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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils AVI 2016/19: Versicherungsgericht

Der Versicherte arbeitete als Bäcker und wurde aufgrund einer Berufskrankheit arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin kündigte ihm daraufhin. Er meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Kantonale Arbeitslosenkasse zahlte für den Oktober 2014 Taggeldleistungen aus, die später vom Unfallversicherer rückgefordert wurden. Die AXA Versicherungen AG erhob Einsprache gegen die Rückforderung, die Kantonale Arbeitslosenkasse wies die Einsprache ab. Die AXA Versicherungen AG legte daraufhin Beschwerde ein, da sie die Rückforderung als unzulässig ansah. Das Gericht entschied zugunsten der AXA Versicherungen AG und wies die Kantonale Arbeitslosenkasse an, die Rückforderung zurückzunehmen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AVI 2016/19

Kanton:SG
Fallnummer:AVI 2016/19
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AVI - Arbeitslosenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AVI 2016/19 vom 27.09.2017 (SG)
Datum:27.09.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 59 ATSG und Art. 49 Abs. 4 ATSG. Berührtsein des Unfallversicherers, der ein Übergangstaggeld im Sinn von Art. 83 VUV leistet, durch eine an ihn seitens der Arbeitslosenkasse gerichtete Verrechnung infolge Rückforderung bejaht. Legitimation des Unfallversicherers auch für das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für weitere Monate bejaht.Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die eine Priorität der Übergangstaggelder gegenüber der Arbeitslosenentschädigung regelt. Die nachträgliche Ausrichtung eines Übergangstaggelds durch den Unfallversicherer begründet daher keinen Rückkommenstitel, der es der Arbeitslosenkasse erlaubt, auf eine rechtskräftige Zusprache von Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017,AVI 2016/19).
Schlagwörter : Arbeit; Leistung; Arbeitslose; Verfügung; Einsprache; Taggeld; Recht; Einspracheentscheid; Anspruch; Unfall; Entscheid; Übergangstaggeld; Arbeitslosenentschädigung; Rückforderung; Leistungen; Legitimation; Urteil; Bundesgericht; Taggelder; Arbeitslosenversicherung; Bundesgerichts; Koordination; Versicherungen; Unfallversicherer; Anträge; Leistungspflicht; Sozialversicherung; Arbeitslosenkasse
Rechtsnorm:Art. 17 UVG ;Art. 25 ATSG ;Art. 3 ATSG ;Art. 4 ATSG ;Art. 49 ATSG ;Art. 52 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 59 ATSG ;Art. 69 ATSG ;Art. 84 UVG ;
Referenz BGE:120 V 352; 125 V 476; 126 V 143; 130 V 438; 133 V 192; 134 V 156; 134 V 157; 134 V 158; 138 V 44; 142 V 455;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AVI 2016/19

Entscheid vom 27. September 2017

Besetzung

Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie-Theres

Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr.

AVI 2016/19

Parteien

AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt A. ,

Beigeladener, Gegenstand Rückerstattung Sachverhalt

A.

    1. A. arbeitete seit 1. März 2006 als Bäcker bei der B. AG (Arbeitsvertrag vom

      14. Februar 2006, act. G 4.1/73). Der behandelnde Dr. med. C. , Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin FMH, äusserte am 14. August 2014 den Verdacht auf eine Berufskrankheit: Asthma bronchiale und allergische Rhinitis bei polyvalenter Sensibilisierung inklusive Mehlstäube. Der Versicherte sei bezogen auf die Tätigkeit als Bäcker-Konditor ab 3. Juli 2014 zu 100% arbeitsunfähig. Bei konsequenter Expositionsprophylaxe sei die Prognose gut (act. G 4.1/71). Aufgrund der Berufsunfähigkeit kündigte die Arbeitgeberin dem Versicherten per 30. September 2014 (Kündigung vom 8. Juli 2014, act. G 4.1/70). Dieser meldete sich am 22. September 2014 zur Arbeitsvermittlung an (act. G 4.1/75) und beantragte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2014 (act. G 4.1/74). Die Suva unterstellte den Versicherten der

      arbeitsmedizinischen Vorsorge und erklärte ihn rückwirkend auf den 1. Oktober 2014 als nicht geeignet für die Tätigkeit als Bäcker/Konditor (Verfügung vom 8. Oktober 2014, act. G 4.1/39).

