Zusammenfassung des Urteils BZ.2009.3: Kantonsgericht
Die kantonale Regelung bestimmt die prozessualen Folgen bei der Zession einer Forderung während eines laufenden Verfahrens. Ein Parteiwechsel setzt voraus, dass der Erwerber des Streitgegenstands dem Gericht und der Gegenpartei eine Beitrittserklärung abgibt. Die Verteilung von Prozesskosten bleibt dem Sachurteil vorbehalten. Das Betreibungsrecht erkennt eine während des Verfahrens erfolgte Zession an. Ein Parteiwechsel kann nur durch das Gericht zugelassen werden. Die bisherige Partei haftet nur für bis zum Zeitpunkt des Parteiwechsels aufgelaufene Prozesskosten. Das Gericht entscheidet über die Gültigkeit der Zession und zieht Konsequenzen daraus. Das Kreisgericht hätte das Verfahren nach dem Parteiwechsel als erledigt abschreiben müssen. Die Kläger beanstanden die Kostenverlegung im Zusammenhang mit den Beklagten 1-20. Die Beklagten 1-20 bestätigen die Veräusserung des Streitgegenstands und weisen die Vorwürfe der Kläger zurück. Das Gericht muss die Kostenfolgen beim Parteiwechsel berücksichtigen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BZ.2009.3 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Kantonsgericht |
Datum: | 20.03.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 53 Abs. 2, 264, 265, 266, 272 und 279 ZPO (sGS 961.2). |
Schlagwörter : | Beklagten; Verfahren; Parteiwechsel; Parteien; Recht; Verfahrens; Berufung; Gericht; Prozesskosten; Klage; Parteientschädigung; Zession; Forderung; Parteiwechsels; Urteil; Sicherheit; Eintritt; Sachurteil; Betreibung; Erwerber; Verhältnis; Klägern; Widerspruchs; Streitgegenstand; Gerichtskosten; Streitwert |
Rechtsnorm: | Art. 206 ZPO ;Art. 226 ZPO ;Art. 264 ZPO ;Art. 265 ZPO ;Art. 266 ZPO ;Art. 271 ZPO ;Art. 272 ZPO ;Art. 279 ZPO ;Art. 41 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 71 ZPO ;Art. 73 ZPO ;Art. 83 ZPO ; |
Referenz BGE: | 83 II 211; 91 III 7; |
Kommentar: | - |
Erwägungen
I.
Die Beklagten 1-26 und eine weitere Person stellten in der Zeit von Juli bis September 2006 für ihre jeweiligen Forderungen gegen A.B. A. B. /X. Y. Management, Grand Cayman, Arrestbegehren (kläg. act. 2; kläg. act. 22, 2). Das führte zur Verarrestierung und Pfändung des auf den Namen der C. AG, Gossau, lautenden, jedoch A. B. zugerechneten Kontos bei der D. Bank in St. Gallen (bekl. [21, 22 und 25] act. 8).
Die Kläger machten daraufhin mit Schreiben vom 22. November 2006 beim Betreibungsamt eigene Rechte bezüglich des fraglichen Kontos geltend (Klägerin 1 im Umfang von EUR 300'000.--, Kläger 2 im Umfang EUR 20'000.--) (kläg. act. 21). Auf Anzeige des Betreibungsamts vom 24. November 2006 hin bestritten die Beklagten
1-26 die Ansprache der Kläger (kläg. act. 2; bekl. [21, 22 und 25] act. 2).
Am 21. Dezember 2006 schlossen die Beklagten 1-20 mit den Beklagten 21 und 22 einen als "Vereinbarung und Abtretungserklärung" bezeichneten Vertrag ab (bekl. [1-20] act. 1).
Am 23. Februar 2007 erhoben die Kläger beim Kreisgericht Klage gegen die Beklagten 1-26 auf Gutheissung der Forderungsansprache und Entlassung der geltend gemachten Beträge aus der Pfandhaft.
Das Kreisgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. März 2008 ab. Im Verhältnis zwischen den Klägern und den Beklagten 1-20 begründete es dieses Ergebnis ausschliesslich mit dem Wegfall der Passivlegitimation. Zur in Ziff. III/1b der Erwägungen angeschnittenen Frage des Parteiwechsels sowie zum klägerischen Eventualantrag auf Sicherstellung ihrer Parteikosten für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel gegeben seien, nahm es nicht Stellung (Urteil, 6 f.; Replik, 4).
Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 erhoben die Kläger gegen dieses Urteil Berufung (Verfahren BZ.2008.48-K3, B/1). Im Verhältnis zu den Beklagten 21-26 verlangten sie dabei die Gutheissung der Klage die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung. Gegenüber den Beklagten 1-20 akzeptierten sie die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz, stellten aber den eingangs erwähnten Antrag auf
Beteiligung an den Gerichtskosten und auf Zahlung einer Parteientschädigung. Auf Antrag des Rechtsvertreters der Beklagten 1-20 vom 15. September 2008 (B/2) und nach Anhörung der anderen Parteien (B/18; B/19, B/21, B/23; B/27) entschied die Verfahrensleitung nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 8. Januar 2009 (B/31), die Beurteilung der erstinstanzlichen Kostenverlegung im Verhältnis zwischen den Klägern und den Beklagten 1-20 in ein separates Verfahren zu verweisen (BZ.2009.3-K3) und vorgezogen zu beurteilen. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass dabei keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Auf eine Eingabe zum Rechtlichen wurde wie vom Gericht am 8. Januar 2009 vorgeschlagen (B/31) verzichtet.
II.
Nach der Abtrennung der Frage der erstinstanzlichen Kostenverteilung im Verhältnis zwischen den Klägern und den Beklagten 1-20 ist im vorliegenden Verfahren BZ. 2009.3-K3 materiell lediglich über die Ziffer 2 der Berufungsanträge der Kläger zu entscheiden. An dieser Stelle ist somit auch noch nicht über den Eventualantrag der Kläger zu befinden, wonach für den Fall der Abweisung von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens und der gleichzeitigen Abweisung des in Ziffer 1 der Berufungsschrift formulierten Rechtsbegehrens gegenüber den Beklagten 21-26 die erstinstanzlich den Beklagten 21, 22 und 25 zugesprochene Parteientschädigung zu kürzen sei (vgl. Berufung, Rz. 72).
Die Berufung ist im Übrigen zulässig, obwohl ein die Zuständigkeit begründender Streitwert bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Rechtsbegehren es handelt sich lediglich um die Prozesskosten - nicht gegeben wäre (Art. 73 Abs. 2 ZPO) . Die Trennung eines Prozesses verändert die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht (Art. 71 Abs. 2 ZPO).
III.
Die Beklagten 1-20 erklären in ihrer Berufungsantwort, nur Fr. 12'337.50 der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 13'275.15 zu beanspruchen. Sie begründen dies damit, dass sie irrtümlich in der Honorarnote auch die Mehrwertsteuer geltend gemacht hätten, obwohl der erzielte Honorarumsatz aufgrund der ausschliesslich in Deutschland wohnhaften Klientschaft der Mehrwertsteuer nicht unterliege. Das habe auch die Vorinstanz nicht bemerkt, und es sei insofern von einem zu berichtigenden Versehen (Art. 96 GerG) auszugehen.
Nach Art. 96 GerG sind offenkundige Versehen eines Entscheides wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer irrige Bezeichnung der Beteiligten ohne Weiteres zu berichtigen. Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. Die fragliche Erklärung (Berufungsantwort, 4f. Ziff. IV) wäre somit als Reduktion des Entschädigungsbegehrens zu berücksichtigen (vgl. Kostennote vom 12.3.2008 [vi-act. 54]). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich allerdings, dass die Kläger den Beklagten 1-20 ohnehin keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren schulden.
Das Kreisgericht ging für die Tragung der Prozesskosten von Art. 264 Abs. 1 ZPO aus. Infolge des vollständigen Unterliegens der Kläger - Abweisung der Klage gegenüber den Beklagten 1-20 mangels Passivlegitimation, Abweisung der Klage der Klägerin 1 gegenüber den übrigen Beklagten mangels Aktivlegitimation, Abweisung der Klage des Klägers 2 gegenüber den übrigen Beklagten wegen unzulässiger Änderung der rechtlichen Qualifikation des Anspruchs in der Widerspruchsklage im Vergleich zur vorangegangenen Anmeldung des Widerspruchs beim Betreibungsamt auferlegte es die Gerichtskosten vollumfänglich den Klägern. In der Frage der Parteikosten ging das Gericht in gleicher Weise vor. Den Umstand, dass auf der Beklagtenseite vier Rechtsvertreter beteiligt waren, berücksichtigte das Kreisgericht im Grundsatz, indem es die geschuldeten Parteientschädigungen nach Massgabe des jeweils vertretenen Streitwerts berechnete. Allerdings wurde der Streitwert der zedierten Forderungen von Fr. 203'551.50, das entspricht einem Anteil von 39.2% am Gesamtstreitwert, doppelt berücksichtigt. Dieser Streitwertanteil wurde sowohl bei der Parteientschädigung
der Beklagten 1-20 als auch bei jener der Beklagten 21, 22 und 25 miteinbezogen. Auf dieser Grundlage sprach das Gericht beiden Beklagtengruppen für den erstinstanzlichen Prozess Parteientschädigungen in Höhe eines vollen Honorars zu.
