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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:AHV 2009/11 + KZL 2009/3
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AHV 2009/11 + KZL 2009/3 vom 04.03.2010 (SG)
Datum:04.03.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft gewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste (Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Beschwerdeführerin; Vater; Erbteilung; Lidlohn; Verhält; Entschädigung; Haushalt; Erben; Pflege; Erbteilungsvertrag; Beschwerdegegnerin; Erwerb; Betrag; Auszugehen; Gallen; Erwerbstätigkeit; Erbracht; Auszugehen; Hausgewalt; Kantons; Verzugszins; Vaters; Erhalten; Vorliegende; Gemeinsamen; Arbeitsverhältnis; Recht
Rechtsnorm: Art. 320 OR ; Art. 334 ZGB ; Art. 5 AHVG ;
Referenz BGE:107 Ia 107; 109 II 228; 131 V 446; 90 II 443;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Entscheid vom 4. März 2010

in Sachen

  1. RW. ,

  2. EW. ,

  3. BWW. ,

Erben des RW. sel., Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons

St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2007 und Verzugszins

Sachverhalt:

A.

Mit Meldung vom 12. Februar 2009 teilte das Steueramt des Kantons St. Gallen der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit, EW. habe im Jahr 2007 für die Haushaltsführung, Betreuung und Pflege ihres am 4. August 2007 verstorbenen Vaters im Rahmen der Erbteilung Fr. 60'000.-- erhalten (act. G. 3.1/3). Am 18. März 2009 wurde die Erbengemeinschaft RW. sel. als Hausdienstarbeitgeberin erfasst (act. G 3.1/4). Mit Schreiben vom 25. März 2009 führte EW. aus, sie habe während der Betreuung ihres Vaters (1993 - 2007) weder Lohn noch Entschädigung erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Sie habe von ihren Geschwistern die Summe von Fr. 60'000.-- erhalten. Dieses Erbgut sei als solches deklariert und besteuert worden (act. G 3.1/5).

Mit Verfügungen vom 23. April 2009 forderte die Sozialversicherungsanstalt von der Erbengemeinschaft RW. sel. Fr. 8'889.80 für die Sozialversicherungsbeiträge 2007 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszins für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 23. April 2009; act. G 3.1/9 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2009, mit welcher EW. im Wesentlichen geltend machte, beim Betrag von Fr. 60'000.-- handle es sich um einen zusätzlichen Erbanteil, wurde mit Entscheid vom 6. August 2009 abgewiesen. Die Einsprecherin habe spezifisch für die Haushaltsführung und die Pflege ihres Vaters eine Entschädigung von Fr. 60'000.-- erhalten. Dieser Lidlohn gehöre zum massgebenden Lohn und sei beitragspflichtig (act. G 3.1/12).

B.

    1. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. September 2009 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Im Rahmen der Erbteilung hätten alle Kinder von RW. sel.

      eine Vorauszahlung erhalten, RW. und BWW.

      je Fr. 25'000.--, EW. Fr.

      85'000.--. Damit sei lediglich eine vorübergehende Begünstigung von EW. erfolgt, die dann aus dem Erbteilungsvertrag nicht mehr ersichtlich sei. Mangels gemeinsamen Wohnsitzes und eines Unterordnungsverhältnisses handle es sich weder um Lidlohn noch liege ein Arbeitsverhältnis vor. Erst recht liege keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. Der strittige Betrag sei weder von der Steuerbehörde noch von der Beschwerdegegnerin so qualifiziert worden. Es handle sich jedenfalls nicht um ahv- pflichtiges Einkommen (act. G 1).

    2. Mit Eingabe vom 18. September 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (act. G 3).

    3. Mit einer weiteren Eingabe vom 14. Oktober 2009 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, der Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007 sei nur provisorisch und diene lediglich der Dokumentation der Vorauszahlung vom 13. Dezember 2007 (act. G 6).

Erwägungen:

1.

    1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit - dem massgebenden Lohn - Beiträge zu erheben. Dabei gilt als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges

      Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, sofern sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2007 i.S. H., H 121/06, E. 3; BGE 131 V 446 E. 1.1).

    2. Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZGB können mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Entschädigung kann mit dem Tod des Schuldners geltend gemacht werden (Art. 334bis Abs. 1 ZGB). Dieser Lidlohn gehört nach der Praxis zum massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG (ZAK 1989, S. 28 E. 3; WML 2008, Rz 4137).

