Zusammenfassung des Urteils BZ.2003.7: Kantonsgericht
Die Klage dreht sich um Verantwortlichkeitsansprüche im Aktienrecht bezüglich eines Unternehmens, das in Liquidation war. Die Klägerin forderte eine Zahlung von 500.000 CHF nebst Zinsen. Das Bezirksgericht entschied, dass die Beklagten solidarisch haften und einen Betrag von 495.765,20 CHF zahlen müssen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 24.000 CHF, die Beklagten müssen auch die Parteikosten der Klägerin in Höhe von 28.470,95 CHF tragen. Das Gericht stellte fest, dass es für die Beurteilung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen nicht zuständig sei und verwies den Fall an das Handelsgericht. Der Richter in diesem Fall ist männlich, die Gerichtskosten betragen 24.000 CHF, die unterlegene Partei ist weiblich (Firma) und die Partei ist die Art. 13, Art. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | BZ.2003.7 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Kantonsgericht |
Datum: | 27.10.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 13, Art. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Das Kreisgericht ist zur Beurteilung von Streitigkeiten über aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche unzuständig. Das Handelsgericht hingegen kann im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeit eine (andere) Streitigkeit mitbeurteilen, wenn diese mit der zu beurteilenden Streitigkeit eng zusammenhängt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. Oktober 2004, BZ. 2003.7). Entscheid Kantonsgericht, 27.10.2004 |
Schlagwörter : | ändig; Recht; Klage; Quot; Bezirksgericht; Konkurs; Beklagten; Handelsgericht; Zuständigkeit; Kanton; Streit; Kantons; Antrag; Schaden; Vorinstanz; Verantwortlichkeit; Streitigkeit; Gericht; Kantonsgericht; Eingabe; Berufung; Beurteilung; Ersatz; Handlung; Verantwortlichkeitsansprüche; Forderung; Gesellschaft; Urteil; Gläubiger |
Rechtsnorm: | Art. 13 ZPO ;Art. 14 ZPO ;Art. 15 ZPO ;Art. 154 ZPO ;Art. 165 ZPO ;Art. 170 OR ;Art. 229 ZPO ;Art. 260 KG ;Art. 41 OR ;Art. 45 ZPO ;Art. 55 ZGB ;Art. 67 ZPO ;Art. 722 OR ;Art. 754 OR ;Art. 755 OR ;Art. 757 OR ;Art. 77 ZPO ;Art. 78 ZPO ; |
Referenz BGE: | 109 III 27; 117 II 432; 125 III 86; 91 II 63; |
Kommentar: | - |
Erwägungen
I.
a) Im Jahre 1994 erwarb die von C beherrschte B die ursprünglich im Textilhandel tätige E. Nach längerer Zeit der Inaktivität verlegte diese ihren Sitz im Herbst 1997 von F nach G und stockte das Aktienkapital von Fr. 50'000.-auf Fr. 500'000.-auf; man
stützte sich dabei u.a. auf einen Kapitalerhöhungsbericht, der über die Sacheinlagen falsche Angaben enthielt (Guthaben bei einer gar nicht existierenden "H" von DEM 541'812.50). Als Revisionsstelle eingesetzt wurde die B, welche die Beteiligung zuvor auf undurchsichtige Weise (gefälschter Kaufvertrag) wieder abgestossen hatte. Einziger Verwaltungsrat der B war C, der auch bei der Kapitalerhöhung mitgewirkt hatte (vgl. Internet-Vollauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; zum Ganzen vgl. die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 18.12.2002; kläg. act. 106).
Im November/Dezember 1997 leaste C ausgestattet mit einer gefälschten Vollmacht der E (gefälscht war die Unterschrift des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift I) von der A (im Folgenden: A) verschiedene Autos. Die A ihrerseits kaufte die Fahrzeuge von der SA AG, welche sie direkt an die Leasingnehmerin auslieferte. Die Autos wurden dann jeweils, wie sich später herausstellte, über Polen nach Russland "verschoben". Leasingzinsen wurden nicht bezahlt. Ende Februar 1998 erstattete die A Strafanzeige.
