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Urteil Kantonsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:BZ.2007.47
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid BZ.2007.47 vom 08.10.2007 (SG)
Datum:08.10.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Auslegung einer die vorzeitige Alterspensionierung betreffenden Bestimmung eines 'Vertragszusatzes', der im Hinblick auf eine bevorstehende Umstrukturierung und den damit verbunden formellen Wechsel der Arbeitgeberin abgeschlossen wurde (Kantonsgericht St. Gallen,
Schlagwörter : " Kläg; Kläg; Vertrag; "A; Vereinbarung; Vertrags; Arbeit; Berufung; Vertragszusatz; Leistung; Arbeitsvertrag; Region; Reglement; "A" Gültig; Person; Individuell; Partei; Regelung; Leistungen; Personalversicherung; Unterzeichnet; Beklagten; Berufungsantwort; Zusicherung; Parteien; Berufung; Vorsorge
Rechtsnorm: Art. 234 ZPO ; Art. 53d BV ; Art. 645 OR ; Art. 838 OR ;
Referenz BGE:131 III 606;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
III. Zivilkammer, BZ.2007.47, 8. Oktober 2007).

Auslegung einer die vorzeitige Alterspensionierung betreffenden Bestimmung eines "Vertragszusatzes", der im Hinblick auf eine bevorstehende Umstrukturierung und den damit verbunden formellen Wechsel der Arbeitgeberin abgeschlossen wurde (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, BZ.2007.47, 8. Oktober 2007).

Erwägungen

I.

  1. Der am 24. November 1941 geborene Kläger war vom 1. April 1980 an bei der Firma A, Region B, angestellt (bekl. act. 1). Es galten für ihn bezüglich beruflicher Vorsorge einerseits die Regelungen der A Personalversicherung und andererseits jene der Fürsorgestiftung A, Region B. Betreffend die vorzeitige Alterspensionierung (nachfolgend VAP) galten die Regelungen der Fürsorgestiftung A, betreffend die übrigen Leistungen galten die Reglungen der A Personalversicherung.

    Am 24. September 1999 unterzeichneten der Kläger und die A, Region B einen Anstellungsvertrag für Kader, Führungsebene 2, wobei als Stellenantritt der 1. Januar 2000 vereinbart wurde (bekl. act. 2). In diesem Anstellungsvertrag wurde unter anderem festgehalten "Die Personalversicherung wird unter Wahrung des Besitzstandes weitergeführt." Am 1. Januar 2000 trat auch das geänderte VAP Reglement der Fürsorgestiftung A in Kraft (kläg. act. 3). Dieses Reglement führte in seiner Ziff. 3 aus, die jährlichen Leistungen würden sich aus 70% des zuletzt bezogenen Jahresbruttolohnes ohne Zulagen zuzüglich der Übernahme der Jahresprämie (Anteil Arbeitgeber und Versicherter) gemäss dem Versicherungsreglement der Personalversicherung A zusammensetzen. In Ziff. 11 wird festgehalten, das Reglement könne vom Stiftungsrat der Fürsorgestiftung A jederzeit geändert werden, wobei laufende Renten davon unberührt blieben.

    Es war geplant, im Rahmen einer umfassenden Reorganisation der A Gruppe die einzelnen Genossenschaften per 1. Januar 2001 zu einer Einzigen - der heutigen "A" - zusammenzulegen.

    Am 7. April 2000 unterzeichneten der Kläger und H ein mit "Vertragszusatz zum aktuellen Anstellungsvertrag per 1.1.2001" überschriebenes Papier, wobei H für "A" unterzeichnete (kläg. act. 2). Das Papier enthielt verschiedene, den Kläger betreffende Angaben wie Organisationseinheit/Abteilung (Ladenbau/Bauführung), Funktion (Leiter), Managementstufe (3), Geschäftsauto (Passat), Kündigungsfrist (4 Monate) und Arbeitsort. Unter dem Titel "Besondere Vereinbarungen" fand sich unter anderem folgender Text: "Betreffend VAP gilt die Regelung A, Region B, bis eine gleichwertige Ersatzlösung verwirklicht ist." Am Ende des Papiers ist festgehalten, dass dieser Zusatz integrierender Bestandteil des aktuellen Anstellungsvertrages sei.

    Mitte Mai 2000 erhielt der Kläger ein Schreiben (kläg. act. 19) - unterzeichnet von K, Vorsitzender GL, und L, Stv. Vorsitzender GL, namens von "A E"; auch der Briefkopf weist auf "A E" als Absender hin - in dem ihm unter anderem Folgendes mitgeteilt wurde: "In den letzten Wochen haben Sie einen Vertragszusatz unterzeichnet. Auf diesem wurden speziell Ihre heutigen Bezüge und allfällige Sonderregelungen aufgenommen. In der nun folgenden Phase wird von uns jeder einzelne Vertragszusatz überprüft. Es geht darum, Ihnen in den Lohnverhandlungen im Herbst 2000 den

    Besitzstand zu wahren. ( ) Bis Ende Oktober 2000 wird jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter im Besitze eines für das Jahr 2001 und das neue Unternehmen A gültigen Anstellungsvertrags sein."

    Am 25. Oktober 2000 unterzeichneten der Kläger sowie K und L namens von A einen Arbeitsvertrag, wobei als Vertragsbeginn der 1. Januar 2001 statuiert wurde (kläg. act. 5). Unter den ergänzenden Bestimmungen wurde festgehalten, dass dieser Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 2001 den bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ersetze. Als Beilage zum Arbeitsvertrag sind die AAB [Allgemeine Anstellungsbedingungen] der Managementstufe 3 (kläg. act. 6; gültig ab 1. Januar 2001) aufgeführt. In deren Art. 46 heisst es unter dem Titel "Vorzeitige Alterspensionierung" was folgt: "Die vorzeitige Alterspensionierung erfolgt 2 Jahre vor dem ordentlichen Beginn der AHV-Altersrente. Es werden 70% des letzten Jahreslohnes als Ersatzeinkommen bis zum Erreichen der ordentlichen AHV- Altersgrenze ausbezahlt. Die reglementarischen Beiträge an die A Personalversicherung gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Unternehmens; ein Drittel bezahlen die Managementmitarbeitenden (Lohnabzug)." Art. 47 hält unter dem Titel "Kapitalversicherung" weiter Folgendes fest: "Zur Verbesserung der Vorsorge besteht eine Kapitalversicherung in der Höhe von CHF 100'000.-, zahlbar bei Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze oder im Todesfall, sowie eine Invaliditätsrente in der Höhe von CHF 7'500.- pro Jahr. Bei Eintritt ab Alter 50 gelten reduzierte Leistungen. Die reglementarischen Beiträge an die Versicherung gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Unternehmens; ein Drittel bezahlen die Managementmitarbeitenden (Lohnabzug)." In einem mit "Die wichtigsten Informationen für Mitarbeitenden [sic] der Managementstufe 3 (gültig ab 01.01.2001)" überschriebenen Merkblatt (kläg. act. 7) findet sich unter dem Titel "Vorzeitige Alters-Pensionierung" folgender Hinweis: "Für bisherige Mitarbeitende gilt das bestehende Reglement A, Region B, bis eine gleichwertige Regelung vorhanden ist."

    Ebenfalls per 1. Januar 2001 änderte die Fürsorgestiftung A ihr Reglement über den vorzeitigen Altersrücktritt (kläg. act. 8), es wurde den Kadermitarbeitenden der Managementstufen 3 und 4 mit Schreiben vom 19. März 2001 (kläg. act. 9) zugestellt. Das Schreiben (kläg. act. 9) hielt weiter fest, das zugestellte Reglement (kläg. act. 8) regle die Übergangsbestimmungen im Sinne der Besitzstandwahrung für alle

    Mitarbeiter der ehemaligen Genossenschaft. Eine neue Lösung, die für alle Mitarbeitenden der A ab dem 1. Januar 2003 Gültigkeit haben werde, sei in Arbeit. Dieses Reglement führte in seiner Ziff. 3 aus, die jährlichen Leistungen würden sich aus 70% des zuletzt bezogenen Jahresbruttolohns ohne Zulagen zuzüglich die Übernahme der Jahresprämie (Anteil Arbeitgeber und Versicherter) gemäss dem Versicherungsreglement der A Personalversicherung zusammensetzen. In Ziff. 11 wird festgehalten, das Reglement könne vom Stiftungsrat der Fürsorgestiftung A jederzeit geändert werden, wobei laufende Renten davon unberührt blieben.

    Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen Managementstufe 3 Stammhaus A (kläg. act. 12), welche ab dem 1. Januar 2003 gültig waren und dem Kläger mit Schreiben vom Dezember 2002 (bekl. act. 5) mitgeteilt wurden, enthielten in ihren Art. 46.1 und 47.1 eine inhaltlich gleiche Regelung wie die Art. 46 und 47 der ab dem 1. Januar 2001 gültigen Allgemeine Anstellungsbedingungen der Managementstufe 3 (kläg. act. 6). Das Begleitschreiben vom Dezember 2002 (bekl. act. 5) erläutert in Bezug auf die VAP, dass mit den neuen Allgemeinen Anstellungsbedingungen das Reglement über die VAP (kläg. act. 13) in Kraft trete, wobei die bisherige Regelung bestehen bleibe und das Reglement einzig die Details und das Vorgehen regle. Dieses Reglement führt in seiner Ziff. 5 aus, der Leistungsanspruch betrage 70% des der A Personalversicherung gemeldeten Jahresbruttolohns, wobei als Stichtag der 31. Dezember des Jahres vor Beginn der VAP massgebend sei. Nach Ziff. 6.1 bestehen die Leistungen aus einer A Personalversicherung Altersrente, Leistungen aus der A Personalversicherung Zusatzversicherung und einer AHV Überbrückungsrente bis zur Erreichung der 70% des Jahreslohnes. Ziff. 11 verweist für die Finanzierung auf die entsprechenden Reglemente und die Allgemeinen Anstellungsbedingungen.

    Mit Verfügung vom 14. November 2003 betreffend die Aufhebung der Fürsorgestiftung der A, Region B, (kläg. act. 21) verfügte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen die Aufhebung der Fürsorgestiftung A, dies nachdem der Stiftungsrat am 22. August 2003 beschlossen hatte, das gesamte Stiftungsvermögen unter Wahrung der bisherigen Zwecksetzung zugunsten der Destinatäre rückwirkend auf den 1. Januar 2003 auf die A Personalversicherung zu übertragen und die alsdann vermögenslose Fürsorgestiftung A aufzuheben. Mit Schreiben vom 26. August 2003 bestätigte der Pensionskassen-Experte dem Amt für berufliche Vorsorge und

    Stiftungen des Kantons St. Gallen die Gleichwertigkeit der Vorsorgeleistungen (kläg. act. 16). Wörtlich ist dem Schreiben zu entnehmen: "Unsere Prüfung der Unterlagen hat ergeben, dass die Leistungen des alten und neuen Reglements für den vorzeitigen Altersrücktritt als gleichwertig anzusehen sind." Dem Pensionskassen-Experten standen folgende Dokumente zur Verfügung: VAP Reglement der Fürsorgestiftung A, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (kläg. act. 8); VAP Reglement der A Personalversicherung, gültig ab dem 1. Januar 2003 (kläg. act. 13); VAP Merkblatt für Mitarbeitende der MS 4, gültig ab dem 1. Januar 2003 und die Allgemeinen Anstellungsbedingungen Managementstufe 3, Stammhaus A, gültig ab dem 1. Januar 2003 (kläg. act. 12).

    Mit Schreiben vom 16. März 2004 (kläg. act. 14) informierte die A Personalversicherung den Kläger über dessen per 30. November 2004 bevorstehende VAP, fasste die Ansprüche des Klägers zusammen und wies ihn darauf hin, er müsse der A Personalversicherung den Entscheid für oder gegen den Kapitalbezug mitteilen. Mit Schreiben vom 14. April 2004 (kläg. act. 15) teilte der Kläger der Beklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben der A Personalversicherung vom 16. März 2004 mit, er habe feststellen müssen, dass die aufgeführten Auszahlungen für die Rente und das Ersatzeinkommen vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2006 bei Kapitalbezug massiv unter den Beträgen lägen, die sich grundsätzlich mit der nach wie vor gültigen Regelung für Mitarbeiter der seinerzeitigen A, Region B, ergeben würden. Eine Gleichwertigkeit, wie sie ihm mitgeteilt und zugesichert worden sei, sei überhaupt nicht gegeben.

  2. a) Mit Eingabe vom 23. Februar 2006 stellte der Kläger das eingangs erwähnte Rechtsbegehren gestützt auf Art. 136 lit. a ZPO direkt beim zuständigen Kreisgericht (vi-act. 1). Im Wesentlichen machte der Kläger geltend, ihm sei mit dem Vertragszusatz vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) individuell zugesichert worden, er erhalte bezüglich der Frühpensionierung gleichwertige Leistungen, es sei ihm eine Art Besitzstandswahrung zugesichert worden.

    1. Mit Klageantwort vom 15. Mai 2006 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (vi-act. 2). Im Wesentlichen bestritt die Beklagte, dem Kläger sei die Gleichwertigkeit seiner individuellen Altersvorsorge zugesichert worden, vielmehr habe

      man die gesetzlich ohnehin garantierte Gleichwertigkeit für das Versicherungskollektiv zugesichert. Die Beklagte machte ferner geltend, der Vertragszusatz vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) sei nur von einer einzigen Person unterzeichnet worden, während sich die Beklagte nur durch Kollektivunterschrift verpflichten könne. Ferner habe der Kläger gegenüber der Fürsorgestiftung A ohnehin keine direkten Ansprüche gehabt, da es sich dabei um eine patronale Stiftung gehandelt habe.

    2. Mit Replik vom 2. August 2006 (vi-act. 3) und Duplik vom 25. September 2006 (vi- act. 4) hielten die Parteien im Wesentlichen an den Standpunkten fest, welche sie in ihrer Klage respektive Klageantwort eingenommen hatten.

    3. Mit Entscheid vom 12. Januar 2007 wies die Vorinstanz das Klagebegehren ab. Der Entscheid wurde den Parteien am 15. Januar 2007 im Dispositiv zugestellt (vi-act. 6). Nachdem der Kläger nicht auf die Begründung des Urteils verzichtete, wurde dieses am 7. März 2007 an die Parteien versandt (Urteil, 15; Zugang beim Kläger am 8. März 2007 gemäss vi-act. 7a).

  3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 23. April 2007 Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen.

Die Beklagte reichte ihre Berufungsantwort am 8. Juni 2007 ein und verlangte die Abweisung der Berufung.

Der Kläger reichte am 22. Juni 2007 eine nachträgliche Eingabe ein (act. B12). Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 forderte die Beklagte die Nichtzulassung der klägerischen nachträglichen Eingabe (act. B15).

Die Parteien verzichteten auf einen zweiten Schriftenwechsel im Sinne von Art. 234 Abs. 2 ZPO (act. B18 und B19).

II.

  1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79, 224 Abs. 1, 229 ZPO ; Art. 82, 90 f. GerG) ergibt, dass diese erfüllt sind.

    Auf die Berufung ist einzutreten.

  2. Die Zulässigkeit der nachträglichen Eingaben vom 22. Juni 2007 und vom 3. Juli 2007 (act. B12, B15) kann offen bleiben, da diese keine neuen Vorbringen und Beweisanträge enthalten, die für den Ausgang des Prozesses relevant wären.

III.

  1. Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beklagte den Kläger dafür schadlos halten muss, dass dieser von der Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge anlässlich seiner VAP nicht eine identische (respektive für ihn individuell gleichwertige) Leistung zugesprochen erhielt, wie wenn das VAP Reglement aus dem Jahre 2000 (kläg. act. 3) zur Anwendung gekommen wäre. Dabei stützt sich der Kläger hauptsächlich auf den "Vertragszusatz zum aktuellen Anstellungsvertrag per

    1.1.2001" (kläg. act. 2), der seiner Ansicht nach als Zusicherung "eine Art Besitzstandswahrung" beinhaltet (Berufung, 10 oben). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob und mit welchem Inhalt diese Vereinbarung gültig zustande gekommen ist und ob sie im Zeitpunkt der VAP des Klägers noch in Kraft war (und nicht vorher wieder aufgehoben worden ist).

