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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils EL 2012/43: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer beantragte Ergänzungsleistungen zur AHV, nachdem er einen Teil seines Altersguthabens ausgegeben hatte, unter anderem für Glücksspiele. Es wurde festgestellt, dass die Berechnung des Vermögensverzichts fehlerhaft war und weitere Abklärungen erforderlich sind, insbesondere bezüglich der Geldausgaben des Beschwerdeführers. Es wurde entschieden, die Angelegenheit zur weiteren Klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde teilweise in seiner Beschwerde unterstützt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts EL 2012/43

Kanton:SG
Fallnummer:EL 2012/43
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:EL - Ergänzungsleistungen
Versicherungsgericht Entscheid EL 2012/43 vom 17.12.2013 (SG)
Datum:17.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Frage der Beweislastverteilung. Beweisthema. Nachteil einer Beweislosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2013; EL 2012/43).
Schlagwörter : Franken; Vermögens; Betrag; Leistung; Beweis; Vermögensverzicht; Verzicht; Ergänzungsleistung; EL-act; Ehefrau; Recht; Glücksspiel; Glücksspiele; Einsprache; Rente; Ausgaben; Lebensbedarf; Bezug; Ergänzungsleistungen; Verfügung; Vermögensverzichtes; Abklärungen; Behauptung; Beschwerdeführers
Rechtsnorm:Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:121 V 204;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts EL 2012/43

Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Entscheid vom 17. Dezember 2013 in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,

    gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St.

    Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

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    Beschwerdegegnerin, betreffend

    Ergänzungsleistung zur AHV

    Sachverhalt:

    A.

    1. A. meldete sich am 27. Januar 2012 (EL-act. 16) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung an. Er gab im Anmeldeformular an, im Jahr 2009 eine Kapitalleistung von 350’000 Franken aus der beruflichen Vorsorge erhalten zu haben. Weiter führte er aus (EL-act. 17), die Hälfte davon habe er seiner Ehefrau gegeben, die sich von ihm getrennt habe. Vom Restbetrag habe er seinen Lebensunterhalt bestritten. „Eine grosse Summe“ habe er

      „in den USA verspielt“. Gemäss einem Zinsausweis (EL-act. 18-1) hatte der Saldo des Bankkontos Ende 2011 noch 8’361,90 Franken betragen. Gemäss einem Auszug aus dem Journal (EL-act. 18-2) hatte der Versicherte seiner Ehefrau am 9. Februar 2010 einen Betrag von 151’000 Franken überwiesen.

    2. Die zuständige Sachbearbeiterin notierte am 22. Februar 2012 (EL-act. 11), von der Kapitalzahlung von 350’000 Franken seien die Zahlung an die Ehefrau (151’000 Franken), der Restbestand des Vermögens (8’361,90 Franken) und ein Betrag von 30’000 Franken („2009-2011“) in Abzug zu bringen. Der Restbetrag von 160’638,10 Franken sei als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Mit einer Verfügung vom

      22. Februar 2012 (EL-act. 12) sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 eine Ergänzungsleistung von 369 Franken pro Monat zu. Als Ausgaben anerkannte sie eine Pauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (4’428 Franken), einen Anteil am Mietzins (13’200 Franken) und eine Pauschale für den Lebensbedarf (19’050 Franken). Als Einnahmen rechnete sie nebst der Rente der AHV (22’500 Franken) und Erträgen aus Sparguthaben (28 Franken) einen Vermögensverzehr von 11’149 Franken (ausgehend von einem Sparguthaben von 8’361 Franken und einem Vermögensverzicht von 140’638 Franken) und einen fiktiven Ertrag aus dem Verzichtsvermögen von 562 Franken an.

