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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils EL 2018/6: Versicherungsgericht

A. A. beantragte Ergänzungsleistungen zur Witwenrente der AHV im Februar 2013. Die Ergänzungsleistungen wurden schrittweise angepasst, aber im September 2016 rückwirkend gekürzt. Nach dem Einzug ihrer Tochter und Enkelin wurde die Leistung erneut korrigiert, was zu einer Rückforderung führte. A. A. legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Sie erhob Beschwerde, um die Korrektur der Ergänzungsleistungen zu überprüfen. Das Gericht entschied, dass die Korrektur der Wohnkosten nicht korrekt war und wies den Fall zur erneuten Überprüfung an die Behörde zurück, ohne Gerichtskosten zu erheben.

Urteilsdetails des Kantongerichts EL 2018/6

Kanton:SG
Fallnummer:EL 2018/6
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2018/6 vom 12.12.2018 (SG)
Datum:12.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 16c ELV. Rückwirkende Revision einer laufenden Ergänzungsleistung. Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Mietzinsaufteilung nach Köpfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, EL 2018/6).
Schlagwörter : Ergänzungsleistung; Verfügung; EL-Bezüger; EL-Bezügerin; Tochter; EL-act; Franken; Sachverhalt; Einsprache; Rückforderung; Mietzins; Erwerbseinkommen; Korrektur; Anspruch; Enkel; Aufteilung; Revision; Entscheid; EL-Durchführungsstelle; Einspracheentscheid; Ergänzungsleistungen; Eingabe; Wohnkosten
Rechtsnorm:Art. 17 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:105 V 271; 142 V 299;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts EL 2018/6

Entscheid vom 12. Dezember 2018

Besetzung

Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-

Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.

EL 2018/6

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    Gegenstand

    Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV Sachverhalt

    A.

    1. A. meldete sich im Februar 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Witwenrente der AHV an (EL-act. 57). Mit einer Verfügung vom 9. April 2013 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin für die Zeit ab dem 1. April 2013 eine monatliche Ergänzungsleistung von 667 Franken zu (EL-act. 52). Diese setzte sich aus einer ordentlichen, bundesrechtlichen Ergänzungsleistung von 527

      Franken und aus einer ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung von 140 Franken zusammen. In den Folgejahren erhöhte sich die ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung jeweils auf den Beginn des Kalenderjahres um einige Franken. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 belief sie sich gemäss einer Verfügung vom 21. Dezember 2015 auf 564 Franken, was zusammen mit der unveränderten ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung einen monatlichen Anspruch auf total 704 Franken ergab (EL-act. 40).

    2. Im Februar 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 37). Im März 2016 reichte die EL-Bezügerin das ausgefüllte Formular und die entsprechenden Belege ein (EL-act. 30 ff.). Sie gab unter anderem an, dass sie (nach wie vor) alleine in ihrem Haus wohne (EL-act. 31-4). Mit einer Verfügung vom 16. September 2016 setzte die EL-Durchführungsstelle die ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 auf 545 Franken herab (ELact. 27). Zur Begründung führte sie aus, die periodische Überprüfung habe ergeben, dass für die Zeit ab Januar 2014 zu hohe Hypothekarzinsen angerechnet worden seien. An sich hätte die Ergänzungsleistung rückwirkend ab Januar 2014 neu festgesetzt werden müssen. Da dies aber nur eine mini¬male Rückforderung zur Folge gehabt hätte, werde die Ergänzungsleistung erst ab dem Folgemonat der Verfügung

      angepasst. Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich den Betrag der Hypothekarzinsen und den Vermögensertrag angepasst hatte (letzterer betrug nun lediglich noch drei statt wie bisher acht Franken; EL-act. 28). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 auf 563 Franken pro Monat; die ausserordentliche Ergänzungsleistung von 140 Franken pro Monat blieb unverändert (EL-act. 24).

