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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils HG.2008.42: Kantonsgericht

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft aus A., verklagt die Beklagte, ebenfalls eine Aktiengesellschaft aus B., auf Schadenersatz. Der Mitarbeiter der Beklagten verursachte einen Unfall, bei dem ein Mitarbeiter der Klägerin schwer verletzt wurde. Die Klägerin fordert die Erstattung von Lohnfortzahlungen und zusätzlichen Kosten. Das Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin und verurteilt die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG.2008.42

Kanton:SG
Fallnummer:HG.2008.42
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kantonsgericht
Kantonsgericht Entscheid HG.2008.42 vom 06.01.2010 (SG)
Datum:06.01.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG. 2008.42).
Schlagwörter : Schaden; Beklagten; Unfall; Sicherheit; Ablad; Mitarbeiter; Mulde; Sicherheitsvorschriften; Sorgfalt; Vertrag; Fracht; Recht; Prämie; Prämien; Abladevorgang; Differenz; Lohnfortzahlung; Verhalten; Schadens; Entscheid; Lastwagen; Sinne; Kommentar; Kausalzusammenhang
Rechtsnorm:Art. 1 UVG ;Art. 101 OR ;Art. 14 ZPO ;Art. 321e OR ;Art. 324a OR ;Art. 324b OR ;Art. 398 OR ;Art. 44 OR ;Art. 440 OR ;Art. 447 OR ;Art. 448 OR ;Art. 449 OR ;Art. 49 ZPO ;Art. 51 OR ;Art. 53 OR ;Art. 97 OR ;Art. 99 OR ;
Referenz BGE:102 II 232; 102 Ib 257; 107 II 238; 108 II 314; 112 II 347; 115 II 62; 116 II 519; 120 II 248; 124 III 155; 126 III 521; 127 III 357; 127 III 365; 128 III 324; 129 III 135; 129 III 331; 130 III 193;
Kommentar:
Brehm, Berner 3. Aufl., Art. 41, 2006
Fellmann, Berner Art. 398 341; , Art. 398, 2005
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts HG.2008.42

Erwägungen:

I.

  1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A. und bezweckt den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Herstellung von Baumaterialien, den Handel mit solchen Produkten und die Ausführung von Autotransporten sowie von Bauund Aushubarbeiten (kläg. act. 2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B. und ist im Transport-, Entsorgungsund Recyclingbereich tätig (kläg. act. 3).

  2. Gemäss Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts A. vom 7. Juli 2005 lieferte

    die Beklagte durch ihren Mitarbeiter R. K. am 10. Dezember 2003 eine Containermulde

    mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle in C. Nachdem der Lastwagen so positioniert worden war, dass der Container nach hinten zwischen zwei weitere Container abgeladen werden konnte, hob R. K. den Wechselrollaufbau des Lastwagens mittels der Hydraulik vorne an, bis er sich in einer geeigneten Schrägstellung befand, und liess dann den Behälter mittels der Seilwinde soweit herunter, bis er mit der hinteren unteren Kante bzw. mit seinen Rollen auf dem Boden war. Dabei fiel über die hintere Lade der Mulde etwas Schotter heraus. Baggerführer I. R. und Hilfsarbeiter N. E., welche die Lieferung von R. K. erwartet hatten, bemerkten dies und brachten Letzteren durch Zurufen dazu, den Abladevorgang zu unterbrechen. Sie räumten den heraus gefallenen Kies weg, um zu verhindern, dass durch das Abrollen des Containers über die Steine der Bodenbelag beschädigt würde. Dann bekam R. K. von I. R. ein Zeichen, dass er die Mulde herunterlassen könne. Als R. K. den entsprechenden Bedienungsknopf drückte, gab es einen „Chlapf“. Die Mulde rutschte ungebremst nach unten und hinten sowie aufgrund ihrer grossen Beschleunigung rund 1,5 Meter über den vorgesehenen Standplatz hinaus, bis sie durch den hinter dem Lastwagen stehenden Raupenbagger angehalten wurde, wobei N. E. zwischen den Container und die Raupe geriet (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts

    A. vom 7. Juli 2005 [ST.2005.73-SG2E-WBA; kläg. act. 16], S. 3 f. Erw. 3.1). Das linke Bein von N. E. wurde dabei gemäss rechtsmedizinischem Bericht derart eingeklemmt, dass der Fuss gequetscht wurde und der Unterschenkel fast gänzlich amputiert werden musste (Entscheid, S. 5 Erw. 4.1). Die Einzelrichterin erklärte R. K. der fahrlässigen schweren Körperverletzung für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Wochen. Jener Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

  3. Im Nachgang zum vorerwähnten Unfall leistete die Klägerin gegenüber N. E. zwischen dem 10. Dezember 2003 und dem 31. Dezember 2004 gemäss eigener Darstellung Lohnfortzahlungen in der Höhe von Fr. 77'543.55 brutto (Anhang zu act. 26 [Replik]). Im gleichen Zeitraum entrichtete die SUVA 385 Taggelder à Fr. 136.55, total Fr. 52'571.75 (kläg. act. 20). Mit Rechnungen vom 8. Februar 2005 im Betrag von

    Fr. 6'262.95 (kläg. act. 21) und vom 20. Dezember 2006 im Betrag von Fr. 6'552.95 (kläg. act. 22) verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der durch die Taggeldleistungen der SUVA nicht gedeckten Lohnfortzahlungen.

  4. Die Klägerin reichte am 19. Mai 2008 Klage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein (act. 1). Sie macht geltend, der Mitarbeiter der Beklagten habe sich nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten, und fordert von der Beklagten Schadenersatz gemäss Art. 97 Abs. 1 OR für die nicht durch die Taggeldleistungen der SUVA gedeckten Lohnfortzahlungen an den geschädigten Mitarbeiter N. E. sowie für die Differenz zwischen den tatsächlich erhobenen Prämien für die Berufsunfallversicherungen und jenen, welche ohne den Unfall zu leisten gewesen wären, unter Vorbehalt des Nachklagerechts (a.a.O., S. 4 ff.). Für die geleistete Lohnfortzahlung macht sie eventualiter einen Ersatzanspruch analog Art. 51 OR geltend (a.a.O., S. 10).

Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 29. August 2008 (act. 12) innert erstreckter Frist Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie bestreitet einen Verstoss gegen Sicherheitsvorschriften durch R. K. ein sonst wie pflichtwidriges Verhalten (a.a.O., S. 7 ff.), die Schadensberechnung in Bezug auf die Differenz zwischen Lohnfortzahlung und Taggeldleistungen (a.a.O., S. 14 ff.), die Ersatzfähigkeit und Liquidität des Schadens in Bezug auf die von der Klägerin zu bezahlenden SUVA-Prämien (a.a.O., S. 17 f.), mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 OR eine Vertragsverletzung bzw. Pflichtwidrigkeit, einen adäquaten Kausalzusammenhang und den Schaden (a.a.O., S. 18 ff.). Eventualiter äussert sie sich zur Schadenersatzbemessung und den behaupteten ausservertraglichen Ansprüchen der Klägerin, bezüglich welcher sie die Einrede der Verjährung erhebt (a.a.O., S. 22 ff.). Schliesslich verkündet sie der A. N. AG im Sinne von Art. 49 ZPO den Streit (a.a.O.,

S. 3 f.). Die Streitberufene teilte mit Schreiben vom 9. September 2008 (act. 17) mit, sie

werde sich am Prozess nicht beteiligen.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18. September 2008 einen Vergleich aufgrund des unerledigten SUVA-Regresses als nicht opportun und eine entsprechende Vorbereitungsverhandlung als nicht zielführend erachtet hatte (act. 19), räumte der Handelsgerichtspräsident der Klägerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein (act. 20). Hievon machte diese innert erstreckter Frist mit Eingabe vom

31. Oktober 2008 Gebrauch (act. 26). Am 6. Februar 2009 reichte sodann die Beklagte innert mehrfach erstreckter Frist die Duplik ein (act. 38). Auf entsprechende Anfrage hin (act. 41) teilte schliesslich die Klägerin mit Schreiben vom 19. März 2009 mit, sie lehne

eine Vorbereitungsverhandlung zwecks Führung von Vergleichsgesprächen ab

(act. 42).

5. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 6. Januar 2010 statt.

Auf die zur Begründung ihrer Standpunkte gemachten Ausführungen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist gegeben (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG; Art. 14 Abs. 1 ZPO).

III.

  1. Die Klägerin stützt ihren Anspruch primär auf Art. 97 Abs. 1 OR (act. 1, S. 9). Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht nicht gehörig bewirkt werden kann, für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung (nachfolgend Erw. 2 und 3) hat die Klägerin nachzuweisen, wobei das ebenfalls erforderliche Verschulden an der Vertragsverletzung vermutet wird; diese Vermutung kann vom Schuldner widerlegt werden (Erw. 4 und 5). Zudem hat die Klägerin den Nachweis des Schadens (Erw. 6) sowie eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Vertragsverletzung und Schaden (Erw. 7) zu erbringen (zum Ganzen Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 97 N 5 ff.; Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl., Zürich 2008, Rz 2651).

  2. a) Die Klägerin lässt zunächst vortragen, die Beklagte habe sich ihr gegenüber zur Lieferung von Schotter auf eine bestimmte Baustelle verpflichtet. Der Vertrag habe die Nebenleistungspflicht umfasst, bei Erfüllung des Vertrages durch Transport und Ablad keine Mitarbeiter der Klägerin zu verletzen. Die Beklagte habe sich die Handlungen ihres Mitarbeiters R. K. als Hilfsperson anrechnen zu lassen (act. 1, S. 9).

Die Beklagte hält demgegenüber dafür, die Frage, ob eine solche Nebenpflicht bestehe, sei soweit ersichtlich erst für den diesbezüglich sachlich nicht vergleichbaren Personenbeförderungsvertrag entschieden worden, nicht aber für den hier (wohl) einschlägigen Frachtvertrag im Sinne von Art. 440 ff. OR. Sie bestreite, dass (auch) mit Bezug auf den Frachtvertrag eine Nebenpflicht des Frachtführers in dem Sinne bestehe, dass beim Abladen der Ladung die behaupteten umfangreichen Sicherheitsmassnahmen zum Schutze Dritter getroffen werden müssten (act. 12, S. 19).

  1. Durch den Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer, gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen (Art. 440 Abs. 1 OR). Der Abschluss des Frachtvertrages kann formfrei erfolgen (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 52 N 6); mithin ist auch ein mündlicher Vertragsschluss zulässig (Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 440 N 4). Als essentialia negotii sind die Einigung über das Frachtgut, die Person des Empfängers, den Ablieferungsort sowie mindestens das Prinzip der Entgeltlichkeit zu betrachten (Benz in: Honsell [Hrsg.], OR: Art. 1-529: Kurzkommentar, Basel 2008, Art. 440 N 1; siehe auch Staehelin, a.a.O., Art. 440 N 2).

    Soweit nicht die Art. 440 ff. OR etwas anderes enthalten, kommen für den

    Frachtvertrag die Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung (Art. 440 Abs. 2 OR). Im Bereich der Haftung unterzieht das Gesetz lediglich die Haftung des Frachtführers bei Verlust und Untergang des Gutes (Art. 447 OR) sowie bei Verspätung, Beschädigung und teilweisem Untergang (Art. 448 OR) und die Haftung für Zwischenfrachtführer (Art. 449 OR) einer besonderen Regelung. Im Übrigen gelten nach der vorerwähnten Verweisung in Art. 440 Abs. 2 OR die Bestimmungen des

    allgemeinen Auftragsrechts, insbesondere über die Haftung des Beauftragten für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (so ausdrücklich BGE 107 II 238 E. 3 S. 242 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Staehelin, a.a.O., Art. 440

    N 1 in fine), wie sie in Art. 398 Abs. 2 OR statuiert wird. Die Haftung gemäss dieser Bestimmung erstreckt sich nicht nur auf die Verletzung von Haupt-, sondern auch auf einen Verstoss gegen Nebenleistungsoder blosse Nebenpflichten. Insbesondere haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für jede Verletzung seiner Treuepflichten (Fellmann, Berner Kommentar, Art. 398 N 341; vgl. auch den Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen HG.2005.105 vom 26. Juni 2006 Erw. II. 5.1). Die Treue im Sinne einer generellen Interessenwahrung ist dabei umfassender als die ebenfalls in Art. 398 Abs. 2 OR angesprochene Sorgfalt, die eine sachgerechte Abwicklung der Ausführungsobligation verlangt. Treue meint, alles zu tun, was zur Erreichung des Auftragserfolgs erforderlich sein kann, und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 398 N 8; Weber in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 398 N 5; siehe auch BGE 115 II 62 E. 3a S. 64 f.). Namentlich fallen darunter Obhutsund Schutzpflichten, welche den Beauftragten veranlassen müssen, das Integritätsinteresse und die Rechtsgüter des Auftraggebers nicht zu beeinträchtigen (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 398 N 9 m.H.).

  2. Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin unbestrittenermassen dazu, gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle in C. zu liefern. Entsprechend ist zwischen den Parteien, was unbestritten zu sein scheint, ein Frachtvertrag gemäss Art. 440 ff. OR zustande gekommen. Im Rahmen eines derartigen Frachtvertrages bestand für die Beklagte als Frachtführerin bereits gestützt auf Art. 440 Abs. 2 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR die vertragliche Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass beim Transport und Abladen der Fracht die Rechtsgüter der Klägerin, namentlich Leib und Leben ihrer Angestellten, nicht gefährdet werden, wobei sie sich das Verhalten ihres Mitarbeiters R. K. anzurechnen lassen hat (Art. 101 OR)

Daneben hat eine derartige (Verkehrssicherungs-)Pflicht auch eine Grundlage im Deliktsrecht (Art. 41 ff. OR). Sie ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, aus dem angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte. In diesem Sinne bejahte das Kantonsgericht St. Gallen in einem Entscheid aus dem Jahre 2007 eine entsprechende Sicherungspflicht desjenigen, der im Bereich des Holztransports respektive des Aufladens von im Wald durch Waldarbeiter gelagerten Baumstämme tätig ist. Es hielt fest, der Betreffende

habe dafür zu sorgen, dass niemand durch seine Tätigkeit durch von ihm geschaffene geduldete gefährliche Zustände verletzt werde (vgl. dazu den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2007.42 vom 7. November 2007 Erw. III.

3. c/bb).

  1. a) Die Klägerin macht geltend, der Mitarbeiter der Beklagten, R. K., habe sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten. Gemäss der im Unfallzeitpunkt geltenden Fassung der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000 wäre der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung entweder abzusperren durch einen Warnposten zu sichern gewesen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BauAV). Hätte der Gefahrenbereich betreten werden müssen, so wäre die Einrichtung vorgängig stillzulegen und zu sichern gewesen (Satz 2). Auch nach den Sicherheitsvorschriften der verwendeten Abladevorrichtung hätte der Bediener kontrollieren müssen, dass sich im Nahbereich keine Personen Hindernisse befinden, die durch das Gerät gefährdet werden könnten. Der Nahbereich umfasse nach hinten eine Distanz entsprechend der Gesamtlänge des Fahrzeugs zuzüglich der Behälterlänge. Bei einem Unterbruch des Abrollvorgangs hätte die Behälterverriegelung eingeschaltet werden müssen. Diese Sicherheitsvorschriften seien vom Mitarbeiter der Beklagten missachtet worden. Sodann trägt die Klägerin vor, dass schon vor dem Unfall bei mindestens zwei Lastwagen der Beklagten, darunter auch am unfallbeteiligten Lastwagen, Reparaturen an der Verrieglung des Seilmotors ausgeführt worden seien. Offensichtlich habe eine Fehlfunktion der Abladevorrichtung zum Unfallgeschehen beigetragen. Die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter habe gewusst, dass beim Hantieren mit technischen Einrichtungen immer etwas kaputt gehen könne. Obwohl Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen seien, dass mit der Abrollvorrichtung des unfallbeteiligten Lastwagens etwas nicht stimme, habe die Beklage diese weiterhin eingesetzt. Offenbar sei die ganze Sicherheitskultur bei der Beklagten mangelhaft gewesen (act. 1, S. 4 f.).

