Zusammenfassung des Urteils BZ.2004.94: Kantonsgericht
Der Text behandelt einen medizinischen Fall, bei dem ein Patient aufgrund eines gutartigen Hirntumors operiert werden musste und danach schwerwiegende gesundheitliche Komplikationen erlitt. Der Patient reichte eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung ein, da er Fehler in der medizinischen Behandlung des Kantonsspitals St. Gallen geltend machte. Es wurde festgestellt, dass die Ansprüche des Patienten nicht verjährt waren, und die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, bevor weitere Behandlungen durchgeführt wurden. Das Gericht entschied, dass die Verjährungsfrist nicht neu begann, und wies die Klage ab.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BZ.2004.94 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) |
Datum: | 25.07.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 4 aVG. Beginn der Verwirkungsfrist bei Verantwortlichkeitsansprüchen. Kenntnis der Schädigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 aVG (Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959, sGS 161.1) liegt bei Personenschäden vor, wenn - objektiv - der Personenschaden berechnet werden kann und - subjektiv - der Geschädigte nicht aus zureichenden Gründen annimmt, der Schaden lasse sich noch nicht berechnen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 25. Juli 2005, BZ.2004.94; aufgehoben durch Entscheid des Kassationsgerichts vom 20. Dezember 2005). |
Schlagwörter : | Quot; Schaden; Verwirkung; Zustand; Klage; Geschädigte; Kanton; Berufung; Gallen; Verwirkungsfrist; Frist; Hinweis; Therapie; Kantons; Verbesserung; Haushalt; Behandlung; Pflege; Eingabe; Geschädigten; Schadenersatz; Beklagten; Feststellung; Person |
Rechtsnorm: | Art. 224 ZPO ;Art. 24 ZPO ;Art. 313 ZPO ;Art. 42 OR ;Art. 56 ZPO ;Art. 60 OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 84 ZPO ;Art. 91 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Erwägungen
I.
Im Sommer 1995 wurde bei X. im Zuge der Abklärung von Sehstörungen ein Makroadenom (gutartiger Tumor) an der Hypophyse (Hirnanhangsdrüse) diagnostiziert, welches operiert werden musste. Der Eingriff erfolgte am 29. August 1995 im Kantonsspital St. Gallen. Nach zunächst komplikationslosem Krankheitsverlauf verschlechterte sich der Zustand des Patienten massiv und es wurden weitere Operationen notwendig. X. weilte u.a. auf der Intensivstation, erlitt eine Hirnhautentzündung und lag während einer Woche im Koma. Am 14. Dezember 1995 wurde er schliesslich aus dem Spital entlassen.
Die Weiterbehandlung erfolgte durch den Hausarzt; regelmässige Spitaluntersuchungen fanden weiterhin im Kantonsspital St. Gallen statt. Bis Ende Mai 1996 besuchte X. eine Ergo-, Musikund Physiotherapie. Per 1. August 1996 wurde ihm wegen Hilflosigkeit mittleren Grades eine Hilflosenentschädigung zugesprochen (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 1997; kläg. act. 7).
a) Mit Eingabe vom 20. Februar 1998 meldete X. beim Bezirksamt St. Gallen gegen den Kanton St. Gallen ein unbeziffertes Schadenersatzbegehren an; gleichzeitig ersuchte er um formlose Sistierung des Verfahrens. Am 3. März 1998 wurde das Verfahren vom Bezirksamt, unter Bezugnahme auf ein Gesuch auch des Gesundheitsdepartements, bis auf weiteres sistiert (kläg. act. 3 - 6).
In der Folge betrauten der Kanton St. Gallen und dessen Haftpflichtversicherung (Winterthur-Versicherungen) im Einvernehmen mit dem Geschädigten den Neurochirurgen Prof. N. mit der Begutachtung von X.
aa) Mit Schreiben vom 1. November 1999 stellte Prof. N. u.a. fest, der Patient sei noch "nicht ausbehandelt", und er empfahl eine Behandlung mit Wachstumshormonen. Da
X. vor allem unter neuropsychologischen Folgeerscheinungen der verschiedenen Operationen und Komplikationen leide und heute bestens bekannt sei, dass eine Wachstumshormonsubstitution neben einer Beeinflussung der Lean Body Mass die Psyche der Patienten nachhaltig beeinflusse, müsse seiner Meinung nach vor Festlegung des Schadens diese Störung korrigiert werden (kläg. act. 11).