    3. Am 22. August 2017 beantragte die EL-Bezügerin die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, sinngemäss also eine entsprechende Erhöhung der Ergänzungsleistung (EL-act. 21). Zur Begründung führte sie an, sie habe das 60. Altersjahr vollendet. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass nun drei Personen in ihrem Haushalt lebten. Eine Mitarbeiterin des zuständigen Einwohneramtes teilte der EL-Durchführungsstelle im November 2017 telefonisch mit, dass die Tochter und der Enkel der EL-Bezügerin im Juli 2016 aus dem Ausland zugezogen seien (EL-act. 20). Mit einer Verfügung vom 20. November 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. August 2016 neu fest (EL-act. 15). Sie hielt fest, gemäss dem Art. 16c Abs. 1 ELV müssten die Mietzinsanteile der Tochter und des Enkels bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen werden. Da die Tochter und der Enkel Ende Juli 2016 in das Haus der EL-Bezügerin eingezogen seien, könne ab dem 1. August 2016 nur noch ein Drittel der Wohnkosten berücksichtigt werden. Das führe zu einer rückwirkenden Aufhebung der ordentlichen und der ausserordentlichen Ergänzungsleistung. Mit Wirkung ab dem 1. August 2017 werde kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet, sodass ab diesem Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung von 535 Franken pro Monat bestehe. Insgesamt resultiere für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 30. November 2017 eine Rückforderung von 4’454 Franken.

    4. Am 23. November 2017 erhob die EL-Bezügerin einen „Einspruch“ gegen die Verfügung vom 20. November 2017 (EL-act. 13). Sie machte geltend, im August 2016 habe ein Mitarbeiter der „SVA St. Gallen“ telefonisch angegeben, die Tochter müsse keine Miete bezahlen, wenn sie kein Einkommen erziele. Der „Herr von der SVA“ habe

„im Wortlaut“ gesagt, dass „ohne Einkommen keine Mietzinsanteile angerechnet“

würden. Die Arbeitssuche der Tochter habe sieben Monate gedauert. Seit dem 1. März 2017 habe sie nun eine Arbeitsstelle. Von den ersten drei Löhnen habe sie ein Auto gekauft, da sie berufsbedingt ein solches benötige. Erst ab Juli 2017 hätte sie einen Mietzinsanteil bezahlen können. Sie, die EL-Bezügerin, habe sich auf die telefonische Auskunft verlassen. Sie habe weder grob fahrlässig noch in betrügerischer Absicht gehandelt. Die Rückforderung von 4’454 Franken sei ungerechtfertigt und stelle eine grosse Härte für die EL-Bezügerin dar. Am 28. November 2017 wies die ELDurchführungsstelle die EL-Bezügerin darauf hin (EL-act. 11), dass die in der Einsprache vom 23. November 2017 erwähnte Beilage nicht eingegangen sei. Sie räume der EL-Bezügerin eine Frist bis zum 15. Dezember 2017 ein, um die Beilage noch nachzureichen. Am 5. Dezember 2017 antwortete die EL-Bezügerin (EL-act. 9), die Erwähnung einer „Kopie“ in ihrem Erlassgesuch betreffe keine Beilage, sondern eine Kopie der Eingabe, die die EL-Bezügerin für sich selbst angefertigt habe. Am 31. Januar 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf anzugeben, wer ihr die erwähnte telefonische Auskunft erteilt habe, wann das geschehen sei und in welchem Zusammenhang die EL-Bezügerin mit jenem Herrn gesprochen habe. Die ELBezügerin antwortete im Februar 2018 (EL-act. 4), sie wisse den Namen nicht. Das Telefonat habe Anfang August 2016 stattgefunden. Es sei dabei um die Meldung einer

„EL-Änderung“ gegangen. Mit einem Entscheid vom 16. Februar 2018 wies die ELDurchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 2). Zur Begründung führte sie aus, gemäss dem Art. 16c Abs. 2 ELV müsse der Mietzins zu gleichen Teilen auf die Bewohner aufgeteilt werden. Das Einkommen der Personen spiele dabei keine Rolle. Die Ergänzungsleistung solle nur die Existenz von Rentenbezügern garantieren, nicht auch jene von anderen Personen. Bezüglich der angeblichen telefonischen Auskunft lägen keine Beweise bei den Akten; die EL-Bezügerin habe den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen.

B.