    2. Die Kantonale Arbeitslosenkasse erbrachte für den Monat Oktober 2014 Taggeldleistungen im Betrag von brutto Fr. 2‘432.30 (netto: Fr. 2‘336.05; vgl. Abrechnung vom 11. November 2014, act. G 4.1/40). Der leistungspflichtige Unfallversicherer (AXA Versicherungen AG) richtete dem Versicherten unter Anrechnung der Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2014 eine Übergangsleistung von Fr. 3‘367.70 aus (Schreiben vom 18. November 2014, act. G 4.1/38). Daraufhin gelangte die Kantonale Arbeitslosenkasse an den Versicherten und teilte ihm mit, da eine Berufskrankheit bestehe und hierfür der Unfallversicherer zahlungspflichtig sei, würden für den Monat November 2014 keine Taggelder ausgerichtet. Die für den Monat Oktober 2014 ausgerichteten Taggelder würden beim Unfallversicherer zur Verrechnung angemeldet (Schreiben vom 28. November 2014, act. G 4.1/32; vgl. auch das Schreiben vom 16. Dezember 2014, act.

      G 4.1/19). Am 18. Dezember 2014 verfügte die Kantonale Arbeitslosenkasse gegenüber dem Versicherten eine Rückforderung von als Vorleistung gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung ausbezahlten Leistungen im Betrag von (netto) Fr. 2‘228.05. Die Rückforderung werde mit einem Verrechnungsantrag bei der AXA Versicherungen AG geltend gemacht (act. G 4.1/14). Da der Versicherte zum 1. Februar 2015 mit Unterstützung der IV-Stelle eine Umschulung zum Hauswart beginnen konnte (act. G 4.1/11 und act. G 4.1/9), meldete er sich per 31. Januar 2015 von der Arbeitsvermittlung ab (act. G 4.1/10).

    3. Die AXA Versicherungen AG erhob am 2. Februar 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2014 und beantragte: 1. Es sei die Verfügung vom 18. Dezember 2014 aufzuheben. 2. Es seien dem Versicherten für die Periode Oktober 2014 bis Januar 2015 die ungekürzten ALV-Taggelder zuzusprechen und über diesen Anspruch mit separater Verfügung zu entscheiden. 3. Es seien ihr die ALV-Ansprüche des Versicherten für die Periode November 2014 bis Januar 2015 auszuzahlen (act. G 4.1/6). Die Kantonale Arbeitslosenkasse wies mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 die Einsprache und sämtliche Anträge der AXA Versicherungen AG ab (act. G 4.1/2; zum Datum des Erlasses des Einspracheentscheids siehe act. G 1.1).

B.

    1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde der AXA Versicherungen AG vom 30. März 2016, worin sie Folgendes beantragt: 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid und die damit ihr gegenüber bestätigte Rückforderung von Fr. 2‘228.05 aufzuheben. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht über den (angeblich fehlenden) Anspruch auf ALV-Taggelder des Versicherten für die Periode Oktober 2014 bis Ende Januar 2015 keine anfechtbare Verfügung erlassen hat. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuweisen, ihr (der AXA Versicherungen AG) die für die Periode November 2014 bis Januar 2015 erbrachten Vorleistungen zum ALVAnspruch im Gesamtbetrag von Fr. 12‘909.90 zurückzuerstatten; unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung seien im intersystemischkoordinationsrechtlichen Verhältnis zum Übergangstaggeld prioritär zu leisten, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Kürzung ihrer Leistungen vornehmen dürfe (act. G 1).

    2. In der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 18. Dezember 2014 seien aufzuheben, sei abzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über keine Legitimation verfüge, um eine Verfügung betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Versicherten zu verlangen, und dass sie (die Beschwerdegegnerin) keine Rückerstattung an die Beschwerdeführerin zu leisten habe, da die Beschwerdeführerin keine Vorleistung erbracht habe, „sondern ihr gesetzlich auferlegte Leistungen im vollem Umfang“. Zur Begründung führt sie aus, das Übergangstaggeld sei im intersystemisch-koordinationsrechtlichen Verhältnis zum Arbeitslosentaggeld prioritär zu leisten. Deshalb habe sie auf die ursprüngliche Taggeldzusprache zurückkommen müssen und habe unter Berücksichtigung des Übergangstaggelds zu Recht eine Rückforderung verfügt (act. G 4).

    3. In der Replik vom 5. Juli 2016 hält die Beschwerdeführerin unverändert an der

      Beschwerde fest (act. G 8).

