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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils BZ.2005.96: Kantonsgericht

Die R. SA beauftragte den Kläger mit sanitären Installationen in einem Mehrfamilienhaus. Nach Mängeln an den gelieferten Badewannen einigten sich die Parteien in einer Schadenerledigungsvereinbarung. Der Kläger forderte ausstehende Zahlungen ein, worauf die R. SA die Gerichtsstandsklausel des Werkvertrages in Frage stellte. Das Gericht entschied, dass die Gerichtsstandsklausel nicht für die Streitigkeiten aus der Schadenerledigungsvereinbarung gilt. Die Beklagte unterhält keine Zweigniederlassung im Gerichtskreis, und somit wurde die Zuständigkeit des Gerichts gemäss Art. 5 und 9 GestG verneint. Der Kläger forderte die Überweisung des Falles an das Bezirksgericht U., was aufgrund der Unzuständigkeit des Kreisgerichts bestätigt wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts BZ.2005.96

Kanton:SG
Fallnummer:BZ.2005.96
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid BZ.2005.96 vom 07.12.2005 (SG)
Datum:07.12.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 5 und Art. 9 GestG (SR 272): Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung. Anwendbarkeit einer Gerichtsstandsklausel eines Werkvertrages auf Leistungen, welche auf einer Schadenregulierungsvereinbarung beruhen. Die Anwendbarkeit wurde verneint, da nicht alle Parteien der Schadenregulierungsvereinbarung auch Parteien des Werkvertrages sind. Begriff der Zweigniederlassung. Vorliegen einer Zweigniederlassung verneint (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 7. Dezember 2005 , BZ.2005.96).
Schlagwörter : Gericht; Gerichtsstand; Schaden; Zweigniederlassung; Werkvertrag; Gerichtsstandsvereinbarung; Parteien; Schadenregulierungsvereinbarung; Klage; Beklagten; GestG; Berufung; Recht; Leistung; Leistungen; Klägers; Bezug; Vorinstanz; Gerichtsstandsklausel; Werkvertrages; Schadenerledigungsvereinbarung; Zuständigkeit; Kommentar; Vertrag; Verwaltungsrat; Kreisgericht; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 18 OR ;Art. 77 ZPO ;Art. 79 ZPO ;
Referenz BGE:116 Ia 56; 117 II 85; 121 III 495;
Kommentar:
-, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Art. 77 OR, 1999
-, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, Art. 9 DSG, 2001
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts BZ.2005.96

Art. 5 und Art. 9 GestG (SR 272): Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung. Anwendbarkeit einer Gerichtsstandsklausel eines Werkvertrages auf Leistungen, welche auf einer Schadenregulierungsvereinbarung beruhen. Die Anwendbarkeit wurde verneint, da nicht alle Parteien der Schadenregulierungsvereinbarung auch Parteien des Werkvertrages sind. Begriff der Zweigniederlassung. Vorliegen einer Zweigniederlassung verneint (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 7. Dezember 2005 , BZ.2005.96).

Erwägungen

I.

  1. Mit Werkvertrag vom 21. Januar 2001 (kläg. act. 19; hiernach der "Werkvertrag") übertrug die R. SA, mit Sitz in W. (kläg. act. 4), dem Kläger die Ausführung sanitärer

    Installationen in einem Mehrfamilienhaus in B., zu einem Pauschalpreis von Fr. 300'000.-inklusive Mehrwertsteuer (Ziff. 2.1 des Werkvertrages). Die Parteien erklärten die SIA-Norm 118 zum integrierenden Vertragsbestandteil (Ziff. 5 lit. a). In den Jahren 2002 und 2003 führte der Kläger nach eigener Darstellung weitere Aufträge im vorerwähnten Gebäude für die R. SA aus, welche ihm jedoch deren Bezahlung schuldig blieb (Klage [vi-act. 2], 6 ff; kläg. act. 30-39).

    Nachdem schwerwiegende Mängel an den gemäss Werkvertrag gelieferten und eingebauten Badewannen zu Tage traten, einigten sich die Parteien sowie weitere Beteiligte am 7./14./25. und 27. Mai 2004 in einer Schadenerledigungsvereinbarung über die Kostentragung der notwendigen Sanierungsmassnahmen (kläg. act. 52; hiernach die "Schadenerledigungsvereinbarung"). Nach Darstellung des Klägers erfüllte er die ihm in der Schadenerledigungsvereinbarung erteilten Aufträge, weshalb ihm die

    R. SA das hierfür vereinbarte Entgelt von Fr. 50'000.-sowie die weiteren ausstehenden Beträge für die vorerwähnten, in den Jahren 2002 und 2003 erbrachten Leistungen zu bezahlen habe (Klage, 12 ff.).