Die Kläger beanstanden die Kostenverlegung im Verhältnis zu den Beklagten 1-20 in zweierlei Hinsicht. Sie weisen erstens darauf hin, dass sie im Zeitpunkt der Klageeinreichung keine Kenntnis von der Abtretungsvereinbarung zwischen den Beklagten 1-20 und 21 und 22 vom 21. Dezember 2006 hatten und diese Abtretung ohnehin erst mit der Zahlung am 6. März 2007 wirksam geworden sei. Da aber eine Widerspruchsklage jeweils gegen sämtliche widersprechenden Gläubiger zu führen sei, sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als auch die Beklagten 1-20 ins Recht zu fassen. Auch in der Folge sei es ihnen nicht möglich gewesen, die Beklagten 1-20 aus dem Verfahren zu entlassen, solange nicht gerichtlich festgestellt gewesen sei, ob der von der Beklagtenseite auf der Grundlage der Zession behauptete Parteiwechsel effektiv wirksam geworden sei. Dass sich das Gericht erst im Urteil vom 12. März 2008 dazu geäussert habe, könne ihnen, den Klägern, nicht angelastet werden. Die Beklagten 1-20 hätten es sich insgesamt selber zuzuschreiben, dass sie ins Verfahren miteinbezogen worden seien. Die Beklagten 1-20 verursachten aus der Sicht der Kläger mit ihrem Verhalten einen unnötigen Aufwand, weshalb ihnen gestützt auf Art. 265 Abs. 1 ZPO nicht nur die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verwehren sei, sondern sie selber zu verpflichten seien, eine solche zu bezahlen und einen Anteil an den Gerichtskosten zu leisten (Berufung, Rz. 66-69). Zweitens erblicken die Kläger in der doppelten Berücksichtigung der zedierten Forderung für die Belange der Parteientschädigung eine Verletzung von Art. 271 Abs. 1 ZPO. Es sei unzulässig, dass sie für die gleiche Forderung zweimal eine Parteientschädigung bezahlen müssten (Berufung, Rz. 70).
Die Beklagten 1-20 bestätigen, dass die Veräusserung des Prozessgegenstands mit der Erfüllung der Vereinbarung vom 21. Dezember 2006 und damit während des laufenden Prozesses erfolgte. Sie gestehen auch zu, dass die Kläger erst später vom Parteiwechsel Kenntnis erlangten. Konkret sei der Rechtsvertreter der Kläger von ihrem Rechtsvertreter nach Ausfertigung der Klageantwort kontaktiert worden, um das ihnen gegenüber gegenstandslos gewordene Verfahren einfach zu erledigen. Dasselbe sei nach dem zweiten Schriftenwechsel und vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung versucht worden. Den Klägern sei im Rahmen ihrer Klageschrift kein Mehraufwand entstanden, den späteren eigenen Mehraufwand sowie die Kostenfolgen aus dem Unterliegen hätten sie sich selber zuzuschreiben, weil sie nicht von ihrer Position abgerückt seien, d.h. den eingetretenen Parteiwechsel nicht anerkannt hätten. Ohnehin
sei nicht anzunehmen, dass sich die Kläger bei Kenntnis der Abtretung vor Prozesseinleitung anders verhalten und die fehlende Passivlegitimation der Beklagten 1-20 anerkannt hätten. Von ihrer Seite habe weder eine Veranlassung noch eine Pflicht bestanden, über die Zession zu informieren, auch hätten sie nicht die fehlende Passivlegitimation verschleiert; jeder Kläger trage das Risiko, eine Partei zu belangen, die nicht mehr über den Streitgegenstand verfüge. Art. 265 Abs. 1 ZPO sei nicht einschlägig, sie hätten nicht durch ein vorwerfbares Verhalten unnötige Prozesskosten verursacht. Ferner war die doppelte Berücksichtigung des Streitwerts der zedierten Forderungen aus ihrer Sicht zulässig, weil sowohl Zedenten als auch Zessionäre eingeklagt wurden und der Prozess gegen beide bis zum Sachurteil fortgesetzt wurde. Eine Rechtsgrundlage für eine Beteiligung an den Gerichtskosten bestehe schliesslich nicht (Berufung, 6-8).
