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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:00.056.942
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Vorladung und Aufforderung
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.056.942 vom 04.11.2021 (SG)
Datum:04.11.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Chihani Bilal, geb. 15. Januar 1991, von Algerien, zuletzt wohnhaft gewesen BAZ Allschwil, Vogesenweg 9, 4123 Allschwil, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, am Freitag, 10. Dezember 2021, 14.00 Uhr, als Beschuldigter vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal, Rabengasse 2a, 9450 Altstätten, zur Hauptverhandlung betreffend rechtswidrige Einreise zu erscheinen. | Die Pa[…]
Schlagwörter : Hauptverhandlung; Abwesenheit; Gericht; Allschwil; Einzelrichter; Abwesenheitsverfahren; StPO; Kreisgericht; Rheintal; Gerichtliche; Vorladung; Chihani; Bilal; Algerien; Wohnhaft; Vogesenweg; Unbekannten; Aufenthaltes; Aufgefordert; Freitag; Beschuldigter; Kreisgerichts; Rheintal; Rabengasse; Altstätten; Rechtswidrige; Einreise; Erscheinen; Parteien; Persönlichen
Rechtsnorm: Art. 366 StPO ; Art. 367 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

2. Gerichtliche Vorladung

Chihani Bilal, geb. 15. Januar 1991, von Algerien, zuletzt wohnhaft gewesen BAZ Allschwil, Vogesenweg 9, 4123 Allschwil, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, am Freitag, 10. Dezember 2021, 14.00 Uhr, als Beschuldigter vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal, Rabengasse 2a, 9450 Altstätten, zur Hauptverhandlung betreffend rechtswidrige Einreise zu erscheinen.

Die Parteien sind zum persönlichen Erscheinen verpflichtet.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren (Art. 205 Abs. 5 i.V.m. Art. 366 ff. StPO; vgl. unten).

Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 2 StPO; Abwesenheitsverfahren). Das Gericht kann aufgrund der im Vorverfahren erhobenen Beweise ein Urteil fällen (Art. 367 Abs. 2 und 3 StPO).

Voraussichtliche Besetzung des Gerichtes: Einzelrichter Gebert (Vorsitz)

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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