Zusammenfassung des Urteils FO.2017.10: Kantonsgericht
Die Ehefrau hat geklagt, dass sie aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Richtlinie nur zu einem 50 Prozent-Pensum arbeiten müsse, obwohl sie bereits zuvor 40 Prozent gearbeitet hat. Sie argumentiert, dass für die Berechnung ihres hypothetischen Einkommens ein niedrigerer Durchschnittslohn herangezogen werden sollte. Die Unterlagen, die sie vor Gericht eingereicht hat, bestätigen, dass sie bereits zu einem grossen Teil an Wochenenden und im Nachtdienst gearbeitet hat und dafür Zuschläge erhalten hat. Es wird festgestellt, dass es für sie unzumutbar wäre, jedes Wochenende zu arbeiten und dass sie bei einer Erhöhung ihres Pensums keine weiteren zuschlagsberechtigten Arbeitsstunden leisten könnte.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | FO.2017.10 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) |
Datum: | 17.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 276 Abs. 2 ZGB: Muss eine Mutter, die mehrheitlich am Wochenende arbeitet und dafür Zulagen erhält, ihr Pensum entsprechend dem Schulstufenmodell aufstocken, ist für die Berechnung des zusätzlichen Einkommens von dem ihr für das derzeitige Prozent-Pensum ausbezahlten Basislohn (ohne Wochenend-Zulagen) auszugehen (Kantonsgericht, |
Schlagwörter : | Prozent; Pensum; Wochenende; Ehefrau; Einkommen; Zulagen; Richtlinie; Vorinstanz; Einkommens; Prozent-Pensum; Wochenenden; Zivilkammer; Erwägungen:; Bundesgerichts; Elternteil; Einschulung; Kindes; Kanton; Gallen; Eintritt; Kindergarten; Erwerbstätigkeit; Altersbzw; Schulstufe; Umstand; Erhöhung; Ermittlung; Durchschnittslohn; Monatslohn |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Aus den Erwägungen: II.
2. a) [ ]
Nach der neuen Richtlinie des Bundesgerichts ist dem obhutsberechtigten Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes im Kanton St. Gallen ist dies der Eintritt in den Kindergarten eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent zuzumuten. Der Sohn X. befindet sich in dieser Altersbzw. Schulstufe; er ist [ ] zurzeit knapp acht Jahre alt. [ ] Der Ehefrau ist damit in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Richtlinie ein Pensum von 50 Prozent anzurechnen. Der Umstand, dass sie bereits bis anhin zu 40 Prozent gearbeitet hat, stellt hingegen entgegen der Vorinstanz für sich allein und im vorliegenden Fall keinen Grund für eine (vorzeitige) Erhöhung auf 60 Prozent dar. [ ]
Die Ehefrau macht weiter geltend, für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens für ein 50 Prozent-Pensum sei nicht ihr aktuell erzieltes Einkommen, sondern ein niedrigerer Durchschnittslohn heranzuziehen. Dies ergäbe monatlich Fr. 2'700.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Zulagen). Sie arbeite heute schon an
drei Wochenenden pro Monat, was ihr die hohen Zulagen einbringe; die
Wochenendtätigkeit könne aber bei einem höheren Pensum nicht erweitert werden. [ ]
Die von der Ehefrau vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen bestätigen ihre Angabe, dass sie ihr Pensum tatsächlich sowohl 2015 als auch 2016 zu einem grossen Teil am Wochenende und im Nachtdienst (z.B. Januar bis Juni 2016: mehrheitlich 3 Wochenenden pro Monat) geleistet und dafür pro Stunde einen Zuschlag von Fr. 5.00 (brutto) erhalten hat. Damit besteht kaum Spielraum, dass sie bei einer Pensenerhöhung weitere zuschlagsberechtigte Arbeitsstunden leisten könnte, ganz abgesehen davon, dass es unzumutbar erscheint, jedes Wochenende arbeiten zu müssen. Für die Berechnung des zusätzlichen Einkommens ist deshalb von dem ihr für das 40 Prozent-Pensum ausbezahlten Basislohn (ohne Zulagen) auszugehen, [ ].
[ ]
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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