Die Veräusserung des Streitgegenstands hier geht es um die Zession einer Forderung ist materiellrechtlich auch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens gültig. Das kantonale Verfahrensrecht bestimmt dabei unter Vorbehalt des Bundesrechts die prozessualen Folgen, namentlich die Frage der Zulässigkeit eines Parteiwechsels (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., N 1 zu Art. 41; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 6 und 10 zu § 49; Vogel/Spühler, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 8. A., Kap. 5 Rz. 103 ff.).
Art. 53 Abs. 2 ZPO sieht in diesem Zusammenhang vor, dass es ohne Zustimmung der Gegenpartei zum Parteiwechsel kommt, wenn der Erwerber den Prozessbeitritt erklärt. Die Gegenpartei kann aber verlangen, dass der Erwerber für den Vollzug des Urteils Sicherheit leistet; das betrifft etwa die Prozesskosten (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 6a zu Art. 53). Der Parteiwechsel setzt damit kantonalrechtlich voraus, dass der Erwerber des Streitgegenstands Gericht und Gegenpartei gegenüber eine Beitrittserklärung abgibt und eine allfällige, vom Gerichtspräsidium (Art. 279 ZPO) auf Antrag verfügte Sicherheit geleistet hat. Ist das der Fall, wird das Verfahren gegenüber der bisherigen Partei aufgrund des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos und ist es daher im Rahmen der Verfahrensleitung und unter Vorbehalt eines Entscheids des Gerichts (Art. 66 GerG; Handbuch zum Zivilprozessgesetz, 90) als erledigt
abzuschreiben (Art. 83 lit. c ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5 zu Art. 83 ZPO). Das Verfahren wird mithin nicht unmittelbar und sofort, sondern erst mit der gerichtlichen Erledigungserklärung beendet (Leuch/Marbach/Kellerhals, a.a.O., N 3a zu Art. 206 ZPO); mit der Gegenstandslosigkeit tritt das Verfahren in ein Liquidationsstadium (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 4c zu Art. 83 ZPO).
Sind die Voraussetzungen des Parteiwechsels nicht erfüllt bzw. umstritten, kann umgekehrt mit verfahrensleitender Verfügung anschliessender Entscheidung des Gerichts die Zulassung des Erwerbers des Streitgegenstands abgelehnt bzw. der Eintritt der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend die bisherige Partei verneint werden (Handbuch, a.a.O., 90; Leuch/Marbach/Kellerhals, a.a.O., N 1c zu Art. 41 ZPO). Mit der Veräusserung des Streitgegenstands verliert die bisherige Partei zwar die Sachlegitimation, verbleibt aber bis zum Eintritt der neuen Partei bzw. bis zu deren Zulassung zum Prozess als Prozesstandschafterin Partei des hängigen Verfahrens (Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, Rz. 374). Aufgrund des Parteiwechsels scheidet die bisherige Partei aus dem Verfahren aus, verliert damit ihre Parteistellung und wird durch den Dritten ersetzt; das Sachurteil ergeht in der Folge auf den Namen des Dritten (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 53 ZPO).
Zu den Kostenfolgen beim Parteiwechsel bestimmt Art. 272 Abs. 1 ZPO, dass die bisherige Partei lediglich noch für die bis zum Zeitpunkt des Parteiwechsels aufgelaufenen Prozesskosten haftet (vgl. dazu Art. 264 Abs. 1, 265 Abs. 1 und 266 Abs. 1 ZPO), und zwar solidarisch mit der neuen Partei. In der Folge haftet nach der Terminologie des Gesetzes die neue Partei alleine (Art. 272 Abs. 2 ZPO). Diese Regeln kommen zum Tragen, wenn und soweit die neu in den Prozess eingetretene Partei im Sachurteil - nach Massgabe von Art. 264 Abs. 1 und 2 ZPO - unterliegt. Die Kostenpflicht als solche (im Umfang des Unterliegens) geht danach vollumfänglich auf die neue Partei über; d.h. der ausscheidenden Partei können die nach dem Parteiwechsel entstehenden Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr auferlegt werden, es sei denn unter den Voraussetzungen von Art. 265 Abs. 2 ZPO; vorbehalten bleibt freilich die Inanspruchnahme der ausgeschiedenen Partei aus einer allfälligen Sicherheitsleistung gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO.
