Zusammenfassung des Urteils EL 2016/44: Versicherungsgericht
A. A. meldete sich am 13. Juni 2016 für Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente an. Die EL-Durchführungsstelle sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils betreffend die berufliche Vorsorge. A. beantragte die Weiterführung des EL-Anspruchs ohne Berücksichtigung der beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Beschwerde ab und argumentierte, dass der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt sei. Der Beschwerdeführer argumentierte gegen die Sistierung des Verfahrens, da dies zu langfristiger Fürsorgeabhängigkeit führen würde. Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass Ergänzungsleistungen nicht die Funktion der Sozialhilfe übernehmen sollen. Das Gericht entschied, dass die Sistierung rechtmässig sei und wies die Beschwerde ab.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | EL 2016/44 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | EL - Ergänzungsleistungen |
Datum: | 20.03.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Sistierung des Verwaltungsverfahrens der EL-Durchführungsstelle.Ist noch nicht bekannt, ob der EL-Ansprecher einen Anspruch auf Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge hat, muss das Verwaltungsverfahren sistiert werden, bis über einen allfälligen Anspruch auf solche Rentenleistungen abschliessend entschieden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2017,EL 2016/44). |
Schlagwörter : | Sistierung; Rente; Sachverhalt; Anspruch; Ergänzungsleistung; Vorsorge; Verwaltungsverfahren; Anspruchs; Sozialhilfe; Sachverhalts; Verfügung; Leistung; Verfahren; Zahlung; Verwaltungsverfahrens; Rentenleistungen; Einnahme; Ergänzungsleistungen; Einnahmen; Recht; Notlage; üssen |
Rechtsnorm: | Art. 19 ATSG ;Art. 33b VwVG ;Art. 43 ATSG ;Art. 45 VwVG ;Art. 46 VwVG ;Art. 52 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 56 ATSG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Besetzung
Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin
Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.
EL 2016/44
Parteien
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Friedauer,
Kieser Senn Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Verwaltungsverfahrens) Sachverhalt
A.
A. meldete sich am 13. Juni 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente an (act. 6). Im entsprechenden Formular verneinte er die Frage, ob er eine BVG-Rente beziehe. Er gab aber an, das werde noch geprüft. Gemäss einer in Kopie beiliegenden Klageschrift hatte der Versicherte am 7. April 2016 gegen vier Vorsorgeeinrichtungen Klage erhoben und die Ausrichtung einer Rente beantragt (act. 8). Gemäss den der EL-Anmeldung beigelegten Akten hatten drei dieser Vorsorgeeinrichtungen zuvor einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint (act. 7-4, 7-7, 7-10). Mit einer Verfügung vom 22. Juli 2016 sistierte die ELDurchführungsstelle die Behandlung des Leistungsgesuches bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils betreffend die berufliche Vorsorge (act. 2). Sie begründete dies damit, dass für die Anspruchsberechnung massgebend sei, ob eine Pensionskasse dem Versicherten eine Rente ausrichte. Die Höhe eines allfälligen ELAnspruchs hänge nämlich von den Ausgaben und den Einnahmen ab.
In einer an die EL-Durchführungsstelle gerichteten Eingabe vom 12. August 2016 (act. G 1.1) liess der Versicherte beantragen, seinen EL-Anspruch vorerst ohne die Leistung der beruflichen Vorsorge abzuklären und eine entsprechende Verfügung zu erlassen; sollte die EL-Durchführungsstelle auf einer Sistierung beharren, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, bei der Anspruchsberechnung könnten Einnahmen, auf die verzichtet worden
sei, angerechnet werden. Sei noch unklar, wie hoch diese Einnahmen seien und ob sie überhaupt erhältlich seien, könne von der versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht verlangt werden, einen Prozess zur Durchsetzung der Ansprüche zu führen. Die Anpassung erfolge dann nach dem durchgeführten Prozess. Bis dahin erbringe die EL-Durchführungsstelle Vorleistungen. Es könne im vorliegenden Fall nicht sein, dass der Versicherte alles daran setze, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, um dann Fürsorgegelder beanspruchen zu müssen, weil die ELDurchführungsstelle das Verfahren sistiere. Die EL-Durchführungsstelle übermittelte diese Eingabe des Versicherten am 16. August 2016 dem Gericht zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle (act. G 1).