  2. a) Die Beklagte bestreitet, dass H, der den Vertragszusatz vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) für "A" unterzeichnet hat, die Beklagte damit verpflichten konnte, da H nie einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei (Berufungsantwort, 6 f. lit. a). Damit die Beklagte verpflichtet worden wäre, hätte es einer Genehmigung bedurft. Diese sei nie erfolgt (Berufungsantwort, 8 lit. e). Der Kläger vertritt den Standpunkt, H habe den Vertragszusatz vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) als zuständiger Vorgesetzter des Klägers unterzeichnet (Berufung, 5 Ziff. 1), und zwar im Namen von "A", wie sich die Beklagte und Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2001 nenne (Berufung, 6 Ziff. 3 lit. a). Der Kläger habe auch aufgrund des Schreibens von Mitte Mai 2000 (kläg. act. 19), wo festgehalten wird, dass H der Vorgesetzte des Klägers ist, darauf vertrauen können, dass dieser

    kompetent und zuständig gewesen sei, die entsprechenden Vereinbarungen und Regelungen mit dem Kläger im Hinblick auf die Fusion zu "A" vorzunehmen und den Vertragszusatz vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) auszuarbeiten und zu unterzeichnen (Berufung, 7 lit. c). Dass H gemäss dem Handelsregister damals noch nicht für die Beklagte zeichnungsberechtigt gewesen sei, ändere daran nichts. H sei selbstverständlich befugt gewesen, die entsprechenden Verhandlungen mit dem Kläger zu führen. Zum damaligen Zeitpunkt habe A zwar formell noch nicht bestanden, trotzdem hätten die zuständigen Organe für die künftige Arbeitgeberin entsprechende Zusicherungen abgeben können (Berufung, 8 lit. e).

    Schon in der Klageantwort hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie nur durch Kollektivunterschrift hätte verpflichtet werden können (vi-act. 2, S. 12 ad 12), worauf der Kläger replizierte, er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass H unterschriftsberechtigt gewesen sei und in diesem Zusammenhang über die entsprechenden Befugnisse verfügt habe. Im Übrigen handle es sich nicht um ein Rechtsgeschäft mit aussenstehenden Dritten, sondern unter Mitarbeitenden (vi-act. 3,

    S. 12 ad Ziff. 12).

    Die Vorinstanz hat im Sinne einer Eventualerwägung entschieden, dass - selbst wenn H dem Kläger individuelle Gleichwertigkeit zugesagt hätte (was die Vorinstanz vorab geprüft und verworfen hat) - H die Beklagte nicht im Sinne eines Garantievertrags zur Leistung eines Differenzbetrages verpflichtet hätte, da er gemäss dem Handelsregister zwar sowohl für die A, Region B, als auch für die Fürsorgestiftung A (kollektiv-) zeichnungsberechtigt war, zu keinem Zeitpunkt jedoch für die Beklagte. Eine Zusicherung von individueller Gleichwertigkeit von Vorsorgeleistungen durch H hätte somit für die Beklagte ohne ausdrückliche nachträgliche Genehmigung, welche weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt sei, keine verpflichtende Wirkung entfaltet (Urteil, 10 lit. c).

    1. Gemäss Art. 838 Abs. 3 OR werden Verpflichtungen, welche vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der zu bildenden Genossenschaft eingegangen werden, für diese nur dann verbindlich, wenn sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung übernommen werden. Die Regelung entspricht damit der für die Aktiengesellschaft in Art. 645 OR statuierten Bestimmung.

      Spätere namens der Gesellschaft abgeschlossene Geschäfte beurteilen sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Stellvertretung und den besonderen über Organhandlungen (für das Aktienrecht: SCHENKER, Basler Kommentar OR II, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 645 N 7; FORSTMOSER, Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I, Zürich 1981, § 13 N 12).

      Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die handelsrechtlichen Vollmachten der kaufmännischen Stellvertretung sich von der allgemeinen Stellvertretung nach Art. 32 ff. OR grundlegend dadurch unterscheiden, dass nicht der auf Vertretung gerichtete, bevollmächtigte Wille des Geschäftsherrn, sondern allein der von diesem geschaffene Rechtsschein die Vertretungswirkung auslöst (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 9 N 7).

    2. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die Beklagte nicht neu gegründet. Vielmehr wurden per 31. Dezember 2000 mehrere regionale A Genossenschaften mit der Beklagten, welche vorher als "A C" firmierte "fusioniert" (das FusG kam damals noch nicht zur Anwendung, weshalb die Aktiven und Passiven mittels Universalsukzession auf die Übernehmerin übertragen wurden), so auch die ehemalige "A D", bei welcher der Kläger bis zum 31. Dezember 2000 angestellt war und die ehemalige "A E". Trotzdem wurde die Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) namens einer noch nicht bestehenden Gesellschaft - die "A C" wurde gemäss Handelsregister erst mit Eintrag vom 2. Februar 2001 (resp. SHAB-Publikation) in "A" umfirmiert - unterzeichnet. Der namens von "A" unterzeichnende H war für "A D" kollektivzeichnungsberechtigt. Bei "A" ist H erst seit dem Handlesregistereintrag (resp. seit der SHAB-Publikation) zeichnungsberechtigt, ebenfalls kollektiv zu zweien. Bei der Beurteilung, ob die Vereinbarung (kläg. act. 2) die Beklagte verpflichtet, sind diese Umstände zu berücksichtigen.

      Die Vereinbarung (kläg. act. 2) trägt in der Kopfzeile den Schriftzug "A" (ohne weitere Zusätze), ebenso ist er von H namens von "A" unterzeichnet. Das Schreiben von Mitte Mai 2000 (kläg. act. 19) - in welchem dem Kläger unter anderem mitgeteilt wurde, er habe in den letzten Wochen einen Vertragszusatz unterzeichnet, in welchem speziell seine heutigen Bezüge und allfällige Sonderregelungen aufgenommen worden seien - hat im Briefkopf ein "A" Logo in Verbindung mit einem Schweizerkreuz und den

      Schriftzug "A XX" und ist unterzeichnet namens von "A E" von K (Vorsitzender GL) und L (Stv. Vorsitzender GL). Weiter wird im selben Schreiben darauf hingewiesen, dass H der Vorgesetzte des Klägers sei. K und L waren nicht zeichnungsberechtigt für "A D", für "A" / "A C" seit dem Handelsregistereintrag (respektive der SHAB-Publikation) je kollektiv zu zweien. Für "A E" waren beide kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.

      Damit die Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) für die Beklagte verbindlich ist, muss sie entweder für sie selbst abgeschlossen (oder von ihr genehmigt worden) sein, oder aber für eine der Genossenschaften, mit welchen sie fusioniert hat, wobei dafür im vorliegenden Fall namentlich die "A D" und die "A E" in Frage kommen, da die daraus allenfalls resultierenden Verpflichtungen infolge der Universalsukzession auf die Beklagte übergegangen wäre.

      Unter den vorliegenden Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die allenfalls aus der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) hervorgehenden Verpflichtungen tatsächlich der Beklagten entgegengehalten werden können. Zwar existierte die Firma "A" im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht (wohl aber die Gesellschaft, welche nachmalig in "A" umfirmiert wurde), zwar war H gemäss Handelsregister für "A D" nur kollektivzeichnungsberechtigt (wie später auch für die Beklagte) und zwar waren K und L zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung (kläg. act. 2) und zum Zeitpunkt des Schreibens von Mitte Mai 2000 (kläg. act. 19) nur für die "A E" zeichnungsberechtigt, doch muss davon ausgegangen werden, dass entweder (i) H über eine Duldungsvollmacht verfügte, um die Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) für "A D" (einzeln) zu unterzeichnen - wovon im Übrigen in der Berufungsantwort auch die Beklagte auszugehen scheint, indem sie ausführt:

      "konnte aber nur die damalige Arbeitgeberin 'A, Region B' Partei des Vertragszusatzes sein" (Berufungsantwort, 3 ad 1 und 2) und " , dass es sich beim Vertragszusatz um die Präzisierung des bisherigen (aktuellen) Vertrages mit der A,

      Region B, im Hinblick auf die Vertretungsverhandlungen mit der Beklagten handelt" (Berufungsantwort, 5 ad 1), sowie " , für die sich A, Region B, verpflichtete" (Berufungsantwort, 6 oben) - oder dass (ii) H über eine

      Duldungsvollmacht verfügte, um die Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) für "A C" / "A" (einzeln) zu unterzeichnen und die Vereinbarung von "A" nachträglich, allenfalls konkludent, genehmigt worden ist. Für die Variante (i) spricht, dass "A" namens

      welcher H die Vereinbarung unterzeichnet hat, damals als Firma noch gar nicht existiert hat und dass aus dem "A" Logo in der Kopfzeile des Vertrages und der Unterzeichnung namens von "A" wohl nur geschlossen werden kann, dass in der gesamten A-Gruppe dasselbe Formular verwendet worden ist (worauf insbesondere auch der französische Text hinweist, der allein für ein Formular bei der A, Region B wenig Sinn machen würde). Für die Variante (ii) spricht die Tatsache, dass der Vertragszusatz gemäss dem Schreiben von Mitte Mai 2000 (kläg. act. 19) im Hinblick auf die Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages mit "A" unterzeichnet worden ist und dass der Kläger später, am 25. Oktober 2000, einen Arbeitsvertrag mit "A" unterzeichnet hat, bei dem namens von "A" K (Vorsitzender der Geschäftsleitung) und L (Mitglied der Geschäftsleitung) - also dieselben Personen, welche schon (namens von "A E") das Schreiben von Mitte Mai 2000 (kläg. act. 19) unterzeichnet hatten - unterschrieben, zwei Personen also, welche wie gesehen erst seit dem 2./9. Februar 2001 für "A" zeichnungsberechtigt sind; die Genehmigung dieses Vertrages ging anscheinend ohne weiteres von statten. Letztendlich kann aber offen bleiben, ob Variante (i) oder Variante (ii) zutrifft, fest steht jedenfalls, dass die Vereinbarung für eine A Genossenschaft unterzeichnet (und allenfalls genehmigt) worden ist und diese darum auch allfällige daraus hervorgehende Verpflichtungen erfüllen muss. Da sämtliche Verpflichtungen der "A D" auf die heutige "A" übergegangen sind, kann offen bleiben, ob allfällige Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) ursprünglich bei "A D" oder der heutigen "A" entstanden sind.