Diese, im Jahre 2000 durchgeführte Behandlung, mit welcher sich X. nach anfänglichem Widerstand einverstanden erklärte, brachte indessen keine Veränderung des Zustandes und wurde nach ein paar Monaten wieder abgebrochen.
bb) Am 24. September 2002 lieferte Prof. N. das Gutachten ab (kläg. act. 6). Im Zusammenhang mit dem fraglichen Hypophysenmakroadenom diagnostizierte der Experte - nebst verschiedenen postoperativen Status im Wesentlichen eine schwere Schädigung des rechten Nervus opticus (Sehnerv) und des Chiasmas (Sehnervenkreuzung), eine massive psychoorganische Hirnleistungsschwäche, eine medikamentös kontrollierte Narbenepilepsie, einen Panhypopituitarismus (Hypophysendysfunktion) inkl. fehlender Hirnlappenfunktion sowie Adipositas (Fettleibigkeit); diese Befunde werden als stabil und endgültig bezeichnet. Der Gutachter stellte ferner verschiedene Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne von Verstössen gegen die damals geltenden Regeln der medizinischen Wissenschaft und Praxis fest. Die geschilderten Störungen (vor allem die Persönlichkeitsveränderung und die Epilepsie) seien, so der Gutachter weiter, Folgen der Sorgfaltspflichtverletzungen, allenfalls mit Ausnahme der teilweise vorbestandenen Gesichtsfeldstörungen und der endokrinen Störungen, welche auch bei kunstfehlerfreien Interventionen auftreten könnten; bezüglich der Epilepsie wird schliesslich eine besondere Begutachtung durch einen Epileptologen empfohlen.
cc) Eine gütliche Erledigung der Angelegenheit kam in der Folge nicht zustande.
Am 23. September 2003 gab X. dem anstelle des Bezirksamtes - neu zuständigen Vermittleramt der Stadt St. Gallen vom Scheitern der aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen Kenntnis. In seiner Stellungnahme vom 25. November 2003 lehnte der Kanton St. Gallen das Entschädigungsbegehren ab; er bestritt sowohl das Vorliegen von Sorgfaltspflichtverletzungen als auch der übrigen Haftungsvoraussetzungen, und er behielt sich sämtliche Einreden und Rechte vor. Daraufhin setzte das Vermittleramt X. zur Anhängigmachung der Klage beim Gericht eine Frist von drei Monaten an.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 liess X. beim Kreisgericht St. Gallen die vorliegende Klage auf Schadenersatz und Genugtuung im Gesamtbetrag von Fr.
2'310'591.50 nebst Zins einreichen. In seiner Antwort vom 31. März 2004 schloss der Kanton St. Gallen auf kostenfällige Abweisung der Klage, und er stellte den Antrag, es sei vorweg über die Einrede der Verwirkung der Forderung zu befinden. Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 beschränkte der Kreisgerichtspräsident den Prozess im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZPO auf die Frage der Verwirkung (vi-act. 15). Die Replik zur Verwirkungseinrede erfolgte am 26. Mai 2004, die Duplik am 30. Juni 2004. Am 24. Juli 2004 starb X. Seine Erben traten in den Prozess ein. Am 27. September 2004 fand die Hauptverhandlung statt; das Gericht fällte einen Teilentscheid. Es stellte fest, dass die eingeklagten Ansprüche nicht verwirkt seien, und es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- dem Beklagten, welcher überdies verpflichtet wurde, die Kläger für deren Parteikosten mit Fr. 14'336.40 zu entschädigen.
Mit Eingabe vom 24. November 2004 reichte der Beklagte gegen den Teilentscheid vom 27. September 2004 (versandt am 25.10.2004, zugestellt am 26.10.2004) Berufung beim Kantonsgericht ein mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die eingeklagte Forderung zufolge Verwirkung untergegangen sei. Die Kläger trugen mit Antwort vom 3. Januar 2005 auf kostenfällige Abweisung der Berufung an. Auf die Mitteilung der Verfahrensleiterin hin, dass in der Sache keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, reichten die Parteien am 10. bzw. 28. Februar 2005 ihre Eingabe zum Rechtlichen ein.
