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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils BO.2016.71: Kantonsgericht

Die K+N AG und A hatten eine Geschäftsbeziehung, die aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung von A beendet wurde. A reichte Klage gegen den Geschäftsführer der K+N AG ein, um Auskunft und Genugtuung zu erhalten. Der Einzelrichter wies die Klage ab, da er die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sah. Das Gericht entschied, dass es sich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, die im ordentlichen Verfahren behandelt werden müssen. Die Klage wurde als vereinfachtes Verfahren eingetragen, obwohl sie im ordentlichen Verfahren behandelt werden sollte. Der Entscheid wurde aufgehoben, und es hätte nicht eingetreten werden sollen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BO.2016.71

Kanton:SG
Fallnummer:BO.2016.71
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid BO.2016.71 vom 05.09.2017 (SG)
Datum:05.09.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 243 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2);
Schlagwörter : Quot; Klage; Rechtsbegehren; Persönlichkeit; Feststellung; Streitigkeit; Genugtuung; Urteil; Persönlichkeitsverletzung; Begehren; Urteils; Urteilsmitteilung; Kreisgericht; Einzelrichter; Entscheid; Zuständigkeit; Verfahren; Beurteilung; Mitteilung; Vorinstanz; Bezug; Klägers; Person; Gericht; Amtes
Rechtsnorm:Art. 160 ZPO ;Art. 164 ZPO ;Art. 191 StGB ;Art. 236 ZPO ;Art. 243 ZPO ;Art. 28a ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 357 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 63 ZPO ;Art. 91 ZPO ;
Referenz BGE:127 III 481; 137 III 217; 138 III 471; 139 II 404; 140 III 355; 142 III 145; 67 II 42; 78 II 289; 91 II 401;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BO.2016.71

Art. 8 Abs. 1 lit. a GO (sGS 941.21): Die Rechtsfrage, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist vom Gericht losgelöst von einer diesbezüglich übereinstimmenden Parteiauffassung von Amtes wegen zu prüfen. Eine persönlichkeitsrechtliche Klage, bei der die ideellen Begehren (Feststellung, Urteilsmitteilung) im Vergleich zu den finanziellen Begehren (Genugtuung) anzahlmässig überwiegen, in der Begründung nicht weniger Raum einnehmen und klarerweise einen selbstständigen Zweck verfolgen, hat eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand und ist daher im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Sachlich zuständig zur Beurteilung ist demnach das Kreisgericht (in Kammern von drei Richterinnen und Richtern) und nicht der Einzelrichter (Kantonsgericht,

I. Zivilkammer, 5. September 2017, BO.2016.71).

Sachverhalt (Zusammenfassung):

Die im Vertrieb von Kosmetik und Nahrungsergänzungsmitteln tätige K+N AG und A pflegten während mehrerer Jahre eine Geschäftsbeziehung, wobei A bzw. später seine Gesellschaften Produkte für den Eigenverbrauch und für den Verkauf in eigenem Namen erwarb(en), gleichzeitig aber auch weitere Vertriebspartner (sog. "Geschäftspartner") für die K+N AG rekrutierte(n) und betreute(n). Am 27. März 2014 wurde A wegen einer unsittlichen Berührung einer Kundin im Rahmen einer Behandlung erstinstanzlich der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen. Nachdem das Kantonsgericht Z mit Urteil vom 25. November 2014 den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt hatte, versandte die K+N AG am

12. Dezember 2014 einen an die "Geschäftspartner [ ]" gerichteten Brief, in welchem

unter Namensnennung auf die strafrechtliche Verurteilung von A hingewiesen und über

die sofortige Beendigung der gemeinsamen Geschäftsbeziehung informiert wurde. Mit Eingabe vom 27. April 2016 erhob A (Kläger) "beim Präsidenten des Kreisgerichts [ ]" Klage gegen den Geschäftsführer der K+N AG, B (Beklagter), und ersuchte um Auskunft, welche Personen der Beklagte im Dezember 2014 schriftlich, telefonisch, elektronisch mündlich über die strafrechtliche Verurteilung informiert habe (Ziff. 1), um Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung (Ziff. 2), um Mitteilung des Urteils im Dispositiv an sämtliche Personen, die über die strafrechtliche Verurteilung in Kenntnis gesetzt worden seien (Ziff. 3), sowie um Zusprache einer Genugtuung von

Fr. 10'000.00 (Ziff. 4). Mit Entscheid vom 10. Oktober 2016 wies der Einzelrichter des

Kreisgerichts die Klage mangels Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung ab. Erwägungen (Auszug):

II.

