Zusammenfassung des Urteils AK.2017.300: Kantonsgericht
Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug und beantragt Hafturlaub. Das Gericht entscheidet, dass Hafturlaub verweigert werden kann, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit wiederholt Straftaten begangen, trotz verschiedener Massnahmen zur Resozialisierung. Aufgrund der anhaltenden Wiederholungsgefahr und der Fluchtgefahr wird der Hafturlaub verweigert. Die Vorinstanz lehnt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Vollzugsöffnungen ab.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AK.2017.300 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Strafkammer und Anklagekammer |
Datum: | 15.11.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 236 StPO (SR 312.0), Art. 75 Abs. 1 i.v.m. Art. 84 Abs. 6 StGB (SR |
Schlagwörter : | Vollzug; Vollzug; Vollzugs; Urlaub; Vollzugsöffnungen; Verhalten; Haftgr; Wiederholungsbzw; Fortsetzungsgefahr; Gewährung; Vollzugs; Vorinstanz; Freiheit; Beschwerde; Anstalt; Bezug; Entlassung; Recht; Untersuchungshaft; Beschwerdeführers; Landesverweisung; Anstalt; Beziehungen; Taten |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 227 StPO ;Art. 66a StGB ;Art. 75 StGB ;Art. 76 StGB ;Art. 84 StGB ;Art. 90 StGB ; |
Referenz BGE: | 117 Ia 257; 123 I 268; 125 I 60; 133 I 270; |
Kommentar: | - |
Aus den Erwägungen:
II. 2. a) Nach Art. 84 Abs. 6 StGB, welcher die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub enthält, ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, sofern sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht bzw. vorliegend nach Konkordatsrichtlinie.
Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der vorzeitige Strafvollzug seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Dabei soll ermöglicht werden, dass der Beschuldigte bereits vor rechtskräftiger Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können. Für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein. Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft massgebend.
Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund ergeben, beschränkt werden (vgl. BGer 1B_483/2011 E. 2.3 m.w.H.). Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und die Dauer der Haft nicht übermässig ist, lässt sich der vorläufige Strafvollzug auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK stützen. Es handelt sich dann um eine andere Form des (zulässigen) Vollzugs in Untersuchungshaft (BSK StPO - Härri, Art. 236 N 20 m.w.H.). Unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu beanstanden, dass Inhaftierte im vorläufigen Strafvollzug nicht dem gleichen Haftregime (insbesondere der gleichen Urlaubsregelung) wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden (BGE 117 Ia 257 E. 3c m.w.H). Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Je grösser die Fluchtoder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGer. 6B_619/2015 E. 2.7 m.w.H.). Auf Hafterleichterungen wie Urlaub, besteht kein Anspruch, wenn ihnen weiterhin ein bestehender besonderer Haftgrund entgegensteht (BGE 133 I 270 E. 3.2.1).
Der vorzeitige Strafvollzug kann nach dem Dargelegten nur solange aufrechterhalten werden, als die Haftvoraussetzungen erfüllt sind bzw. Haftgründe gegeben sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt im vorzeitigen Vollzug keine periodische Haftprüfung nach Art. 227 StPO mehr (BSK StPO - Härri, Art. 236 N 20 m.w.H.). Wäre der Beschwerdeführer der Meinung, dass die Haftvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien, hätte er ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, was vorliegend nicht erfolgt ist. Es ist dementsprechend nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht und (mehrfach bestätigter) Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer beging über Jahre hinweg regelmässig Einschleichbzw. Einbruchdiebstähle, womit er sich nach Art eines Berufes ein Zusatzeinkommen verschaffen konnte. Bei den verübten Diebstählen handelt es sich bereits im Grundtatbestand um Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 StGB). Weder Untersuchungshaft, längerer Freiheitsentzug die vom Migrationsamt ausgesprochene Verwarnung, noch familiäre sonstige soziale Beziehungen konnten bisher den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art abbringen. Die im aktuellen Strafverfahren zu beurteilende Deliktsserie begann kurz nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug,
verdachtsweise bereits nach rund drei Monaten. Dem Beschwerdeführer wird dabei insbesondere auch vorgeworfen, teilweise mehrfach in relativ kurzen Zeitabständen in dieselbe Örtlichkeit eingebrochen zu sein, wodurch das Sicherheitsgefühl der Geschädigten in erheblichem Masse beeinträchtigt wurde. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt insgesamt auf ausgeprägte Uneinsichtigkeit schliessen und macht deutlich, dass bei ihm über Jahre hinweg eine erhebliche kriminelle Energie mit eingeschliffenen Verhaltensmustern vorliegt. Aufgrund seines familiären Umfelds (keine Kinder, lebt in Scheidung) und der beruflichen Situation (keine abgeschlossene Berufslehre, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug) besteht die ernsthafte Befürchtung, dass er auch inskünftig wieder einschlägig delinquieren wird, um seinen Lebensbedarf bestreiten und sich weitere Bedürfnisse leisten zu können. Es ist beim Beschwerdeführer (nach wie vor) von einer sehr ungünstigen Legalprognose auszugehen.