    Die Beklagte hält zu den klägerischen Vorbringen zusammengefasst fest, R. K. habe im Rahmen des Abladevorgangs gegen keine „Sicherheitsvorschriften“ verstossen, geschweige denn habe er sich sonst wie pflichtwidrig verhalten. Im kriminaltechnischen Bericht sei klipp und klar festgehalten, dass ein (unvorhersehbarer) technischer Defekt und nicht ein behaupteter „Verstoss“ gegen die Bedienungsanleitung des Herstellers der Brückenaufbau-Mechanik unfallursächlich war. Sodann könne die Hypothese,

    wonach R. K. angeblich vergessen habe, die mechanische Sperre während des von I.

    1. angeordneten Unterbruches des Abladevorgangs zu bedienen, ausgeschlossen werden könne, weil diese Sperre automatisch einraste (act. 12, S. 7 f.). Im Weiteren sei Art. 25 Abs. 2 BauAV nicht einschlägig, beschlage dieser doch einzig

      „Aufzugseinrichtungen“. Rein hypothetisch bemerkt sei mit I. R. durchaus ein

      „Warnposten“ aufgestellt gewesen (act. 12, S. 9). Sodann trägt die Beklagte vor, die durch den Hersteller des Wechselabrollaufbausystems „Multilift“ erlassene

      „Sicherheitsvorschrift“ sei völlig praxisfremd, diene offenkundig in erster Linie den Interessen eben dieses Herstellers, und es komme ihr keine objektive Verbindlichkeit zu. Soweit auch der Umstand zum Unfall beigetragen haben sollte, dass N. E. sich angeblich im vom Hersteller definierten „Nahbereich“ aufgehalten habe, müsste zwingend der Umstand berücksichtigt werden, dass es mit I. R. ein Mitarbeiter der Klägerin gewesen sei, der R. K. das Signal gegeben habe, den Abladevorgang fortzusetzen. Sollte dem „Nahbereich“ irgendeine Bedeutung zukommen, so wäre hypothetisch darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich angesichts des Erfahrungsschatzes und der Ausbildung von I. R. bzw. auch von N. E. keine Instruktion seitens R. K. erforderlich gewesen wäre (act. 12, S. 9-11). Der adäquate Kausalzusammenhang sei u.a. durch das der Klägerin zurechenbare (Art. 101 OR) grobe Selbstverschulden ihrer Mitarbeiter unterbrochen worden bzw. allenfalls sei das ganz massive Verschulden seitens von N. E. und I. R. bei der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (act. 12, S. 20, 22). Sie hielt weiter fest, auch der Unterhalt am Unfallfahrzeug sei vorbildlich gewesen: Zwar seien im Mai 2003 effektiv geringfügige Probleme mit der Seilwinde aufgetaucht; das Fahrzeug sei indessen sofort zur A. N. AG verbracht worden, wo der Defekt am 17. Juni 2003 fachmännisch behoben worden sei. Nach dieser Reparatur habe die Seilwinde bis zum Unfalltag wieder reibungslos funktioniert (act. 12, S. 11-12). Schliesslich verfüge die Beklagte über keine „mangelhafte“ Sicherheitskultur, sondern es seien die Arbeitsabläufe und -prozesse nach den Normen ISO 9001 (2000) und ISO 14001 (2004) zertifiziert. R. K. sei betreffend sämtliche von ihm gefahrenen Fahrzeuge in extenso instruiert und geschult worden. Auch im Bereich Aufund Abladen von Containern sowie betreffend die Bedienung der Seilwinde am Unfallfahrzeug habe er eine ausführliche Schulung erhalten (act. 12, S. 13).

      b) Die Sorgfalt bei der Ausführung des übertragenen Geschäftes gemäss Art. 398 Abs. 2 OR ist sowohl bezüglich der Hauptpflicht wie auch der Nebenpflichten bzw. allgemeinen Treuepflichten aufzubringen (Weber in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 398 N 10). Für das Mass der Sorgfalt des Beauftragten verweist Art. 398 Abs. 1 OR auf dasjenige des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis (Art. 321e Abs. 2 OR), wobei diese Verweisung dahingehend zu verstehen ist, dass der Beauftragte zwar nicht für die gleiche weniger strikte - Sorgfalt wie der Arbeitnehmer, jedoch nach der gleichen Regel haftet. Der Sorgfaltsmassstab richtet sich daher nach den Fähigkeiten,

      Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber gekannt hat hätte kennen müssen (BGE 127 III 357 E. 1c S. 359).

      Das Mass der aufzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei ist nach der Art des Auftrages zu differenzieren und auch den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGE 115 II 62 neues Fenster E. 3a

    2. 64 m.H. und die Urteile des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004

    E. 1.1 und 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 6.1; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2007.8 vom 27. August 2008 Erw. III. 2.a sowie Weber, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 398 N 27, die von einem "berufsspezifischen Durchschnittsverhalten" sprechen). Bestehen für eine Berufsart ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmasses herangezogen werden ( BGE 115 II 62 neues Fenster

    E. 3a S. 64; BGE 108 II 314 E. 4 S. 318). In diesem Sinne können auch Richtlinien, die selbst kein objektives Recht darstellen, eine wichtige Konkretisierungsfunktion erfüllen (so BGE 130 III 193 E. 2.3 S. 196 f. für den Bereich der Verkehrssicherungspflicht von Bergbahnund Skiliftunternehmen).

    c/aa) Im vorliegenden Fall ist mit der Beklagten (act. 12, S. 7) in Bezug auf den von der Klägerin ins Recht gelegten Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts A. vom 7. Juli 2005 (ST.2005.73-SG2E-WBA; kläg. act. 16) vorweg festzuhalten, dass das Handelsgericht mit Blick auf Art. 53 OR unabhängig entscheidet und an die

    Erkenntnisse der Einzelrichterin nicht gebunden ist (dazu Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 53 N 4 m.w.H.). Für die nachfolgend zu beurteilende Frage, ob die Beklagte die ihr obliegende Sicherungspflicht (dazu Erw. III.2) verletzt hat und damit eine Vertragsverletzung gegeben ist, entfaltet der erwähnte Entscheid damit keine Bindungswirkung.

    bb) Wie die Klägerin (act. 1, S. 4 f.) zutreffend bemerkt, sieht Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 29. März 2000 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) in ihrer damals gültigen Fassung (AS 2000 1403 ff.) vor, dass der Gefahrenbereich unterhalb einer Aufzugseinrichtung entweder abzusperren durch Warnposten zu sichern (Satz 1) und die Einrichtung, wenn der Gefahrenbereich betreten werden muss, vorgängig stillzulegen und zu sichern ist (Satz 2). Diese Bestimmung, der neu Art. 27 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) entspricht, findet entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 12, S. 9) auch auf Hakengeräte wie das Multilift CLFBehälterwechselgerät Anwendung, bei dem es sich letztlich um nichts anderes als ein mobiles Aufzugsmittel handelt, das am jeweiligen Arbeitsort installiert wird. Entsprechend ist Art. 25 Abs. 2 aBauAV bei der Beurteilung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen.