2.

    1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Zeit von 1993 bis 2005 (Eintritt von RW. sel. ins Pflegeheim) für ihren Vater Arbeitsleistung erbracht hat (Haushaltsführung, Betreuung, Pflege; vgl. act. G 3.1/1). Auch die Beschwerdeführerin 2 selber führte in ihrem Schreiben vom 25. März 2009 an die Beschwerdegegnerin aus, sie habe ihren Vater von 1993 bis 2007 (Tod) betreut (act. G 3.1/5; vgl. auch Beschwerde, Ziff. III. 2.). Während die Erbengemeinschaft im vorliegenden Verfahren geltend machen lässt, die Beschwerdeführerin 2 sei dafür nur vorübergehend, nicht jedoch im Endeffekt bevorzugt worden, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, jene habe für ihre Dienste einen Betrag von Fr. 60'000.-- erhalten. Nach Lage der Akten ist tatsächlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 aus dem Nachlassvermögen zunächst den Betrag von Fr. 60'000.-- erhalten und das verbleibende Nachlassvermögen unter die Beschwerdeführer 1 - 3 zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte (Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007; act. G 3.1/1). Zwar ist diese Aufteilung aus dem zweiten Erbteilungsvertrag vom 1. April 2009 nicht mehr ersichtlich, wurden doch darin die Zuweisungen vom 13. Dezember 2007 zu Fr. 85'000.-- an die Beschwerdeführerin 2

      und zu je 25'000.-- an die anderen beiden Erben als Vorbezüge deklariert und eine Begünstigung der Beschwerdeführerin 2 in entsprechender Höhe insgesamt nicht mehr vorgenommen (so wurde die Beschwerdeführerin am restlichen Nachlass wertmässig zu einem geringeren Anteil als die beiden anderen Erben beteiligt). Während die Vereinbarung vom 9. Dezember 2007 plausibel und nachvollziehbar erscheint, wurde die Vereinbarung vom 1. April 2009 erst nach der Abklärung einer allfälligen Beitragspflicht durch die Beschwerdegegnerin geschlossen. Sie erscheint von Überlegungen abgaberechtlicher Natur geleitet. Jedenfalls werden von Seiten der Beschwerdeführer keine anderen plausiblen Gründe dafür vorgebracht, weshalb die mit dem Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007 vereinbarte Zuwendung an die Beschwerdeführerin 2 in Höhe von Fr. 60'000.-- für die dem Vater erbrachten Dienste nur eine provisorische Begünstigung darstellte, die später wieder zurückgenommen werden sollte. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007 für

      Haushalts- und Pflegedienst zu Gunsten des Erblassers aus der Erbmasse den Betrag von Fr. 60'000.-- erhalten hat.

    2. Die Beschwerdegegnerin subsumiert diesen Sachverhalt unter den Titel Lidlohn im Sinn von Art. 334 f. ZGB. Ob dies tatsächlich zutrifft, erscheint allerdings fraglich. So setzt der Lidlohn zunächst einen gemeinsamen Wohnsitz von Elternteil und Kind voraus (Art. 334 Abs. 1 ZGB). Im Weiteren muss ein Unterordnungsverhältnis gegeben sein. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung des Instituts unter dem Titel "Hausgewalt" bzw. "Wirkungen der Hausgewalt". Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es sich bei der zu Lidlohn berechtigenden Tätigkeit um eine solche im elterlichen oder grosselterlichen Betrieb handeln muss, die den Hausgenossen bzw. den Kindern oder Grosskindern eine anderweitige Erwerbstätigkeit zumindest teilweise verunmöglicht (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Benno Studer, Vorbemerkungen zu Art. 334 N1 und Art. 334 N5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2005 [5C_133/2004] E. 4.2). Insgesamt erscheint das Institut der "Hausgewalt" und des unter Umständen daraus fliessenden Anspruchs der "Untergebenen" auf Lidlohn als auf ländlich-bäuerliche Strukturen zugeschnittenes Institut (grosse Familienverbände mit mehreren Generationen, evtl. mit weiteren Hausgenossen [Personal, Verwandte etc.] unter einem Dach, die ein gemeinsames, meist landwirtschaftliches Gewerbe betreiben). Die Bestimmungen über den Lidlohn