  2. Da die Parteien in Bezug auf die vorerwähnten Zahlungen keine gütliche Einigung erzielten, reichte der Kläger gestützt auf den Leitschein des Vermittleramtes S. vom 6. Oktober 2004 Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (vi-act. 1). Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 ersuchte die R. SA (hiernach die "Beklagte") um verbindliche Beurteilung der Frage, ob das Kreisgericht S. das Verfahren trotz fehlenden Sitzes der Parteien in S. überhaupt an die Hand nehmen würde, wenn die Beklagte damit einverstanden wäre (vi-act. 9). Das Kreisgericht gab diesem Ersuchen statt und fällte am 26. April 2005 einen Nichteintretensentscheid. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-auferlegte es den Parteien je zur Hälfte. Parteikosten wurde keine zugesprochen.

  3. Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger am 7. September 2005 fristgerecht Berufung mit den eingangs erwähnten Begehren ein (act. B1). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 auf Antrag und Stellungnahme (act. B8).

II.

Umstritten ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit. Auf diese Frage ist im Rahmen der materiellen Behandlung der Berufung einzugehen. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese erfüllt sind (Art. 79 ZPO); auf die Berufung ist daher einzutreten.

III.

  1. Zu beurteilen ist vorliegend, ob das Kreisgericht S. zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beklagte im Gerichtskreis keine geschäftliche berufliche Niederlassung Zweigniederlassung im Sinne von Art. 5 GestG habe (Urteil, Erw. II/3). Eine Zuständigkeit gemäss Art. 9 GestG lehnte die Vorinstanz gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GestG mangels genügendem örtlichen sachlichen Bezug zum Gerichtsstand ab.

    Der Kläger rügt in seiner Berufungsschrift, die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an den genügenden örtlichen sachlichen Bezug gemäss Art. 9 Abs. 3 GestG gestellt und überdies verkannt, dass ein solcher Bezug bestehe (Berufung, 5 ff.).

    Auf das von klägerischer Seite Vorgebrachte ist im Folgenden einzugehen. Vorweg stellt sich jedoch die Frage, ob die Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 10 des Werkvertrages gültig und anwendbar ist.

  2. Wie die Vorinstanz, auf deren Ausführungen verwiesen werden kann, zu Recht festhält, erfüllt die in Art. 10 des Werkvertrages statuierte Gerichtsstandsvereinbarung die gesetzlichen Formvorschriften und sind auch keine Gesetzesbestimmungen ersichtlich, welche dieser Gerichtsstandsvereinbarung entgegenstünden (Urteil, Erw. II/ 4 lit. a und b). Es ist somit festzuhalten, dass die Parteien im Werkvertrag gültig den Gerichtsstand S. vereinbart haben. Demgegenüber trafen die Parteien in der Schadenerledigungsvereinbarung keine Gerichtsstandsvereinbarung.

    1. Der Kläger begründet seine Forderung zum einen damit, dass ihm aus verschiedenen in den Jahren 2002 und 2003 erteilten Aufträgen Fr. 10'898.25 zustehen (Klage, 15 f.). Zum anderen macht er geltend, dass die Beklagte ihm Fr. 50'000.--,

      welche ihm gemäss Ziff. 3.1 der Schadenerledigungsvereinbarung zustehen würden, nicht bezahlt habe.

      In Bezug auf die in den Jahren 2002 und 2003 vorgenommenen Arbeiten behauptet der Kläger selbst nicht, dass diese auf Grund eines Zusatzes zum Werkvertrag erfolgt seien (Klage, 6). Dem dürfte überdies ein durch die H. AG namens der Beklagten geäusserter Schriftlichkeitsvorbehalt entgegenstehen. In einem Schreiben vom 18. April 2001 äusserte sich die H. AG nämlich dahingehend, dass Zusatzaufträge nur gültig seien, wenn sie von der Bauherrschaft unterzeichnet würden (kläg. act. 25). Ob dieser Schriftlichkeitsvorbehalt gültig vereinbart wurde, braucht nicht beurteilt zu werden, zumal der Kläger nicht behauptet, dass diese Arbeiten als Zusatzaufträge zum Werkvertrag vereinbart worden seien und diesem unterstehen. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass für diese Aufträge eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen wurde. Der Kläger scheint jedoch implizit davon auszugehen, dass Leistungen im Betrag von Fr. 8'631.35 von der Gerichtsstandsklausel erfasst werden, weil die Beklagte diesbezüglich in der Schadenerledigungsvereinbarung erklärt, dass sie die Rechnungen begleichen werde, sobald die Sanierungsarbeiten termingerecht und mängelfrei abgeschlossen und abgenommen seien (Ziff. 7 der Schadenerledigungsvereinbarung). Es stellt sich somit die Frage nach der inhaltlichen Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarung.