    1. Am 19. Februar 2018 erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Berücksichtigung der besonderen

      Umstände. Zur Begründung führte sie an, rechtsprechungsgemäss könne in Sonderfällen von der allgemeinen Grundregel der Aufteilung nach Köpfen abgewichen werden, zum Beispiel wenn das gemeinsame Wohnen auf einer moralisch begründeten (Unterstützungs-) Pflicht beruhe. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Tochter und ihrem achtjährigen Enkel eine solche Unterstützung leisten müssen. Die Tochter sei im Jahr 2016 mittellos in die Schweiz zurückgekehrt. Sie habe sich sieben Monate lang um eine Arbeitsstelle bemühen müssen. Diese Zeit habe sie ohne einen Sozialhilfebezug überbrücken können. Die Beschwerdegegnerin sei gar nicht auf den Einzelfall eingegangen. Das Telefonat habe sich im Übrigen „so abgespielt“.

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie aus, die Absicht der Beschwerdeführerin sei zwar löblich, aber es sei nicht die Sache der Ergänzungsleistungen, diese Absicht zu finanzieren. Der von der Beschwerdeführerin sinngemäss erwähnte BGE 105 V 271 sei veraltet und habe eine Ausnahmesituation betroffen, die hier nicht vorliege. In einem neueren Entscheid aus dem Jahr 2015 habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Übernahme der Mietkosten allein der Deckung der existenziellen Wohnbedürfnisse eines EL-Bezügers dienen solle (Urteil des Bundesgerichtes 9C_698/2015 vom 17. Juni 2016 = BGE 142 V 299).

    3. Die Beschwerdeführerin hielt am 9. März 2018 an ihrem Antrag fest (act. G 5). Sie hielt fest, sie würde die Stimme des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin auch jetzt noch erkennen und bitte jenen Herrn, seine telefonische Auskunft zuzugeben. Der Beschwerdegegnerin liege nicht viel daran aufzuklären, wer die Auskunft erteilt habe, weil sonst ein Fehler ans Tageslicht kommen würde, den sie begangen habe. Dass der Tochter ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, sei moralisch verwerflich und gesetzeswidrig.

    4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin hat ihre gegen die Verfügung vom 20. November 2017 gerichtete Eingabe vom 23. November 2017 in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2017 nachträglich explizit als ein Erlassgesuch bezeichnet. Da sie in jener Eingabe explizit darauf hingewiesen hat, dass die Rückforderung eine grosse Härte für sie bedeuten würde, könnte es sich dabei tatsächlich um ein Erlassgesuch gehandelt haben. Das würde bedeuten, dass die Verfügung vom 20. November 2017 unangefochten formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden wäre. Dies hätte zur Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid ohne weiteres als rechtswidrig aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden müsste, das Erlassgesuch vom 23. November 2017 zu prüfen. Bei einer sorgfältigen Interpretation der Eingabe vom 23. November 2017 zeigt sich allerdings, dass es sich bei der nachträglichen Bezeichnung als Erlassgesuch um ein Versehen gehandelt haben muss, denn die Eingabe vom 23. November 2017 ist mit dem Betreff „Einspruch“ versehen und sie enthält eine deutliche Nichteinverständniserklärung bezüglich des Inhaltes der Verfügung vom 20. November 2017. Die Beschwerdeführerin hat nämlich darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung nur eines Drittels der Wohnkosten unzulässig sei, weil ihre Tochter und ihr Enkel sich mangels Einkommen nicht an den Wohnkosten beteiligen könnten. Die Eingabe vom 23. November 2017 hat also nicht den Verzicht auf das Inkasso einer an sich auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin gerechtfertigten Rückforderung, sondern auf eine Korrektur der von der Beschwerdeführerin als materiell rechtswidrig erachteten Herabsetzung und Rückforderung der Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. August 2016 abgezielt. Die Beschwerdegegnerin hat die Eingabe vom 23. November 2017 folglich zu Recht als eine Einsprache gegen die Herabsetzungsund Rückforderungsverfügung vom 20. November 2017 interpretiert. Eine allfällige nachträgliche „Umwidmung“ in ein Erlassgesuch durch die Beschwerdeführerin wäre gar nicht zulässig. Den Gegenstand des Einspracheverfahrens haben die rückwirkende Neufestsetzung der Ergänzungsleistung ab dem 1. August 2016 und die daraus resultierende Rückforderung gebildet. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens zwingend jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss, das mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossen worden ist, ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. August 2016 korrekt neu festgesetzt hat und ob die daraus resultierende Rückforderung rechtmässig ist.