    Gleiches gilt für die Sicherheitsvorschriften für das Multilift CLF-Behälterwechselgerät, nach welchen während der Bedienung des Geräts kontrolliert werden muss, dass sich im so genannten „Nahbereich“ keine Personen Hindernisse befinden, die durch das Gerät gefährdet werden können, und die als Nahbereich nach hinten die Gesamtlänge des Fahrzeugs zuzüglich die Behälterlänge festlegen (kläg. act. 8, S. 5). Zwar mag man der Beklagten (act. 12, S. 10) dahingehend beipflichten, dass derartigen Vorschriften objektive Verbindlichkeit nicht zukommt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie jeglicher Bedeutung entbehren. Vielmehr sind sie gemäss der dargestellten Rechtsprechung zur Bestimmung des berufsspezifischen Sorgfaltsmassstabes beizuziehen, den die Beklagte zur Vermeidung einer Gefährdung der Rechtsgüter der Klägerin im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht einhalten musste. Die Beklagte selbst macht denn auch an anderer Stelle (act. 12, S. 13 unter Verweis auf die bekl. act.

    7-10) geltend, R. K. sei betreffend sämtliche von ihm gefahrene Fahrzeuge in extenso instruiert und geschult worden und habe auch im Bereich Aufund Abladen von Containern sowie betreffend „die Bedienung der Seilwinde am Unfallfahrzeug Typ MAN 32 464“ eine „ausführliche Schulung“ erhalten. Zu einer derartigen Schulung gehör(t)en, wie die Klägerin (act. 26, S. 5) zu Recht bemerkt, zweifellos auch die eingangs erwähnten Sicherheitsvorschriften. So hatte R. K. im entsprechenden Instruktionsblatt der Beklagten denn auch unterschriftlich zu bescheinigen, dass er für das Unfallfahrzeug Typ MAN 32 464 „eine ausführliche Instruktion mit Einsicht in die entsprechenden Betriebsanleitungen“ erhalten hatte, und ausdrücklich zu bestätigen, dass er dieses Fahrzeug „vorschriftsgemäss bedienen kann“ (bekl. act. 7 [keine Hervorhebung im Original]). Auf eine von der Beklagten in diesem Zusammenhang beantragte Expertise (act. 38, S. 8) kann deshalb verzichtet werden. Zudem bestätigte

    R. K. anlässlich seiner Einvernahme vom 17. März 2004 ausdrücklich, die eingangs erwähnten Sicherheitsvorschriften zu kennen. Namentlich erklärte er zu wissen, „dass man die Abstände einhalten muss“ (kläg. act. 13, S. 12; vgl. auch a.a.O., S. 11: „Man muss schon einen gewissen Sicherheitsabstand haben.“) und führte auf die Frage, was in der Betriebsanleitung stehe, aus: „Dass niemand ‚hinädra’ stehen sollte“ (kläg. act. 13, S. 11). Im Rahmen der Einvernahme vom 28. April 2005 schliesslich beantwortete er die Frage, wie viel Platz nach hinten hätte frei gelassen werden müssen, mit: „Etwa die doppelte Mulde.“ (kläg. act. 15, S. 5). Im Übrigen ergäbe sich der Beizug der Sicherheitsvorschriften zur Kon-

    kretisierung der aufzuwendenden Sorgfalt wohl auch aus Art. 32a Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30). Danach müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwendet und Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels berücksichtigt werden.

    cc) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist mit dem Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts A. vom 7. Juli 2005 davon auszugehen, dass die Aufräumarbeiten durch I.

    R. und N. E. im Moment des Abrutschens der Mulde beendet waren, Letzterer sich hinter dem vorgesehenen Standplatz der Mulde aufhielt und von der Mulde erfasst wurde, weil diese aufgrund ihrer grossen Beschleunigung über den in Aussicht genommenen Platz glitt bzw. weil er sich noch hinter dem Lastwagen, d.h. innerhalb

    des Bereichs des vorgesehenen Standplatzes der Mulde, aufhielt (kläg. act. 16, S. 4 Erw. 3.4). Unstrittig ist sodann, dass die Mulde rund 1,5 Meter über den vorgesehenen Standplatz hinausrutschte, bis sie durch den hinter dem Lastwagen stehenden Raupenbagger angehalten wurde, wobei N. E. zwischen den Container und die Raupe geriet (kläg. act. 16, S. 3 f. Erw. 3.1; vgl. kläg. act. 10). Dies aber lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der in Aussicht genommene Standplatz unzureichend war, um den Nahbereich einzuhalten zu können, wie er in den Sicherheitsvorschriften für das Multilift CLF-Behälterwechselgerät definiert wird.

    dd) Zusammenfassend ist nach dem Gesagten ein Verstoss gegen die Pflicht zu sorgfältiger Besorgung des übertragenen Geschäfts und damit eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten zu bejahen. Es ist auch wie nachfolgend auszuführen ist von einem schuldhaften Verhalten von R. K. auszugehen, nachdem er sich im Wissen um die Sicherheitsvorschriften nicht hinreichend vergewissert hatte, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter der Mulde aufhielten. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob wie von der Klägerin überdies geltend gemacht und von der Beklagten bestritten wird eine Fehlmanipulation durch R. K. vorlag, ein Fahrzeug mit unzuverlässiger Abrollvorrichtung eingesetzt bzw. das Fahrzeug ungenügend unterhalten wurde und ob die ganze Sicherheitskultur bei der Beklagten mangelhaft war.

  2. a) Die Beklagte (act. 12, S. 19; siehe auch act. 38, S. 12) macht geltend, sie könne sich fraglos gemäss Art. 97 Abs. 1 OR exkulpieren. Unfallursächlich sei nicht ein pflichtwidriges Verhalten von R. K. gewesen, sondern das Versagen der automatisierten (mechanischen) Sicherung der Mulde und in der Folge das Versagen der Hydraulikmotoren, d.h. ein durch die Beklagte schlechterdings nicht vermeidbarer technischer Defekt. Überdies habe R. K. fraglos weder damit rechnen müssen, dass sich die Mulde wegen eines Defekts plötzlich und unkontrolliert lösen würde, noch dass sich N. E. bei Wiederaufnahme des Absetzvorganges noch hinter dem Abladebereich aufhalte.

    1. Das Verschulden wird bei vertraglichen Haftungstatbeständen vermutet (Art. 97

      Abs. 1 OR; BGE 120 II 248 E. 2c S. 249). Der Verschuldensbegriff ist zudem objektiviert

      ( BGE 124 III 155 neues Fenster E. 3b S. 164). Diese Verobjektivierung des

      Fahrlässigkeitmassstabes hat dazu geführt, dass der vom Gläubiger erfolgreich geführte Beweis eines Verstosses gegen (objektive) Sorgfaltspflichten bei Dienstleistungsverträgen im Zusammenhang mit Nebenpflichtverletzungen regelmässig den Exkulpationsbeweis scheitern lässt (Thier in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 97 N 20; Wiegand, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 97 N 43). Bezeichnenderweise liess das Bundesgericht denn auch ausdrücklich offen, inwiefern bei Dienstleistungsobligationen nach der Bejahung einer Sorgfaltswidrigkeit überhaupt Raum für eine (vollständige) Exkulpation bleibt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4C. 186/1999 vom 18. Juli 2000 E. 3).