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    3. Gegen diese Verfügung liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte am 9. März 2012 (EL-act. 8) eine Einsprache erheben. Am 30. April 2012 (EL-act. 6) liess er seine Einsprache ergänzen. Er liess die Zusprache einer Ergänzungsleistung von 1’132 Franken pro Monat und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Ermittlung des exakten Umfangs des geltend gemachten Vermögensverzichtes beantragen und zur Begründung im Wesentlichen ausführen, aufgrund der besonderen Umstände sei von der Anrechnung eines Vermögensverzichtes abzusehen. Die Trennung von seiner Ehefrau habe ihn in eine psychische Krise gestürzt, was dazu geführt habe, dass er während etwa sechs Monaten jegliche rationale Kontrolle über sein Handeln verloren und eine eigentliche Spielsucht entwickelt habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einer freiwilligen Vermögensverzichtshandlung ausgegangen werden. Seiner Einspracheergänzung legte er eine Stellungnahme des Psychiaters B. vom 26. März 2012 bei. Dieser hatte ausgeführt, der Versicherte habe schon in früheren Jahren immer wieder an depressiven Verstimmungen gelitten, welche mit Psychopharmaka hätten behandelt werden müssen. Im Zusammenhang mit der Trennung von der Ehefrau habe er den Versicherten im Jahr 2010 nochmals gesehen. Danach habe der Versicherte ihn erst am 22. März 2012 wieder aufgesucht. Er habe ihm seine schwierige Situation geschildert und glaubhaft geschildert, dass er suchtartig in das Spielen im Casino Konstanz hineingeraten sei. Es sei dem Versicherten unerklärlich, wie das habe geschehen können, da er früher nie die Tendenz zum Spielen gehabt habe. Allerdings habe er sich in einer psychisch labilen Situation befunden und auch vermehrt Alkohol getrunken. Im Dezember 2011 sei er dann wie erwacht und habe gemerkt, was er angerichtet habe. Diese Schilderungen erschienen Dr. B. als glaubwürdig. Seiner Ansicht nach war nicht von einer freien Willensverfügbarkeit auszugehen. Der Rechtsvertreter des Versicherten führte weiter aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Betrag des Vermögensverzichtes ermittelt worden sei. Insbesondere erscheine der Pauschalbetrag für den alltäglichen Bedarf von 10’000 Franken pro Jahr als deutlich zu tief, zumal der Versicherte nur über seine AHV-Rente verfügt habe. Eventualiter sei der exakte Betrag daher mittels weiterer Abklärungen zu ermitteln.

    4. Am 25. Mai 2012 notierte die zuständige Sachbearbeiterin (EL-act. 3), es sei zu Recht ein Vermögensverzicht angerechnet worden. Die geltend gemachten Umstände rechtfertigten es nicht, von einer Anrechnung eines Vermögensverzichtes abzusehen. Allerdings sei die Höhe des Verzichtsvermögens falsch ermittelt worden. Der

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      Versicherte habe vor der Kapitalauszahlung über keinerlei Vermögen verfügt. Ihm sei insgesamt ein Betrag von 360’039 Franken ausgerichtet worden. Gemäss der Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2009 habe er am 31. Dezember 2009 noch über ein Vermögen von 326’161 Franken verfügt. Davon habe er am 9. Februar 2010 einen Teilbetrag von 151’000 Franken an seine Ehefrau überwiesen. Am 31. Dezember 2010 habe er gemäss der Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2010 noch über ein Restvermögen von 137’581 Franken verfügt. Am 31. Dezember 2011 habe der Saldo seines Kontos noch 8’361,90 Franken betragen. Im Jahr 2010 habe er also einen Betrag von 29’706,90 Franken verbraucht. Davon könne ein Anteil von 16’608 Franken als angemessen qualifiziert werden. Der Restbetrag von 13’098,90 Franken sei als Verzicht zu qualifizieren. Im Jahr 2011 habe der Versicherte einen Betrag von 129’219,10 Franken verbraucht. Davon könne ein Anteil von 17’202 Franken als angemessen qualifiziert werden. Der darüber hinausgehende Verbrauch von 112’017,10 Franken sei als Verzicht zu qualifizieren. Der gesamte Vermögensverzicht von 125’116 Franken sei per 1. Januar 2012 um 10’000 Franken zu reduzieren. Auf dem resultierenden Verzichtsvermögen von 115’116 Franken sei ein fiktiver Ertrag von 0,7 Prozent bzw. 805 Franken anzurechnen. Am 29. Juni 2012 (EL-act. 2) forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, detaillierte Auszüge seiner Bankkonti für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 einzureichen. Am 10. August 2012 (EL-act. 5) reichte der Versicherte die verlangten Unterlagen ein.

    5. Am 24. August 2012 (act. G 1.1) wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die Bankauszüge würden nebst der bekannten Überweisung an die Ehefrau und der periodischen Zahlungsund Daueraufträge für die Miete und die Steuern eine einmalige Überweisung von 100’000 Franken per 1. Juni 2010 und durchschnittlich alle zwei bis drei Tage erfolgte Abbuchungen in der Grössenordnung von 100-400 Franken (am häufigsten: 150 Franken) ausweisen. Gemäss den Angaben des Versicherten sei davon auszugehen, dass er einen wesentlichen Teil des abgehobenen Geldes für Glücksspiele ausgegeben habe. Ergänzungsleistungsrechtlich sei nicht entscheidend, ob er sich des Umstandes bewusst gewesen sei, eine Verzichtshandlung zu begehen. Wesentlich sei, ob er sich der Verminderung seines Vermögens bewusst gewesen sei und dies gewollt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes liege ein Vermögensverzicht vor, wenn eine versicherte Person freiwillig Geld ausgebe, ohne eine adäquate Gegenleistung