B.
Am 22. August 2016 liess der Versicherte (Beschwerdeführer) „formell“ Beschwerde erheben (act. G 2) und beantragen, die Verfügung vom 22. Juli 2016 sei aufzuheben und die EL-Durchführungsstelle (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, das Verfahren weiterzuführen und dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde auf die Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 12. August 2016 verwiesen, die zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt wurde.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie machte unter Verweis auf einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 17. Juni 2015 geltend, ein gestützt auf einen noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden Sachverhalt erlassener Entscheid wäre rechtswidrig und müsste aufgehoben werden. Würde die Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung einer Rente aus der beruflichen Vorsorge festgesetzt, wäre die entsprechende Verfügung nicht rechtens. Art. 19 Abs. 4 ATSG setze ebenfalls einen umfassend erhobenen Sachverhalt voraus. Mangels eines definitiven Leistungsentscheides der Vorsorgeeinrichtungen sei der Sachverhalt offenkundig noch nicht hinreichend geklärt. Da beim Versicherungsgericht eine Klage betreffend allfällige Leistungen aus der zweiten Säule hängig sei, habe der Beschwerdeführer nicht auf diese Ansprüche verzichtet. Die Einreichung einer Klage allein lasse noch keine
verlässliche Schlussfolgerung über den Bestand eines Anspruchs auf BVG-Leistungen zu.
Der Beschwerdeführer liess am 2. Dezember 2016 einwenden (act. G 8), das ELG, das ATSG und das VwVG sähen keine Möglichkeit vor, ein Verwaltungsverfahren zu sistieren. Der Gesetzgeber habe nämlich im Sinne des Beschleunigungsgebotes eine möglichst schnelle Entscheidfindung angestrebt. Verfahrenssistierungen seien also nur in äussersten Ausnahmefällen zu rechtfertigen. Eine Verfahrenssistierung könne weitreichende Konsequenzen haben, denn vorliegend würde sie bedeuten, dass der Beschwerdeführer über Jahre fürsorgeabhängig wäre, was eine enorme Einbusse an Lebensqualität bedeuten würde. Die Fürsorgeabhängigkeit könnte zu irreparablen Nachteilen für die Zukunft führen. Die Gutheissung der Klage gegen die vier Vorsorgeeinrichtungen hätte nur zur Folge, dass sich die Einkommenssituation rückwirkend verbessern würde, was ein Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG wäre. Die Einkommensverhältnisse seien aktuell klar: Der Beschwerdeführer beziehe keine BVG-Rente. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen seien alle erfüllt. Damit fehle ein triftiger Grund für die Sistierung. Im Übrigen liege ein Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 4 ATSG vor, denn der Anspruch auf eine EL sei nachgewiesen. Die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG sei vollumfänglich erfüllt; es gebe nichts mehr zu ermitteln. Andernfalls müsste nämlich die Beschwerdegegnerin den Prozess gegen die vier Vorsorgeeinrichtungen führen. Da der Beschwerdeführer angehalten werden könne, allfällige Ansprüche aus der zweiten Säule an die Beschwerdegegnerin abzutreten, bestehe kein ausreichendes Interesse an der Sistierung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien weitere Einkommensund Vermögensverhältnisse, über die in Erfüllung der Schadenminderungspflicht gestritten werde, in einer ersten Phase nicht zu berücksichtigen. In einer zweiten Phase komme es dann zu einer Rückerstattung der Vorleistung. Für die Dauer eines Streits seien derartige Einnahmen nicht als Verzicht anzurechnen. Es sei nicht einzusehen, weshalb ausgerechnet hier anders vorgegangen werden sollte. Schliesslich seien entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin alle relevanten Sachverhaltselemente geklärt, weshalb die Sache spruchreif sei. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das IVVerfahren betreffend den Rentenanspruch noch nicht abgeschlossen wäre, denn beim IV-Rentenanspruch handle es sich um eine unabdingbare Voraussetzung eines EL-
Anspruchs. Die BVG-Rente hingegen sei keine Anspruchsvoraussetzung i.S. des ELG, denn sie habe nur einen Einfluss auf die Einkommenssituation.