    2. Nachdem im vorliegenden Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung, welche sich ebenfalls nach einem objektiven Massstab bemisst, bejaht wurde (dazu Erw. 3 vorstehend), sind keine Gründe ersichtlich, welche zu einer vollständigen Exkulpation der Beklagten führen könnten. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass das Versagen der automatisierten (mechanischen) Sicherung der Mulde und in der Folge das Versagen der Hydraulikmotoren einen angeblich nicht vermeidbaren technischen Defekt darstellt, liesse sich hierdurch das Verhalten der Beklagten aus den weiter oben genannten Gründen nicht entschuldigen. Entsprechend ist der Beklagten die festgestellte Vertragsverletzung vorwerfbar.

  3. a) Die Beklagte (act. 12, S. 22) macht sodann geltend, im Falle der Bejahung einer Haftung müsste im Rahmen der Schadenersatzbemessung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einerseits R. K. höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, andererseits aber ganz massives Verschulden seitens von N. E. und I.

    1. zum Schaden beigetragen habe. In Bezug auf das Mass der Haftung verweist Art. 99 Abs. 3 OR u.a. auf Art. 44 Abs. 1 OR, womit auch im Vertragsbereich das Selbstverschulden des Gläubigers bzw. dessen Hilfspersonen (Art. 101 OR) ein Herabsetzungsgrund ist (BGE 128 III 324 E. 2.5 S. 329; Thier in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 99 N 8; Wiegand, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 99 N 19). Selbstverschulden stellt ein Verhalten dar, von dem erwartet werden muss, dass der Geschädigte dessen Gefährlichkeit einsieht hat einsehen können. Ein solches ist gegeben, wenn jemand unter den konkreten Umständen die gebotenen Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lässt (BGE 112 II 347 E. 3b S. 355; Schönenberger in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 44 N 4; Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 44 N 7).

      b) Die Beklagte (act. 12, S. 5) lässt einwenden, es sei nicht R. K. gewesen, der den Standort zum Abladen der Mulde ausgesucht habe, sondern dieser sei ihm von den Mitarbeitern der Klägerin zugewiesen worden. Weiter hält die Beklagte (act. 12, S. 9) dafür, dass mit I. R. ein Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV aufgestellt gewesen sei, indem dieser nicht nur den ganzen Abladevorgang beobachtet, sondern R. K. auch Instruktionen erteilt habe, den Abladevorgang zu unterbrechen, damit er (I. R.) und N. E. zur Schonung des Strassenbelages die aus der Mulde gefallenen Steine hätten wegräumen können. Schliesslich trägt sie an verschiedener Stelle (act. 12, S. 5 und 20; act. 38, S. 3, 4 und 6) und unter Verweis auf die Einvernahmeprotokolle aus dem Strafverfahren (kläg act. 13, S. 8 und kläg. act. 6,

    2. 1) vor, I. R. und damit ein Mitarbeitender der Klägerin habe R. K. ausdrücklich das Signal gegeben, den Abladevorgang fortzusetzen, indem er R. K. gesagt habe, es sei gut, er [R. K.] könne „abälo“.

    c/aa) Zunächst ist mit der Klägerin (act. 26, S. 6) davon auszugehen, dass weder I. R. noch N. E. eine Schulung bezüglich des Multilift Behälterwechselgeräts erhalten und sie diese speziellen Sicherheitsvorschriften, insbesondere betreffend die Länge des nach hinten einzuhaltenden Abstands, nicht gekannt haben. Sodann ist nicht strittig, dass I. R. bezüglich der vorzunehmenden Kontrolle beziehungsweise der notwendigen Freihaltung des Gefahren-/Nahbereiches von R. K. nicht vor dem Abladevorgang instruiert worden ist (dazu auch kläg. act. 16, S. 9 Erw. 4.2.4). I. R. hat denn auch nur kurz vor dem Unfall entgegen den massgeblichen, ihm wie erwähnt unbekannten

    Sicherheitsvorschriften - unmittelbar hinter der gekippten Mulde gearbeitet. Vor diesem Hintergrund durfte ein gewissenhafter Frachtführer in der Lage von R. K. nicht annehmen, dass I. R. im nächsten Moment ebendiese Sicherheitsvorschriften befolgen würde. Von einer ausreichenden, der Sorgfaltspflicht der Beklagten genügenden Sicherung durch einen Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV kann bei dieser Konstellation nicht die Rede sein.

    Als gewissenhafter Frachtführer durfte R. K. aufgrund der vorerwähnten Umstände sodann auch nicht ohne weiteres annehmen, dass I. R. und N. E. bei der Auswahl des Standplatzes den ihnen unbekannten speziellen Sicherheitsvorschriften Rechnung getragen hatten. Es wäre in erster Linie an R. K. gewesen, auf die mangelnde Eignung des Abladeorts aufmerksam zu machen, zumal ihm, wie aus seinen Aussagen

    anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2005 zu schliessen ist, offenbar bewusst war, dass er den nötigen Abstand am vorgesehenen Standplatz nicht einhielt bzw. einhalten konnte (vgl. kläg. act. 15, S. 5, wo R. K. verneinte, den Abstand von etwa einer doppelten Mulde eingehalten zu haben). Auch unter diesem Gesichtspunkt hat R. K. der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht genügt.

    Die nötige Sorgfalt eines gewissenhaften Frachtführers vermissen liess R. K. schliesslich auch dadurch, dass er den Abladevorgang fortsetzte, obwohl sich N. E. unstrittig (act. 12, S. 6, und act. 26, S. 3) ausserhalb seines Sichtbereichs befand, er ihn insbesondere auch über die Aussenspiegel nicht sehen konnte (siehe kläg. act. 13,

    S. 17). Nachdem R. K. N. E. nicht im Rückspiegel sehen konnte, konnte er nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen, dass sich dieser nicht hinter dem Lastwagen und damit in einem Bereich befand, der nicht eine hinreichende Gewähr für die Einhaltung des Nahbereichs entsprechend den Sicherheitsvorschriften für das Multilift CLFBehälterwechselgerät bot. Auch dieser Umstand ist R. K. bzw. der Beklagten (Art. 101 OR) als Verschulden, welches als erheblich zu gewichten ist, anzurechnen.

    bb) Umgekehrt ist nun allerdings von Bedeutung, dass I. R. über eine Ausbildung als Baumaschinist verfügt (kläg. act. 7, S. 1), wie die Beklagte darlegt (act. 38, S. 4). Damit ist davon auszugehen, dass er Kenntnis von den allgemeinen, auf Baustellen einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften wenn auch nicht von den speziellen betreffend ein Multilift Behälterwechselgerät hatte.

    Nachdem über die hintere Lade der Mulde etwas Schotter herausgefallen war, brachten Baggerführer I. R. und Hilfsarbeiter N. E. durch Zurufen R. K. dazu, den Abladevorgang zu unterbrechen, um den Schotter zu entfernen. R. K. führte aus, I. R. habe ihm ein Zeichen gegeben, dass der Platz frei sei und er die Mulde hinunterlassen könne. Mit I. R., der auf der Fahrerseite hinten links gestanden sei, habe er direkten Sichtkontakt gehabt (kläg. act. 13, S. 16 f.). Indem insbesondere der ausgebildete Baumaschinist I. R. eine Unterbrechung des Abladevorgangs veranlasst hatte, hatte er bei diesem Vorgang eine gewisse Verantwortung übernommen. Eine solche ist umso mehr anzunehmen, als er im Gegensatz zu R. K. den Überblick über den gesamten Raum hinter dem Lastwagen bzw. der Mulde hatte. Auch wenn was der Beklagten wie erwähnt als Verschulden anzurechnen ist - nicht von einer ausreichenden, ihrer

    Sorgfaltspflicht genügenden Sicherung durch einen Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV ausgegangen werden kann, durfte R. K. sich darauf verlassen, dass I. R. den Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen sachgerecht überwachte. Das Zeichen von I. R., den Ablagevorgang fortzusetzen, durfte er dahingehend verstehen, dass sich in angemessenem Abstand hinter dem Container keine Person mehr befand (teilweise abweichend kläg. act. 16, S. 9 Erw. 4.2.4; vgl. Art. 53 OR). Baumaschinist I.