    2. Der Kläger scheint davon auszugehen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung die eingeklagten Leistungen erfasst (Berufung, 4). Demgegenüber geht die Beklagte davon aus, dass ein Gerichtsstand S. ihr Einverständnis voraussetzt, mithin die Gerichtsstandsvereinbarung die eingeklagten Leistungen nicht erfasst (vi-act. 9). Ein übereinstimmender innerer Wille, wie er für die Auslegung der Vertragsklausel in erster Linie massgebend wäre (Art. 18 OR), besteht somit nicht.

    3. Auszugehen ist deshalb vom Vertrauensgrundsatz, wonach Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der jeweilige Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (EDWARD E. OTT, Die Interpretation von Verträgen und Statuten, Basel et al. 2000, 6 f.). Ergänzende Auslegungsregeln ergeben sich aus der besonderen Natur der Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. BGE 116 Ia 56, E. 3.a). Steht das Zustandekommen einer Gerichtsstandsklausel wie vorliegend fest,

      besteht kein Anlass zu einer besonders restriktiven Auslegung. In Bezug auf die inhaltliche Tragweite ist die Gerichtsstandsvereinbarung als Ausdruck des Parteiwillens zu verstehen, dem gewählten Gericht eine umfassende Zuständigkeit zu verschaffen (MARKUS WIRTH in: Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, hrsg. von MÜLLER/ WIRTH, Zürich 2001, N 66 zu Art. 9; vgl. auch BGE 116 Ia 56, E.3.b; BGE 121 III 495, E.

      5.c). Eine in einem Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung erfasst daher den gesamten Regelungsgegenstand des Vertrages (MARKUS WIRTH, a.a.O., N 67 zu Art. 9; PAUL VOLKEN, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich et al. 2004, N 49 zu Art. 5). Das Bundesgericht erwog in einem Entscheid von 1990, dass auch für einen Fall der Beendigung des Hauptvertrages durch Parteivereinbarung in der Regel anzunehmen ist, dass die Parteien die im Hauptvertrag vorgesehene Schiedsklausel auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vertragsauflösung fortgelten lassen wollten, sofern sie es nicht ausdrücklich anders bestimmen (BGE 116 Ia 56, E.3.b). Eine ältere Berner Praxis beurteilte die Frage in Bezug auf eine Gerichtsstandsklausel in einem Kaufvertrag und einem mit diesem in tatsächlichem Zusammenhang stehenden Vergleich im gegenteiligen Sinne (KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 2c zu Art. 27).

    4. Aus der Darstellung des Klägers ergibt sich, dass zwischen der Schadenregulierungsvereinbarung und dem Werkvertrag insofern ein tatsächlicher Zusammenhang besteht, als die vom Kläger unter dem Werkvertrag montierten Bauteile für den Schaden ursächlich waren (Klage, 8 f.; kläg. act. 48). Neben den Parteien des Werkvertrages sind drei Versicherer und die H. AG Parteien der Schadenregulierungsvereinbarung. Da Gerichtsstandsvereinbarungen nicht zulasten Dritter geschlossen werden können (MARKUS WIRTH, a.a.O., N 74 zu Art. 9), kann diese auf die Schadenregulierungsvereinbarung als solche keine Anwendung finden. Da vorliegend einzig eine Leistung der Beklagten streitig ist, fragt sich allerdings, ob die Gerichtsstandsklausel diese erfasst. Dies ist auf Grund folgender Überlegung abzulehnen: In inhaltlicher Hinsicht beschlägt die Schadenregulierungsvereinbarung nicht einzig die mangelhafte Vertragsausführung durch den Kläger, zumal sich die Mängel - nach Darstellung des Klägers auf Grund des von Bauleitung und Bauherrn vorgegebenen Bauteiles ereigneten (Klage, 8). Aus dem in der Schadenregulierungsvereinbarung getroffenen Abrechnungsmodus ergibt sich, dass die beteiligten Versicherer sich zu Leistungen von insgesamt Fr. 90'000.--