Auf die Überlegungen der Vorinstanz und die zur Begründung ihrer Standpunkte gemachten Ausführungen der Parteien wird, soweit notwendig, im Folgenden eingegangen.
II.
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese erfüllt sind. Zur Beurteilung steht ein gegen den Kanton St. Gallen geltend gemachter Schadenersatzanspruch nach dem Verantwortlichkeitsgesetz, mithin eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für welche der Zivilrichter, d.h. erstinstanzlich das
Kreisgericht St. Gallen und in zweiter Instanz das Kantonsgericht zuständig ist (Art. 72 lit. c VRP i.V.m. Art. 13bis VG; Art. 24 ZPO).
Das Verfahren richtet sich nach dem Zivilprozessgesetz (Art. 74 Abs. 1 VRP), das Teilentscheide zulässt (Art. 84 ZPO), welche berufungsfähig sind (Art. 224 Abs. 1 ZPO).
Auf die Berufung ist einzutreten.
Gegenstand der Beurteilung bilden Gesundheitsschäden, die im Jahre 1995 verursacht worden sind. Anwendbar ist vorliegendenfalls daher das Verantwortlichkeitsgesetz in der vor Inkrafttreten des II. Nachtrags vom 26. Mai 2000 massgeblichen Fassung (Ziff. IV/1 der Schlussbestimmungen des II. Nachtraggesetzes).
Das bedeutet hinsichtlich der für die objektiv zeitgemässe Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu beachtenden - Prozessmaximen, dass weder die heute geltende reine Verhandlungsmaxime (Art. 56 Abs. 1 ZPO; gemildert nur durch Art. 57 und 91 Abs. 1 ZPO), noch entgegen der Auffassung der Beklagten (Eingabe vom 09.02.2005, 5 Ziff. 14 mit Hinweis auf GVP 1978 Nr. 28) - die Untersuchungsmaxime nach Art. 342 des alten Gesetzes über die Zivilrechtspflege vom 7. Februar 1939 anwendbar ist (danach bezweckte das in Verantwortlichkeitsprozessen gegen den Staat geltende Untersuchungsverfahren "die genaue Feststellung der Streitpunkte, die allseitige Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles und die Sammlung der zur Fällung des Urteils als nötig erachteten Beweise durch den Gerichtspräsidenten ein von ihm bezeichnetes Mitglied des Gerichtes").
Anwendbar sind vielmehr Art. 56 Abs. 1 ZPO und Art. 74 Abs. 1 Satz 2 VRP (gemäss Art. 313 Abs. 3 ZPO in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1990). Danach kann zwar nicht die Sammlung des Prozessstoffes, wohl aber die Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgen. Das Kassationsgericht legte die anwendbaren Bestimmungen in einem neueren Entscheid dahin aus, "dass der Richter im öffentlich-rechtlichen Entschädigungsprozess sein Ermessen zumindest dann zu tatbeständlichen Abklärungen und zur Beweisabnahme ausüben soll, wenn die Unvollständigkeit der
Tatsachenbehauptungen der Beweisanträge für ihn ohne weiteres erkennbar ist“ (GVP 2001 Nr. 66 am Ende). Es liegt auf der Hand, diese in einem öffentlichrechtlichen Entschädigungsprozess erfolgte Auslegung es ging dort um einen
Anspruch aus Art. 23 Abs. 3 des Epidemiengesetzes auch für den kantonalrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess zu übernehmen.
Die Kläger führen aus, dass es sich erübrige, auf abweichende tatbeständliche Feststellungen in den Rechtsschriften der Gegenpartei, die für die Beurteilung der Verwirkungseinrede irrelevant sind, einzugehen (Berufungsantwort, 2 Ziff. II/3). Dem ist beizupflichten und e contrario zu ergänzen, dass die Kläger hinsichtlich jener Behauptungen der Beklagten (in der Klageantwort, in der Duplik und in der Berufung), die für die Beurteilung der Verwirkungseinrede relevant sind, die übliche Pflicht der - dem Grade der Behauptung entsprechend substantiierten - Bestreitung trifft, wenn sie vermeiden wollen, dass auf die beklagtischen Behauptungen ohne weiteres abgestellt wird (Art. 91 Abs. 1 ZPO).