    4. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik und der beigeladene Versicherte auf

eine Stellungnahme verzichtet (act. G 11; zur Beiladung siehe act. G 10).

Erwägungen

1.

Gegenstand der Verfügung vom 18. Dezember 2014 bildeten ausschliesslich die prozessuale Revision der Leistungsausrichtung für den Monat Oktober 2014 und die Rückforderung der für diesen Monat aus der Sicht der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung (act. G 4.1/14). Die dagegen erhobene Einsprache hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 abgewiesen (act. G 4.1/2). Die Beschwerdeführerin stellte in der Einsprache vom

  1. Februar 2015 auch Anträge, die über den Anfechtungsgegenstand hinausgingen (Zusprache von ungekürzten Leistungen für die Monate November 2014 bis Januar 2015 mit separater Verfügung an den Versicherten; Auszahlung dieser Leistungen direkt an die Beschwerdeführerin; act. G 4.1/6, S. 5). Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid bezüglich dieser Anträge zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführerin die Legitimation fehle (act. G 4.1/2, Rz 5 lit. f). Sie ist damit auf die zusätzlichen Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Daran ändert der Wortlaut des Dispositivs „Abweisung“ im Einspracheentscheid (act. G 4.1/2, S. 5) nichts, ist doch auch der Inhalt von Dispositiven wie von sämtlichen übrigen Rechtshandlungen mittels Auslegung insbesondere im Licht der dazu ergangenen Begründung auf jeden einzelnen Antrag zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011, 9C_1049/2010, E. 1.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde vom 30. März 2016 stellt die Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum von November 2014 bis Januar 2015 materielle Begehren. Da die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf diese nicht eingetreten ist und demnach keinen materiellen Entscheid gefällt hat, ist bei diesen Anträgen einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese nicht eingetreten ist. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden somit lediglich die nachträgliche Korrektur der Leistungsausrichtung für den Monat Oktober 2014 und die damit verbundene Rückforderung sowie das

    Nichteintreten auf die übrigen, den Zeitraum vom November 2014 bis Januar 2015 betreffenden Anträge der Einsprache vom 2. Februar 2015 (act. G 4.1/6, S. 5).

    2.

    Zu prüfen ist sodann die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung von Leistungsentscheiden der Beschwerdegegnerin.

    1. Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Für das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen.

    2. Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat bzw. der Adressat eines Einspracheentscheids im materiellen Sinn, sondern eine Drittperson den Entscheid anficht. In dieser Konstellation haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Legitimation zur Drittbeschwerde Zurückhaltung geboten ist (BGE 133 V 192 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Personen, die nicht Adressaten der Verfügung sind, erfüllen die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 49 Abs. 4 ATSG, wenn sie kumulativ einerseits ein tatsächliches Interesse und andererseits eine hinreichende Beziehungsnähe bzw. eine Betroffenheit von genügender Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen wird danach unterschieden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Adressaten begünstigenden Entscheid gerichtet ist (Drittbeschwerde "contra Adressat") ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde "pro Adressat"; BGE 134 V 156 E. 5.1 mit Hinweisen).

    3. Eine Legitimation Dritter zur Anfechtung "pro Adressat" kommt, wenn der Verfügungsadressat selbst kein Rechtsmittel ergreift, ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht, wenn sie ein selbstständiges, eigenes

      Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können (BGE 134 V 157 E. 5.3). Ohne weiteres bejaht werden die Legitimationsvoraussetzungen, wenn der einen Anspruch verneinende Entscheid des verfügenden Versicherers unmittelbar die prinzipielle Leistungspflicht des anfechtungswilligen Trägers begründet (BGE 134 V 157 E. 5.3.1). Falls sich der anzufechtende Entscheid nicht auf die grundsätzliche Leistungspflicht einer Drittperson auswirkt, diese jedoch in quantitativer Hinsicht beeinflusst, ist für die Rechtsmittellegitimation über das daraus resultierende wirtschaftliche Interesse hinaus erforderlich, dass der Drittperson aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (BGE 134 V 157 E. 5.3.2). Es genügt nicht, wenn sie dem Verfügungsadressaten aus irgendwelchen Gründen beistehen will, sondern der geltend gemachte Nachteil muss sich unmittelbar für die Drittperson ergeben. Ein bloss wirtschaftliches Interesse gilt für sich allein nicht als schutzwürdig (BGE 134 V 157 E. 5.3.2).