      Diese Lösung erweist sich auch bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles als sachgerecht und ist auch aus Vertrauensschutzgründen zu befürworten. Dem Kläger darf nicht daraus ein Nachteil erwachsen, dass er auf die Verbindlichkeit der Unterschrift seines Vorgesetzten vertraut hat. Auch muss dem Kläger zugute gehalten werden, dass die geplanten und durchgeführten Umstrukturierungen und Umfirmierungen bei der A-Gruppe zu einer (firmen-)rechtlich relativ unübersichtlichen Situation führten, welche man offenbar auch auf Seiten der A- Gruppe nicht immer überschaute (so ist aus heutiger Sicht und anhand der vorliegenden Akten beispielsweise nicht ersichtlich, warum das Schreiben von Mitte Mai 2000 [kläg. act. 19] von "A E" stammt, einer Genossenschaft, zu welcher der Kläger soweit ersichtlich in keinem vertraglichen Verhältnis stand und welche analog zur "A D" mit der damaligen "A C" fusioniert wurde; sogar die Beklagte selber führt in

      der Berufungsantwort noch aus, die Vereinbarung sei die Grundlage für die Vertragsverhandlungen mit der neuen "A E" gewesen [Berufungsantwort, 7 lit. b] und spricht von einer Weiterbeschäftigung des Klägers bei "A E" [Berufungsantwort, 10 lit. e]).

    3. Aus den vorstehenden Erwägungen resultiert, dass die Beklagte für allfällige aus der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) hervorgehende Verpflichtungen einzustehen hat, was aber noch nichts zum Inhalt der möglichen Verpflichtungen und zur Frage, ob die Vereinbarung immer noch gilt (und nicht in der Zwischenzeit wieder aufgehoben wurde), aussagt.

  3. a) Die Parteien streiten sich über den Inhalt der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2). Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm gegenüber sei eine individuelle Zusicherung der Gleichwertigkeit seiner Pensionsleistung abgegeben worden (Berufung, 3 Ziff. III/1; 5 Ziff. 2). Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vereinbarung vom 7. April 2000 nehme (im Voraus) Bezug auf den (künftigen) Arbeitsvertrag und stelle zu diesem einen Zusatz dar (Berufung, 5 Ziff. 1); der Hinweis auf die "gleichwertige Ersatzlösung" könne nur eine individuelle Zusicherung darstellen, sei doch die (kollektive) Gleichwertigkeit ein gesetzliches Erfordernis und damit sowieso zwingend einzuhalten, weshalb sich eine einzelvertragliche Vereinbarung erübrigt hätte (Berufung, 6 in der Mitte). Der Kläger ist sodann der Ansicht, er habe nach dem Vertrauensgrundsatz von einem Garantieversprechen ausgehen dürfen (Berufung, 6 Ziff. 3). Dies leitet er daraus ab, dass die Vereinbarung individuell ihn betreffe (Berufung, 6 lit. a), dass die Vereinbarung den künftigen Arbeitsvertrag ergänze, ohne dass es notwendig gewesen sei, im neuen Arbeitsvertrag die Vereinbarung erneut zu erwähnen (Berufung, 7 lit. b), und dass er neben einem anderen Mitarbeiter der einzige Mitarbeiter von "A D" auf Kaderstufe 3 war, dem eine entsprechende Zusicherung gemacht worden sei (Berufung, 8 f. lit. f/g). Der Kläger geht davon aus, die Vereinbarung vom 7. April 2000 bedeute, dass die alte Regelung A, Region B, so lange gelten solle, bis eine gleichwertige in Kraft getreten sei;

m. a. W. beinhalte die Zusicherung eine Art Besitzstandswahrung in dem Sinne, dass der Kläger im Hinblick auf die alte Regelung A, Region B, bezüglich VAP nicht schlechter gestellt werden solle (Berufung, 9 f. lit. a). Die Zusicherung in der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) müsse als Besitzstandsgarantie qualifiziert werden (Berufung, 11 lit. d). Weiter ist der Kläger der Ansicht, die Vereinbarung vom 7.

April 2000 sei für ihn eine Offerte dafür gewesen, dass er dem künftigen Arbeitsvertrag zustimmen und weiterhin bei A arbeiten werde; er habe diese Offerte mit der Unterzeichnung angenommen (Berufung, 12 oben). In der Berufung beruft sich der Kläger erstmals darauf, gerade weil er eine Zusicherung erhalten habe, allfällige schlechtere Leistungen (der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge betreffend VAP) von der Beklagten ausgeglichen zu erhalten, habe er auch den neuen Anstellungsvertrag per 1. Januar 2001 (kläg. act. 5) akzeptiert und die entsprechenden Pensionskassenreglemente entgegengenommen (Berufung, 12 Ziff. 5). Hätte er die strittige Vereinbarung nur als eine Zusicherung der Gleichwertigkeit für das Versicherungskollektiv aufgefasst, hätte er der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) ebenso wenig zugestimmt, wie dem neuen Arbeitsvertrag (kläg. act. 5; Berufung, 17 Ziff. 12). Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger im Vertragszusatz (kläg. act. 2) oder auf andere Weise je eine individuelle Zusicherung auf individuell gleiche Vorsorgeleistungen abgegeben wurde (Berufungsantwort, 4 ad 4); es sei stets nur um eine gleichwertige Leistung für das Destinatärkollektiv gegangen (Berufungsantwort, 10 lit. d). Die Beklagte vertritt die Ansicht, beim Vertragszusatz habe es sich um die Präzisierung des bisherigen (damals aktuellen) Vertrages mit der A, Region B, im Hinblick auf die Vertragsverhandlungen mit der Beklagten gehandelt. Der Vertragszusatz habe kein Vertragszusatz zum künftigen Arbeitsvertrag sein können und habe diesen auch nicht vorwegnehmen können. Die Vereinbarung habe ferner weder ein Leistungsversprechen noch eine Perpetuierung der damals gültigen Regelung für die VAP enthalten (Berufungsantwort, 5 ad 1). Dass eine Verpflichtung (zur Erhaltung der kollektiven Gleichwertigkeit) schon durch das Gesetz vorgeschrieben sei, ändere nichts an der Qualität des Hinweises; dessen Aufnahme habe vielmehr bedeutet, dass sich die Arbeitnehmer nicht um die Nachachtung der Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen zu kümmern brauchten (Berufungsantwort, 6 oben). Ferner könne der Hinweis auch nach dem Vertrauensgrundsatz nicht als Garantieversprechen qualifiziert werden, der Kläger habe damals gar keinen individuellen Anspruch auf eine Leistung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung gehabt, sondern lediglich eine Anwartschaft (Berufungsantwort, 6 ad 3). Nach Ansicht der Beklagten stellte der Vertragszusatz bloss ein Hilfsblatt für die Vertragsverhandlungen (des Klägers mit der Beklagten) dar (Berufungsantwort, 8 lit. f). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger neben einem anderen Mitarbeiter der gleichen Kaderstufe der einzige gewesen sei,

dem eine entsprechende Zusicherung gemacht worden sei, vielmehr sei dem Kläger wie den übrigen Destinatären der Fürsorgestiftung A nichts anderes als die Verwirklichung einer gleichwertigen Ersatzlösung in Aussicht gestellt worden (Berufungsantwort, 9 lit. g). Die Beklagte vertritt weiter die Ansicht, eine Garantieerklärung hätte anders formuliert werden müssen, insbesondere hätte sie einen klaren Verpflichtungswillen beinhalten und auf "gleiche Leistungen" und nicht eine gleichwertige Ersatzlösung verweisen müssen (Berufungsantwort, 9 lit. a). Weiter führt die Beklagte aus, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger für die Weiterbeschäftigung bei A E irgendeine Gegenleistung angeboten worden sei (Berufungsantwort, 10 lit. e). Wenn die Garantie gleicher Leistung conditio sine qua non des Klägers für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages gewesen sei, hätte dies der Kläger zu beweisen. Er hätte diesfalls darauf bestehen müssen, dass der Vertragszusatz oder eine entsprechende Erklärung in den Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 2001 (kläg. act. 5) eingeflossen wäre (Berufungsantwort, 11 ad 5). Mit dem Akzept des neuen Arbeitsvertrages (kläg. act. 5) und den allgemeinen Anstellungsbedingungen Managementstufe 3 (kläg. act. 6) habe der Kläger bestätigt, dass keine individuelle Zusicherung vorlag (Berufungsantwort, 11 ad 7).