dafür zu erhalten, was bei Glücksspielen schon deshalb der Fall sei, weil dem Glücksspiel definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgehe. Trotz der Angaben des Versicherten und seines Psychiaters könne nicht von einer Urteilsunfähigkeit in der fraglichen Periode ausgegangen werden. Insgesamt sei deshalb von einem Vermögensverzicht im Sinne des Ergänzungsleistungsrechts auszugehen. Um die Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in den Jahren 2010 und 2011 zu bestimmen, sei für beide Jahre je eine Verbrauchsrechnung erstellt worden, bei der die jährliche AHV-Rente den Kosten für die Miete, den Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gegenübergestellt worden sei. Das resultierende Manko von 16’608 Franken (2010) bzw. 17’202 Franken (2011) sei als Vermögensverbrauch anerkannt worden. Unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung an die Ehefrau und des tatsächlichen Vermögensverbrauches resultiere für das Jahr 2010 ein als Verzicht zu qualifizierender Verbrauch von 121’255 Franken. Dieser Betrag sei um einen fiktiven Vermögensverzehr von 10’000 Franken zu reduzieren. Für das Jahr 2011 sei anhand einer analogen Berechnung von einem Verzicht von 11’734 Franken auszugehen. Das Verzichtsvermögen belaufe sich demnach total auf 122’989 Franken. Zu berücksichtigen sei zudem ein fiktiver Vermögensertrag von 0,4 Prozent bzw. 491 Franken. Im Vergleich zur Berechnung gemäss der angefochtenen Verfügung resultiere ein leicht höherer Ausgabenüberschuss von 4’302 Franken. Trotzdem ändere sich am Ergebnis nichts, weil die Minimalgarantie bei 4’428 Franken liege.

B.

    1. Am 26. September 2012 (act. G 1) liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2012 erheben. Er liess die Zusprache einer Ergänzungsleistung von 1’132 Franken pro Monat bzw. eventualiter einer solchen von 559 Franken pro Monat und subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des exakten Umfanges des geltend gemachten Vermögensverzichtes beantragen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, aufgrund der besonderen Umstände liege keine Verzichtshandlung im Sinne des Ergänzungsleistungsrechts vor. Falls diese Auffassung nicht geteilt werde, sei zu berücksichtigen, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, gewissermassen eine „EL-Berechnung“ für die Jahre 2010 und

      2011 vorzunehmen, um zu ermitteln, in welchem Umfang ein Vermögensverzicht vorliege, unzulässig sei. Es bestehe nämlich gemäss der Rechtsprechung ein Anspruch auf einen über das Existenzminimum hinausgehenden Aufwand im Rahmen eines entsprechenden Lebensstils. Der Beschwerdeführer habe lediglich den in den Bankauszügen auftauchenden Betrag von 100’000 Franken für Glücksspiele

      verwendet.

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Oktober 2012 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 4).

    3. Am 11. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 10).

Erwägungen:

1.

    1. Dem Beschwerdeführer ist im Jahr 2009 das Altersguthaben der beruflichen Vor sorge ausbezahlt worden. Der Saldo seines Bankkontos hat am 31. Dezember 2009 noch 326’161 Franken betragen. Im Rahmen der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen hat der Beschwerdeführer behauptet, ihm hätte am

      31. Dezember 2011 lediglich noch ein Betrag von 8’361,90 Franken zur Verfügung gestanden. Er habe seiner Ehefrau, von der er damals gerichtlich getrennt gelebt habe, rund die Hälfte seines Altersguthabens bzw. einen Betrag von 151’000 Franken überweisen müssen. Sodann habe er - nicht im Besitze seiner geistigen Kräfte einen Betrag von 100’000 Franken für Glücksspiele ausgegeben. Gemäss den Bankauszügen, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, hatte er nebst diesen beiden Bezügen eine Vielzahl von Barabhebungen über jeweils einige hundert Franken getätigt. Belegt sind daneben regelmässige Überweisungen für Miete, Steuern und dergleichen sowie die Eingänge der AHV-Rente. Bei der Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass kein Beweis dafür im Recht liegt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, seiner Ehefrau den Betrag von 151’000 Franken zu

      überweisen. Wohl kann im Zusammenhang mit der erfolgten (offenbar gerichtlichen) Ehetrennung gemutmasst werden, eine solche Verpflichtung habe bestanden. Solange aber keine Beweise im Recht liegen, kann die Überweisung dieses Betrages an die Ehefrau nicht als nicht unter Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG fallender Vermögensabgang qualifiziert werden. Die Beschwerdegegnerin hätte entsprechende weitere Abklärungen tätigen bzw. den Beschwerdeführer auffordern müssen, die notwendigen Beweise aus dem Trennungsverfahren einzureichen. Dies wird die Beschwerdegegnerin nachzuholen haben, wofür die Sache an sie zurückzuweisen ist.