    4. Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) vom 28. Oktober 1994, U 60/94, E. 1 (nicht publ. in BGE 120 V 352, aber publ. in RKUV 1995 Nr. U 212 S. 63) wurde unter dem früheren Recht (aArt. 129 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]; in Kraft gewesen bis Ende 2002) die Pensionskasse als legitimiert erachtet, eine durch den obligatorischen Unfallversicherer verfügte Leistungsablehnung mittels Einsprache und Beschwerde anzufechten. Das Gericht begründete dies mit dem koordinationsrechtlichen Zusammenhang zwischen Unfallversicherungsund Berufsvorsorgeleistungen. Später wurde die Frage jedoch wieder offen gelassen (Urteil des EVG vom 29. Oktober 2003, U 217/02, publ. in: RKUV 2004 Nr. U 506 S. 252). Unter der Herrschaft des ATSG wurde im Urteil vom 16. Januar 2006, U 36/05, E. 2.5 (publ. in: RKUV 2006 Nr. U 580 S. 186), festgehalten, die Vorsorgeeinrichtung sei durch eine Verfügung des Unfallversicherers, mit welcher dieser seine Leistungen für ein bestimmtes Ereignis einstellt, im Sinn von Art. 59 ATSG in ihrer Leistungspflicht berührt. Dieses Urteil bezog sich dabei sowohl auf die Vorleistungspflicht (E. 6.4) als auch auf die Kürzungsmöglichkeit bei Überentschädigung (E. 6.3). Der Unfallversicherer, welcher eine Komplementärrente zur Invalidenrente der Invalidenversicherung ausrichtet und sich damit in einer vergleichbaren Situation befindet wie ein zur Kürzung wegen Überentschädigung befugter Versicherungsträger,

      wurde im Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2007, I 249/06 (HAVE 2007 S. 274), seinerseits als legitimiert angesehen, die revisionsweise Herabsetzung der (bereits laufenden) IV-Rente anzufechten (siehe zum Ganzen BGE 134 V 158 f. E. 5.3.2.4 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 8C_606/2007, E. 7.3.2.4). Im nicht ein Übergangstaggeld, sondern eine Übergangsentschädigung nach Art. 86 ff. VUV betreffenden Entscheid vom 27. Mai 2015, AVI 2014/27, E. 2.4.4, liess das Versicherungsgericht die Frage offen, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum rechtsmittellegitimierenden Berührtsein bei intersystemischen Rentenkoordinationsfällen auch für Arbeitslosentaggelder gilt.

    5. Zu beachten ist, dass Art. 49 Abs. 4 ATSG die intersystemische Koordination betrifft (BGE 134 V 157 E. 5.3.1). Mit dieser Bestimmung beabsichtigte der Gesetzgeber offenbar, dass den einzelnen Trägern verschiedener Sozialversicherungszweige ein eigenes Rechtsmittelrecht zur Sicherstellung der intersystemischen Koordination eingeräumt wird, soweit sie davon bei ihrer Leistungsausrichtung betroffen sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass diese Rechtsmittellegitimation auf die blosse Frage der Leistungspflicht an und für sich beschränkt ist, nicht jedoch deren Umfang erfassen soll. Das Bundesgericht hat denn auch zu Recht eine Legitimation eines Unfallversicherers gegen den Leistungsentscheid der Invalidenversicherung bejaht, da dieser unmittelbare Auswirkung auf den Umfang des UVG-Rentenanspruchs (Komplementärrente; Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) hatte (Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2007, I 249/06, E. 3.2; siehe auch vorstehende E. 2.4). Es gelangte zutreffend zur Auffassung, dass wenn ein Sozialversicherungsträger aufgrund des Leistungsentscheids eines anderen, zweigfremden Sozialversicherungsträgers im Rahmen der intersystemischen Koordination eine Mehrbelastung erwarten müsse, ein Berührtsein im Sinn von Art. 49 Abs. 4 ATSG „in optima forma“ vorliege. Denn der Umfang seiner Leistungspflicht werde direkt und unmittelbar vom Entscheid des andern Sozialversicherers betroffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2007, I 249/06, E. 3.2 am Schluss). Wie sich aus den nachstehenden materiellen Ausführungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin aufgrund der damit verbundenen Auswirkungen im Rahmen der intersystemischen Koordination berührt. Würde die Abweisung des Gesuchs um Arbeitslosenentschädigung in Rechtskraft erwachsen,

wäre die Beschwerdeführerin auf der intersystemischen Ebene ihrer Leistungsfestsetzung daran gebunden und hätte eine Mehrbelastung zu tragen, welche die massgebende intersystemische Koordinationsregel gerade verhindern will (Art. 89 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV; SR 832.30]).