Nicht von Art. 272 ZPO geregelt wird, wie es sich verhält, wenn und soweit die verbleibende Partei im Sachurteil unterliegt. Diesbezüglich ist somit nach allgemeinen Grundsätzen vorzugehen, wobei man sich allerdings fragen kann, inwiefern zwischen den bisherigen Parteien eine definitive Verlegung von bis zum Zeitpunkt des Parteiwechsels aufgelaufenen Prozesskosten im Erledigungsbeschluss (Art. 266 Abs. 2 lit. b ZPO) trotz der das Sachurteil betreffenden Regelung von Art. 272 ZPO möglich bleibt. Die Frage ist dahingehend zu beantworten, dass es dabei nur um bereits entstandene Prozesskosten gehen kann, deren Anlastung unabhängig vom Prozessausgang bereits feststeht (Art. 265 Abs. 1 ZPO), die Verteilung von Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang (Art. 264 Abs. 1 und 2 ZPO) dagegen bleibt dem Sachurteil vorbehalten.
Fragt man sich weiter, ob die hier skizzierte kantonale Regelung voll zur Anwendung kommen könne, ist zu beachten, dass auch das Betreibungsrecht (Bundesrecht) eine während des laufenden Verfahrens erfolgte Zession des betreibenden Gläubigers anerkennt. Der Erwerber der Forderung tritt in die betreibungsrechtliche Stellung des Gläubigers ein und kann die Betreibung in eigenem Namen fortsetzen. Der Zessionar soll sich die vom Zedenten bisher erworbene Stellung im Verfahren, beispielsweise bei erfolgter Pfändung, zunutze machen können und nicht unter allfälligem Verlust erlangter Vorrechte neu betreiben müssen (BGE 91 III 7, 10 f.; BGE 96 I E. 2a S. 3; Fritsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, § 9 Rz. 51). Der Zessionar tritt aber damit auch in die Beklagtenrolle des Gläubigers im Aberkennungsprozess ein (BGE 83 II 211 E. 3b S. 214). Ebenso ist der Zessionar der Betreibungsforderung des Beklagten und Zedenten während des laufenden Widerspruchsprozesses zum Eintritt in das Verfahren verpflichtet (bzw. berechtigt) und scheidet der Zedent aus (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 13 zu § 49 ZPO; kritisch: Jean Gauthier, Die Abtretung von Forderungen im Schuldbetreibungsund Konkursverfahren, in: BlSchKG 35 [1971], 1 ff. mit Hinweisen).
Daraus folgt, dass das kantonale Prozessrecht keine weiteren Hemmnisse für den Parteiwechsel vorsehen darf. Das Gericht kann wohl über die Gültigkeit der Zession entscheiden, hat dann aber daraus unmittelbar die Konsequenzen zu ziehen und bei strittigen Verhältnissen entweder den Parteiwechsel mit der Folge der Abschreibung des Verfahrens gegenüber der bisherigen Partei zuzulassen den Eintritt des
Parteiwechsels zu verneinen. Das Einverlangen einer zusätzlichen Sicherheit vom Übernehmer erscheint dagegen als nicht zulässig. Das ergibt sich auch aus der Überlegung, dass nach der gesetzlichen Regelung im Fall des einverständlichen Parteiwechsels kein Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht (Leuenberger/UfferTobler, a.a.O. N 3 zu Art. 53 ZPO). Umgekehrt lässt sich somit sagen, dass der Anspruch auf Sicherheitsleistung für die Gegenpartei eine Kompensation für deren fehlende Zustimmung zum Parteiwechsel darstellt. Wenn aber im Widerspruchsverfahren (betreibungsrechtliches Verfahren mit Reflexwirkung auf das materielle Recht) eine bundesrechtliche Verpflichtung besteht, den Parteiwechsel zu akzeptieren, besteht auch keine Möglichkeit, eine fehlende Zustimmung mit der Pflicht zu einer Sicherheitsleistung zu verknüpfen.
Nach dem Gesagten ist das Kreisgericht auf den im Berufungsverfahren denn auch nicht erneuerten - Sicherstellungsantrag der Kläger im Ergebnis richtigerweise nicht eingegangen. Es hätte aber das Verfahren betreffend die Beklagten 1-20 nach dem mit der Erklärung des Eintritts der Beklagten 21 und 22 eingetretenen - Parteiwechsel zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschreiben müssen.
