E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils FO.2016.6: Kantonsgericht

Ein Vater kündigt seine gut bezahlte Stelle, um für seine Ehefrau zu arbeiten und beantragt daraufhin eine Reduzierung des Kindesunterhalts. Das Gericht entscheidet, dass eine Einkommensverminderung in Schädigungsabsicht nicht zu einer Reduzierung der Unterhaltsbeiträge führt. Der Vater behauptet, aus gesundheitlichen Gründen gekündigt zu haben, aber das Gericht findet die Beweise dafür unzureichend. Da der Vater keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, eine gleichwertige Stelle zu finden, wird seine freiwillige Kündigung als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Eine Abänderung der Unterhaltsleistung wird ausgeschlossen.

Urteilsdetails des Kantongerichts FO.2016.6

Kanton:SG
Fallnummer:FO.2016.6
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid FO.2016.6 vom 19.12.2018 (SG)
Datum:19.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 2 Abs. 2 ZGB: Eine durch den unterhaltspflichtigen Vater rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Verhältnisänderung ist unbeachtlich. Dies führt dazu, dass eine Abänderung der Unterhaltsleistung für seine Tochter selbst dann auszuschliessen ist, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. Dezember 2018, FO.2016.6).
Schlagwörter : Einkommen; Unterhaltspflicht; Tochter; Abänderung; Vater; Ehefrau; Unterhaltspflichtige; Schädigungsabsicht; Verhalten; Bundesgericht; Kündigung; Stellenaufgabe; Gründen; Bescheinigung; Rechtsprechung; Einkommensverminderung; ähnt
Rechtsnorm:Art. 2 ZGB ;
Referenz BGE:128 III 4; 143 III 233;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts FO.2016.6

Zum Sachverhalt:

Der Vater einer ausserehelichen Tochter kündigte seine ausserordentlich gut bezahlte Stelle, liess sich für einen beträchtlich tieferen Lohn bei seiner Ehefrau anstellen und beantragte gestützt darauf eine Reduktion des Kindesunterhaltsbeitrags.

Aus den Erwägungen: II.

[ ]

5. a) Selbst wenn von dem vom Vater geltend gemachten massiven Mindereinkommen ausgegangen wird, führt dies nicht automatisch zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Ausgeschlossen ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung nämlich von vornherein, wenn der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht verringert hat, und zwar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst dann, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr

rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233, E. 3.4; BGer 5A_589/2017,

E. 5.3.2; 5A_1005/2017, E. 3.1.2.). Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 128 III 4, E. 4) muss in einem solchen Fall somit nicht mehr geprüft werden, ob dem Unterhaltsschuldner ein hypothetisches Einkommen, das nicht nur zumutbar, sondern auch möglich sein muss, angerechnet werden kann. Auch in Bezug auf eine Unterhaltsverpflichtung ist eine Abänderung nunmehr unabhängig von der Leistungsmöglichkeit des Schuldners ausgeschlossen, wenn die neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGE 143 III 233, E. 3.3 f.)

In seinem die frühere Rechtsprechung ändernden Entscheid, in dem es um Ehegattenunterhalt ging, spricht das Bundesgericht im Zusammenhang mit der rechtsmissbräuchlichen Einkommensverminderung von Schädigungsabsicht. Dazu führte es für den betreffenden Fall aus, wenn der Unterhaltspflichtige ohne Veranlassung seitens der Arbeitgeberin seine Stelle gekündigt habe, so könne sein Verhalten nur als Ausdruck seiner (im fraglichen Fall offenbar gegenüber einem Gutachter geäusserten) Schädigungsabsicht gegenüber der unterhaltsberechtigten Ehefrau gewertet werden. Dieses Verhalten erweise sich als böswillig und damit als offenbar rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Der Unterhaltspflichtige habe mit seiner eigenmächtigen Kündigung in Schädigungsabsicht gegenüber der Ehefrau selbst den Sachverhalt geschaffen, den er nunmehr als Grundlage für eine Abänderung vorschieben wolle. Derartiges Verhalten schliesse eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages aus (BGer 5A_297/2016, in BGE 143 III 233 nicht publizierte E. 4.4.2). Das Bundesgericht hat es weiter schon als nicht willkürlich erachtet, einem Unterhaltsschuldner, der im Wissen um seine Unterhaltspflicht sein Einkommen freiwillig markant verminderte, rückwirkend ab dem Tag der Stellenaufgabe den früheren Lohn anzurechnen (BGer 5A_584/2016, E. 5.1, mit Hinweisen), dies jedenfalls dann, wenn keine ernsthaften Anstrengungen nachgewiesen wurden, eine neue Stelle mit ähnlich guten Verdienstmöglichkeiten zu finden (vgl. BGer 5A_372/2016, E. 3.2; 5A_589/2017, E. 5.3.2).

Zu beachten ist zudem, dass im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen zu stellen sind. Dieser muss seine Erwerbskraft maximal ausnützen und es steht ihm nicht frei, seine Lebensbzw.

Arbeitsumstände so zu verändern, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen kann (vgl. BGer 5A_584/2016, E. 5.1, mit Hinweisen). Dies ist bei der Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit miteinzubeziehen.