3.

Materiell ist zu prüfen, ob die angeordnete Rückforderung und die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2014 rechtmässig sind. Hinsichtlich der Rückforderung ist Folgendes zu beachten:

    1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

    2. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn bei eingetretener Rechtskraft der Leistungsentrichtung in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 19). Leistungsabrechnungen der

      Arbeitslosenversicherung, die wie im vorliegenden Fall - nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Juli 2003, C 7/02, E. 3.1; BGE 125 V 476 E. 1 und 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Sind formell formlos zugesprochene Leistungen noch nicht rechtskräftig geworden, kann die Verwaltung innert 30 Tagen darauf zurückkommen, ohne dass wie dies im Fall des Zurückkommens auf rechtskräftige Verfügungen der Fall ist - die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung Revision erfüllt sein müssen. Die Frist von 30 Tagen läuft ab Erlass der zu berichtigenden Verfügung ab Leistungsausrichtung. Sie darf nicht mit der «angemessenen Frist» von 90 Tagen verwechselt werden, die den Versicherten eingeräumt wird, um eine formelle Verfügung zu verlangen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2010, AVI 2010/24, E. 2 mit Hinweisen).

    3. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb von 30 Tagen nach der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2014 auf die Leistungsabrechnung vom 11. November 2014 (act. G 4.1/40) zurückgekommen wäre. Die Beschwerdegegnerin bedurfte daher im Zeitpunkt der Anordnung der Rückforderung (18. Dezember 2014; act. G 4.1/14) zunächst eines Rückkommenstitels, um auf die ursprüngliche Leistungszusprache zurückkommen zu können. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Korrektur der ursprünglichen Leistungsausrichtung auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision; act. G 4.1/14, S. 2).

4.

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Versicherte rein zweigintern betrachtet sowohl die Voraussetzungen für ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung als auch für ein Übergangstaggeld erfüllt. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien bezüglich der für die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Rückforderung relevante Frage, welche intersystemisch koordinationsrechtlichen Folgen das Zusammenfallen dieser Leistungsansprüche bewirkt. Zu prüfen ist deshalb die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Taggeldleistungen im

Verhältnis zum Übergangstaggeld der Beschwerdeführerin relativ subsidiär leistungspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin bejaht diese Frage unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 2, Abs. 4 und 95 Abs. 1bis AVIG (act. G 4.1/2, S. 2, und act. G 4.1/14, S. 1 und S. 3).

    1. Es erscheint angebracht, zunächst auf das Wesen der von der

      Beschwerdegegnerin ausgerichteten Übergangstaggelder einzugehen.

      1. Unter dem Titel „Unfallverhütung“ legt Art. 84 Abs. 2 Satz 1 UVG fest, dass die Durchführungsorgane nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen (Nichteignung; siehe hierzu Art. 78 VUV). Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben (Art. 84 Abs. 2 UVG). Der Verordnungsgeber hat die Voraussetzungen u.a. für ein Übergangstaggeld in der VUV geregelt. Der von einer Arbeit befristet dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann (Art. 83 VUV). Das Übergangstaggeld entspricht dem vollen Taggeld nach Art. 17 Abs. 1 UVG (Art. 84 Abs. 1 VUV). Es wird während höchstens vier Monaten entrichtet (Art. 84 Abs. 2 VUV). Art. 89 Abs. 1 VUV regelt die intersystemische Koordination und sieht vor, dass das Übergangstaggeld nach Art. 69 ATSG gekürzt wird, wenn es mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentrifft.

      2. Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinn, sondern um Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer

Schädigung in Kauf nehmen muss. Die Übergangsentschädigung setzt denn auch weder Arbeitsunfähigkeit noch Invalidität voraus (BGE 138 V 44 E. 4.2). Vielmehr ist eine Übergangsentschädigung bzw. das Übergangstaggeld, um das sich der vorliegende Streit dreht, in dem Umfang ausgeschlossen, als eine nach UVG versicherte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Denn eine solche wird ausschliesslich durch das intrasystemisch absolut prioritäre Taggeld gemäss Art. 16 f. UVG entschädigt (siehe zur zweiginternen Koordination Art. 84 Abs. 2 Satz 1 UVG; vgl. hierzu BGE 130 V 438 E.