III.
Nach Art. 4 Abs. 1 VG in der hier massgeblichen ursprünglichen Fassung hat der Geschädigte das Schadenersatzbegehren innerhalb eines Jahres, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber 10 Jahre nach der schädigenden Handlung einzureichen. Bei dieser Frist handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Verwirkungsfrist (GVP 1996 Nr. 5 mit Hinweisen).
Der Fristbeginn nach dem st. gallischen Verantwortlichkeitsgesetz ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, wie sie Lehre und Rechtsprechung zur Verjährungsnorm von Art. 60 OR (Beginn des Fristenlaufs mit Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen) entwickelt haben (GVP 1984 Nr. 2 und GVP 1996 Nr. 5).
Die vom Beklagten dagegen vorgebrachten Argumente (Berufung, 5/6 Ziff. 14 - 16) vermögen nicht zu überzeugen. An der bisherigen, 1984 begründeten, für den Geschädigten günstigen und für das beklagte Gemeinwesen durchaus zumutbaren
Lösung ist im vorliegenden Fall umso eher festzuhalten, als der altrechtliche Untersuchungsgrundsatz mit der neuen Zivilprozessordnung zwischenzeitlich zulasten des Geschädigten abgeschwächt wurde.
Kenntnis des Schadens liegt beim Geschädigten nach der Rechtsprechung dann vor, wenn er dessen Existenz und Beschaffenheit gesamthaft, d.h. in allen seinen wesentlichen Bestandteilen soweit überblicken und hinreichend begründen kann, dass ihm die gerichtliche Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche möglich und zumutbar ist. Angesichts der Möglichkeit der unbezifferten Forderungsklage (Art. 42 Abs. 2 OR) darf der Geschädigte ein Tätigwerden aber nicht solange hinausschieben, bis er den Schaden genauestens zu beziffern im Stande ist. Entsteht ein Schaden aus einem Sachverhalt, der sich ununterbrochen weiter entwickelt, so gilt er als ein einheitliches Ganzes und die Verjährung beginnt frühestens mit dem Abschluss der Entwicklung. In diesem Fall sind die einzelnen Schadensposten Bestandteile eines Gesamtschadens, der erst fest steht, wenn chronologisch gesehen
ihr letztes Element eingetreten ist (ROBERT L. DÄPPEN, Basler Kommentar, 3. Aufl., N 7 zu Art. 60 OR mit Hinweisen; HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Rz 1611). Bei Körperschäden darf der Begriff der abgeschlossenen Entwicklung freilich nicht zu eng verstanden werden, weil kaum ein gesundheitlicher Beeinträchtigungszustand wirklich konstant bleibt. Vielmehr ist hier Kenntnis des Schadens dann anzunehmen, wenn der medizinische Sachverhalt stabilisiert ist und der Geschädigte im Grossen und Ganzen aufgrund der medizinischen Berichte weiss, welchen Verlauf sein Zustand haben wird (GVP 1996 Nr. 5 mit Hinweis auf WERNER SCHWANDER, Über die Verjährung von Schadenersatzforderungen, Referat an der Strassenverkehrstagung Freiburg 1984, 7 [kläg act. 10]).
a) Die Vorinstanz stellte entscheidend auf die im Schreiben von Prof. N. vom 1. November 1999 (kläg. act. 11) geäusserte Ansicht ab, dass der Patient noch "nicht ausbehandelt" sei, und dass eine Wachstumshormontherapie die Psyche des Täters jedenfalls nachhaltig beeinflusse (bzw. hätte beeinflussen können). Auf diese Feststellung des von den Parteien gemeinsam bestimmten Sachverständigen müsse sich das Gericht verlassen, zumal die von diesem vorgeschlagene Wachstumshormonsubstitution bei einer endokrinologischen Verlaufskontrolle vom 18. August 1998 auch im Kantonsspital besprochen worden sei, wobei man sich eine
Verbesserung hinsichtlich Müdigkeit und Antriebslosigkeit versprochen habe. Stehe aber fest, dass die im Jahre 2000 durchgeführte Therapie sinnvoll gewesen sei, sei auch die Verwirkungsfrist eingehalten worden; daran ändere der Umstand nichts, dass
X. diese Behandlung im Herbst 1998 noch abgelehnt und ihr erst auf Vorschlag von Prof. N. zugestimmt habe (Urteil, 13/14).
Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe es unterlassen zu prüfen, ob die Verwirkung bereits eingetreten war, als mit der fraglichen Hormontherapie begonnen wurde. Der gesundheitliche Zustand von X. habe sich nämlich längst vor der Hormonbehandlung im Jahre 2000 dauerhaft konsolidiert; die Verwirkung sei daher bereits vor der fraglichen Behandlung eingetreten. Durch die spätere Durchführung einer weiteren Behandlung beginne die Frist nicht neu zu laufen. Die Rechtsprechung der Vorinstanz würde zur Unverjährbarkeit von Personenschäden führen, wenn beispielsweise der Arzt bei einem längst konsolidierten Personenschaden ein Medikament verschreibe, das beim Patienten vorher noch nicht angewendet wurde (Berufung, 8 Ziff. 19; Eingabe vom 09.02.2005, 4 Ziff. 10, und 7 Ziff. 19).
Die Kläger halten dagegen, für die Einhaltung der Verwirkungsfrist müsse die Hormontherapie nicht bemüht werden; es genüge, auf die stetige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands bis 14. September 1999 hinzuweisen, um die Einhaltung der Frist zu bejahen (Stellungnahme vom 23.02.2005, 2/3 ad Ziff. 5 und 6). Im Übrigen könnte von tatsächlicher (gemeint: und fristauslösender) Kenntnis der dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht schon dann gesprochen werden, wenn die dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung zwar objektiv gegeben sein sollte, jedoch von den Ärzten angeordnete Therapiemassnahmen dem Geschädigten immer noch Hoffnung auf Besserung geben. Erst wenn sich herausstelle, dass die von den Ärzten als sinnvoll erachteten Therapiemassnahmen erfolglos waren, und der Geschädigte von der Erfolglosigkeit der durchgeführten Therapiemassnahmen Kenntnis erhalte, könne das subjektive Element der tatsächlichen Kenntnis als erfüllt betrachtet werden. Es sei daher völlig irrelevant, ob nun im nachhinein der Dauerschaden auf einen Zeitpunkt vor Durchführung von Therapiemassnahmen berechnet werde; denn erst im Nachhinein, aber eben nicht vorher, habe sich herausgestellt, dass die Therapiemassnahmen nichts bringen, was nichts anderes bedeute, als das eben erst dann tatsächliche Kenntnis vom endgültigen gesundheitlichen Zustand bei Geschädigten vorgelegen habe
(Berufungsantwort, 6/7 Ziff. 7). Bei der Kenntnis von Personenschäden sei zwischen dem objektiven und dem subjektiven Element zu unterscheiden. Subjektive Kenntnis der objektiven Begebenheiten sei vorliegend frühestens ab Feststellung der Erfolglosigkeit der Hormonsubstitutionstherapie gegeben gewesen (Stellungnahme vom 23.02.2005, 10/11 Ziff. 20 mit Hinweis auf GVP 1996 Nr. 5).
Dem Beklagten ist ohne weiteres insofern beizupflichten, als die Verwirkungsfrist, einmal abgelaufen, unter keinen Umständen mehr neu zu laufen beginnt. Auch die spätere Anordnung einer weiteren medizinischen Massnahme - und sei es einer erfolgversprechenden bewirkt keine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist. Zutreffend ist auch der beklagtische Einwand gegenüber der Auffassung der Vorinstanz, dass die blosse Existenz einer in casu erst über 2 1/2 bzw. 4 Jahre nach dem Spitalaustritt erwogenen und durchgeführten - Therapie (Wachstumshormonsubstitution), welche ausser dem Lean Body Mass lediglich noch die Psyche nachhaltig beeinflussen kann (Schreiben von Prof. N. vom 01.11.1999; kläg. act. 11), per se noch nicht geeignet ist darzutun, dass ein ausreichend stabilisierter Zustand, der nach den massgeblichen Kriterien den Fristenlauf in Gang setzt, nicht schon vor dem 20. Februar 1997 erreicht wurde und die einjährige Verwirkungsfrist daher bereits abgelaufen war, als X. am 20. Februar 1998 beim Bezirksamt das Entschädigungsbegehren einreichte.