    2. Was die weiteren Vermögensabgänge betrifft, so fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer den Betrag von 100’000 Franken am 1. Juni 2010 weder an eine Drittperson überwiesen noch bar bezogen hat. Der Buchungstext lautet: „Übertrag A. (Adresse)“. Was damit gemeint ist, ist unklar. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer den Betrag auf ein anderes Konto, das auf seinen Namen lautet,

      überwiesen hat. Belege über weitere Konti fehlen allerdings in den Akten. Jedenfalls ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag tatsächlich ausgegeben hat. Es ist durchaus möglich, dass er weiterhin über dieses Geld verfügt. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das in bar abgehobene Geld. Bewiesen ist einzig, dass der Beschwerdeführer das Geld von seinem Konto abgehoben hat. Was er damit gemacht hat, ist nicht bekannt. Es ist möglich, dass er alles, einen Teil gar nichts davon für Glücksspiele ausgegeben hat. Es kann aber auch sein, dass er das Geld für Alltägliches ausgegeben aber gar nicht ausgegeben und zuhause aufbewahrt hat. Das weitere Schicksal des Betrages von 100’000 Franken nach dem „Übertrag“ am

      1. Juni 2010 muss anhand weiterer Belege nachvollzogen werden können. Auch diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird auch dies nachzuholen haben.

    3. Dagegen scheint es eher unwahrscheinlich, dass bewiesen werden kann, was mit dem bar abgehobenen Geld geschehen ist. Die Behauptung, das Geld sei ausgegeben worden, ist mit den ausgewiesenen Barbezügen nicht erbracht, zumal der Verdacht im Raum steht, der Beschwerdeführer verfüge über weitere Bankkonti („Übertrag“ am

      1. Juni 2010), und seine Angaben teilweise widersprüchlich sind. So hat er einmal behauptet, er habe das Geld in den Vereinigten Staaten von Amerika verspielt (vgl. ELact. 17), und ein anderes Mal angegeben, er habe das Geld in Konstanz verspielt (vgl.

      EL-act. 6). Die Angaben des Psychiaters Dr. B. genügen nicht als Beweis für die Zuverlässigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers, weil dieser in der fraglichen Zeit nicht in Behandlung gewesen ist. Mit dem Bargeld kann der Beschwerdeführer alles Mögliche angestellt haben. Die Einzahlung auf ein anderes Bankkonto, dessen Existenz der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin und dem Gericht verschwiegen hat, ist ebenso möglich wie die Aufbewahrung des Bargeldes der Verbrauch für Glücksspiele aber für Gebrauchsgegenstände, alltägliche Dienstleistungen ähnliches. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdeführer also, zumal die Angelegenheit ohnehin zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen ist, aufzufordern haben, soweit möglich zusammenzustellen und zu belegen, ob und wofür er das Geld ausgegeben hat. Beweisthema ist also erstens, ob der Beschwerdeführer das Geld überhaupt ausgegeben hat, und zweitens, wofür er es allenfalls ausgegeben hat. Falls er noch über das abgehobene Geld verfügt, kann er einen Teil seines Lebensbedarfes bestreiten, indem er dieses effektiv vorhandene Vermögen verzehrt. Falls er es ausgegeben hat, kann er dagegen seinen Unterhalt nicht mehr mittels eines effektiv vorhandenen Vermögens bestreiten. Soweit er allerdings das Geld für Sachen Dienstleistungen ausgegeben hat, die als Verzichtstatbestand zu qualifizieren sind, ist ihm ein hypothetisches Vermögen anzurechnen. Ist das Geld dagegen für Sachen Dienstleistungen ausgegeben worden, die nicht als Verzichtstatbestand zu qualifizieren sind, ist ihm kein hypothetisches Vermögen anzurechnen. Zu beweisen ist allerdings nicht, ob der Beschwerdeführer auf Vermögen verzichtet habe und die Beschwerdegegnerin deshalb ein fiktives Vermögen anrechnen „dürfe“. Vielmehr ist zu beweisen, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Er behauptet nämlich, trotz eines Ende des Jahres 2009 noch vorhanden gewesenen beträchtlichen Vermögens seinen Lebensunterhalt nicht aus dem Verzehr eigener Mittel bestreiten zu können. Daraus will er ein Recht auf Ergänzungsleistungen ableiten, weshalb ihn nach der analog anzuwendenden Regel von Art. 8 ZGB („Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet“; vgl. etwa BGE 121 V 204 E. 6a S. 208) der Nachteil einer allfälligen Beweislosigkeit treffen muss. Dagegen kann nicht eingewendet werden, damit werde dem Beschwerdeführer die Beweislast für eine negative Tatsache (dass er nämlich über kein Vermögen verfüge) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat noch kurz vor der Anmeldung