2.

    1. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2016 gestützt auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 21. Dezember 2015 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von 564 Franken pro Monat und eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von 140 Franken pro Monat bezogen. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung, die im Februar 2016 in die Wege geleitet und im September 2016 abgeschlossen worden ist, hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin bezogene Ergänzungsleistung bereits ab Januar 2014 zu hoch war, weil bei der EL-Anspruchsberechnung zu hohe Hypothekarzinsen berücksichtigt worden waren. Mit ihrer Verfügung vom 16. September 2016 hätte die Beschwerdegegnerin folglich die Ergänzungsleistung rückwirkend ab Januar 2014 korrigieren müssen (nämlich mit einer Wiedererwägung der ursprünglichen Revisionsverfügung betreffend den Anspruch ab Januar 2014). Das hat sie aber nicht getan. Stattdessen hat sie den Anspruch nur für die Zukunft, das heisst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016, herabgesetzt. Ob dieses Vorgehen rechtmässig gewesen ist, kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden, da die Verfügung vom 16. September 2016 in formelle Rechtskraft erwachsen und damit für die Parteien wie auch für das Gericht verbindlich geworden ist. Das bedeutet, dass sich die in der Zeit von Januar bis und mit September 2016 bezogenen Ergänzungsleistungen nach wie vor auf die Verfügung vom 21. Dezember 2015 gestützt haben. In diesem Zeitraum haben sich die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verändert: Ende Juli 2016 sind ihre erwachsene Tochter und deren Sohn in ihr Haus eingezogen. Die verfahrensrechtlich vorgesehene Reaktion auf eine solche Sachverhaltsveränderung ist eine Revision der Ergänzungsleistung (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat zwar erwähnt, dass die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung für die Zeit ab August 2016 eine Wiedererwägung im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen sei, aber dabei muss es sich um einen Irrtum über die Rechtsnatur der Korrekturverfügung vom 20. November 2017 gehandelt haben, denn bei der Korrektur hat gar keine Verfügung mit einem Wirkungszeitpunkt 1. August 2016 existiert, die im Rahmen einer Wiedererwägung (oder einer sog. prozessualen Revision) hätte aufgehoben und durch eine rechtmässige Verfügung ersetzt werden können. Bei der Korrekturverfügung vom

      20. November 2017 kann es sich folglich nur um eine rückwirkende Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt haben.

    2. Der Wirkungszeitpunkt dieser Revision hat dem „natürlichen“ Wirkungszeitpunkt einer jeden Revision entsprochen, nämlich dem Zeitpunkt, in dem die relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten war. An sich müsste die Korrekturverfügung vom

      20. November 2017 respektive der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich ohne Weiteres als rechtmässig qualifiziert werden. Nun sieht der (vom Bundesgericht seit langen Jahren konstant als gesetzmässig qualifizierte) Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV allerdings vor, dass die Ergänzungsleistung erst spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, herabgesetzt aufgehoben werden darf, wobei jedoch eine „Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht“ vorbehalten wird. Das bedeutet, dass eine Revision in aller Regel nicht auf den „natürlichen“ Wirkungszeitpunkt (den Eintritt der Sachverhaltsveränderung) hin erfolgt, sondern

      „verspätet“. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur gemacht werden, wenn

      der EL-Bezüger seine Meldepflicht verletzt hat. In diesem Fall wird die Revision

      „rückwirkend“ auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsveränderung (und damit auf den natürlichen Wirkungszeitpunkt) hin vorgenommen. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie die Sachverhaltsveränderung noch im August 2016 gemeldet habe. Ein Sachbearbeiter habe ihr allerdings erklärt, dass für die Tochter kein Mietzinsanteil zu berücksichtigen sei, solange diese kein Einkommen erziele. Die Akten enthalten aber keine entsprechende Telefonnotiz und auch keinen anderen Hinweis, der belegen könnte, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht bereits im August 2016 erfüllt hätte. In antizipierender Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass sich der Inhalt des gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im August 2016 erfolgten Telefongesprächs nach über zwei Jahren nicht mehr rekonstruieren lässt. Selbst wenn sich jener Sachbearbeiter, der mit der Beschwerdeführerin telefoniert hätte, an das Telefonat erinnern könnte (was angesichts der schieren Masse von telefonischen Anfragen, die EL-Sachbearbeiter erfahrungsgemäss tagtäglich erhalten, sehr unwahrscheinlich ist), könnte er sicherlich den genauen Wortlaut des Gesprächs nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wiedergeben. Bezüglich der Erfüllung der Meldepflicht liegt damit eine objektive Beweislosigkeit vor. Den Nachteil dieser Beweislosigkeit hat in lückenfüllender analoger Anwendung des Art. 8 ZGB die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie aus dem

      Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht im August 2016 einen Vorteil für sich ableiten könnte. Auch bezüglich der angeblichen (falschen) Auskunft eines Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin, die die Beschwerdeführerin davon abgehalten haben soll, den Zuzug der Tochter und des Enkels (nochmals) zu melden, liegt eine objektive Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hat. Zusammenfassend ist von der Standardregel des Art. 25 Abs. 2 lit. c erster Halbsatz ELV abzuweichen und eine „rückwirkende“ Revision per 1. August 2016 gemäss dem Art. 25 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz ELV durchzuführen.

    3. Vergleicht man die Berechnungsblätter zu den entsprechenden Verfügungen, zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin nur zwei Korrekturen vorgenommen hat: Sie hat mit Wirkung ab dem 1. August 2016 nur noch einen Drittel der Summe des Eigenmietwertes und der Nebenkostenpauschale anstatt der gesamten Summe angerechnet und sie hat ab dem 1. August 2017 kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin mehr berücksichtigt.

      1. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Korrektur bezüglich der Wohnkosten entspricht der gängigen bundesgerichtlichen Praxis zur Aufteilung der Wohnkosten zwischen solchen Personen, die in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen sind, und solchen Personen, die nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogen sind: Gemäss dieser Praxis wird nämlich einfach pauschal „nach Köpfen“ aufgeteilt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016,

        E. 3.2 die Hinweise bei RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 71). Das hält aber einer kritischen Würdigung nicht stand, denn es widerspiegelt nicht immer die Realität: Wenn sich beispielsweise ein beruflich stark eingespannter Bewohner einer Wohngemeinschaft damit begnügt, in der Nacht auf dem Sofa im tagsüber gemeinschaftlich genutzten Wohnzimmer zu schlafen, während die anderen Bewohner jeweils ein eigenes Zimmer haben, tagsüber zuhause sind und die Wohnung dementsprechend intensiv nutzen, wird der beruflich stark eingespannte Mitbewohner als wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch sicherlich nicht bereit sein, einer Mietzinsaufteilung nach Köpfen zuzustimmen. Die einzig vernünftige Aufteilung eines Mietzinses ist jene, die sich nach der Intensität bemisst, mit der die einzelnen Bewohner eine Wohnung nutzen (vgl. dazu auch die Entscheide des St. Galler

        Versicherungsgerichtes EL 2009/10 vom 26. August 2009, E. 5.3, und EL 2011/29 vom

        17. September 2012, E. 4.5). Die nach Köpfen vorgenommene Aufteilung des Mietzinses erfüllt zwar ihre einzige Aufgabe, den Abklärungsaufwand zu reduzieren, in hohem Masse. Sie liefert aber höchstens zufällig den dem jeweiligen Sachverhalt entsprechenden Betrag der anerkannten Ausgaben für das Wohnen. Deshalb verträgt sie sich offensichtlich nicht mit dem Umstand, dass alle anderen Einnahmenund Ausgabenpositionen in der EL-Anspruchsberechnung so präzise wie nur möglich teils bis auf den Franken genau ermittelt werden müssen. Der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (bzw. der Reduktion des Abklärungsaufwandes) lässt es offensichtlich nicht zu, für einzelne willkürlich ausgewählte Elemente des massgebenden Sachverhaltes den Beweisgrad deutlich tiefer als für alle anderen Elemente anzusetzen. So käme beispielsweise niemand auf die Idee, den Vermögensertrag immer auf der Grundlage eines Zinses von zwei Prozent zu ermitteln, um so den meist aufwendigen Abklärungen anhand der Kontoauszüge zu entgehen. Je mehr Indizien im konkreten Einzelfall für eine ungleiche Nutzung einer Wohnung bestehen, desto weniger lässt sich ein Verzicht auf eine sorgfältige Sachverhaltsabklärung rechtfertigen. Weil der Art. 16c Abs. 2 ELV lediglich