      wurden denn auch im Rahmen der Änderung des bäuerlichen Zivilrechts am 15. Februar 1973 in Kraft gesetzt. Diese Charakterisierung des Instituts der Hausgewalt und des Lidlohns trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwerdeführerin 2 lebte weder mit ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt noch hatte dieser die Hausgewalt über sie. Im Weiteren bestehen in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin 2 zu Gunsten der Tätigkeit für den Vater auf anderweitiges Erwerbseinkommen verzichtet hätte. Da sie von ihrem Vater unbestrittenermassen weder Kost und Logis noch sonst eine Entschädigung erhielt, war sie vielmehr darauf angewiesen, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Im Weiteren führte sie mit ihrem Vater auch keinen Betrieb, also ein auf Erwerb ausgerichtetes Unternehmen. Vielmehr besorgte sie lediglich dessen Privathaushalt und dessen persönliche Pflege. Zusammenfassend ist wohl nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 unter diesen Umständen Anspruch auf Lidlohn im Sinn von Art. 334 hätte geltend machen können.

    3. Die Frage kann indessen offen bleiben. Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin 2 auf jeden Fall Arbeitsleistung im Interesse ihres Vaters erbracht und sollte dafür gemäss Erbteilungsvertag vom 9. Dezember 2007 ein Entgelt aus dessen Erbmasse erhalten. Es ist deshalb von einem Arbeitsvertrag im Sinn von Art. 320 Abs. 2 OR auszugehen (vgl. U. Streiff/A. von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Art. 320 N6 S. 109, mit Hinweis auf BGE 90 II 443). Insbesondere waren die Erben selber der Meinung, dass es sich nicht bloss um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht handelte (die keinen Entschädigungsanspruch zur Folge hätte), sondern dass es sich vielmehr um eine Tätigkeit handelte, die angemessen zu entschädigen ist (vgl. Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007, act. G3.1/1). Die Frage, ob eine solche Tätigkeit "üblicherweise" nur gegen Entgelt geleistet wird, oder ob es sich um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht handelt, stellt sich somit gar nicht mehr. Tatsächlich hätte für die von der Beschwerdeführerin 2 erbrachten Leistungen jemand anders angestellt werden müssen, wären die Arbeiten und die Pflege nicht von jener erbracht worden. Im Weiteren trifft nicht zu, dass kein Unterordnungsverhältnis bestand, waren doch die Arbeiten sämtlich im Haushalt und im Interesse des Erblassers zu erledigen. Es verhält sich somit nicht gleich wie bei einem Konkubinatspaar, bei dem der eine Partner den gemeinsamen Haushalt erledigt und der andere für die Erwerbstätigkeit zuständig ist. In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung mangels

      Unterordnungsverhältnis das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft an, nach deren Regeln auch eine allfällige Abwicklung zu erfolgen hat (BGE 109 II 228 E. 2b). Der vorliegende Sachverhalt ist eher vergleichbar mit der Situation, wo der eine Konkubinatspartner im Betrieb des anderen mithilft und dabei eine Arbeitskraft ersetzt (Pra 2000 Nr. 47 = JAR 2000 S. 109; vgl. auch Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 320 N7), oder mit der Haushälterin, welcher nach langjähriger Tätigkeit für den Erblasser nur gegen Kost und Logis Fr. 80'000.-- zugewendet wurden. Das Bundesgericht ging von einem Arbeitsverhältnis und nicht von einer Erbschaft aus (was die Aufhebung der Erbschaftssteuer zur Folge hatte, BGE 107 Ia 107). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung in steuerlicher Hinsicht ebenfalls als steuerbares Einkommen und nicht als steuerfreie Erbschaft qualifiziert wurde. Diese Qualifikation ist zwar für die AHV-Behörden nicht verbindlich, stellt aber ein gewichtiges Indiz für eine Lohnzahlung dar (act. G 3.1/2 und 1.3).

      Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Betrag von Fr. 60'000.-- um massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt. Die Beitragsverfügung vom 23. April 2009 erging damit zu Recht.

    4. Die Erhebung und Berechnung des Verzugszinses wurde vorliegend nicht mehr substantiiert bestritten, sondern nur noch für den Fall, dass auch keine Beiträge zu entrichten sind. Nachdem die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist und eine summarische Prüfung des Verzugszinses keine Unregelmässigkeiten zeigt, ist darauf nicht näher einzugehen.

3.

Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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