    R. konnte den Raum hinter dem Lastwagen überblicken. Ihm kam deshalb, nachdem er das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs gegeben hatte, eine entsprechende Mitverantwortung zu, weshalb er dafür zu sorgen hatte, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befand. Dass er dieser Sorgfaltsplicht nicht hinreichend nachkam, ist der Klägerin als - nicht erhebliches - Verschulden anzurechnen (Art. 101 OR).

    Sodann wäre es zwar in erster Linie an R. K. gewesen, auf die mangelnde Eignung des Abladeorts aufmerksam zu machen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Verantwortung für die Baustelleneinrichtung bei der Klägerin lag und sie der Beklagten den Abladeort zuwies (act. 12, S. 5; nicht substantiiert bestritten in act. 26, S. 2). Es oblag damit auch ihr, dafür zu sorgen, dass im Wissen um die Gefahren des Abladevorgangs ein zweckmässiger Abladeort zur Verfügung stand.

    cc) Zusammenfassend ist nach dem Gesagten ein Verstoss gegen die Pflicht zu sorgfältiger Besorgung des übertragenen Geschäfts und damit eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten zu bejahen. Es ist von einem erheblichen Verschulden von R. K. auszugehen. Indessen hat sich die Klägerin das schuldhafte Verhalten bzw. die Unterlassungen von I. R. anzurechnen, womit es angemessen erscheint, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln haftet, mithin der Anspruch der Klägerin wegen Selbstverschuldens um einen Drittel zu kürzen ist.

  4. a) Die Klägerin hält fest, der Schaden bestehe in den nicht durch die Taggeld-

leistungen der SUVA gedeckten Lohnfortzahlungen an den geschädigten Mitarbeiter N.

E. und in der Differenz zwischen den tatsächlich erhobenen Prämien für die Berufsunfallversicherung und den Prämien, welche ohne den Unfall erhoben worden

wären (act. 1, S. 7 ff., 9). In der Replik (act. 26, S. 6 ff.) korrigierte sie dabei die Berechnung des Schadens im Zusammenhang mit den Lohnfortzahlungen an N. E.

Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, für die „Spezialprämie“ respektive

„Soziall. Spezial“ von total Fr. 13'380.10 könne sie von vornherein nicht haften, nachdem es sich um freiwillige Leistungen der Klägerin handle, mithin diesbezüglich keine Kausalität zur monierten Differenz zwischen Lohnfortzahlungspflicht gemäss Reglement und ausbezahlten SUVA-Taggeldern bestehe (act. 12, S. 14). Im Weiteren müsse die Schadensberechnung analog zur Praxis zur Berechnung des Erwerbsausfallschadens auf den Nettolohn abstellen. Werde auf den Nettolohn abgestellt, verbliebe nach den Berechnungen der Klägerin noch ein „Schaden“ von Fr. 9'691.70. Dieser Betrag müsste in jedem Fall um die „Spezialprämie“ respektive

„Soziall. Spezial“ von total Fr. 13'380.10 gekürzt werden, somit man selbst für den Fall

einer vertraglichen ausservertraglichen Haftung der Beklagten bei einem

„Schaden“ von Fr. 0.-sei (act. 12, S. 15). Sodann habe die Klägerin in mehrfacher Hinsicht gegen die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verstossen (act. 12, S. 15 f.). Des Weiteren trägt die Beklagte vor, gemäss kläg. act. 21 und 22 solle die „Differenz von 20% aus Lohnzahlung“ pro Tag Fr. 34.13 betragen, was bei monierten 385 Taggeldern total Fr. 12’457.45 ergeben würde (act. 12, S. 16 f.) Zudem hätte die Klägerin N. E. gemäss ihrem Personalreglement „längstens“ während 12 Monaten den vollen Lohn bezahlen müssen, d.h. während 365 Tagen, nicht während 385 Tagen (act. 12, S. 17).

Sodann bestreitet die Beklagte, dass es sich beim monierten „Schaden“ aus einer Erhöhung der von der Klägerin zu bezahlenden SUVA-Prämien (auch) zufolge des Unfalles vom 10. Dezember 2003 überhaupt um einen ersatzfähigen, liquiden Schaden handle. Erstens sei betreffend die sachlich gleich gelagerte Situation eines Bonusverlustes (höhere Versicherungsprämien im Anschluss an einen Schadensfall) anerkannt, dass kein klagbarer Schaden vorliege. Zweitens sei der geltend gemachte Schaden zumindest teilweise illiquid, stünden doch die definitiven SUVA-Prämien 2008 noch überhaupt nicht fest (act. 12, S. 17 und 21 f.).

b) Der Schaden aus einer Vertragsverletzung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögen des Geschädigten und dem Stand, den sein Vermögen

hätte, wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre (positives Vertragsinteresse nach der Differenztheorie, siehe statt vieler BGE 129 III 331 E. 2.1 S. 332).

Der Beweis des Schadens obliegt der Klägerin (dazu bereits E. III. 1) und verlangt von ihr namentlich eine substantiierte Schadensberechnung (Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 42 N 1 m.w.H.). Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (vgl. zum Ganzen BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit zahlreichen Hinweisen).

c/aa) Im vorliegenden Fall macht die Klägerin als Schaden vorerst die Lohnfortzahlungen an den geschädigten Mitarbeiter N. E. geltend, soweit diese nicht durch die Taggeldleistungen der SUVA gedeckt sind. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerin als Arbeitgeberin im Falle eines Unfalles eines Arbeitnehmers von Gesetzes wegen (Art. 324b Abs. 1 OR) grundsätzlich nur zur Lohnfortzahlung verpflichtet wäre, falls die obligatorische Versicherung nicht mindestens vier Fünftel des sonst verdienten Lohnes decken würde. Die Klägerin hat allerdings mit ihrem Personalreglement vom 7. Januar 2002 (kläg. act. 17), welches integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bildet (kläg. act. 17, Ziff. 1), Arbeitnehmern, die durch einen von der SUVA anerkannten Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sind, ab dem 15. Dienstjahr einen Anspruch auf volle Lohnzahlung während 12 Monaten eingeräumt (kläg. act. 17, Ziff. 11). Es bestand mithin im Umfang der durch die Unfallversicherung nicht gedeckten 20% des Lohnausfalls eine vertragliche Verpflichtung seitens der Klägerin auf Lohnfortzahlung an N. E. und damit keine freiwillige Leistung.