Die Beschwerdegegnerin wies am 12. Januar 2017 darauf hin (act. G 10), dass das Interesse einer versicherten Person daran, während der Dauer des Verfahrens nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, gegenüber dem Interesse der ELDurchführungsstelle, Rückforderungen zu vermeiden, analog der Praxis zur aufschiebenden Wirkung von Beschwerden als geringer gewichtet werden müsse.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin, das von ihr eröffnete Verwaltungsverfahren zur Prüfung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Ergänzungsleistung zu sistieren. Dabei kann es sich nur um eine Zwischenverfügung i.S. von Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 VwVG handeln. Der Beschwerdeführer hat deshalb zu Recht keine Einsprache bei der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 ATSG), sondern eine Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Das massgebende kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) schränkt die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen nicht ein. Im Beschwerdeverfahren gemäss den Art. 56 ff. ATSG, das kantonalrechtlich ein Rekursverfahren ist (Art. 42 VRP), müsste demnach jede Zwischenverfügung anfechtbar sein. Dass der kantonale Gesetzgeber eine derart weitgehende Überprüfungspflicht des Versicherungsgerichtes beabsichtigt hätte, kann nicht unterstellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er es versehentlich versäumt hat, die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen einzuschränken. Folglich weist das VRP eine Gesetzeslücke vor, die modo legislatoris durch eine Regelung zu füllen ist, mit der die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sinnvoll eingeschränkt wird. Dabei bietet sich eine analoge Anwendung der Regelung in den Art. 45 f. VwVG an (die im Übrigen jener in den Art. 92 f. BGG entspricht). Da der hier angefochtene Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 45 VwVG) und da eine Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG), kann auf die
Beschwerde nur eingetreten werden, wenn die angefochtene Zwischenverfügung, würde sie in formelle Rechtskraft erwachsen, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hätte (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; Urteil B 2009/197 des St. Galler Verwaltungsgerichtes vom 15. April 2010, E. 2.5). Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die durch die Sistierung verursachte Verzögerung des Verfahrens zur Prüfung eines ELAnspruchs könnte auch durch eine für den Beschwerdeführer günstige Verfügung über das Leistungsbegehren und die daraus resultierende EL-Nachzahlung nicht wieder gutgemacht werden. Der Beschwerdeführer wäre nämlich gezwungen gewesen, sich für den Zeitraum bis zum Abschluss des Verfahrens mit einem tieferen sozialhilferechtlichen statt ergänzungsleistungsrechtlichen - Existenzminimum zu begnügen. Auch eine EL-Nachzahlung, die diesen Nachteil rein buchhalterisch ausgleichen würde, könnte nichts daran ändern, dass er sich bis dahin finanziell erheblich hätte einschränken müssen. Deshalb ist auf die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 22. Juli 2016 einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die angefochtene Sistierungsverfügung sei gesetzwidrig, denn weder im ATSG noch im VwVG sei die Möglichkeit einer Sistierung des Verwaltungsverfahrens der Sozialversicherungsträger vorgesehen. Dabei könne es sich nicht um eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke handeln, denn für besondere Ausnahmefälle bestehe eine ausdrückliche Regelung (Art. 33b VwVG). Das wäre überflüssig, wenn eine Sistierung generell zulässig wäre. Zudem lasse sich die Möglichkeit, ein Verwaltungsverfahren zu sistieren, nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbaren. Aus dieser Argumentation hätte der Beschwerdeführer eigentlich folgern müssen, dass eine vollständige Abklärung des Sachverhalts zu unterbleiben habe, wenn damit eine Verzögerung des Verwaltungsverfahrens - und damit des Erlasses der Verfügung verbunden sei. Der Beschwerdeführer hat aber nicht so weit gehen müssen, denn er hat geltend machen können, es bestehe gar kein Sistierungsbedarf, weil der Sachverhalt ja bereits vollständig abgeklärt sei. Allfällige Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge seien nämlich erst ab dem Zeitpunkt anzurechnen, ab dem sie effektiv ausbezahlt würden, auch wenn dem eine rückwirkende Rentenzusprache zugrunde liege. Das Argument, es gebe im ATSG und im VwVG keine Lücke, die mit einer allgemeinen
Sistierungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren auszufüllen wäre, muss trotzdem auf seine Stichhaltigkeit geprüft werden, damit die Frage nach der Rechtmässigkeit der angefochtenen Sistierungsverfügung beantwortet werden kann. Das Verwaltungsverfahren besteht in einer ersten Phase in der Ermittlung des relevanten Sachverhalts (der dann in der zweiten Phase unter den Gesetzestatbestand zu subsumieren ist). In dieser ersten Phase kann wie im vorliegenden Fall geschehen - die Situation eintreten, dass eines von mehreren Elementen des relevanten Sachverhalts erst dann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann, wenn ein anderes, vom abklärenden Sozialversicherungsträger nicht beeinflussbares Verfahren abgeschlossen ist. Ohne eine Sistierungsmöglichkeit hat der abklärende Sozialversicherungsträger zwei Möglichkeiten: Er kann auf die Abklärung des noch fehlenden Sachverhaltselements verzichten, die Lücke im relevanten Sachverhalt (unter Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und des Beweisrechts) durch eine wie auch immer geartete Sachverhaltsannahme „ersetzen“ und dann verfügen, um später mittels einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) mittels einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) auf die formell rechtskräftige Leistungsverfügung zurückzukommen, d.h. den nun bekannten effektiven Sachverhalt unter die massgebende Rechtsnorm zu subsumieren und dann eine entsprechend korrigierte Leistungsverfügung zu erlassen. Der Sozialversicherungsträger kann aber auch das Verwaltungsverfahren einfach liegen lassen und sich nicht mehr damit befassen, bis das fehlende Sachverhaltselement feststeht. Die erste Variante ist in zweifacher Hinsicht für den Sozialversicherungsträger mit einem grossen Risiko behaftet: Ob eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG tatsächlich zulässig wäre, wenn ein Sachverhaltselement nicht abgeklärt und durch eine Sachverhaltsannahme ersetzt worden wäre, nur um möglichst rasch verfügen zu können, ist höchst zweifelhaft, denn der schliesslich doch noch ermittelte effektive Sachverhalt wäre dann nicht qualifiziert neu. Zudem wäre ja planmässig eine sachverhaltliche Unrichtigkeit in Kauf genommen worden, was für sich allein schon eine prozessuale Revision ausschliessen würde. Selbst wenn die prozessuale Revision zulässig wäre, läge in Fällen wie dem vorliegenden ein i.S. von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässiger Leistungsbezug vor, der zu einer Rückforderung zwingen würde. Diese Rückforderung könnte verwirken sich als uneinbringlich erweisen,
d.h. die Beschwerdegegnerin müsste ein erhebliches Verlustrisiko in Kauf nehmen. Für
eine Wiedererwägung der sachverhaltlich fehlerhaften Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) würde wohl meist gelten, dass die Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Korrektur erfüllt wären, aber auch für die aus der Wiedererwägung resultierende Rückforderung bestünde ein erhebliches Verwirkungsoder Verlustrisiko. Die andere Möglichkeit der Kompensation einer fehlenden Sistierungsmöglichkeit, nämlich das Liegenlassen des Falles, bis schliesslich auch das noch fehlende Sachverhaltselement bekannt wäre, hätte denselben Effekt wie eine Sistierungsverfügung, könnte aber von der betroffenen versicherten Person nur sehr eingeschränkt, nämlich im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 56 Abs. 2 ATSG), gerügt werden. Damit ist der Bedarf nach einer formellen Sistierungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherungsträger offensichtlich ausgewiesen. Das vom Beschwerdeführer angerufene Beschleunigungsgebot kann nur bei einem missbräuchlichen Einsatz der formellen Sistierung verletzt sein. Deshalb besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass Fehlen einer entsprechenden expliziten Regelung im ATSG im VwVG beruhe auf einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers. Im Gegenteil ist von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke auszugehen, die etwa durch eine analoge Anwendung der Sistierungsregelung im Verwaltungsjustizverfahren ausgefüllt werden kann. Die Regelung in Art. 33b Abs. 1 VwVG steht dem nicht entgegen, denn dabei handelt es sich um eine Erweiterung des „normalen“ Sistierungsrechts, weil die Förderung einer gütlichen Einigung im Verwaltungsverfahren kein hinreichender Grund für eine Sistierung wäre. Eine solche Erweiterung muss im Verfahrensrecht ausdrücklich geregelt werden.