[ ]

  1. Mit seiner "an den Präsidenten des Kreisgerichts [ ]" adressierten Klage machte der Kläger eine Mehrzahl von Ansprüchen gegenüber dem Beklagten geltend. Die Vorinstanz wie auch die Parteien gingen in Bezug auf das Auskunftsbegehren (Ziff. 1), die Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung (Ziff. 2) und Mitteilung des Urteils im Dispositiv (Ziff. 3) sowie in Bezug auf das Begehren um Leistung einer Genugtuungssumme von Fr. 10'000.00 nebst Zins (Ziff. 4) offensichtlich von der sachlichen Zuständigkeit des Einzelrichters aus. Bei der sachlichen Zuständigkeit, die grundsätzlich zwingender Natur ist (s. ausnahmsweise Art. 8 Art. 357 ZPO), handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung

    (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Als solche ist sie nicht nur auf Parteieinwand hin, sondern von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), und zwar in gleicher Weise auch noch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGer 4A_291/2015 E. 3.2 und 4A_100/2016 E. 2.1.1). Eine Einlassung bei einem sachlich nicht zuständigen Gericht ist ausgeschlossen (BGE 138 III 471 E. 3.1; BGE 140 III 355 E. 2.4). Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Entscheid, leidet dieser an einem schwerwiegenden Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann (BGE 137 III 217 E. 2.4.3). Zu

    prüfen ist deshalb vorab, ob die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit bejahen durfte.

    Wie noch zu zeigen sein wird (s. E. 3), sind dabei die Rechtsbegehren Ziff. 2-4 als eigentliche Hauptbegehren zu betrachten; sie werden daher im Folgenden zuerst behandelt.

    1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der überwiegenden Lehre gelten Klagen betreffend Persönlichkeitsverletzung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2-4) auch wenn sie mit vermögensrechtlichen Ansprüchen verbunden werden (Rechtsbegehren Ziff. 4) als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, es sei denn mit der Klage werden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 67 II 42; BGE 78 II 289 E. 1; BGE 91 II 401 E. 1; BGE 127 III 481; BGE 142 III 145 E. 6.1; vgl. auch

      BGer 5A_205/2008 E. 2.3 mit Hinweisen; BGer 5A_459/2014 E. 4.1; Hauck, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 243 N 9 mit Hinweisen zur Kasuistik; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 308 N 47; Sterchi, Berner Kommentar, N 22 ff. zu Art. 91 ZPO; CPC-Tappy,

      Art. 243 ZPO N 11; Güngerich, SHK BGG, Art. 51 N 11; BSK BGG-Rudin, Art. 51

      N 15 ff.). Werden somit im Rahmen einer persönlichkeitsrechtlichen Klage wie hier sowohl ideelle Begehren (Feststellung, Urteilsmitteilung) als auch finanzielle Begehren (Genugtuung) gestellt, ist im Lichte des zuvor erwähnten Regel-Ausnahmeverhältnisses nur dann ausnahmsweise von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, wenn die finanziellen Aspekte und somit das Vermögensinteresse derart im Vordergrund stehen, dass anzunehmen ist, mit der Klage werde letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.3). Nur in diesem letzteren (Ausnahme-)Fall wäre die Vorinstanz zur Beurteilung der Rechtsbegehren Ziff. 2-4 überhaupt sachlich zuständig; denn gemäss Art. 6 EG-ZPO

      i.V.m. Art. 243 ZPO beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Kreisgerichts abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen auf vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00

      (Art. 6 Abs. 1 lit. b EG-ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus Bereichen, die in Art. 243 Abs. 2 ZPO unerwähnt bleiben, sind grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu behandeln (BGE 142 III 145 E. 4; anstatt Vieler: Killias, Berner Kommentar, N 13 zu Art. 243 ZPO), wofür das Kreisgericht (in

      Kammern von drei Richterinnen und Richtern) und nicht der Einzelrichter sachlich

      zuständig ist (Art. 8 EG-ZPO i.V.m. Art. 8 lit. a GO).