Die Vorinstanz liess, da sie die Gültigkeit des Vertragszusatzes über den 31. Dezember 2000 hinaus verneinte, die Auslegung der Bestimmung betreffend die VAP offen (Urteil, 7 lit. d).

  1. Ist der vereinbarte Inhalt eines Vertrages unter den Prozessparteien streitig, ermittelt das Gericht diesen durch Auslegung (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, N 1196; WIEGAND, Basler Kommentar OR I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 18 N 2). Das Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille feststellen, so bestimmt sich der Vertragsinhalt nach dem festgestellten wirklichen Willen (GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID/ REY, N 1200 m. w. H.). In vielen Einzelfällen lässt sich nun aber der übereinstimmende wirkliche Wille (der Vertragswille) der Parteien nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen. Alsdann muss das Gericht sich damit begnügen, durch objektivierte (normative) Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien

    mutmasslich gehabt haben. Hierbei hat das Gericht das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Massgebend ist hier also der objektive Sinn des Erklärten, dessen Ermittlung eine Wertung erfordert: Das Gericht hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, N 1201, Hervorhebungen im Original; BSK OR I WIEGAND, Art. 18 N 11 je m. w. H.). Stellt das Gericht einen Willensdissens fest, kann sich der Streit um den Vertragsinhalt unter Umständen dadurch erledigen, dass sich der Inhalt des Vertrages nach der damaligen Vorstellung der einen Partei richtet, weil diese den Schutz des Vertrauensprinzips geniesst (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, N 1203 m. w. H.). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann, namentlich der Wortlaut und "die Umstände" (Ort, Zeit und Begleitumstände des Vertragsabschlusses; Verhalten der Parteien vor Vertragsabschluss; Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss, namentlich Erfüllungshandlungen der Parteien; Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss; Verkehrsauffassung und Verkehrsübung), wobei der Wortlaut primäres Willensindiz ist (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, N 1204 ff.; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 18 ff. je

    m. w. H.). Als allgemeine Auslegungsregeln gelten die Auslegung ex tunc, die Auslegung nach Treu und Glauben, das Verbot der Buchstabenauslegung, die ganzheitliche Auslegung, die gesetzeskonforme Auslegung und die Auslegung nach der Unklarheitsregel (in dubio contra stipulatorem; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, N 1222 ff.; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 32 ff. je m. w. H.).

  2. aa) Als erstes muss festgestellt werden, dass der Wortlaut und die Systematik der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) bei der Auslegung wenig hilfreich sind. Die Unklarheiten beginnen schon bei der Überschrift: "Vertragszusatz zum aktuellen Anstellungsvertrag per 1.1.2001" respektive "Avenant au contrat d'engagement valable à partir du 1.1.2001". Während "Vertragszusatz" und "zum aktuellen Anstellungsvertrag" eher darauf hindeuten, dass etwas vereinbart wird, das zum aktuell gültigen Arbeitsvertrag gehört, weist "per 1.1.2001" darauf hin, dass etwas Zukünftiges geregelt werden soll. Auch die französische Übersetzung bringt keine Klarheit.

    "Avenant" wird übersetzt/beschrieben als Nachtrag, Zusatz, Zusatzvertrag, Ergänzung, "acte additionnel modifiant les conditions premières d'une police d'assurance", "clause additionnelle", "convention supplémentaire" (Langenscheidts Handwörterbuch Französisch, Teil 1, Französisch-Deutsch, 7. Aufl., Berlin 1966; Dictionnaire juridique français-allemand et allemand-français, Tome premier, français-allemand, Zürich 1950; Dictionnaire juridique et économique, Tome I, français-allemand, 2. Aufl., Paris 1966; Wörterbuch der Handels-, Finanz- und Rechtssprache, Bd. III, Französisch-Englisch- Deutsch, 2. Aufl., Zug 1979), was darauf hindeutet, dass der schon bestehende Vertrag ergänzt/verändert werden sollte, während "valable à partir du 1.1.2001" wiederum darauf hindeutet, dass etwas Zukünftiges geregelt werden soll. Zusammen mit dem kursiv gedruckten Schlusssatz "Dieser Zusatz ist integrierender Bestandteil des aktuellen Anstellungsvertrages" respektive "Le présent avenant fait partie intégrante du contrat d'engagement en vigueur" ist eher dahin zu tendieren, dass der bestehende Arbeitsvertrag mit A, Region B, ergänzt/verändert/festgehalten werden sollte. Auch aus der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" kann nichts Definitives geschlossen werden. Dies kann sowohl bedeuten, dass besondere Vereinbarungen des geltenden Arbeitsvertrages aufgeführt werden, als auch, dass bestimmte Bereiche (für die Zukunft) abweichend geregelt werden sollen. Die anderen drei der vier unter diesem Zwischentitel aufgeführten Punkte weisen eher darauf hin, dass spezielle Punkte des damals geltenden Arbeitsverhältnisses aufgelistet wurden (und nicht dass der Kläger erst ab dem 1. Januar 2001 Anspruch auf diese Leistungen hätte und sich den aufgeführten Pauschalabzug für das Geschäftsauto gefallen lassen müsste). Auch die eigentlich strittige Klausel - sie lautet "Betreffend VAP gilt die Regelung A, Region B, bis eine gleichwertige Ersatzlösung verwirklicht ist" - erweist sich nicht als klar und eindeutig in der Hinsicht, dass darin eine Garantieerklärung gesehen werden kann. Die Formulierung deutet zwar an, dass etwas gelten soll (die VAP Regelung A, Region B) bis etwas anderes verwirklicht sei (die gleichwertige Ersatzlösung), doch ein klares Leistungsversprechen wäre wohl anders - beispielsweise "A / A, Region B, garantieren VAP Leistungen wie sie gegenwärtig durch die Fürsorgestiftung A ausgesprochen werden auch für die Zukunft" oder "A / A, Region B, sichern dem Arbeitnehmer zu, allfällige Differenzen zwischen der gegenwärtigen VAP Regelung und der VAP Regelung, wie sie in Zukunft gelten wird, auszugleichen" - formuliert worden. Auch die Formulierung "bis eine gleichwertige Ersatzlösung verwirklicht ist" spricht tendenziell

    gegen eine Garantieerklärung, sondern deutet eher darauf hin, dass während einer gewissen Übergangszeit die alte Regelung weiter bestehen sollte. So wie die Klausel formuliert wurde, wäre die Garantie weggefallen, sobald eine gleichwertige Ersatzlösung verwirklicht gewesen wäre und wäre auch nicht wieder wirksam geworden, wenn nachträglich wieder eine ungünstigere Lösung eingeführt worden wäre. Ein Garantieversprechen wäre anders - klarer und eindeutiger in Bezug auf das Leistungsversprechen einerseits und der garantierten Leistung andererseits - formuliert worden.

    Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist insbesondere nicht zu vergleichen mit dem BGE 131 III 606 zugrunde liegenden Sachverhalt. Während es hier eine unklare Regelung auszulegen gilt, hielt das Bundesgericht den Sachverhalt dort wie folgt fest: "Par lettre du 23 juillet 1998, Gate Gourmet Genève SA a confirmé à B. que, conformément à de récents entretiens, elle serait mise à la retraite anticipée le 1er novembre 1998. Ce courrier fixait en détail les prestations qui seraient versées à l'intéressée depuis cette dernière date" (BGE 131 III 606, 607 i. f.). Im Gegensatz dazu wurde mit dem Kläger im vorliegenden Fall am 7. April 2000 weder das Datum der vorzeitigen Pensionierung definitiv festgelegt, noch wurden die Leistungen, welche er ab dann beziehen würde, im Detail festgelegt.