4.3 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012, 8C_777/2011, E. 2.1).

4.1.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihren Leistungen keine Arbeitsunfähigkeit, sondern den im Nachgang zur Nichteignungsverfügung entstandenen Erwerbsausfall entschädigt. Insbesondere hat sie kein Taggeld im Sinn von Art. 16 f. UVG ausgerichtet.

    1. Unter der Überschrift „Taggeld bei vorübergehend fehlender verminderter Arbeitsfähigkeit“ bestimmt Art. 28 Abs. 1 AVIG: Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) Schwangerschaft vorübergehend nicht nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Abs. 2 regelt, dass Taggelder der Krankenoder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden.

      1. Die Regelung von Art. 28 Abs. 1 AVIG findet ausschliesslich bei Versicherten mit vorübergehend fehlender verminderter Arbeitsund Vermittlungsfähigkeit Anwendung (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2007, AVI 2007/38, E. 2.3). Der Versicherte war im vorliegenden Fall zu keiner Zeit in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsunfähig und hat denn auch kein Taggeld im Sinn von Art. 16 f. UVG bezogen. Des Weiteren war auch seine Vermittlungsfähigkeit zu keiner Zeit vermindert. Allein schon deshalb bildet Art. 28 Abs. 1 AVIG keine Grundlage für eine Anrechnung des einen nichteignungsbedingten Erwerbsausfall entschädigenden Übergangstaggelds.

      2. Auch Art. 28 Abs. 2 AVIG, der eine intersystemische relative Subsidiarität zugunsten der Arbeitslosenversicherung vorsieht, bildet vorliegend keine Grundlage für eine intersystemisch koordinationsbedingte Kürzung des Arbeitslosentaggelds. Dies deshalb, weil Art. 28 Abs. 2 AVIG ausschliesslich auf Fälle Anwendung findet, die den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 AVIG erfüllen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom

        7. Dezember 2007, AVI 2007/38, E. 2.3 am Schluss sowie E. 2.5), was nach dem Gesagten vorliegend nicht der Fall ist (siehe vorstehende E. 4.2.1).

    2. Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG berechtigt war, die Übergangstaggelder der Beschwerdeführerin auf ihre eigene Leistungspflicht anzurechnen.

      1. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf: a. das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75% arbeitsfähig sind; b. das um 50% gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50% arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Art. 28 Abs. 4 AVIG gewährleistet, dass Versicherte, die weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, ein Arbeitslosentaggeld beziehen, das ihrer effektiven Arbeitsfähigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt (noch) verwertbar ist (siehe Vernehmlassungsvorlage des SECO zur Teilrevision des AVIG vom 14. Dezember 2007,

        S. 30), entspricht (BBl 2008 7755).

      2. Die Berufung auf Art. 28 Abs. 4 AVIG scheitert im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Versicherte das Tatbestandsmerkmal der verminderten Arbeitsfähigkeit nicht erfüllt (siehe vorstehende E. 4.2.1).

4.4 Schliesslich berief sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG (act. G

4.1/14, S. 1).

      1. Nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des

        Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.

      2. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf Rückforderungen in Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02; BBl 2001 2303; siehe auch BGE 142 V 455

E. 5.3 f.). Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings die jeweils zweiginterne Leistungspflicht der beiden involvierten Versicherungsträger nicht umstritten, sondern einzig die intersystemische Koordination der zusammenfallenden Leistungsansprüche.

4.5 Nach dem Gesagten besteht keine gesetzliche Grundlage für die intersystemisch koordinationsbedingte Kürzung der Arbeitslosenversicherungstaggelder. Es liegt keine vom Rechtsanwender zu füllende Lücke vor, da Art. 89 Abs. 1 VUV eine Überentschädigung verhindert. Die ursprüngliche Zusprache von Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2014 erweist sich somit nicht als zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Mangels eines Rückkommenstitels war die Beschwerdegegnerin damit nicht befugt, auf die in Rechtskraft erwachsene Leistungszusprache für Oktober 2014 zurückzukommen. Sie wird sodann auch den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2014 bis Januar 2015 noch zu prüfen und hierbei den Verrechnungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen haben.

5.

    1. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Arbeitslosentschädigung für die Monate November 2014 bis Januar 2015 im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

    3. Der Beschwerde führende Versicherungsträger hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 126 V 143, 128 V 323).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate November 2014 bis Januar 2015 im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin überwiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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