      verpflichteten, welche unter den verschiedenen Leistungserbringern und der Beklagten aufgeteilt werden sollten (Ziff. 4.4 und 4.5 der Schadenregulierungsvereinbarung). Die Auszahlung der Beträge sollte zwar von der Beklagten vorgenommen werden, jedoch über ein Treuhandkonto (Ziff. 4.4 und 4.5 der Schadenregulierungsvereinbarung). Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Auszahlung der von der Beklagten treuhänderisch verwalteten Gelder. Die Forderung des Klägers auf Bezahlung von Fr. 50‘000.-ergibt sich somit nicht direkt aus dem Werkvertrag bzw. aus allfälligen mit diesem in Zusammenhang stehenden vertraglichen ausservertraglichen Ansprüchen, sondern aus der von allen Parteien der Schadenregulierungsvereinbarung getroffenen Abrede über die Art und Weise der Schadensregulierung (vgl. kläg. act. 48 und 52, Ziff. 1). Die hiervor zitierte bundesgerichtliche Praxis kann somit nicht herangezogen werden, da die Schadenregulierungsvereinbarung weit über eine Vereinbarung bezüglich der Auflösung des Werkvertrages hinausgeht.

    5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die im Werkvertrag vorgesehene Gerichtsstandsklausel die auf Grund der Schadensregulierungsvereinbarung erbrachten Leistungen nicht erfasst. Damit gilt die Gerichtsstandsklausel weder für die eingeklagten Fr. 50‘000.-für Leistungen, welche in der Schadensregulierungsvereinbarung vereinbart wurden, noch für die in der Schadensregulierungsvereinbarung zugesicherten Zahlungen im Betrag von Fr. 8'631.35.

  3. Der Kläger bringt in seiner Berufungsschrift weiter vor, dass das Vorgehen der Beklagten nach Treu und Glauben den Anschein einer Geschäftsniederlassung erwecken musste (Berufung, 8). Zu prüfen ist somit, ob eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 GestG gegeben ist.

    1. Gemäss Art. 5 GestG ist für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen beruflichen Niederlassung einer Zweigniederlassung das Gericht am Wohnsitz Sitz der beklagten Partei am Ort der Niederlassung zuständig. Erforderlich wäre somit vorliegend, dass die Beklagte im Gerichtskreis S. eine Zweigniederlassung unterhält und die Klage aus dem Betrieb der fraglichen Zweigniederlassung herrührt.

    2. Unter einer Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb zu verstehen, der rechtlich Teil der Hauptunternehmung ist, von der er abhängt, aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie die Hauptniederlassung ausübt und dabei über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit verfügt (BGE 117 II 85, E.3; THOMAS MÜLLER in: Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, hrsg. von MÜLLER/WIRTH, Zürich 2001, N 21 zu Art. 5; DOMINIK INFANGER in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, hrsg. von SPÜHLER/TENCHIO/ INFANGER, Basel et al. 2001, N 11 zu Art. 5). Merkmale einer Zweigniederlassung sind das Vorhandensein eigener Büroräumlichkeiten, eine eigene Büroorganisation, der Abschluss von Rechtsgeschäften, die Verwendung eigenen Briefpapiers sowie eine Leitung der Zweigniederlassung mit Entscheidbefugnis (THOMAS MÜLLER, a.a.O., N 21 zu Art. 5). Die Zweigniederlassung muss mithin nach aussen eine gewisse wirtschaftliche und gesellschaftliche Unabhängigkeit aufweisen (DOMINIK INFANGER, a.a.O., N 12 zu Art. 5). Nicht erforderlich ist demgegenüber gemäss der in der Lehre überwiegend vertretenen Auffassung, dass ein Handelsregistereintrag besteht (FABIO SOLDATI, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, hrsg. von KELLERHALS/WERDT/GÜNGERICH, Bern 2001, N 13 zu Art. 5 m.w.H.).