    Nicht zu hören ist der Kläger sodann mit seinem Argument, die Tatsache, dass etwas Gleichwertiges versprochen worden sei, könne nur bedeuten, dass eine individuelle Gleichwertigkeit vereinbart worden sei, denn die kollektive Gleichwertigkeit sei ohnehin schon von Gesetzes wegen vorgeschrieben und es wäre sinnlos, etwas, das ohnehin gelten würde, zu wiederholen. Das Wiederholen von gesetzlichen Vorschriften (auch zwingenden) in Verträgen zwischen Privaten ist durchaus üblich. Man denke dabei nur etwa an Kauf-, Miet-, Arbeits-, Leasing-, Kreditkarten-, Pauschalreise- oder Bankverträge, wo regelmässig einzelne Gesetzesbestimmungen wörtlich oder sinngemäss wiederholt werden, ohne dass deswegen angenommen werden darf oder muss, dass den entsprechenden Klauseln eine andere Bedeutung als diejenige des Gesetzestextes zukommt. So ist denn nach der gesetzeskonformen Auslegung ein eine Gesetzesbestimmung wiederholender Vertragstext, mangels anderer Anhaltspunkte im Sinne des Gesetzes auszulegen, obwohl er im konkreten Fall Bestandteil des vereinbarten Vertragsinhaltes bildet (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, N 1230 m. w.

    H.). Die Wiedergabe von gesetzlich geregelten Rechtsfolgen kann im vorliegenden Fall umso mehr Sinn gemacht haben, als die Arbeitgeberin nicht davon ausgehen konnte, dass diese relativ komplexen Bestimmungen in einem eher nicht alltäglichen Rechtsbereich den Arbeitnehmern allgemein bekannt waren. Für den hier erfolgten Fall der Übertragung des Vermögens einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere mit anschliessender Gesamtliquidation der übertragenden Einrichtung ist die Gleichwertigkeit der beiden Vorsorgelösungen gesetzlich aus den Art. 98 i. V. m. Art. 88 Abs. 2 FusG (in Kraft sei dem 1. Juli 2004), Art. 53d Abs. 1 BVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2005) und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB (in der Fassung, wie sie seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist) geregelt. Diese Bestimmungen waren weder im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2), noch im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte der Fürsorgestiftung A auf die Personalversicherung A (Beschluss des Stiftungsrates am 22. August 2003; Übertragung rückwirkend auf den

    1. Januar 2003) in Kraft. In seiner bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung enthielt jedoch auch Art. 23 FZG eine entsprechende Bestimmung, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Gleichwertigkeit der beiden Vorsorgelösungen auch schon vor dem Inkrafttreten des FusG und den Bestimmungen über die 1. BVG- Revision geltendes Recht war.

    bb) Als die unterzeichnete Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) begleitende Umstände sind die geplante und auf den Anfang des Jahres 2001 vorgesehene Umstrukturierung der A-Gruppe, der damit verbundene formelle Wechsel des Arbeitgebers des Klägers, das dadurch ausgelöste Bedürfnis, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschliessen und die Tatsache, dass es sich bei der Fürsorgestiftung A um eine patronale Stiftung gehandelt hat, welche im Reglement zudem einen Änderungsvorbehalt vorsah, zu berücksichtigen. Durch den Arbeitgeberwechsel war auch die Vorsorgelösung betroffen, es war geplant oder wenigstens voraussehbar, dass auch die Vorsorgelösungen der bisherigen A Genossenschaften in eine einzige Vorsorgelösung überführt werden sollten (soweit neben der A Personalversicherug noch zusätzliche Vorsorgelösungen bestanden), jedenfalls war klar, dass die VAP Regelung, so wie sie bestand, geändert werden wird (darum ist von "Ersatzlösung" die Rede).

    Die Parteien der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) gingen somit davon aus, dass der formelle Arbeitgeber des Klägers wechseln würde. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers war davon abhängig, dass dieser per 1. Januar 2001 einen neuen Arbeitsvertrag mit der zukünftigen Arbeitgeberin, der Beklagten, unterzeichnen würde. Aus dem Schreiben von "A E" von Mitte Mai 2000 (kläg. act. 19) geht hervor, dass zumindest "A E" davon ausging, die Vereinbarung vom 7. April 2000 stelle eine Grundlage für die Vertragsverhandlungen im Hinblick auf den Arbeitsvertrag per 1. Januar 2001 dar, wobei noch nichts definitiv geregelt werden sollte, sondern jeder einzelne Vertragszusatz einer Überprüfung bedürfe. In der Phase, in der sich die Umstrukturierung damals befand, ist kaum anzunehmen, dass Konzessionen in dem Umfang, wie sie der Kläger in diesem Verfahren geltend macht, an die Arbeitnehmer gemacht wurden. Wenn der Kläger in seiner Berufung ausführt, die Vereinbarung vom

    7. April 2000 sei für ihn eine Offerte (welche er angenommen habe) dafür gewesen, dass er dem künftigen Arbeitsvertrag zustimmen und weiterhin bei A arbeiten werde (Berufung, 12 oben), so ist dazu zu sagen, dass es sich bei dieser "Offerte" höchstens um die Offerte zum Abschluss eines Vorvertrages gehandelt hat, nicht aber um eine Offerte zum Abschluss des ab dem 1. Januar 2001 gültigen (Haupt-)Vertrages, und dass sich A / A, Region B, dadurch höchstens zum Abschluss eines künftigen Vertrages verpflichtet haben, dass aber der Abschluss dieses Vertrages am 7. April 2000 noch nicht erfolgt ist.

    cc) Nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) teilte die "A E" dem Kläger mit Schreiben von Mitte Mai 2000 (kläg. act. 19) mit, der Vertragszusatz enthalte seine heutigen Bezüge und allfällige Sonderregelungen, jeder einzelne Vertragszusatz werde überprüft, wobei es darum gehe, in den Lohnverhandlungen im Herbst 2000 den Besitzstand zu wahren. Am 25. Oktober 2000 unterzeichneten Kläger und Beklagte einen neuen Arbeitsvertrag, gültig ab 1. Januar 2001 (kläg. act. 5), wobei dem Kläger gleichzeitig die Allgemeinen Anstellungsbedingungen Managementstufe 3, gültig ab dem 1. Januar 2001 (kläg. act. 6), und ein Merkblatt (kläg. act. 7) dazu abgegeben wurden. Mit Schreiben vom Februar 2001 (kläg. act. 10a) wurde dem Kläger von der A Personalversicherung mitgeteilt, gemäss den Anstellungsbedingungen für Managementmitarbeitende sei für ihn eine Zusatzversicherung für die VAP bei der A Personalversicherung abgeschlossen worden. Es wurde dem Kläger mitgeteilt, die VAP erfolge zwei Jahre vor dem

    ordentlichen Beginn der AHV-Altersrente. Bis zu deren Beginn würden 70% des letzten Jahreslohnes als Ersatzeinkommen ausbezahlt; zur Finanzierung dieser Kosten diene die abgeschlossenen Zusatzversicherung, welche zu zwei Dritteln von der Beklagten und zu einem Drittel vom Kläger finanziert werde. Mit Schreiben vom 19. März 2001 (kläg. act. 9) stellte die Beklagte dem Kläger das Reglement über den vorzeitigen Altersrücktritt der Fürsorgestiftung A, gültig ab dem 1. Januar 2001, zu und teilte ihm mit, dieses regle die Übergangsbestimmungen im Sinne der Besitzstandwahrung für alle Mitarbeiter der ehemaligen Genossenschaft [A D]. Eine neue Lösung, welche ab 1. Januar 2003 Gültigkeit haben werde, sei in Arbeit. Mit Schreiben vom August 2001 (kläg. act. 10b) teilte die A Personalversicherung dem Kläger mit, das bei der VAP garantierte Ersatzeinkommen von 70% des letzten Bruttojahreslohns - zahlbar zwischen dem 63. und 65. Altersjahr - setze sich aus einer Vorpensionierungsrente der A Personalversicherung , einer AHV-Überbrückungsrente zu Lasten der Beklagten und einer Aufzahlung bis zum garantierten Ersatzeinkommen aus der Zusatzversicherung für die VAP zusammen. Es wurde dem Kläger mitgeteilt, zum gegebenen Zeitpunkt werde er ausführlich über die definitive Regelung informiert. Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben, soweit aus den Akten ersichtlich, wie auch schon auf die Schreiben von Mitte Mai 2000 (kläg act. 19), vom Februar 2001 (kläg. act. 10a) und vom 19. März 2001 (kläg. act. 9), nicht. Später wurden dem Kläger die Allgemeinen Anstellungsbedingungen Managementstufe 3 A Stammhaus, gültig ab 1. Januar 2003 (kläg. act. 12), und das VAP Reglement, gültig ab dem 1. Januar 2003 (kläg. act. 13), zugestellt.