Was die von den Klägern angesprochene Unterscheidung zwischen dem objektiven und dem subjektiven Element (bei der Kenntnis von Personenschäden) betrifft, so können grundsätzlich drei Fallkategorien, in denen die Verwirkungsfrist nicht zu laufen beginnt, unterschieden werden: Erstens jene Fälle, in denen der Geschädigte subjektiv den Schaden zu kennen glaubt, obschon dieser, weil der medizinische Sachverhalt sich weiter entwickelt, objektiv noch gar nicht berechnet werden kann; zweitens jene Fälle, in denen der Schaden, weil sich der medizinische Sachverhalt stabilisiert hat, objektiv zwar feststeht, der Geschädigte subjektiv aber aus zureichenden Gründen annimmt, der Schaden lasse sich noch nicht berechnen; drittens schliesslich jene Fälle, in denen der Schaden weder objektiv feststellbar ist, noch vom Geschädigten subjektiv für berechenbar erachtet wird. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
Entscheidend ist grundsätzlich, seit wann die vom Experten bei der Begutachtung diagnostizierten Befunde vorliegen bzw. wie sich der gesundheitliche Zustand in den schadensrelevanten Bereichen entwickelt hat. Relevant sind vorliegendenfalls - X. war im Zeitpunkt der Gesundheitsschädigung nicht mehr erwerbstätig - die für die Beeinträchtigung der Haushaltsführung und die Pflegebedürftigkeit ursächlichen Umstände. Die Beweislast für jene Tatsachen, aus denen auf die für den Beginn des Fristenlaufs erforderliche Stabilität geschlossen werden soll, trifft den Beklagten, der die Verwirkung der eingeklagten Forderung behauptet (Art. 8 ZGB).
a) Die Kläger bringen diesbezüglich vor,
der Zustand von X. sei ab Entlassung "alles in allem katastrophal" gewesen; er habe sich an sein zu Hause nicht mehr erinnern können, des gleichen auch nicht an andere Begebenheiten aus früherer Zeit; die verschiedenen Therapien hätten "ab August 1997 zu keinen weiteren Verbesserungen mehr geführt" (Klage, 6 Ziff. 2; inwiefern bis August 1997 Verbesserungen zu verzeichnen waren, wird nicht substantiiert ausgeführt);
alles in allem entspreche der heutige Zustand (d.h. bei Klageeinleitung am 22.12.2003) "dem Entwicklungsstand eines dreijährigen Kindes" (Klage, 9; Berufungsantwort, 3 oben);
X. könne "im Haushalt keinerlei Verrichtungen mehr erbringen" (Klage, 24 oben); sodann sei eine "intensive Betreuungszeit ... mit mindestens vier Stunden pro Tag einzusetzen", und X. bedürfe "der Überwachung rund um die Uhr, d.h. während 24 Stunden" (Klage, 27);
der Zustand von X. habe sich seit dem Austritt aus dem Spital "in der Folge massiv verschlechtert" (Stellungnahme vom 23.02.2005, 2/3 Ziff. III ad Ziff. 5 mit Hinweis
auf bekl. act. 104; diese Behauptung ist neu, und es wird ebenfalls nicht substantiiert, in welcher Beziehung eine Verschlechterung erfolgt sein soll).
Der Beklagte führt demgegenüber aus,
X. habe seinen Zustand bei der Entlassung gekannt; eine neue Operation zur Verbesserung des Zustandes sei nie zur Diskussion gestanden; durch Therapien hätte lediglich der Umgang mit dem Leiden verbessert werden sollen; der neurologische Zustand habe sich ab Mai 1996 nicht mehr verbessert; Dr. P. habe X. und dessen Ehefrau am 28. August 1996 erklärt, dass mit einem stabilisierten Zustand gerechnet werden könne (Klageantwort, 4 Ziff. 7 mit Hinweis auf bekl. act. 10);
zwischen dem 23. Mai 1996 und dem 16. Januar 1997 sei der Kläger nicht einmal mehr behandlungsbedürftig gewesen; in diesem Zeitraum sei offensichtlich auch keine Besserung mehr eingetreten (Duplik, 6 Ziff. 16);
bei einer Konsultation am 24. August 1997 sei festgestellt worden, dass sich die Gesamtsituation auch seit dem 16. Januar 1997 nicht verbessert hätte; und auch danach habe keine Verbesserung des Gesamtbildes mehr stattgefunden, wie die Ärzte bei der endokrinologischen Nachkontrolle vom 18. August 1998 festgestellt hätten; der "medizinische Endzustand" von X. sei spätestens im Mai 1996 erreicht gewesen (Berufung, 9/10 Ziff. 22 mit Hinweisen auf bekl. act. 100 - 103).