An der bestehenden Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr vermag der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer im offenen Vollzug in der Strafanstalt Gmünden befindet, nichts Entscheidendes zu ändern. So gibt es durchaus Fälle, in denen es unverhältnismässig wäre, einen geschlossenen Vollzug anzuordnen (vgl. Art. 76 StGB), die bestehende Rückfallgefahr aber dennoch Vollzugsöffnungen entgegensteht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein korrektes Verhalten im Strafvollzug, welches sich auch aus dem Vollzugsbericht vom 17. Juli 2017 ergibt. Dabei ist festzuhalten, dass dieses Verhalten zwar erfreulich und dies durchaus für den Beschwerdeführer spricht, ein solches Verhalten aber für eine positive Legalprognose nicht ausreicht (vgl. BGer. 6B_240/2017 E. 1.5.1 m.w.H.). Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, verhielt und verhält sich der Beschwerdeführer in den klaren Strukturen des Strafvollzugs bisher klaglos und zeigt(e) er eine hohe Anpassungsfähigkeit. Daraus kann aber insbesondere aufgrund des bereits Dargelegten nicht geschlossen werden, dass er mit ihm gewährten Freiheiten verantwortungsbewusst umzugehen wüsste und die Regeln während Vollzugsöffnungen einhalten wird. So wurde er verdachtsweise kurz nach bedingter Entlassung in Freiheit bereits wieder straffällig. Das weitere Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung im Jahr 2013 mit Ausnahme eines Vorfalls im März 2014 an keiner Straftat mehr beteiligt gewesen sein soll, sticht bereits aufgrund der Geständnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Begehung zahlreicher weiterer Diebstähle (zuletzt im Dezember 2016) nicht. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss selber ausführen, dass Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr besteht und will dieser mit einschränkender Gewährung von Urlaub „auf den Tag beschränkt“ entgegen wirken. Diesbezüglich gilt es allerdings festzuhalten, dass auch der modus operandi bei den vom Beschwerdeführer verdachtsweise begangenen Delikten bzw. die Frage, ob er diese ausschliesslich nachts beging, nach wie vor Gegenstand laufender Untersuchungen bildet und derzeit noch nicht hinreichend klar ist, ob die verdachtsweise gesetzten Delikte tatsächlich ausschliesslich nur nachts begangen worden sind.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits früher in den klaren und kontrollierenden Strukturen des Strafvollzugs eine hohe Anpassungsfähigkeit zu zeigen vermochte und trotz Gewährung von Urlaub in Freiheit verdachtsweise dennoch wieder straffällig wurde, muss er sich nun vertieft mit den Ursachen und Folgen seiner Delinquenz auseinandersetzen. Das Vorbringen, wonach ihn die Untersuchungshaft nachhaltig geprägt haben soll, vermag vor dem Hintergrund, dass frühere Untersuchungshaft und unbedingte Freiheitsstrafen ihn unbeeindruckt liessen, nicht zu überzeugen. Sodann sind vorliegend den Akten keine objektiven Umstände zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nun tatsächlich verinnerlichte Einsichten in das Unrecht seiner Taten gewonnen und sich persönlich weiterentwickelt haben soll.