Im März 1998 wurde die B, die zwischenzeitlich ihr Domizil eingebüsst hatte, in Anwendung von Art. 88a HRegV aufgelöst und befindet sich seither in Liquidation. Das selbe SchicksaI ereilte im Dezember 1998 die E, nachdem "die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung sowie das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen" war (HR-Auszüge).
Am 19. Januar 2000 wurde über die E in Liquidation der Konkurs eröffnet. Aktiven waren nicht mehr vorhanden. Nachdem die Masse auf deren Geltendmachung verzichtet hatte, wurden die "Verantwortlichkeitsansprüche unter allen Titeln, insbesondere Art. 752 ff. OR, in noch unbestimmter Höhe gegenüber allen mit der Verwaltung, Geschäftsführung Kontrolle beauftragten und/oder befassten Personen" gemäss Art. 260 SchKG u.a. an die A abgetreten, deren Forderung im Betrag von Fr. 676'710.50 kolloziert worden war (Abtretungsverfügung des Konkursamtes W vom 16.06.2000; kläg. act. 52).
Mit Verfügung des Konkursrichters vom 8. März 2001 wurde das Konkursverfahren in der Folge als geschlossen erklärt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht
(HR-Auszug). Die A erlitt auf ihrer Forderung einen Totalverlust (Konkursverlustschein vom 16.01.2001 über Fr. 676'710.50; kläg. act. 57).
a) Bereits am 24. November 2000 hatte die A beim Vermittleramt der Stadt J gegen die B und C Klage erhoben, mit welcher sie "sowohl die ihr selbst wie die der E zustehenden Verantwortlichkeitsund/oder Schadenersatzansprüche" geltend machte (kläg. act. 54). Der Vermittlungsvorstand wurde am 31. Januar 2001 abgehalten; die Sache blieb unvermittelt, hingegen einigten sich die bereits damals von Rechtsanwälten vertretenen Parteien darauf, "dass der Streit ... vor dem Bezirksgericht K ausgetragen wird" (Leitschein; Vi-act. 1).
Mit Eingabe vom 30. März 2001 machte die A dann die vorliegende Klage (Teilklage) beim Bezirksgericht K auf Zahlung von Fr. 500'000.-- nebst 5% Zins seit 31. Dezember 1997 anhängig. Für den Fall, dass das Gericht sich sachlich nicht als zuständig erachte, ersuchte sie um Gelegenheit, gemäss Art. 77 ZPO einen Antrag auf Prozessüberweisung stellen zu können. Mit Klageantwort vom 14. Juli 2001 trugen die Beklagten auf Abweisung der Klage an.
Die Hauptverhandlung fand am 11. Juli 2002 statt. In seinem Plädoyer berief sich der Vertreter der Klägerin gegenüber C erstmals ausdrücklich auf Art. 41 OR (unerlaubte Handlungen begangen durch Straftaten gemäss Art. 164, 152, 153, 251 und 253 StGB). Beide Beklagten hätten, so die Klägerin weiter, in der E die Stellung von Organen inne gehabt und seien als solche zur Verantwortung zu ziehen; dazu eine einschlägige Rechtsnorm zitiert wurde wie schon in den Rechtsschriften zuvor - nicht.
Das Bezirksgericht K fällt am 11. Juli 2002 folgendes Urteil:
Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 495'765.20 nebst Zins zu 5% seit 31.12.1997 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 24'000.-haben die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Der Klägerin wird die Einschreibgebühr von Fr. 700.-zurückerstattet.
Die Beklagten haben unter solidarischer Haftbarkeit die Klägerin für ihre Parteikosten mit Fr. 28'470.95 zu entschädigen."