    Aufgrund des Verhaltens der Beklagten nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) kann ohne weiteres angenommen werden, dass sie nicht davon ausging, sie schulde dem Beklagten aus einem Garantieversprechen VAP Leistungen, welche denjenigen aus dem im Jahre 2000 gültigen VAP Reglement entsprechen. Die Schreiben der Beklagten und der A Personalversicherung weisen viel eher darauf hin, dass sie den Kläger wie jeden anderen Mitarbeiter (der entsprechenden Lohnstufe) behandelten und auch der Ansicht waren, er werde Leistungen wie jeder andere Mitarbeiter (der entsprechenden Lohnstufe) erhalten.

    Der Kläger stellt sich in seiner Berufung auf den Standpunkt, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Allgemeinen Anstellungsbedingungen

    Managementstufe 3 (kläg. act. 6 und 12) und die entsprechenden VAP Reglemente (kläg. act. 9 und 13) entgegengenommen habe. Er habe nie behauptet, die alten Reglemente würden für ihn weitergelten (wobei er in der erstinstanzlichen Replik ausführte, er habe die neuen Allgemeinen Anstellungsbedingungen "nie akzeptiert"; vi- act. 3, S. 6 ad Ziff. 3a), die alten Regelungen seien nurmehr für Vergleichszwecke relevant. Er habe folglich keine Veranlassung gehabt, sich gegen die neuen Reglemente zur Wehr zu setzen, denn sollte ein Reglement schlechtere Leistungen zur Folge haben, wäre ihm dies seiner Ansicht nach gestützt auf die Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) auszugleichen gewesen (Berufung, 13 Ziff. 7). Dem Kläger ist dazu entgegenzuhalten, dass er auf diverse Schreiben, welche jeweils an sämtliche Mitarbeiter der Beklagten gerichtet waren, nicht reagiert hat. So beispielsweise auf das Schreiben der Beklagten vom 19. März 2001 (kläg. act. 9), in dem erläutert wird, dass das beigelegte VAP Reglement (kläg. act. 9) für alle Mitarbeiter im Sinne der Besitzstandswahrung gelte, und dass eine neue Lösung, welche für alle Mitarbeitenden der Beklagten ab dem 1. Januar 2003 gelten werde, in Arbeit sei. Spätestens mit diesem Schreiben musste dem Kläger klar sein, dass es sich bei der Vereinbarung vom

    7. April 2000 (kläg. act. 2) - aus Sicht der Beklagten - nicht um eine individuelle Garantie handeln konnte, dass ihm keine andere Lösung offeriert worden war als allen anderen Mitarbeitenden der Beklagten. Die Tatsache, dass der Kläger das kommentarlos hinnahm, deutet zweifelsohne darauf hin, dass er im damaligen Zeitpunkt nicht der Ansicht war, er habe eine Garantie bezüglich individueller Gleichwertigkeit seiner Vorsorgeleistung erhalten. Wäre er damals schon dieser Ansicht gewesen, hätte er schon auf dieses Schreiben reagiert und die Beklagte wissen lassen müssen, dass er hinsichtlich Besitzstandswahrung anderer Auffassung sei.

    Kommt hinzu, dass der Kläger gemäss seinen eigenen Angaben seit dem Jahre 2001 neu Beiträge für die Zusatzversicherung für die VAP (vgl. dazu kläg. act. 10a) und für die Kapitalversicherung (vgl. dazu kläg. act. 10a, S. 2 und kläg. act. 11) zu entrichten hatte (vi-act. 1, S. 10 lit. e) und diese soweit ersichtlich auch widerspruchslos entrichtete. Mit diesem Verhalten hat der Kläger selbst gezeigt, dass er den Vertragszusatz dannzumal nicht so verstanden hat, wie er ihn heute verstanden haben will. Denn schon mit der Erhebung neuer Beiträge (nicht erst mit der Festsetzung und der Auszahlung von Renten- und Kapitalleistungen) wird ins Leistungsgefüge der VAP eingegriffen und es war somit schon damals ersichtlich, dass dem Kläger keine

    individuell gleichwertige Leistung zufliessen würde, ist doch nirgends davon die Rede, der Kläger werde aufgrund der neuen Beiträge nun höhere Leistungen erhalten. Einen Ausgleich für diese Mehrbelastung hat der Kläger von der Beklagten jedoch nie gefordert, woraus geschlossen werden muss, dass er den Vertragszusatz nicht als individuelle Zusicherung verstanden hat, denn selbst wenn der Kläger heute exakt dieselbe VAP Leistung erhalten würde, wie sie im Jahre 2000 gegolten hat, hätte er selber dafür mehr leisten müssen, womit selbst in diesem Fall nicht von individuell gleichwertigen Leistungen ausgegangen werden könnte. Steht somit fest, dass der Kläger selber die fragliche Bestimmung nicht so verstanden hat, wie er sie heute verstanden haben will, erübrigen sich auch die von ihm verlangten Zeugen- respektive Parteibefragungen. Seine (bestrittene) Behauptung, er sei neben einem anderen Mitarbeiter derselben Managementstufe der einzige Angestellte gewesen, dem eine entsprechende Zusicherung gemacht worden sei, würde daran nichts ändern.

    Auch mit der Behauptung, die Tatsache, dass die Beklagte zahlreiche Berechnungen durchführte, um dem Kläger die individuelle Gleichwertigkeit der Lösungen zu belegen, zeige, dass die Beklagte die Zusicherung stets als individuelle Zusicherung verstanden habe, hätte doch ansonsten ein Verweis auf die Bestätigung der kollektiven Gleichwertigkeit des Pensionskassenexperten (kläg. act. 16) genügt, ist der Kläger nicht zu hören (Berufung, 14 f., Ziff. 8 f.). Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht damit begnügte, den Kläger bloss auf die Bestätigung des Pensionskassenexperten und die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen, sondern versucht hat, dem Kläger die Gleichwertigkeit von zwei Lösungen auch rechnerisch zu belegen und so möglicherweise einen Rechtsstreit zu verhindern. Zudem basieren die vom Kläger ins Recht gelegten Berechnungen der Beklagten oder der A Personalversicherung kläg. act. 17 und 24 soweit ersichtlich auf den VAP Reglementen, welche ab dem 1. Januar 2001 (kläg. act. 9) respektive dem 1. Januar 2003 (kläg. act.

    13) gültig waren, beziehen also gerade das VAP Reglement, auf welches der Kläger seine Ansprüche stützen möchte, nicht ein. Es kann dem Kläger somit nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, durch diese Berechnungen habe die Beklagte gezeigt, dass dem Kläger ein Garantieversprechen auf Basis des VAP Reglements welches im Jahr 2000 gültig war (kläg. act. 3) abgegeben wurde.

    dd) Es ist davon auszugehen, dass die Fürsorgestiftung A als patronale Stiftung ihr VAP Reglement aufgrund des Änderungsvorbehalts (kläg. act. 3 Ziff. 11; kläg. act. 8 Ziff. 11) jederzeit hätte ändern können und dabei lediglich die wohlerworbenen Rechte der Rentenbezüger, nicht aber die Anwartschaften der übrigen Destinatäre zu berücksichtigen gehabt hätte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum

    A / A, Region B, ein Interesse daran gehabt hätte, dem Kläger, dessen VAP absehbar war, individuell etwas zuzusichern, was über die allgemeine Regelung hinausging. Aufgrund der Interessenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern A / A, Region B, ein besonderes Interesse daran gehabt hätte, dem Kläger eine entsprechende Sonderleistung zu garantieren.

    ee) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine Wortlautauslegung der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) und insbesondere der unter dem Titel "Besondere Vereinbarungen" aufgeführten Formulierung "Betreffend VAP gilt die Regelung A / A, Region B, bis ein gleichwertige Ersatzlösung verwirklicht ist" zu keinem eindeutigen Resultat führt, dass aber eine Garantieerklärung anders zu formulieren gewesen wäre. Sodann muss aus den Begleitumständen, namentlich der bevorstehenden Umstrukturierung der A-Gruppe und dem damit verbundenen Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung als Ganzes zumindest aus Sicht der A-Gruppe den Zweck hatte, das bestehende Vertragsverhältnis in Bezug auf die absehbare Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages festzuhalten, und dass nicht in einer derartigen