      zum Bezug von Ergänzungsleistungen über ein beträchtliches Vermögen verfügt, was bewiesen ist. Nun behauptet er, er habe das gesamte Vermögen (bis auf einen vernachlässigbaren Rest) ausgegeben. Diese Behauptung betrifft keine negative, sondern eine positive Tatsache, nämlich, dass er einen Betrag von gut 60’000 Franken ausgegeben habe. Dieser effektive Vermögensverbrauch ist einem Beweis durchaus zugänglich. Dagegen könnte zumindest ohne eine Mitwirkung des

      Beschwerdeführers kaum bewiesen werden, dass er das Geld nicht ausgegeben habe; dies ist eine negative, einem Beweis nicht ohne Weiteres zugängliche Tatsache, die entsprechend nicht zu beweisen ist. Ebenso ist die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, seine Ausgaben seien nicht als Verzicht zu qualifizieren bzw. er habe eine adäquate Gegenleistung für sein Geld erhalten, einem Beweis zugänglich. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den Nachteil einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen haben wird.

    4. Eine Einschränkung bezüglich dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ergibt sich aus der Erfahrungstatsache, dass eine AHV-Rente von knapp 2’000 Franken pro Monat in der Regel zur Bestreitung des Lebensbedarfes nicht ausreicht. Daraus folgt nämlich, dass dem Beschwerdeführer ein gewisser Vermögensverzehr zur Bestreitung des Lebensbedarfes zuzugestehen ist, auch wenn dieser nicht bewiesen werden kann. Die Frage ist, wie hoch der im Falle einer Beweislosigkeit zuzugestehende Vermögensverzehr sein soll. Zur Ermittlung des Betrages bietet sich die Durchführung einer EL-Anspruchsberechnung an. Der resultierende Fehlbetrag deckt so nämlich zusammen mit den anderen anrechenbaren Ausgaben das (ergänzungsleistungsrechtliche) Existenzminimum, was die Annahme rechtfertigt, eine einigermassen sparsam lebende Person habe so viel, aber nicht mehr von ihrem Vermögen verzehren müssen, um ihren Lebensbedarf zu bestreiten. Weil die Anspruchsberechnung nur gewissermassen „analog“ durchzuführen ist und sich an den tatsächlichen Ausgaben zu orientieren hat, sind dabei der tatsächliche Mietzins und die tatsächliche Krankenkassenprämie zu berücksichtigen. Selbstverständlich steht es den Betroffenen frei, einen höheren Lebensstandard zu wahren. Für die entsprechende Behauptung tragen aber sie die Beweislast. Liegt eine Beweislosigkeit vor, die erst zur Durchführung einer solchen Berechnung zwingt, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein höherer Lebensstandard berücksichtigt werden, denn die sich zugunsten der Betroffenen auswirkende natürliche Vermutung muss sich

notwendigerweise nur auf einen sparsamen Lebensstandard im Sinne des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums beschränken.

2.

    1. Bei dieser Beweislage erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob die angeblichen Ausgaben für Glücksspiele als Vermögensverzicht zu qualifizieren sind. Diese Frage würde erst dann durch die Beschwerdegegnerin zu beantworten sein, wenn bewiesen wäre, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen bestimmten Betrag für Glücksspiele ausgegeben hat. Zusammenfassend ist die Sache also an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird abklären, ob eine Pflicht zur Auszahlung eines Betrages von 151’000 Franken an die Ehefrau bestanden hat, was mit dem „übertragenen“ Kapital von 100’000 Franken weiter geschehen ist und wofür der Beschwerdeführer das in den Jahren 2010 und 2011 in bar bezogene Geld ausgegeben hat. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über das Gesuch des Beschwerdeführers um Bezug von Ergänzungsleistungen neu verfügen.

    2. Die Rückweisung einer Angelegenheit zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen als vollumfängliches Obsiegen der Beschwerde führenden Partei. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer deshalb mit einer praxisgemässen Pauschale von 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Gerichtskosten sind keine zu erheben.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. August 2012 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden neuen Verfügung zurückgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-auszurichten.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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