Zu seiner Zuständigkeit erwog das Gericht, die Parteien hätten vor dem Vermittler für beide Beklagten eine Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes K nach Art. 14 Abs. 2 ZPO geschlossen. Die Klägerin berufe sich hinsichtlich ihrer Anspruchsgrundlage auf Art. 41 OR. Sie beschränke ihre Klage auf Fr. 500'000.--, d.h. einen Wert, der tiefer als ihre kollozierte Forderung von Fr. 676'710.50 sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin nur Ersatz für den eigenen unmittelbaren Schaden verlange. Insofern sei die Zuständigkeit des Bezirksgerichts K unter Berücksichtigung der Parteivereinbarung zu bejahen. Eine allfällige kumulative Haftungsgrundlage nach Art. 752 ff. OR wäre ausschliesslich durch das Handelsgericht zu beurteilen und eine Prorogation unbeachtlich.
Zum in der Klageschrift gestellten Eventualbegehren auf Einräumung der Gelegenheit, einen Antrag auf Prozessüberweisung stellen zu können, äusserte sich das Gericht nicht.
Das schriftlich begründete Urteil gelangte am 17. Dezember 2002 zum Versand.
Daraufhin stellte die Klägerin beim Bezirksgericht K am 15. Januar 2003 nachträglich den Antrag, der Prozess sei, soweit darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten wurde, an das Handelsgericht des Kanton St. Gallen zu überweisen (kläg. act. 107; in den vorinstanzlichen Gerichtsakten nicht vorhanden).
Das Bezirksgericht reagierte auf diesen Antrag, soweit aus den Akten ersichtlich ist, nicht.
3. a) Alsdann erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 29. Januar 2003 gegen das Urteil vom 11. Juli 2002 (zugestellt am 18.12.2002) rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage.
Die Klägerin schloss mit Antwort vom 26. Mai 2003 auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
In prozessualer Hinsicht beanstandet sie, dass das Bezirksgericht, das ohne es ausdrücklich zu erklären auf die Klage teilweise nicht eingetreten sei, den Antrag auf Prozessüberweisung nicht behandelt habe. Für den Fall, dass das Bezirksgericht K wegen der zwischenzeitlichen Berufung darauf nicht mehr eintrete, werde die Prozessüberweisung durch das Kantonsgericht beantragt.
Am 2. Juni 2003 wurden die prozessgegenständlichen Forderungen auch noch beim Handelsgericht eingeklagt (Orientierungskopie eines Schreibens des Präsidenten des Handelsgerichts vom 06.11.2003; act. B/51).
Am 7. Juni 2003 reichten die Beklagten eine nachträgliche Eingabe ein, welche die Klägerin gemäss Stellungnahme vom 23. Juni 2003 teilweise aus dem Recht gewiesen haben will.
Am 31. Juli 2003 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, und er lud die Parteien ausdrücklich ein, sich im Rahmen der Eingabe zum Rechtlichen (Art. 234 Abs. 3 lit. a ZPO) auch zur sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz zu äussern.
Die Beklagten verzichteten daraufhin auf eine Eingabe zum Rechtsstandpunkt. Die Klägerin hingegen reichte ihre Eingabe am 16. Oktober 2003 ein, wobei sie u.a. anregte, zur Zuständigkeitsfrage gemäss Art. 154 ZPO einen Entscheid des Kassationsgerichtes zu veranlassen. Am 21. Oktober 2003 teilte der Verfahrensleiter der Klägerin umgehend mit, dass das Kantonsgericht keinen Grund sehe, das Kassationsgericht von sich aus anzurufen, und er forderte die Klägerin auf, dem Kassationsgericht allenfalls direkt entsprechend Antrag zu stellen.
Der Prozess zog sich in der Folge wegen einer Sistierung (Konkurs von C) und zweier Summarverfahren betreffend Sicherheitsleistung und unentgeltliche Prozessführung sowie separater Erledigung der Berufung von C (Nichteintretensentscheid vom 08.04.2004) in die Länge.