3.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Ergänzungsleistungen müssten der Sozialhilfe immer vorgehen; wenn er während der Dauer der Sistierung des Verwaltungsverfahrens der Beschwerdegegnerin auf Sozialhilfeleistungen angewiesen wäre, hätte das nämlich eine enorme Einbusse an Lebensqualität, eventuell sogar irreparable Nachteile für die Zukunft zur Folge. Damit impliziert der Beschwerdeführer, dass die Ergänzungsleistungen für die Bezüger einer IVoder AHV-Rente in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich die Sachverhaltsabklärung verzögert, die Funktion der Sozialhilfe übernehmen müssten. Der Zweck der Sozialhilfeleistungen besteht darin,
„individuelle Hilfe in einer konkreten Notlage“ zu leisten. „Die Notlage findet dort ihre Grenzen, wo die Armut anfängt“ (CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], KARIN ANDERER et al., Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 50). Die Ergänzungsleistungen haben aber gerade nicht den Zweck, individuelle Hilfe in akuten, aber kurzfristig überwindbaren Notlagen zu leisten. Sie sind nämlich nichts anderes als eine Aufstockung der IVoder AHV-Rente, deren Betrag nicht ausreicht, um den Existenzbedarf des Rentners/der Rentnerin zu decken. Sie sind also kein Mittel zur Überbrückung akuter, d.h. kurzfristig überwindbarer Notlagen, sondern dienen der langfristigen Verhinderung von Armut als Folge einer zu tiefen IVoder AHV-Rente. Der Umstand, dass die konkrete Ergänzungsleistung jederzeit der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Rentners/der Rentnerin angepasst werden muss, um immer den effektiven Existenzbedarf (und nicht mehr und nicht weniger) abzudecken, spricht nicht gegen die ausschliesslich langfristige Ausrichtung der Ergänzungsleistungen. Der Zweck der Ergänzungsleistungen, auf unbestimmte Zeit eine individuell existenzsichernde IVoder AHV-Rente zu gewährleisten, würde nämlich verfehlt, wenn aufgrund von Veränderungen bei den anerkannten Ausgaben und/oder den anrechenbaren Einnahmen einmal mehr und dann wieder weniger als der zur Deckung des konkreten Existenzbedarfs notwendige EL-Betrag ausgerichtet würde. Die Sozialhilfeleistungen und die Ergänzungsleistungen verfolgen also entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht denselben Zweck. Bei einer akuten Notlage, die vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung eines EL-Anspruchs auftritt, liegt ein typischer Anwendungsfall des Sozialhilferechts vor. Deshalb muss die konkrete Ergänzungsleistung für die Zeit vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens gar nicht unter Berücksichtigung nur der bereits fliessenden Einnahmen, im vorliegenden Fall also ohne Berücksichtigung allfälliger Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, bestimmt werden, um sofort eine Notlage überbrücken zu können. Es besteht keine Notwendigkeit, die reguläre Sozialhilfe durch eine EL-spezifische „Nothilfe“ zu ersetzen. Daran ändert auch der Art. 19 Abs. 4 ATSG nichts. Diese Bestimmung kann nicht so interpretiert werden, dass eine EL-Vorschuss¬leistung auf der Grundlage eines noch nicht abschliessend bekannten Sachverhalts zu „schätzen“ wäre, um so einen Bedarf nach einer regulären Sozialhilfeleistung zu vermeiden. Damit würde die EL-Vorschussleistung ohne jede Notwendigkeit an die Stelle der regulären Sozialhilfeleistung treten. Auch eine
Vorschussleistung gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG kann erst zur Ausrichtung gelangen, wenn der gesamte massgebende Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht.