Das vorinstanzliche Urteil erweist sich damit als fehlerhaft, soweit in Ziff. 1 gegenüber den Beklagten 1-20 ein Sachurteil erging (Klageabweisung mangels Passivlegitimation), obschon diese keine Parteistellung mehr innehatten. Da dieser Entscheid aber nicht als geradezu nichtig erscheint, hat es diesbezüglich mangels Berufung der Kläger sein Bewenden (Art. 226 ZPO).
Über die Anträge zu den streitigen Kosten im Verhältnis zwischen den Klägern und den aus dem Prozess ausgeschiedenen Beklagten ist unter diesen Umständen wie folgt zu entscheiden:
Das klägerische Berufungsbegehren, die Beklagten 1-20 seien in Abänderung von Ziff. 2 des Urteils zur Tragung eines Anteils an den erstinstanzlichen Gerichtskosten zu verpflichten, ist abzuweisen. Kostenpflichtig, d.h. Schuldner der Gerichtskosten sein können hier ausschliesslich jene Verfahrensbeteiligten, die im Zeitpunkt des Sachentscheides (noch) Parteistellung haben, da den Beklagten 1-20 nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten nach dem Eintritt der Beklagten 21 und 22 im
Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO durch grobes Verschulden Prozesskosten verursacht; das Vertreten eines unzutreffenden Rechtsstandpunkts (Festhalten am Antrag auf Klageabweisung nach dem Eintritt der Beklagten 21 und 22) kann nicht so gewertet werden.
Vorbehalten bleibt nach dem Gesagten lediglich eine allfällige - das (im hier abgetrennten Verfahren gegenständliche) Prozessverhältnis der Kläger mit den Beklagten 1-20 indessen nicht berührende, von der Solidarschuld der im Prozess verbleibenden Parteien zu unterscheidende - Solidarhaftung letzterer mit den je nach Verfahrensausgang in der Sache (und nach Massgabe des Anteils der zedierten Forderung am gesamten Streitwert) allenfalls kostenpflichtigen Beklagten 21 und 22 (Art. 272 Abs. 1 ZPO).
Bei den klägerischen Berufungsbegehren schliesslich, Ziff. 3a des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und die Beklagten 1-20 seien zu einer Parteientschädigung an die Kläger zu verpflichten, ist wie folgt zu differenzieren:
Soweit die Aufhebung von Ziff. 3a verlangt wird, ist das Begehren gutzuheissen. Allfällige Entschädigungsansprüche der Beklagten 1-20 gegen die Kläger für die bis zum Parteiwechsel entstandenen Kosten gehen auf die Beklagten 21 und 22 über und können allenfalls, d.h. je nach dem Verfahrensausgang in der Sache, von diesen geltend gemacht werden. Eine andere Betrachtungsweise bloss wegen des Umstandes, dass die Klage gegen die Beklagten 1-20 (mangels Sachlegitimation) unzutreffend, aber rechtskräftig abgewiesen wurde und die Kläger damit formal als unterlegene Parteien erscheinen (Art. 264 Abs. 1 ZPO), wäre allzu formalistisch (vgl. auch Art. 266 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben den Beklagten 1-20 auch nicht unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt Kosten verursacht. Auch hier lässt sich sagen, dass das blosse Vertreten eines unrichtigen Rechtsstandpunkts, nämlich das Bestreiten des Eintritts des Parteiwechsels wegen des fehlenden Nachweises der Zession (vgl. Klage, Rz. 58 ff.; kläg. Plädoyer, 3 f.; Urteil, 6 f.) und das Begehren auf Sicherstellung der Parteikosten (Replik, 4; Replik, Rz. 61), in diesem Rahmen nicht als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden kann.
Nicht in Frage kommt umgekehrt aber auch eine Parteientschädigung an die Kläger zu Lasten der Beklagten 1-20. Für eine Parteientschädigung haben sie sich primär an die im Prozess verbliebenen Beklagten zu halten. Zur Begründung ist auf das oben Gesagte zu verweisen (Erw. III/5a).
Zusammengefasst ergibt sich, dass Ziff. 3a des angefochtenen Urteils in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben, die gegen die Beklagten 1-20 gerichtete Berufung im Übrigen aber abzuweisen ist.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.