c) Seit wann die vom Experten im September 2002 diagnostizierten Befunde vorliegen, ist dem Gutachten zwar nicht zu entnehmen, der Umfang der Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung sowie die für die Pflegebedürftigkeit massgeblichen Umstände lassen sich indessen, soweit relevant, gleichwohl feststellen.
Die Parteien sind sich einig, dass sich der Zustand von X. nach der Entlassung aus dem Spital am 14. Dezember 1995 bis im Mai 1996 noch verbessert hat, wobei Art und Umfang der Verbesserung nicht substantiiert werden. Für die Folgezeit geht die Sachdarstellung auseinander. Während für den Beklagten der "medizinische Endzustand" im Mai 1996 erreicht wurde, behaupten die Kläger einerseits - und zwar nur indirekt und unsubstantiiert - Verbesserungen bis August 1997 (Klage, 6 Ziff. 2) und anderseits ebenfalls unsubstantiiert, zudem erstmals in der Stellungnahme vom 23. Februar 2005 und damit verspätet massive Verschlechterungen; für letztere wird auf den Kontrollbericht des Kantonsspitals vom 14. September 1999 verwiesen, wo es unter dem Titel Zwischenanamnese heisst, der Patient selbst sei aktuell mit dem Gesundheitszustand zufrieden und klage über keine besonderen Probleme, gemäss seiner Ehefrau habe sich der Zustand aber seit der letzten Kontrolle vor einem Jahr "weiter verschlechtert mit chronischer Müdigkeit und Antriebslosigkeit", und es habe sich "die Gedächtnisfunktion ... in der Zwischenzeit ebenfalls weiter
verschlechtert" (bekl. act. 104).
Die aufgezeigten Divergenzen in der Darstellung der Entwicklung des Gesundheitszustandes von X. können dahingestellt bleiben. Die Kläger behaupten nämlich selber nicht, die Veränderungen seien von Einfluss auf die Fähigkeit der Haushaltsführung die Pflegebedürftigkeit gewesen, und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Folgerichtig wird denn auch ab September 1995 Ersatz für einen sich nie verändernden - 100%-igen Haushaltsschaden sowie für einen sich ebenfalls nie verändernden Pflegeschaden eingeklagt. X: wurde im übrigen auch von der Invalidenversicherung bereits per August 1995 als dauerhaft hilfsbedürftig eingestuft, indem die gesetzliche Entschädigung per 1. August 1996 gesprochen wurde (vgl. Art. 43bis Ziff. 2 AHVG). Es gab mithin jedenfalls spätestens Ende 1996, nachdem X. schon über ein Jahr wieder zu Hause war und sich trotz gewisser Verbesserungen die Haushaltsführungsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit auf keinerlei relevante Art und Weise verändert hatte, keinen Grund, mit einer Klage länger zuzuwarten. Der weitere Verlauf war im grossen und ganzen bekannt.
Die Kläger wenden noch ein, dass sowohl die Ärzte im Spital, wie auch X. selber und letztlich auch der Gutachter davon ausgegangen seien, dass mit der Hormonbehandlung die Lebensqualität noch gesteigert werden könnte (Stellungnahme
vom 23.02.2005, 5/6 ad. Ziff. 9 mit Verweisen auf bekl. act. 102 und 112). Soweit sie damit geltend machen wollen, die in Aussicht gestellten Veränderungen wären von Einfluss auf die Fähigkeit zur Haushaltsführung auf die Pflegebedürftigkeit - d.h. der Schaden sei deshalb weder objektiv noch subjektiv bekannt gewesen, ist ihnen unter Hinweis auf das oben Gesagte (Erw. III/3d Abs. 2) folgendes entgegenzuhalten: Es trifft zu, dass die Verwirkung nicht eingetreten wäre, wenn die Hormontherapie, ungeachtet ihrer (wie sich erst später herausstellen sollte) fehlenden Wirksamkeit, von den Fachleuten noch vor Ende 1996 vorgeschlagen worden wäre und wenn X. sich einer solchen Behandlung dann auch tatsächlich unterzogen und in der Hoffnung auf eine bessernde Wirkung mit dem Schadenersatzbegehren einstweilen noch zugewartet hätte. Ebensowenig wäre die Verwirkung eingetreten, wenn die im Jahre 2000 durchgeführte Behandlung erfolgreich gewesen wäre und zu einer wesentlichen Verbesserung geführt hätte, dies selbst dann, wenn X. vorher subjektiv nicht mehr mit einer Veränderung gerechnet haben sollte; denn diesfalls stände fest, dass der medizinische Zustand eben doch nicht stabil und der Schaden damit nicht berechenbar gewesen wäre.
