der somatischen MEDAS-Gutachter keinen Bezug; offenbar hatte er davon gar keine Kenntnis. Eine medizinische Begründung für eine 30% übersteigende Arbeitsunfähigkeit findet sich in den Akten nicht. Dass Dr. E. im April 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% sprach (IV-act. 62-6), lässt im Weiteren entgegen der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers offenbar getätigten Annahme nicht auf eine Verschlechterung seit der MEDAS-Begutachtung vom März 2009 schliessen, hielt Dr. E. doch selbst fest, das MRT vom 30. März

      2010 zeige keinerlei Veränderung der Situation verglichen mit 2008. Auch von verschlimmerten klinischen Befunden berichtete er nicht.

    2. Die Aussagen des Hausarztes med. pract. B. zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind sodann für die vorliegende Beurteilung nicht beweiskräftig. Einerseits fehlt ihm die fachärztliche Qualifikation zur Beurteilung der Auswirkungen der mehrsegmentalen Rückendiagnosen einer allfälligen psychischen Problematik, andererseits sind seine Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit ohne nähere Erklärungen nicht nachvollziehbar. So sprach er im August 2008 gegenüber dem RAD von einer Arbeitsfähigkeit von vermutlich 50%, im August 2010 nach Hinzutreten einer "depressiven Entwicklung" von gesamthaft 0%, im Dezember 2009 hatte er gegenüber der Arbeitslosenversicherung allerdings von grundsätzlich 100%-iger Arbeitsfähigkeit berichtet (IV-act. 73-3).

3.5 Weiter ist festzuhalten, dass keine ausreichenden Hinweise für eine die Arbeits fähigkeit in einem grösseren Ausmass einschränkende, erst nach dem MEDASGutachten aufgetretene psychische Beeinträchtigung bestehen. Der Hausarzt erwähnte im August 2010 zwar eine "depressive Entwicklung" und bezeichnete psychosoziale Faktoren als im Vordergrund stehend (IV-act. 62-1 f.), beschrieb aber keinen Psycho status, der sich erheblich gravierender präsentiert hätte als jener, den bereits der psychiatrische MEDAS-Gutachter erhoben hatte. Insofern ist mit dem RAD (vgl. Stellungnahme vom 26. November 2011; IV-act. 64) weder von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen noch von diesbezüglich weiterem Abklärungsbedarf auszugehen.

3.6 Insgesamt erscheint es als gerechtfertigt, bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage auf die Gesamtbeurteilung der MEDAS abzustellen, also von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in optimal adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Dass die Einschränkung um 30% insofern eher vage begründet wurde, als lediglich vermehrte und betriebsunübliche Pausen zur Einnahme von Entlastungsstellungen bzw. Durchführung von Entspannungsübungen als angezeigt bezeichnet wurden, rechtfertigt es entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht, im Nachhinein vom Schreibtisch aus zu einer höheren Zumutbarkeitsbeurteilung zu gelangen. Relevant erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der RAD die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um 30% in Kenntnis des medizinischen Dossiers als plausibel erachtet

hat (vgl. Stellungnahme vom 1. Dezember 2009, IV-act. 47).

4.

    1. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in adaptierten Tätigkeiten ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu bemessen.

      1. In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des Beschwerdeführers abweichend von der angefochtenen Verfügung auf

        Fr. 72'540.-per 2008 festgesetzt. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hatten sich ab August 2007 auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Folglich war das Jahr 2006 das letzte mit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit gewesen. In jenem Jahr hatte sich das Einkommen gemäss IK-Auszug auf insgesamt

        Fr. 67'070.--, im Jahr 2005 auf Fr. 65'210.-- und im Jahr 2004 auf Fr. 65'854.--

        belaufen (IV-act. 9). Die Arbeitgeberin bescheinigte im Fragebogen vom 5. August 2008 (IV-act. 10), der Beschwerdeführer hätte ab 1. Januar 2008 ein Jahresgehalt von

        Fr. 72'540.-erzielt. Das von ihr eingereichte "Kumulativjournal Mitarbeiter" weist für das Jahr 2006 einen Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 73'254.55 und für das Jahr 2007 einen solchen von Fr. 72'542.30 aus (IV-act. 10-15; 10-12). Vor diesem Hintergrund erscheint es trotz der abweichenden Einträge im Individuellen Konto als gerechtfertigt, von einem Valideneinkommen von Fr. 72'540.-per 2008 auszugehen.