Der von der Klägerin gestützt darauf geltend gemachte Schaden erscheint im Grundsatz ersatzfähig. Auch im Haftpflichtrecht bejahen Lehre (vgl. Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 41 N 31) und Rechtsprechung (BGE 126 III 521 E. 2 S. 522 f.) in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR das direkte Rückforderungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistungen infolge seiner Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a OR), welche der dadurch entschädigte Arbeitnehmer mangels Schadens beim Schädiger nicht mehr einklagen kann. Allerdings wird dort zu Recht eingewendet, kurze Arbeitsausfälle könnten meistens auf die übrigen Mitarbeiter aufgeteilt werden und der Arbeitgeber erleide dann gar keinen effektiven Schaden. Der Arbeitsausfall des Arbeitnehmers solle nicht zu einem normativen Schaden des Arbeitgebers führen. Deshalb sei dem Arbeitgeber nur dann ein Rückgriffsrecht zuzubilligen, wenn dieser eine effektive Einbusse erlitten hat, sei es infolge Mehrkosten Umsatzrückgangs (zum Ganzen Brehm, a.a.O., Art. 41 N 31c). Das Problem sei zwar mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) entschärft worden. Es stelle sich allerdings nach wie vor für die gemäss Art. 1 Abs. 2 UVG nicht versicherten Löhne und die allenfalls vertraglich vereinbarten, durch die Unfallversicherung nicht gedeckten 20% des Lohnausfalls(so ausdrücklich Brehm, a.a.O., Art. 41 N 31d). Diese Überlegungen müssen mutatis mutandis auch im Bereich der vertraglichen Haftung Anwendung finden und resultieren hier letztlich bereits aus der korrekten Anwendung der Differenztheorie. Die Klägerin hat gemäss eigenen Angaben (act. 26, S. 10) die Arbeitskraft des ausgefallenen N. E. erst per 1. April 2004 durch die Anstellung eines neuen Mitarbeiters ersetzt. Bis dahin sei der Ausfall der Arbeitskraft durch Mehrarbeit anderer Mitarbeiter kompensiert worden. Grundsätzlich zutreffend weist die Beklagte in ihrer Duplik (act. 38, S. 11) darauf hin, mindestens bis zum 1. April 2004 könne die Klägerin demnach keinen Schaden erlitten haben; die Lohnkosten für N. E. wären von der Klägerin so so im vertraglich vereinbarten Umfang geschuldet gewesen und ein „Schaden“ könne nur ein dem neuen Mitarbeiter bezahlter Mehrlohn sein. In der Tat sind allfällige Mehrkosten der Klägerin, etwa in der Form von zusätzlichen Kosten für die von ihr behauptete Mehrarbeit anderer Mitarbeiter eines Umsatzrückgangs, nicht bzw. nicht in genügender Weise substantiiert bzw. belegt worden und können demgemäss nicht als bewiesen betrachtet werden. Damit braucht auch nicht die Frage entschieden zu werden, wie es sich mit der umstrittenen Spezialprämie von Fr. 8'000.--

(zuzüglich den darauf entrichteten Sozialbeiträgen von Fr. 875.10) verhält, die nach Angaben der Klägerin (act. 26, S. 10) anlässlich des Unternehmensverkaufs durch die Eigentümerfamilie an alle Mitarbeiter nach Massgabe von Position und Dienstalter ausbezahlt wurde.

Nicht anders verhält es sich für den Zeitraum vom 1. April 2004 an, in welchem die Klägerin wie erwähnt - die Arbeitskraft von N. E. durch einen neuen Mitarbeiter ersetzt haben will. Zwar ergibt sich aus den im Anhang der Replik (act. 26) aufgeführten, von der Beklagten freilich bestrittenen Lohnpositionen der Stand, den das Vermögen der Klägerin hätte, wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre. Entgegen ihrer Auffassung liegt aber nicht bereits in der Differenz zwischen diesen Positionen und den von der SUVA ausbezahlten Taggeldern ein Schaden im Sinne der Differenztheorie vor. Hierfür hätte vielmehr zwingend der Lohn des neuen Mitarbeiters miteinbezogen werden müssen. Ein Schaden nach der Differenztheorie liesse sich, sofern nicht (zusätzlich) eine durch den Ausfall von N. E. bedingte Umsatzeinbusse geltend gemacht würde, nur dann bejahen, wenn der Lohn, der dem neuen Mitarbeiter entrichtet wird, zuzüglich der nicht von den Taggeldern der SUVA gedeckten Lohnfortzahlungen an N. E. den Betrag überstiege, der N. E. ohne Unfall als Lohn hätte bezahlt werden müssen. Nachdem der Lohn des neuen Mitarbeiters weder behauptet noch zum Beweis verstellt ist, ist der Schaden auch für den Zeitraum ab dem

1. April 2004 nicht genügend substantiiert.

Nur im Sinne eines obiter dictums sei bemerkt, dass bei einer Schadenberechnung entgegen der Auffassung der Beklagten wohl nicht vom Nettolohn auszugehen wäre. Die von ihr in diesem Zusammenhang angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung des Erwerbsausfalls (BGE 129 III 135 = Pra 2003 Nr. 69 E. 2.2) ist auf Konstellationen wie die vorliegende nicht analog anwendbar. Die dort stipulierte Bestimmung des Erwerbsausfalls auf der Basis des Nettoeinkommens soll eine Überentschädigung verhindern, nachdem die Rentenverkürzung (d.h. die Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen ohne das Schadensereignis und den effektiven Invalidenund Altersleistungen) nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis zur Berechnung des Rentenschadens konkret und getrennt zu ermitteln ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6P.58/2003, 6S.159/2003 und 6S.160/2003 vom 3. August 2004, E. 10.1). Dem geschädigten Arbeitnehmer wird mithin unter dem Titel des

Erwerbsausfalls nur entschädigt, was er tatsächlich (netto) ausbezahlt erhält, währenddem die fehlenden Invalidenund Altersleistungen in den (ebenfalls zu ersetzenden) Rentenschaden münden. Der Klägerin als Arbeitgeberin wäre demgegenüber das ganze positive Vertragsinteresse nach der Differenztheorie zu ersetzen.

bb) Des Weiteren macht die Klägerin als Schaden die Differenz zwischen den tatsächlich erhobenen Prämien für die Berufsunfallversicherung und den Prämien, welche ohne den Unfall erhoben worden wären, geltend (act. 1, S. 7 ff., 9). Diesbezüglich lässt sich mit der Beklagten fragen, ob überhaupt ein klagbarer Schaden vorliegt.

Nach einer Mehrheit der Lehre sowie einem Schiedsentscheid eines Richters des Kantonsgerichts Waadt zum Bonusverlust im Bereich der Kaskoversicherung entscheidet der Geschädigte, der aus Bequemlichkeit anstatt an den Haftpflichtigen direkt an seinen eigenen Kaskoversicherer gelangt (was ihm eine Haftpflichtauseinandersetzung erspart und bisweilen auch Versicherungsleistungen einbringt, die den effektiven Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen), frei, einen Bonusverlust zu riskieren. Der Bonusverlust sei damit nicht Folge des Unfalls, sondern ergebe sich allein aus dem Willen des Geschädigten. Entsprechend liege kein klagbarer Schaden vor, da es an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Eine Minderheit der Lehre, die sich auf die deutsche Praxis beruft, sowie in seiner Rechtsprechung das Kantonsgericht Waadt vertreten demgegenüber die Auffassung, der Verlust des

„Bonus“ in der Versicherung sei ein (klagbarer) Schaden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2C.3/1998 vom 16. März 2000 E. 4a/aa mit zahlreichen weiteren Hinweisen, namentlich auf die von den Parteien erwähnten Brehm, a.a.O., Art. 41 N 83a, sowie Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995 S. 76 Fn. 31). Das Bundesgericht bejahte den Kausalzusammenhang und damit die Klagbarkeit des Schadens im vorstehend zitierten Entscheid zumindest für den Fall, dass der Haftpflichtige seine Entschädigungspflicht zu Unrecht bestreitet.

Zieht man vorliegend in Betracht, dass die Klägerin anders, als dies beim Bonusverlust bei der Kaskoversicherung der Fall ist - nicht die Wahl hatte, sich an die Beklagte zu wenden anstatt die Leistungen der SUVA für N. E. entgegen zu nehmen,

so muss die Ersatzfähigkeit des Bonusverlustes im vollen Umfange bejaht werden, soweit sich dieser als adäquat kausale Folge des Unfalls vom 10. Dezember 2003 präsentiert (dazu sogleich Erw. 7 nachstehend).

  1. a) Die Klägerin trägt vor, der Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung

    und Schaden sei offensichtlich (act. 1, S. 9).

    Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der adäquate Kausalzusammenhang sei einerseits durch höhere Gewalt (Versagen der automatisierten mechanischen Sicherung der Mulde sowie in der Folge Versagen der Hydraulikmotoren) und andererseits durch das grobe Selbstverschulden der beiden unfallbeteiligten Mitarbeiter der Klägerin (vgl. dazu vorne Erw. III. 4) unterbrochen worden. Sodann bestreitet sie, dass die Erhöhung der von der Klägerin zu bezahlenden SUVA-Prämien effektiv adäquat kausale Folge des Unfalles vom 10. Dezember 2003 ist (act. 12, S. 17 und 20 f.; siehe auch act. 38, S. 11 und 12). Das Prämienmodell ET 2003 der SUVA und damit auch der monierte Schaden würden auf mehreren Faktoren basieren, welche von der Beklagten nicht im Geringsten beeinflusst worden seien respektive hätten werden können. So berücksichtige die Erfahrungstarifierung neben den Versicherungsergebnissen der Klägerin auch jene der gesamten Branche. Es habe die Entwicklung der Lohnsumme im Betrieb der Klägerin einen ganz wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Prämien. Es sei die Prämie von den von der SUVA gebildeten Rückstellungen für den hier fraglichen Versicherungsfall abhängig. Es komme auf allfällige weitere betreffend den Betrieb der Klägerin bei der SUVA pendente Versicherungsfälle an. Es würden die Versicherungsergebnisse des Betriebes der Klägerin während den letzten 15 Jahren in Anschlag gebracht. Alle diese Faktoren könnten die Beklagte nicht belasten.

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ursache adäquat kausal und damit für den Kausalverlauf rechtserheblich, wenn das Verhalten des Schädigers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher der Eintritt dieses Erfolgs durch die konkrete Tatsache allgemein als begünstigt erscheint (siehe statt vieler BGE 102 II 232 E. 2 S. 237; vgl. auch Brehm, a.a.O. Art. 41 N 121 m.w.H.).

    Nach der herrschenden Lehre und Praxis kann ein an und für sich adäquater Kausalzusammenhang durch eine neue Ursache unterbrochen werden. Als Unterbrechungsgründe kommen höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden des Geschädigten und grobes Drittverschulden in Frage (Schönenberger in: Honsell [Hrsg.], a.a.O., Art. 41 N 16). Unter höherer Gewalt wird ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis verstanden, das mit dem "Betrieb" des Haftpflichtigen nicht zusammenhängt, sondern mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (BGE 102 Ib 257 E. 5 S. 262 m.w.H.), wie etwa ein Erdrutsch heftige Unwetter (Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 N 21). Das Verhalten des Geschädigten eines Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigers nicht zu beseitigen, selbst wenn das Verschulden des Geschädigten des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausführungen BGE 116 II 519 E. 4b S. 524). Auch wenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war.

    Ob ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, muss der Richter von Fall zu Fall prüfen. Dabei entscheidet er nach Recht und Billigkeit: Er muss unter Berücksichtigung des Zwecks der anzuwendenden Rechtsnorm entscheiden, ob ein Schaden billigerweise noch dem Schadensverursacher zugeordnet werden kann (vgl. Brehm, a.a.O., Art. 41 N 121a; siehe auch den Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2007.20 vom 6. September 2007 Erw. III. 2c).

    c/aa) Vorliegend wurde in Verletzung der Sorgfaltspflicht eine mehrere Tonnen schwere Mulde an einem Standplatz abgesetzt, der keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung des Nahbereichs gemäss den massgeblichen Sicherheitsvorschriften bot, ohne dass dies den Mitarbeitenden der Klägerin bedeutet worden wäre. Weiter fehlte es an einer ausreichenden, der Sorgfaltspflicht der Beklagten genügenden Sicherung durch einen Warnposten im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 aBauAV, und es wurde der Abladevorgang durch R. K. fortgesetzt, obwohl sich N. E. ausserhalb des Sichtbereichs befand und ausschliesslich I. R. im Rückspiegel sichtbar war (zum Ganzen Erw. III. 5c). Ein derartiges Verhalten ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung

    des Lebens geeignet, die Verletzung einer Person herbeizuführen. Weder das nicht in erheblichem Umfang schuldhafte Verhalten von N. E. noch von I. R. vermögen diesen Kausalzusammenhang zu beseitigen. Ihr Verhalten kann nicht als derart unsinnig bezeichnet werden, dass damit nicht zu rechnen war, zumal R. K. aufgrund ihrer Handlungen kurz vor dem Unfall nicht mit hinreichender Gewissheit annehmen durfte, dass sie die massgeblichen (und ihnen unbekannten) Sicherheitsvorschriften einhalten und sich entsprechend der ihnen bekannten allgemeinen Gefahrensituation verhalten würden. Keinen Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs bewirken sodann auch die von der Beklagten genannten technischen Defekte. Nach der Lebenserfahrung muss mit einem solchen Ereignis generell gerechnet werden. Gerade darin liegt letztlich auch der Grund für die zahlreichen Sicherheitsvorschriften in diesem Bereich.

    bb) Hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Unfall vom 10. Dezember 2003 und der Erhöhung der SUVA-Prämien der Klägerin ist unbestritten (act. 12, S. 17 und 20 f. sowie act. 26, S. 10 und 11), dass im Rahmen der von der SUVA vorgenommenen Erfahrungstarifierung ET 03 für Grossbetriebe der Berufsund Nichtberufsunfallversicherung (kläg. act. 23) verschiedene Faktoren die konkrete Prämienhöhe beeinflussen. Die SUVA hielt in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2006 denn auch fest, ausschlaggebend für die Prämienanpassung sei „im Wesentlichen ein Unfall aus dem Jahre 2003“ (kläg. act. 24; keine Hervorhebung im Original), wobei die Beklagte (act. 12, S. 17) mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich dabei um den hier zu Diskussion stehenden Unfall handelt.

    Strittig ist zwischen den Parteien demgegenüber die von der SUVA erstellte Schattenrechnung vom 4. Februar 2008 (kläg. act. 27). Wie die Klägerin (act. 26, S. 10 und 11) zutreffend festhält, hat die SUVA in ihrer Rechnung die Prämienhöhe bzw. entwicklung mit und ohne den Unfall von N. E. ermittelt und damit nicht adäquat kausale Faktoren bei der Schadensberechnung ausgeklammert. Entsprechend ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden für das Jahr 2007 in der Höhe von Fr. 27'128.-als grundsätzlich ausgewiesen zu betrachten, und auf die Einholung einer Expertise kann in diesem Zusammenhang verzichtet werden. Nachdem der Ersatzanspruch der Klägerin wegen Selbstverschuldens um einen Drittel zu kürzen ist (vgl. vorne Erw. III. 5.b/cc), ist der Anspruch in der Höhe von Fr. 18'085.35 (2/3 von Fr.

    27'128.--) zu schützen und im Mehrbetrag abzuweisen. Beizupflichten ist der Beklagten (act. 12, S. 21 f.) demgegenüber dahingehend, dass der geltend gemachte Schaden betreffend das Jahr 2008 illiquid ist, nachdem die definitiven SUVA-Prämien 2008 noch überhaupt nicht feststehen. Die SUVA hat in ihrer Rechnung vom 4. Februar 2008 (kläg. act. 27) denn auch explizit den Vermerk „prov.“ angebracht. Der geltend gemachte Anspruch von Fr. 26'246.35 ist damit zur Zeit abzuweisen.

  2. Zusammenfassend ist die Klage nach dem Gesagten im Umfang von Fr. 18'085.35 nebst (unbestrittenem) Zins zu 5% seit 5. Januar 2007 gutzuheissen. Der Betrag von Fr. 26'246.35 ist zur Zeit abzuweisen. Im Übrigen ist die Klage, insbesondere betreffend den Betrag von Fr. 19'503.15 (Lohnfortzahlung) abzuweisen.

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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