    (Umstrukturierungs-)Phase schon derartige Konzessionen an die Arbeitnehmer gemacht werden. Auch nach der Unterzeichnung der hier auszulegenden Vereinbarung verhielt sich die A-Gruppe nie so, als hätte sie eine Garantieerklärung abgegeben. Unter anderem stellte sie und die A Personalversicherung dem Kläger verschiedene Schreiben zu, in denen auf die am Entstehen begriffene neue VAP Lösung und deren Konditionen hingewiesen wurde. Im Schreiben vom 19. März 2001 (kläg. act. 9) teilte die Beklagte dem Kläger ausdrücklich mit, das VAP Reglement 2001 (kläg. act. 8) regle die Übergangsbestimmungen im Sinne der Besitzstandswahrung für alle Mitarbeitenden. Der Kläger reagierte auf all diese Schreiben nicht, angeblich weil er davon ausging, dass für ihn ja die Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) gelte, liess sich aber gefallen, dass von ihm neue Beiträge erhoben wurden, woraus geschlossen werden muss, dass auch er nicht von individuell gleichwertigen

    Leistungen ausging, wurden ihm doch im Gegenzug für diese neu erhobenen Beiträge keine höheren Leistungen versprochen. Aus der Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der hier auszulegenden Vereinbarung geht hervor, dass nicht ersichtlich ist, warum A / A, Region B, dem Kläger eine Zusicherung im von diesem nun geltend gemachten Ausmass hätte machen sollen. Der Kläger macht im Berufungsverfahren zwar nun geltend, er hätte den neuen Arbeitsvertrag nicht angenommen, hätte diese Zusicherung nicht bestanden, allein er legt keinerlei Indizien dar, warum A / A, Region B, ihm gegenüber zu solchen Konzessionen hätte bereit sein sollen. Es erscheint als sehr fraglich, ob der Kläger in den Vertragsverhandlungen mit A / A, Region B, tatsächlich mit Erfolg eine individuelle Zusicherung im von ihm nun geltend gemachten Ausmass hätte durchsetzen können. Es ist somit nicht zu verkennen, dass der Kläger ein Interesse an einer Zusicherung der damals geltenden VAP Leistungen hatte, es ist jedoch kein Interesse erkennbar, warum A / A, Region B, diese Zusicherung zum damaligen Zeitpunkt hätte abgeben sollen.

    Die Auslegung der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) führt somit zum Ergebnis, dass die strittige Formulierung keine Garantieerklärung zu Gunsten des Klägers mit dem Inhalt, die Beklagte gewährleiste ihm, dass er eine individuell gleichwertige VAP Leistungen erhalte, wie sie von der Fürsorgestiftung A im Jahre 2000 entrichtet worden wäre, darstellt.

  3. Aus den vorstehenden Erwägungen resultiert, dass dem Kläger keine Garantieerklärung in Bezug auf die individuelle Gleichwertigkeit der VAP Leistungen im Jahre 2000 und der VAP Leistung, wie er sie bei seiner VAP tatsächlich beziehen sollte, gegeben wurde. Die auf eine solche Garantieerklärung gestützte Klage ist demzufolge abzuweisen.

4. Die Klage müsste auch dann abgewiesen werden, wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen wäre, dem Kläger sei mit der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) eine Garantieerklärung abgegeben worden. Diesbezüglich wäre nämlich mit der Vorinstanz anzunehmen, dass aus dem Vertragszusatz mangels Gültigkeit nichts für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2000 abgeleitet werden könnte (Urteil, 7 lit. d).

  1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Vertragszusatz (kläg. act. 2) durch den neuen Arbeitsvertrag (kläg. act. 5) ohnehin aufgehoben worden ist und nach dem

    1. Januar 2001 keine Gültigkeit mehr beanspruchen konnte, dies weil die Vorinstanz davon ausgegangen ist, der Vertragszusatz habe den damals gültigen Anstellungsvertrag ergänzt beziehungsweise verurkundet und sei zusammen mit diesem durch den neuen Anstellungsvertrag, gültig ab 1. Januar 2001, ersetzt worden. Hätte der Vertragszusatz weiterhin Gültigkeit behalten sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er ausdrücklich als Vertragsbestandteil erwähnt worden wäre. Zudem seien im neuen Arbeitsvertrag vom Vertragszusatz abweichende Vereinbarungen getroffen worden (Urteil, 6 lit. c). Der Kläger bestreitet dies implizit indem er ausführt, ihm sei durch H auch bei der Unterzeichnung des neuen Anstellungsvertrags erklärt worden, der Vertragszusatz gelte weiterhin. Auch aus der Tatsache, dass im neuen Arbeitsvertrag eine vom Vertragszusatz abweichende Spesenregelung getroffen worden sei, ändere daran nichts (Berufung, S. 12 Ziff. 5). Die Beklagte führt dazu aus, der Kläger hätte - zumal er es gemäss seinen Ausführungen als conditio sine qua non für den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages angesehen habe - darauf bestehen müssen, dass der Vertragszusatz oder eine entsprechende Erklärung in den neuen Arbeitsvertrag einfliesse (Berufungsantwort, 11 ad 5).

  2. Eine vertragliche Vereinbarung kann dadurch ihre Wirkung verlieren, dass in einem späteren Vertrag dieselbe Materie erneut geregelt wird. Diesfalls muss davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien an die alte Vereinbarung nicht mehr gebunden fühlten; der neue Vertrag stellt zugleich einen konkludenten Aufhebungsvertrag des alten Vertrages dar.

  3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall haben die Parteien am 25. Oktober 2000 einen neuen Arbeitsvertrag (kläg. act. 5), gültig ab dem 1. Januar 2001, unterzeichnet. Unter dem Zwischentitel "Ergänzende Bestimmungen" haben die Parteien vereinbart, dass dieser Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 2001 den bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und A, Region B, ersetzt. Weiter ist dem neuen Arbeitsvertrag zu entnehmen, dass diesem die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Managementstufe 3 (kläg. act. 6) beigelegen haben. Gemäss dem Wortlaut des neuen Arbeitsvertrags hat der Kläger dieses Dokument erhalten, gelesen, verstanden und für sich für verbindlich erklärt.

    Fest steht somit, dass ab dem 1. Januar 2001 sämtliche mit "A, Region B" getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinfällig geworden sind. Sollte die Vereinbarung vom 7. April 2000 demzufolge für "A, Region B" abgeschlossen worden sein, kann der Vorinstanz ohne weiteres gefolgt werden, wenn diese davon ausgegangen ist, dass solche Vereinbarungen ab dem 1. Januar 2001 keine Gültigkeit mehr hatten.

    Sollte die Vereinbarung im Namen von "A" abgeschlossen worden sein, stellte sich die Frage, ob die Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) durch die Übernahme der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Managementstufe 3 hinfällig geworden ist. Auch davon ist auszugehen, hält doch das Merkblatt (kläg. act. 7), welches der Kläger ebenfalls erhalten hat, unter dem Titel VAP fest "Für bisherige Mitarbeitende gilt das bestehende Reglement A, Region B, bis eine gleichwertige Regelung vorhanden ist", womit ohne Zweifel derselbe Sachverhalt geregelt wurde wie in der Vereinbarung vom

    7. April 2000 (kläg. act. 2).

    Nicht zu hören ist der Kläger mit dem Argument, ihm sei durch H bei der Unterzeichnung des neuen Anstellungsvertrages erklärt worden, der Vertragszusatz gelte weiterhin. Angesichts der Tatsache, dass der neue Anstellungsvertrag per 1. Januar 2001 (kläg. act. 5) namens von "A" von zwei anderen Personen unterzeichnet worden ist (welche später für "A" auch als Kollektivzeichnungsberechtige im Handelsregister eingetragen wurden) und dass der Inhalt dieses schriftlichen Vertrags der behaupteten Aussage von H entgegensteht, käme der bloss mündlichen Aussage von H im Verhältnis zum schriftlich Unterzeichneten keine entscheidende Bedeutung zu, weswegen auch die dazu verlangte Zeugen- respektive Parteibefragung unterbleiben kann.

  4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Kläger aus der Vereinbarung vom 7. April 2000 (kläg. act. 2) keine Rechte mehr ableiten kann, da dieser für die Zeit nach ab dem 1. Januar 2001 keine Gültigkeit mehr zukommt. Auch deshalb wäre die Klage abzuweisen.

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