      2. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Ein Mann im tiefsten Anforderungsniveau erzielte im Jahr 2008 gemäss Tabelle TA1 aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden ein Einkommen von Fr. 59'979.--. Die Vornahme eines Abzugs von diesem Tabellenlohn (dazu etwa BGE 126 V 75) ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerdegegnerin erachtet 10% als ausreichend, während der Beschwerdeführer 20% als angemessen bezeichnet. Der Beschwerdeführer war bei Verfügungserlass 57 Jahre alt (bzw. im Zeitpunkt, als ihm eine Teilerwerbstätigkeit von 70% medizinisch als zumutbar erachtet wurde [also bei Kenntnis des Ergebnisses des MEDAS-Gutachtens im Sommer 2009; vgl. zum Zeitpunkt BGE 138 V 457 analog], x-Jahre alt). Er hatte vor Eintritt des

Rückenschadens stets schwere Arbeiten auf dem Bau verrichtet. Nun sind diese Tätigkeiten nicht mehr möglich und er ist auch in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten eingeschränkt. Dies, seine fehlende Erfahrung in den noch in Frage kommenden Tätigkeiten sowie sein Alter (höhere Lohnnebenkosten, kürzere Aktivitätsdauer) stellen erhebliche Konkurrenznachteile auf dem Arbeitsmarkt dar, die der Beschwerdeführer wohl mit dem Akzeptieren eines unterdurchschnittlichen Lohnes kompensieren müsste. Ermessensweise erscheint ein Abzug von 15% als angemessen. Folglich beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 35'688.--

(Fr. 59'979.-x 0.85 x 0.7).

4.2 Da davon auszugehen ist, dass sich Validenund Invalideneinkommen in etwa parallel entwickeln, kann die Bemessung des Invaliditätsgrads direkt gestützt auf die für das Jahr 2008 massgebenden Werte erfolgen; eine Aufwertung auf das Jahr des Verfügungserlasses kann unterbleiben. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'540.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'688.-beläuft sich der Invaliditätsgrad auf 51%.

4.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2012 den Rentenbeginn auf den 1. August 2008 festgelegt, was vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist. Da die Arbeitsunfähigkeit im August 2007 eingetreten ist, ist das sog. Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 IVG) im August 2008 abgelaufen gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich im Juli 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Folglich beginnt der Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG in der mit der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der Anmeldung zu laufen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 475 festgelegt, dass aus übergangsrechtlicher Sicht das altrechtliche Regime (ohne 6-Monats-Frist) auf spätestens bis Ende Juni 2008 eingereichte Anmeldungen zur Anwendung gelangen kann. Folglich ist der Rentenbeginn vorliegend in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Februar 2009 festzusetzen.

5.

    1. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ist. Die Sache ist zur Festsetzung des Rentenbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Obwohl der Beschwerdeführer betreffend Rentenbeginn verglichen mit der angefochtenen Verfügung eine Schlechterstellung erfährt, ist die Androhung einer reformatio in peius nicht angezeigt, weil mit der unbefristeten Erhöhung der zugesprochenen Viertelsrente auf eine halbe Rente trotz späterem Rentenbeginn insgesamt eine Besserstellung resultiert.

    2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die angefochtene Verfügung hat sich als rechtswidrig erwiesen und der Beschwerdeführer ist auf jeden Fall gezwungen gewesen,

      Beschwerde zu führen, um nicht rechtswidrig behandelt zu werden. Der Hauptantrag auf Zusprache einer Dreiviertelsrente hat den Aufwand für Gericht und Parteien nicht erhöht. Folglich ist in Bezug auf die Kostentragungspflicht unabhängig vom konkreten Beschwerdebegehren (in Analogie zur entsprechenden Regelung bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, vgl. ZAK 1987 S. 266 E. 5a) von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerdegegnerin trägt deshalb die gesamten Gerichtskosten. Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückzuerstatten.

    3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Gestützt auf die Überlegungen in E. 5.2 erscheint eine Kürzung der Parteientschädigung nicht angezeigt. Angemessen ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügungen vom 23. Dezember 2011

und

30. Januar 2012 insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Die Sache wird zur Festsetzung der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

  1. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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