Art. 75 Abs. 1 StGB (i.V.m. 84 Abs. 6 StGB) verfolgt den Zweck, das soziale Verhalten des Gefangenen (u.a. mit Urlaub) zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Aufgrund der verdachtsweise begangenen Delikte muss aktuell davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eben dieses Ziel trotz Gewährung von Urlaub im letzten Strafvollzug bisher noch nicht erreicht hat. Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, kann ohne echte Tateinsicht und vertiefte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten eine nachhaltige
Verhaltensänderung nicht erwartet werden. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass
„derzeit“ von der Vorinstanz noch keine Vollzugsöffnungen gewährt werden. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der besondere Haftgrund der Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr (noch) besteht und dieser den beantragten Vollzugsöffnungen entgegensteht. Die laufenden Untersuchungen sollen sodann nicht mit (allfällig)
erneuter Deliktsbegehung verzögert werden. Die Begehung von neuen Vermögensdelikten kann derzeit tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, sondern ist vielmehr zu befürchten, jedenfalls bevor eine vertiefte Tataufarbeitung erfolgt ist. Es kann dem Beschwerdeführer insgesamt keine günstige Öffnungsprognose gestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist geständig, zahlreiche Einbruchbzw. Einschleichdiebstähle begangen zu haben, wobei ein Teil davon nach dem 1. Oktober 2016 verübt wurden. Damit wird das Sachgericht die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB zu prüfen haben. Art. 84 Abs. 6 bzw. Art. 90 Abs. 4 StGB trifft keine Unterscheidung zwischen ausländischen und schweizerischen Straftätern. Urlaubsgesuche von ausländischen Eingewiesenen, welche die Schweiz nach dem Vollzug verlassen müssen, sind grundsätzlich nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie Gesuche von Personen, welche in die schweizerische Gesellschaft einzugliedern sind. Umfang und Dauer der Ausgänge und Urlaube werden deshalb im Einzelfall im Rahmen der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission im Vollzugsplan festgelegt (Merkblatt zum Umgang mit ausländischen Personen im Strafund Massnahmenvollzug, Ziff. 3.2). Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass eine Landesverweisung noch nicht angeordnet wurde und es nicht angehen könne, dass für die vorliegende Beurteilung das genannte Merkblatt zur Anwendung komme. Aufgrund des bisher Dargelegten erfüllt der Beschwerdeführer allerdings derzeit bereits in Anwendung der (weniger strengen) allgemeinen Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangsund Urlaubsgewährung die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugsöffnungen nicht.
Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, muss der Beschwerdeführer mit Blick auf die Anlasstaten sowie vor dem Hintergrund früherer Verurteilungen mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Dies kann als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (BGE 125 I 60 E. 3a m.w.H.). Ausserdem ist die obligatorische Landesverweisung zu prüfen, was zwar bei einer allfälligen Anordnung keinen selbständigen Haftgrund darstellen würde (vgl. BGer. 1B_365/2017), jedoch vorliegend als weiterer Fluchtanreiz mitberücksichtigt werden muss, zumal der Beschwerdeführer bei drohender Landesverweisung kaum etwas zu verlieren hätte. Sodann bezeichnet sich der Beschwerdeführer selber als depressiv. Psychische
Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen und eine Fluchtneigung erhöhen könnten ( BGE 123 I 268 E. 2e; BGer. 1B_277/2011 E. 3.3), zeigte er bereits am 9. Januar 2017, als er das Türschloss seiner Zellentüre mit massiver Gewalt beschädigt hat, da er provoziert worden sei. Seine berufliche Situation (temporäre Anstellungen mit unter dem Existenzminimum liegenden Entlohnungen) mit Bezug von Sozialhilfe (ab 2016) ist sodann als schlecht zu bezeichnen. Auf den Beschwerdeführer werden zudem die von ihm anerkannten Zivilforderungen zukommen. Das Vorbringen, Fluchtgefahr könne bereits nicht gegeben sein, da der Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug in einer offenen Vollzugsanstalt durchführe und nicht geflohen sei, verfängt nicht (vgl. BGer. 1B_157/2015). Insgesamt ist vorliegend auch Fluchtgefahr nicht von der Hand zu weisen, wobei diesbezüglich vor dem Hintergrund der bestehenden Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr, welche derzeitigen Vollzugsöffnungen entgegensteht, keine weitere Ausführungen nötig sind.
Bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit der derzeitigen Verweigerung von Vollzugsöffnungen die Beziehungspflege nicht etwa verunmöglicht wird. Seine Bezugspersonen können ihn (für den Erhalt seiner sozialen Bindungen) in der Anstalt besuchen und haben dies schon mehrfach getan. Die Strafanstalt liegt ausserdem nicht allzu weit (eine halbe Stunde Autofahrt) von den Wohnorten seiner engsten Bezugspersonen entfernt. Die Begegnungen mit seinen Bezugspersonen in Freiheit konnten ihn wie schon dargelegt bisher nicht zu Deliktsfreiheit motivieren. Es ist ihm derzeit in Berücksichtigung der dargelegten Umstände zuzumuten, seine sozialen Beziehungen vorderhand weiter im Rahmen von Besuchen in der Anstalt und telefonischen brieflichen Kontakten zu pflegen. Sodann bestehen in der Strafanstalt Gmünden Möglichkeiten für sportliche Aktivitäten, welche der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge wahrnimmt. Bei diesen handelt es sich zwar nicht um die von ihm gewünschten Extremsportarten, doch dürften auch diese stabilisierend und stützend wirken. Insgesamt erweist sich die derzeitige Verweigerung von Vollzugsöffnungen auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten als rechtens.
Die Vorinstanz lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
von Vollzugsöffnungen (Urlaub, Ausgänge) gesamthaft aus zureichenden Gründen ab.
Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
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