    3. Die Vorinstanz führte unter Hinweisen auf DOMINIK INFANGER (a.a.O., N 11 ff. zu Art. 5) und THOMAS MÜLLER (a.a.O., N 21 ff. zu Art. 5) zu Recht aus, dass die Angabe einer Postanschrift neben dem Sitz auf dem Briefpapier der Beklagten (kläg. act. 34, 44 und 45) sowie der Versand von Faxnachrichten über ein Faxgerät mit dem Absender "I." (kläg. act. 34) keine genügenden Hinweise auf eine Zweigniederlassung darstellten (Urteil, S. 4). In seiner Berufungsschrift (S. 8 Ziff. 11) argumentiert der Kläger unter Bezugnahme auf kläg. act. 10, 36 und 37, dass die Beklagte über die Adressen in S. Bei den fraglichen Aktenstücken handelt es sich um Schreiben des Klägers, welche im erstgenannten Fall an die "R. SA c/o I. SA" (kläg. act. 10) und im letztgenannten Fall an die "I.F. SA" (kläg. act. 37) gerichtet waren, wohingegen kläg. act. 36 eine Rechnung des Klägers ist, auf welcher handschriftlich die "I.F. SA" als Rechnungsempfänger angeführt wird. Aus diesen Aktenstücken lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht schliessen, dass die Beklagte in S. eine Zweigniederlassung unterhält. Sofern die Beklagte in S. über eine organisatorische Einheit mit eigenen Räumlichkeiten verfügte, wäre die Post an diese und nicht an eine Drittperson gerichtet. Zumal diese wie auch die vom Kläger erwähnten Schreiben Dritter (kläg. act. 44; 48, S. 7) nicht von

      der Beklagten ausgehen, sind sie auch nicht geeignet, einen entsprechenden Rechtsschein zu begründen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst diverse Schreiben an die Adresse der Beklagten in B. richtete (kläg. act. 2124, 31-33, 35, 39). Sodann kann der Kläger aus dem Umstand, dass P.M. (gemäss den klägerischen Akten) zum einen einziger Verwaltungsrat der Beklagten und zugleich Verwaltungsrat der I. AG mit Sitz in Z. ist, sowie zum anderen ein Telefonbucheintrag für eine I.F. SA unter der Adresse Postfach, 9004 S. existiert, nichts zu seinen Gunsten ableiten (kläg. act. 4-8). Selbst wenn die I.F. SA und die I. AG identische wären, könnte daraus nicht auf eine Zweigniederlassung der Beklagten in S. geschlossen werden. Dies aus den folgenden Gründen: Von wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Unabhängigkeit kann erst gesprochen werden, wenn mindestens ein Mitarbeiter der Zweigniederlassung zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt ist innerhalb des Verwaltungsrates eine Kompetenzabgrenzung vorgenommen wurde und genau bestimmt ist, welches Verwaltungsratsmitglied für die Zweigniederlassung verantwortlich ist (BGE 117 II 85, E.4.b; DOMINIK INFANGER, a.a.O., N 12 zu Art. 5). Wird hingegen eine Drittperson zur Interessenwahrung wie vorliegend die I.F. SA genutzt, liegt ein Fall von Stellvertretung, nicht aber eine Zweigniederlassung vor. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei einem einzigen Verwaltungsrat eine Kompetenzabgrenzung im vorstehenden Sinne nicht verwirklicht werden kann. Es fehlt demzufolge auch an der dem Begriff der Zweigniederlassung inhärenten Unabhängigkeit, wenn der einzige Verwaltungsrat an einem anderen Ort als dem Sitz der Gesellschaft für diese handelt. Dass die Beklagte zum Abschluss von Rechtsgeschäften der Zweigniederlassung bevollmächtigte Mitarbeiter beschäftigt, wird demgegenüber vom Kläger nicht vorgebracht. Damit ist festzustellen, dass die Beklagte in S. über keine organisatorische Einheit verfügt, welche über eine gewisse wirtschaftliche und gesellschaftliche Unabhängigkeit verfügt. Die Voraussetzungen für eine Zweigniederlassung sind somit nicht erfüllt.

    4. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht erwog, dass die Voraussetzungen von Art. 5 GestG vorliegend nicht erfüllt sind.

  4. Nach dem Gesagten verneinte das Kreisgericht S. Entscheid vom 26. April 2005 seine Zuständigkeit gemäss Art. 5 bzw. 9 GestG zu Recht. Die Beklagte hat sich überdies auch nicht im Sinne von Art. 10 GestG auf das Verfahren eingelassen. Auch

    begründet keine andere Gerichtsstandsvorschrift die Zuständigkeit der Vorinstanz. Dies wird denn vom Kläger auch nicht behauptet. Die gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erhobene Berufung erweist sich somit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

  5. Der Kläger stellt eventualiter den Antrag, dass die Streitsache dem Bezirksgericht U. zu überweisen sei. Da sich das angerufene erstinstanzliche Kreisgericht für unzuständig erklärte und dieser Entscheid mit vorliegendem Urteil bestätigt wird, sind die Voraussetzungen für eine Prozessüberweisung im Sinne von Art. 77 ZPO erfüllt. Dem Ersuchen des Klägers ist somit stattzugeben und der Prozess dem Bezirksgericht

U. zu überweisen (vgl. auch LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4c zu Art. 77).

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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