Am 16. August 2004 teilte die Klägerin dem Kantonsgericht schliesslich mit, dass sie auf eine Anrufung des Kassationsgerichts gemäss Art. 154 ZPO verzichte, hielt aber an ihrer Rechtsauffassung, dass die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben sei, fest.
Eventualiter, d.h. für den Fall, dass das Kantonsgericht diese Auffassung nicht teile, wird beantragt, "die Klagen unter Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit an das Handelsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen".
II.
Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen bezüglich des Berufungsverfahrens ergibt, dass diese erfüllt sind (Art. 224 Abs. 1 lit. d, Art. 225 und Art. 229 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten 1 ist daher einzutreten. Die Berufung des Beklagten 2 ist dagegen rechtskräftig erledigt (eine von C gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. April 2004 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht mit Entscheid vom 2. Juni 2004 abgewiesen).
Ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen (Art. 79 lit. b ZPO) ist als nächstes, ob die Vorinstanz zur Beurteilung der Streitsache zuständig war. Dazu fällt was folgt in Betracht:
Nach Art. 13 ZPO entscheidet das Kreisgericht (damals Bezirksgericht), soweit die Zivilprozessordnung nichts anderes bestimmt; Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO aber bestimmt, dass das Handelsgericht ausschliesslich zuständig ist für Streitigkeiten über Handelsgesellschaften. Darunter fallen nach konstanter Praxis Streitigkeiten über Verantwortlichkeitsansprüche aus Organhaftung nach Art. 752 ff. OR (GVP 1994 Nr. 55). Prorogation eines anderen Gerichtes ist in solchen Fällen unzulässig.
Das Bezirksgericht war zur Beurteilung von Streitigkeiten über aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche demnach unzuständig, was die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Das Handelsgericht hingegen kann im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeit eine (andere) Streitigkeit durchaus mitbeurteilen, wenn diese wie hier mit der zu beurteilenden Streitigkeit eng zusammenhängt (Art. 15 Abs. 2 ZPO).
Bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit wird zwischen unmittelbarem (direktem, individuellem) und mittelbarem Gläubigerschaden unterschieden. Das massgebliche Kriterium für die Abgrenzung bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Rechtsgrundlage der jeweiligen Schadenersatzpflicht, mithin die Art der Pflichtverletzung, die dem ins Recht gefassten Organ vorgeworfen wird, und die Interessen, deren Schutz die missachtete Vorschrift dient. Ein unmittelbarer Gläubigerschaden liegt danach vor, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs im Sinne von Art. 41 OR einem Tatbestand der culpa in contrahendo gründet. Werden Bestimmungen verletzt, welche sowohl den Interessen der Gesellschaft wie auch dem Schutz der Gläubiger dienen, liegt ein mittelbarer Schaden vor, welcher ausserhalb des Konkurses durch die Gesellschaft, nach Konkurseröffnung jedoch durch die Gläubigergesamtheit, allenfalls durch den an ihrer Stelle klagenden Gläubiger geltend zu machen ist (Art. 756 und 757 OR; BGE 125 III 86 ff., 88 mit zahlreichen Hinweisen).