Tatsache ist nun aber, dass die Hormontherapie von den Ärzten erst im August 1997 vorgeschlagen wurde (bekl. act. 102), dass X. sich vorerst nicht zu einer solchen entschliessen mochte und daher für ihn kein zureichender Grund zur Annahme bestand, der Schaden lasse sich gleichwohl noch nicht berechnen, sowie dass die schliesslich doch noch durchgeführte Behandlung keinen Erfolg brachte. Der heute geltend gemachte Schaden, der sich nach der Schadensberechnung der Kläger bis zum Tod von X. denn auch tatsächlich weder vergrössert noch verringert hat, hätte daher bereits Ende 1996 zumindest unbeziffert eingeklagt bzw. was nach damaligem Verantwortlichkeitsgesetz genügte beim Bezirksamt mit einem schlichten, unbeziffertes Schadenersatzbegehren angemeldet werden müssen (wie denn auch später, mit der Eingabe vom 20. Februar 1998, lediglich ein unbezifferter Anspruch angemeldet wurde; kläg. act. 1). X. war damals, d.h. Ende 1996, in der Fähigkeit zur Haushaltsführung schon über ein Jahr lang unverändert zu 100% eingeschränkt. Auch musste er über ein Jahr lang unverändert rund um die Uhr überwacht werden und bedurfte unverändert vier Stunden täglich intensiver Pflege. Die beiden in Frage kommenden Schadenselemente - Haushaltsführungsschaden und Pflegeschaden -
waren also bekannt; Veränderungen von Relevanz waren nicht mehr zu erwarten und sind denn auch später nicht mehr eingetreten.
Demnach aber begann die einjährige Verwirkungsfrist spätestens Ende 1996 zu laufen und endete - Verwirkungsfristen können nicht unterbrochen werden (auch nicht durch weitere Therapien) spätestens Ende 1997. Indem X. sein Entschädigungsbegehren erst am 20. Februar 1998 stellte, verpasste er die Frist. Diese Frist wurde auch nicht etwa wiederhergestellt durch die im August 1998 erwogene und nach anfänglicher Ablehnung im Jahre 2000 doch noch durchgeführte, angeblich erfolgversprechende, tatsächlich aber erfolglose Hormonbehandlung (Prof. G. soll nach einem Konsilium mit dem Endokrinologen PD Dr. S. von Anfang an die Meinung vertreten haben, "dass das Wachstumshormon nichts bringe" [Duplik, 24 Ziff. 43 mit Hinweis auf bekl. act. 112]).
Das führt in Gutheissung der Berufung antragsgemäss zur Aufhebung des angefochtenen Teilentscheides vom 27. September 2004, mit welchem festgestellt wurde, dass der eingeklagte Anspruch noch nicht verwirkt sei. Der Beklagte verlangt in seinem Berufungsbegehren ferner die Feststellung, dass die eingeklagte Forderung zufolge Verwirkung untergegangen sei. Ein Feststellungsinteresse ist indessen nicht ersichtlich; es wäre nicht prozessökonomisch, wenn nach einem entsprechenden, rechtskräftigen Feststellungsentscheid das Kreisgericht nochmals tätig werden müsste, um die Klage abzuweisen. Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren kann auch vom Kantonsgericht festgelegt werden.
Das beklagtische Berufungsbegehren ist daher als sinngemässer Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage zu interpretieren und die Klage demgemäss abzuweisen.
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