Der Zweck der Ergänzungsleistungen, zur langfristigen Vermeidung einer Armut die zu tiefen IVund AHV-Renten aufzustocken, erklärt auch, weshalb anrechenbare Einnahmen, auf die ein Anspruch besteht, die aber mit Verspätung zugesprochen und dann nachbezahlt werden, rückwirkend als Einnahmen angerechnet werden müssen: Würden dem Beschwerdeführer beispielsweise erst im Jahr 2018 rückwirkend ab dem Jahr 2013 Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge zugesprochen und würde der entsprechende Nachzahlungsbetrag EL-rechtlich als Vermögenszufluss (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) qualifiziert, so würde die für den Nachzahlungszeitraum auszurichtende Ergänzungsleistung zu hoch ausfallen, um dem Beschwerdeführer in einer (bis zur Auszahlung der Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge anhaltenden) vorübergehenden Notlage die reguläre Sozialhilfe zu ersetzen. Eine Ergänzungsleistung kann also nur dann für die Zeit vor der Ausrichtung einer Nachzahlung der Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ihren Zweck erfüllen, langfristig eine Armut zu verhindern, wenn die Nachzahlung nicht als Vermögenszuwachs, sondern rückwirkend ab dem EL-Anspruchsbeginn als laufende Einnahme (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) angerechnet wird. Dies setzt voraus, dass nicht auf die effektive Situation des Beschwerdeführers vor der Nachzahlung, nämlich auf das (vorläufige) Fehlen von Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, abgestellt wird. Stattdessen ist der ELAnspruchsberechnung vor der Ausrichtung der Nachzahlung eine fiktive laufende Auszahlung der (effektiv nachbezahlten) Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge zugrunde zu legen. Das zwingt notwendigerweise dazu, mit der ELAnspruchsberechnung zuzuwarten, bis der Sachverhalt auch in Bezug auf einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge feststeht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Dezember 1990 (ZAK 1991
S. 135 ff.) nichts Gegenteiliges entnehmen. Anders als im vorliegenden Fall ging es dort nämlich um eine allfällige revisionsweise Anpassung einer (rechtskräftig zugesprochenen) laufenden Ergänzungsleistung als Folge einer möglichen Verminderung der vom EL-Bezüger zu leistenden familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge. Die mit einer solchen Verminderung der anerkannten Ausgaben und
damit des Ausgabenüberschusses verbundene Reduktion der Ergänzungsleistung konnte gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV erst mit dem Erlass der entsprechenden Revisionsverfügung, d.h. nur ex nunc wirksam werden. Da die Frage nach dem Wirkungszeitpunkt also durch das Verwaltungsverfahrensrecht beantwortet wurde, kann das Urteil keine Relevanz für die sich im vorliegenden Fall stellende, materiellrechtlich zu beantwortende Frage nach dem Anrechnungszeitpunkt allfälliger Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge haben.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsverfahrensrecht die Möglichkeit einer Sistierung eines Verwaltungsverfahrens kennt und dass die Voraussetzungen einer solchen Sistierung erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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