aa) Die Klägerin begründet die eingeklagte Forderung, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, mit Ansprüchen auf Ersatz sowohl des unmittelbaren als auch des mittelbaren Schadens. Dies ergibt sich schon aus der oben zitierten Eingabe an das Vermittleramt, und daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin diesbezüglich keine Angaben über die ihrer Meinung nach anwendbaren Rechtsvorschriften gemacht hat (Art. 78 ZPO; vgl. dazu Art. 161 lit. g ZPO und LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 4c Al. 3 zu Art. 165 ZPO). Beim Anspruch auf Ersatz des mittelbaren Schadens fragt es sich indessen vorab, ob die Klägerin denselben heute überhaupt noch geltend machen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschafft der einen Anwendungsfall von Art. 260 SchKG darstellende - Art. 757 OR nämlich keinen individuellen Anspruch des Gesellschaftsbzw. Abtretungsgläubigers. Übertragen wird lediglich das Klagerecht der Konkursmasse (vgl. PETER WIDMER, Basler Kommentar, N 1 ff. zu Art. 757 OR mit Hinweis auf BGE 117 II 432 ff.). Dieses Recht stellt ein blosses Nebenrecht der Konkursforderung im Sinne von Art. 170 OR dar (BGE 109 III 27 ff.). Die Konkursforderung der A gegenüber der E aber dürfte wohl untergegangen sein, nachdem der Konkurs längst abgeschlossen und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden ist (was von der Klägerin, die sich einen Konkursverlustschein hat ausstellen lassen, offenbar hingenommen wurde). Untergegangen wäre diesfalls aber auch die Prozessführungsbefugnis als Nebenrecht
(Art. 170 Abs.1 OR). Ob die Klägerin die Abtretungsansprüche im vorliegenden Prozess mit Erfolg geltend machen könnte, wäre im Übrigen selbst dann fraglich, wenn dieselben materiellrechtlicher Natur und nicht untergegangen wären: Wie sich aus der Abtretungsverfügung vom 16. Juni 2000 des Konkursamtes W ergibt (kläg. act. 52), ist die Klägerin nämlich nicht die einzige Abtretungsgläubigerin. Die gleichen Rechte wurden gleichzeitig auch an die S AG abgetreten; dass diese auf die Abtretungsansprüche verzichtet hätte, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Abtretungsgläubiger aber bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4d zu Art. 44 und N 4 zu Art. 45 ZPO). Die
Aktivlegitimation der Klägerin, bei deren Fehlen die Klage soweit der mittelbare Schaden eingeklagt wird abgewiesen werden müsste, ist daher ebenfalls zweifelhaft.
Diese Fragen können allerdings offen bleiben. Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist nämlich, wie im Folgenden auszuführen sein wird, selbst dann zu verneinen, wenn aus den genannten Gründen wovon, wenngleich zu Unrecht, auch die Vorinstanz ausgegangen ist keine Ansprüche auf Ersatz des mittelbaren Schadens zur Beurteilung stünden.
bb) Bei den eingeklagten Ansprüchen auf Ersatz des unmittelbaren Schadens handelt es sich iura novit curia (Art. 78 ZPO) - um Ersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten 1 aus Haftung für unerlaubte Handlungen C‘s (Art. 55 Abs. 2 ZGB i.V.m Art. 41 OR [Art. 722 OR]) und aus Revisionshaftung (Art. 755 OR) sowie gegenüber dem Beklagten 2 aus Haftung für unerlaubte Handlungen (Straftaten; Art. 55 Abs. 3 ZGB und Art. 41 OR), aus Gründerhaftung (Mitwirkung bei der Kapitalerhöhung der E; Art. 753 Ziff. 1 OR) sowie aus Haftung als faktisches Geschäftsführungsorgan (beim Abschluss der Leasingverträge gestützt auf eine gefälschte Vollmacht; Art. 754 OR).
Es handelt sich also, mit Ausnahme jener betreffend die Haftung aus unerlaubter Handlung, ausnahmslos um Streitigkeiten betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeiten, die in den ausschliesslichen sachlichen Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes fallen.
In Betracht zu ziehen ist sodann, dass die Klägerin nicht etwa mehrere Rechtsbegehren gestellt hat (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Es liegt auch kein Fall unzulässiger
objektiver Klagenhäufung im Sinne von Art. 69 lit. a ZPO vor, der es dem Bezirksgericht ermöglicht hätte, den Prozess bezüglich jener Begehren, die in den (ausschliesslichen) Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichtes fallen, zu trennen (Art. 71 Abs 1 lit. a ZPO) und an dieses zu überweisen, um nur jene Begehren, für die es selber zuständig ist, zu beurteilen.