        „grundsätzlich“ eine Aufteilung zu gleichen Teilen vorsieht und weil er somit nur eine widerlegbare Tatsachenvermutung und keine normative Teilungsregel aufstellt, die unabhängig von der konkreten Sachverhaltskonstellation zur Anwendung gelangen müsste, ist eine Aufteilung nach der Nutzungsintensität der Bewohner einer Wohnung in Fällen, in denen eine Aufteilung nach Köpfen voraussichtlich zu einem realitätsfremden Ergebnis führen würde, vom Wortlaut durchaus abgedeckt (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2016/51 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 7. Februar 2018, E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin, die Tochter und der Enkel bewohnen vorliegend ein Fünfzimmerhaus mit einer Wohnfläche von rund 100 Quadratmetern. Als Eigentümerin des Hauses und als Nichterwerbstätige dürfte die Beschwerdeführerin das Haus am intensivsten nutzen. Das achtjährige Kind dürfte das Haus am wenigsten nutzen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die pauschale Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen nicht rechtfertigen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache muss zur weiteren Sachverhaltsabklärung, das heisst zur Beantwortung der Frage nach der der konkreten Nutzungsintensität entsprechenden Aufteilung der Wohnkosten, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Der

        Umstand, dass die Tochter und der Enkel über kein eigenes Einkommen verfügt haben, mit dem sie ihren Anteil am Mietzins hätten bezahlen können, spielt dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rolle. Auch deren Hinweis auf ihre Unterstützungspflicht verfängt nicht, da sie als EL-Bezügerin gar nicht in der Lage gewesen ist, eine solche Unterstützungspflicht aus eigenen Mitteln zu decken; vielmehr hat sie indirekt die durch die Allgemeinheit finanzierte Ergänzungsleistung dazu

        „missbraucht“, ihre Tochter und ihren Enkel vor dem Gang zum Sozialamt zu

        bewahren, was durch den Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen nicht gedeckt ist.

      2. Bezüglich des hypothetischen Erwerbseinkommens ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Berechnungsblätter offenbar falsch interpretiert hat: Die Beschwerdegegnerin hat der Tochter kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Das wäre angesichts des Umstandes, dass die Tochter nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogen gewesen ist, auch gar nicht zulässig gewesen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin selbst bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (im Juli 2017) und folglich auch für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Zu prüfen ist in diesem Verfahren also nur, ob es rechtmässig gewesen ist, mit Wirkung ab dem 1. August 2017 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin zu verzichten. Das diesbezügliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht der gängigen Verwaltungspraxis und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Art. 14b lit. c ELV. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat zwar in der Vergangenheit wiederholt dargelegt, dass es die Art. 14a Abs. 2 und 14b lit. a-c ELV an sich erlauben müssten, einem EL-Bezüger auch über das 60. Altersjahr hinaus ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, denn die Altersgrenze in den Art. 14a Abs. 2 und 14b lit. a-c ELV ist nur für jene Fälle eingeführt worden, in denen eine Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, erstmals eine Ergänzungsleistung beantragt (vgl. etwa den Entscheid EL 2017/46 vom 8. März 2018). Weder die Beschwerdegegnerin noch das Bundesgericht scheint es aber zu kümmern, dass die gängige Verwaltungspraxis dazu führt, dass deutlich zu hohe Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Eine Praxisänderung erscheint als unrealistisch. Dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bleibt deshalb nichts anderes übrig, als den Verzicht auf die weitere Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2017 hinaus zu

        akzeptieren. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens auch keine reformatio in peius angedroht worden (vgl. dazu Art. 61 lit. d ATSG).

    4. Zusammenfassend beruht die dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 zugrunde liegende Korrekturverfügung bezüglich der für die Mietzinsaufteilung massgebenden Umstände auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung bezüglich des der Beschwerdeführerin anzurechnenden Nutzungsanteils an der Wohnung im hier massgebenden Zeitraum an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da folglich noch nicht feststeht, wie das Ergebnis der Korrekturverfügung ausfallen wird, kann zur Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung noch keine Stellung genommen werden.

3.

Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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