    2. Die Vorinstanz begründete ihre sachliche Zuständigkeit nicht damit, dass der Kläger im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung und überwiegenden Lehrmeinung

      mit der Klage einzig bzw. eindeutig vordergründig wirtschaftliche Ziele verfolge, sondern stützte sich dabei auf die von der Gegenpartei anerkannten - Ausführungen des Rechtsvertreters des Klägers in Ziff. I.1 und insbesondere Ziff. I.4 der Klageschrift, wonach "der Streitwert den Betrag von Fr. 10'000.00" übersteige, "jedoch den Betrag von Fr. 30'000.00" nicht erreiche. In einem früheren Entscheid erachtete es das Kantonsgericht mit Blick auf Art. 91 Abs. 2 ZPO als zulässig, im Rahmen der Abwägung zwischen den auf dem Spiel stehenden geldwerten und ideellen Interessen, auch eine allfällige von den Parteien vorgenommene Gewichtung zu berücksichtigen, und bewertete es "gerade noch als vertretbar", dass sich ein Einzelrichter - "augenscheinlich gestützt auf die vom Rechtsvertreter der Klägerinnen [ ] vorgenommene Gewichtung der Rechtsbegehren, welche die vermögensrechtlichen Aspekte in den Vordergrund rückt" zur Beurteilung einer Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung als sachlich zuständig erachtet hatte (Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2014 i.S. BO.2013.60/61-K1 [http://www.gerichte.sg.ch/ home/dienstleistungen/rechtsprechung/kantonsgericht.html]). Nachdem nunmehr aber das Bundesgericht in BGE 142 III 145 E. 5.2 (mit einlässlicher und überzeugender Begründung und weiteren Hinweisen) eindeutig klargestellt hat, dass der in

      Art. 91 Abs. 2 ZPO enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer Einigung der Parteien auf die Frage, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliege, weder direkt noch analog anwendbar sei und dabei demnach nicht auf die Angaben der Parteien abgestellt werden dürfe, lässt sich diese frühere Auffassung nicht mehr aufrechterhalten. Demzufolge ist die Rechtsfrage, ob überhaupt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, vom Gericht losgelöst von einer diesbezüglich übereinstimmenden Parteiauffassung von Amtes wegen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

    3. Vorliegend überwiegen die ideellen Begehren anzahlmässig, nehmen in der Klageschrift nicht weniger Raum ein als das Genugtuungsbegehren und geht aus der Klagebegründung auch nicht hervor, dass sie nur ein Mittel zum Zweck der Erlangung

    einer Genugtuungssumme von Fr. 10'000.00 darstellen würden. Schon der Umstand, dass der Kläger die Mitteilung des Feststellungsurteils verlangt, zeigt, dass der Feststellung eine selbstständige und nicht bloss eine nebensächliche Bedeutung zukommen soll (s. auch anschliessende E. 3 betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1). Das Bundesgericht hat zwar auch schon die Durchsetzung an sich ideeller Ansprüche, namentlich betreffend ein Verbot der Übermittlung von Informationen und Personendaten, als vermögensrechtliche Streitigkeiten qualifiziert, dies allerdings nur deshalb, weil es entweder gewinnstrebenden juristischen Personen primär um den Schutz ihres Vermögens und die Vermeidung von Kosten und wirtschaftlichen Nachteilen ging (BGer 4A_239/2014 E. 2.3 f.; BGer 4A_191/2014 E. 2.3 f.; BGer 4A_235/2014 E. 2.3 f.; BGer 4A_237/2014 E. 2.3) die zu übermittelnden Informationen in direktem Bezug zur Steuerschuld einer betroffenen Person standen und der Entscheid über die Übermittlung deshalb unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigte (BGE 139 II 404 E. 12.3). Im Zusammenhang mit einer bereits erfolgten, allenfalls unrechtmässigen Bekanntgabe und Weiterverbreitung einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers stehen demgegenüber die finanziellen Aspekte und somit das Vermögensinteresse nicht derart im Vordergrund, als dass man im Sinne der Rechtsprechung annehmen könnte, mit der Klage werde letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt. Die behauptete Persönlichkeitsverletzung mag gewiss einen Bezug zur ehemaligen gegenwärtigen Geschäftstätigkeit des Klägers aufweisen, deren Feststellung zeitigt aber keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen, da die Kündigung der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen seitens der K+N AG nicht zur Diskussion steht und weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan wird, inwiefern sich die Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung positiv auf seine anderweitigen Geschäftsfelder auswirken könnte, geschweige denn ob und in welchem Masse er überhaupt noch in den entsprechenden Geschäftskreisen verkehrt. Soweit damit negative Auswirkungen der Mitteilung auf das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers überhaupt wettgemacht werden können, kommt ihrer Beseitigung im Lichte des Gesagten nicht derart Gewicht zu, dass sie die ideellen nichtvermögensrechtlichen Aspekte ("gesellschaftliches Ansehen", "informationelle Selbstbestimmung/Privatsphäre", "affektive Persönlichkeit") in den Hintergrund treten liesse. Auch wenn der Kläger hinter der Mitteilung die Absicht, ihn vom Markt zu drängen, vermutet, geht es vorliegend nicht um die Wiederherstellung einer