  1. Der Vater macht geltend, er habe seine Stelle bei der X. AG aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Er habe nicht freiwillig auf Einkommen verzichtet, sondern die Lebensumstände hätten ihn aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, einen neuen beruflichen Weg zu beschreiten. Die Tochter bestreitet dies. Das vor Vorinstanz eingereichte Schreiben von Dr. med. Y. bescheinige einen Arztbesuch im Oktober 2012, doch habe der Kläger seine Stelle erst auf Ende Februar 2014 aufgegeben. Ein Zusammenhang zwischen dem Arztbesuch und der Kündigung sei aufgrund der zeitlichen Distanz nicht ersichtlich. Die ärztliche Bescheinigung beruhe überdies offensichtlich nur auf den Schilderungen des Berufungsklägers, da der Arzt ausführe, der Kläger verdiene heute wesentlich weniger (was der Arzt kaum wissen könne). Das ärztliche Schreiben sei ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert.

    Tatsächlich sind die Begründung und die zum Nachweis eingereichten Unterlagen des Vaters für die angebliche gesundheitliche Notwendigkeit für seine Kündigung äusserst dürftig. Die eingereichte ärztliche Bescheinigung, datiert vom 13. April 2015, besagt einzig und unspezifisch, der Kläger habe im Oktober 2012 also gut ein Jahr vor der Stellenaufgabe wegen einer chronischen Überforderung am Arbeitsplatz ärztlich behandelt werden müssen. Er habe damals medizinischer Hilfe bedurft. Worin die gesundheitlichen Probleme bestanden haben, wird nicht erwähnt, und von einer längeren Behandlungsbedürftigkeit weiteren Konsultationen nach jenem Zeitpunkt ist nicht die Rede. An der vorinstanzlichen Verhandlung verwies der Kläger auf den Druck und die neuen Arbeitsverträge, die er habe unterschreiben müssen, zuletzt denjenigen von 2011, bei dem nicht einmal mehr die Hälfte des vorherigen Lohnes Fixlohn dargestellt habe. Er habe nicht mehr schlafen können, sei auch beim Arzt gewesen und habe sich etwa ein halbes Jahr später entschieden, zu gehen. Diese Angaben und Unterlagen legen insgesamt nicht nahe, dass es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen unmöglich unzumutbar gewesen wäre, weiter an seiner langjährigen Arbeitsstelle bei der X. AG zu verbleiben.

    Allein der Umstand, einen Teil des Lohns als Provision zu beziehen (wobei die vorherige Regelung nicht bekannt ist), lässt ein Anstellungsverhältnis nicht als unzumutbar erscheinen, zumal der Kläger wohl weniger, aber 2013 immer noch insgesamt Fr. 170'093.00 netto und im Januar/Februar 2014 inkl. ausstehende Provisionen noch Fr. 94'229.00 verdienen konnte. Es hätte an ihm gelegen, die geltend gemachte Überforderung und ihre gesundheitlichen Auswirkungen plausibel zu machen. Mit der Einreichung einer rückblickend erstellten, einzig eine Behandlung im Oktober 2012 erwähnenden, unspezifischen ärztlichen Bescheinigung ist er dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Die in der Klage noch genannten, aber schon damals nicht weiter ausgeführten Meinungsverschiedenheiten mit seiner Arbeitgeberin erwähnt der Kläger im Übrigen im Berufungsverfahren nicht mehr. Die durch ihn selbst erfolgte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ist demnach als freiwillig und ohne zwingenden Grund zu qualifizieren.

  2. Nachdem somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Stellenaufgabe aus gesundheitlichen anderen Gründen so dringlich bzw. zwingend gewesen wäre, dass sie auch ohne gleichwertige Anschlusslösung gerechtfertigt erschiene, hätte es am Kläger gelegen, sich rechtzeitig um eine solche zu bemühen. Dies tat er nicht. Im Gegenteil, er räumte an der vorinstanzlichen Verhandlung ein, er habe sich nicht auf fixe Stellen beworben bzw. habe nur eine Bewerbung gemacht, dies aber 2012. Dies bedeutet, dass er keinerlei Bemühungen getätigt hat, wieder eine reguläre Arbeitsstelle mit möglichst gutem Verdienst zu finden, wie es seiner Obliegenheit entsprochen hätte. Vielmehr hat er sich damit begnügt, sich bei seiner Ehefrau anstellen und für eine angeblich selbständige Tätigkeit von dieser mit Fr. 72'000.00 brutto pro Jahr entlöhnen zu lassen, wobei sich in keiner Weise verifizieren lässt, wie dieser Lohn zustande kommt.

    Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der gesteigerten und sittlich qualifizierten Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind ist die freiwillige Stellenaufgabe des Klägers daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Auch wenn er seine langjährige Arbeitstätigkeit, bei der er wie erwähnt auch nach der Vertragsänderung von 2011/2012 noch sehr gut verdiente, nicht einzig aus dem Grund gekündigt hat, seiner Tochter zu schaden, so geschah dies gegenüber seiner minderjährigen Tochter doch in pflichtvergessener Art, eigennützig und damit wenn

    nicht bös-, so doch mutwillig. Dass er, wie in der ärztlichen Bescheinigung festgehalten wird, heute zwar deutlich weniger verdiene, aber "an seiner Arbeitsstelle glücklich und zufrieden" sei, vermag daran nichts zu ändern.

  3. [ ]

Nach dem praxisändernden Entscheid des Bundesgerichts bleibt eine rechtsmissbräuchliche Verhältnisänderung unbeachtlich. Dies führt dazu, dass eine Abänderung der Unterhaltsleistung für seine Tochter selbst dann auszuschliessen ist, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233, E. 3.4).

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.