Zur Beurteilung steht vielmehr nur ein einziges Rechtsbegehren, eine einzige (lediglich subjektiv, nicht aber objektiv gehäufte) Forderungsklage, welche freilich auf mehrere Rechtsgründe abgestützt wird. Es liegt mithin ein Fall von sogenannter Anspruchskonkurrenz vor. In solchen Fällen aber kann es nicht angehen, dass wie das der Klägerin offenbar vorschwebt (vgl. deren Ausführungen im nachträglichen Antrag vom 15. Januar 2003; kläg. act. 107) - das Rechtsbegehren, soweit es mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung begründet wird, vom Bezirksgericht (und zweitinstanzlich vom Kantonsgericht; Art. 224 Abs.1 lit. d ZPO), soweit es aber mit aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen begründet wird, vom Handelsgericht beurteilt wird. Und zwar geht es deshalb nicht an, weil sonst insbesondere hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen (Beweiswürdigung) - die Gefahr widersprüchlicher Urteile besteht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, von welcher abzuweichen kein Grund besteht, darf denn auch ein Anspruch nicht in zwei Klagen zerlegt werden, die zwei nebeneinander bestehenden Gerichtsbarkeiten unterliegen (BGE 91 II 63 ff.; vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, N 7 zu § 13 GVG mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz zu Unrecht als (zur Beurteilung der Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren Schadens) sachlich zuständig erklärt.
Ist der angerufene Richter unzuständig, so wird der Prozess auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit dem vom Kläger nachträglich als zuständig bezeichneten Richter überwiesen (Art. 77 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin beanstandet wie erwähnt, dass die Vorinstanz, das - nach Eröffnung des Urteils am 15. Januar 2003 gestellte Überweisungsbegehren nicht behandelt habe. Der Vorwurf ist unbegründet.
Zunächst ist klarzustellen, dass die Klägerin anfänglich - und zwar für den Fall, dass sich das Gericht wider Erwarten als unzuständig erachten sollte - nur verlangte, es sei ihr die Gelegenheit einzuräumen, gemäss Art. 77 ZPO Antrag auf Prozessüberweisung zu stellen (Klage, 3 Ziff. 3). Nachdem sich die Vorinstanz jedoch, wenn auch zu Unrecht, unter dem Aspekt der unerlaubten Handlung als sachlich zuständig erachtete, hätte es vorgängig einer Überweisung des Prozesses bezüglich der Verantwortlichkeitsansprüche einer Trennung desselben bedurft, welche aber mangels objektiver Klagenhäufung - unzulässig gewesen wäre. Für ein solches Vorgehen bestand für die Vorinstanz umso weniger Anlass, als sie die Klagen praktisch vollumfänglich guthiess.
Aus dem nämlichen Grund ist eine Trennung des Prozesses mit Überweisung an das Handelsgericht (zur Beurteilung der Klage unter dem Titel der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit) auch nachträglich nicht zulässig, d.h. die Vorinstanz ist auf das Begehren vom 15. Januar 2003 materiell zu recht nicht eingegangen.
In Frage kommt nur die Überweisung des gesamten Prozesses. Das setzt indessen einen entsprechenden Antrag der Klägerin (zur Überweisung unter sämtlichen Aspekten, auch unter jenem der unerlaubten Handlung) voraus (Art. 77 Abs. 1 ZPO), wie er in casu so erstmals im Berufungsverfahren und bloss eventualiter gestellt wird. Im Hauptstandpunkt erachtet die Klägerin indessen nach wie vor das Bezirksgericht und zweitinstanzlich das Kantonsgericht als sachlich zuständig (Eingabe von 16.08.2004).
Unter diesen Umständen kann der Prozess nicht was sonst die Regel ist ohne formellen Entscheid über die Zuständigkeitsfrage an das von der Klägerin eventualiter als zuständig erachtete Handelsgericht überwiesen. Vielmehr ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es sich nicht gegen den Beklagten 2 richtet und rechtskräftig geworden ist, und auf die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage ist nicht einzutreten (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 5a zu Art. 77 ZPO).
Im Übrigen ist dem Überweisungsantrag jedoch stattzugeben, da die Streitsache immer noch hängig ist (GVP 1994 Nr. 53).
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