    Marktposition, derer der Kläger aufgrund eines in tatsächlicher Hinsicht unrichtigen Vorwurfs verlustig ging, sondern um eine Art persönlicher Genugtuung auf ideeller Basis, die darin bestehen soll, ein und für allemal gerichtlich festzustellen, dass er, der Kläger, durch die Offenbarung und Weiterverbreitung einer wahren, aber (besonders) sensiblen privaten Information an einen ihm unbekannten Empfängerkreis in ungerechtfertigter Weise in seiner Persönlichkeit verletzt wurde.

  2. Klagebegehren Ziff. 1 könnte aufgrund seiner Positionierung am Anfang der gehäuften Rechtsbegehren als selbstständiges (materiellrechtliches) Auskunftsbegehren allenfalls als prozessuales Editionsbegehren interpretiert werden, wobei Letzteres, d.h. die der beklagten Partei im Zivilprozess obliegende Mitwirkungspflicht (Obliegenheit; vgl. Art. 160 ZPO), bekanntlich nicht mit Strafandrohung nach Art. 292 StGB erzwungen werden kann, sondern eine ungerechtfertigte Verweigerung lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigten ist (Art. 164 ZPO). Indessen geht aus der Klagebegründung in welcher der Kläger sein Rechtsbegehren Ziff. 1 nur kurz und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Urteilsmitteilung thematisiert (vgl. ferner auch die [ausgebliebene] Reaktion auf die Argumentation des Beklagten mit dem DSG) eindeutig hervor, dass dieses als "Hilfsbegehren" im Hinblick auf die Vollstreckung der Urteilsmitteilung zu verstehen ist und mithin auf der gleichen gesetzlichen Grundlage wie Rechtsbegehren Ziff. 3, nämlich Art. 28a Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 236 Abs. 3 ZPO) beruht. Damit gilt das zuvor in Bezug auf die nicht vermögensrechtliche Natur der Rechtsbegehren Ziff. 2-4 Ausgeführte entsprechend auch für (bzw. umso mehr unter Miteinbezug von) Rechtsbegehren Ziff. 1.

  3. Nach dem Gesagten sind die Begehren auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung, Urteilsmitteilung und Genugtuung, genauso wie das der Vollstreckung der Urteilsmitteilung dienende Auskunftsbegehren aufgrund ihres nicht vermögensrechtlichen Gesamtcharakters im ordentlichen Verfahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). Der Vorinstanz, welche die Klage angesichts der Adressierung und Begründung des Klägers unter der Bezeichnung "VV" als vereinfachtes Verfahren in ihrer Geschäftskontrolle einschrieb und in der Folge auch entsprechend behandelte, war die materielle Beurteilung der Klage in demselben Verfahren und als Einzelgericht mithin verwehrt. Vielmehr hätte die Klage mangels

sachlicher Zuständigkeit durch ein Nichteintreten mit den Rechtsfolgen von

Art. 63 ZPO erledigt werden müssen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb von

Amtes wegen aufzuheben. Stattdessen hat ein Nichteintreten zu ergehen.

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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