Im Rekursverfahren machte der Schuldner geltend, der betreffend ein Wohnmobil abgeschlossene Leasingvertrag falle gemäss Art. 226m Abs. 1 OR unter das Abzahlungsrecht; weil er aber den Formvorschriften von Art. 226aff. OR nicht genüge, sei er nichtig und stelle keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. In Gutheissung des Rekurses wies die Schuldbetreibungsund Konkurskommission das Rechtsöffnungsgesuch ab.
Aus den Erwägungen:
b) Aufgrund dieser Einwendungen ist zu prüfen, ob der vorliegende Leasingvertrag gemäss Art. 226m Abs. 1 OR den Bestimmungen des Abzahlungsvertrags unterliegt. Nach diesem Artikel wird der Geltungsbereich der auf den Abzahlungskauf als den Grundtypus der Abzahlungsgeschäfte zugeschnittenen Schutzvorschriften auf andere Geschäfte ausgedehnt. Ein Sozialschutzbedürfnis wird auch bei Rechtsgeschäften und Verbindungen von solchen angenommen, sofern mit ihnen gleiche wirtschaftliche Zwecke wie bei einem Abzahlungskauf verfolgt werden, wobei es auf die rechtliche Einkleidung des Geschäfts nicht ankommt (Stauder Bernd, in Honsell/Vogt/Wiegand, Komm. zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N 1 zu Art. 226m OR). Bei der Beurteilung eines Vertrages ist somit zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Zweckidentität mit dem Abzahlungskauf besteht. Massgebend ist dafür nicht die Frage nach einem Eigentumserwerb im Rechtssinn, sondern nach der wirtschaftlichen Situation, in der dem Mieter eine dauernde und ungestörte Benützung der Sache gewährleistet wird und er deren Wert während der Vertragsdauer praktisch abbezahlt. Es kann aber auch eine wirtschaftliche Zweckidentität mit dem Abzahlungskauf bestehen, wenn dem Leasingnehmer durch Einräumung eines Kündigungsrechts die Möglichkeit gegeben wird, den vertraglichen Verpflichtungen ein Ende zu setzen. Voraussetzung hierfür ist, dass für einen vernünftig handelnden Konsumenten angesichts des Gesamtbetrags der während der festen Vertragsdauer geleisteten Mietzinse faktisch ein wirtschaftlicher Zwang besteht, den Gegenstand weiterzumieten (oder zu kaufen). Ein solcher Zwang hat das Bundesgericht schon bei Zahlung von mehr als einem Drittel bzw. von 20% des Gesamtbetrages angenommen, wobei ausdrücklich offengelassen wurde, ob auch bereits ein niedrigerer Bruchteil ausreichen könne (BGE 113 II 168ff.; 101 IV 101; Stauder Bernd, a.a.O., N 23 und 40ff. zu Art. 226m OR mit Hinweisen). Sogenannte Konsumgüter-Leasingverträge sind hinsichtlich der Geltung der abzahlungsrechtlichen Vorschriften nach den auch bei Miet-Kauf-Verträgen und Mietverträgen anwendbaren Kriterien zu beurteilen. Autos für den privaten Gebrauch sind Konsumgüter. Dementsprechend sind Auto-Leasingverträge wie andere Konsumgüter-Verträge zu behandeln (BGE 113 II 170; Stauder Bernd, a.a.O., N 40f. zu Art. 226m OR).
c) Im vorliegenden Vertrag ist weder ein Eigentumsübergang nach Vertragsablauf noch ein Kaufsrecht vorgesehen. Dies ist indes nicht entscheidend (BGE 113 II 170 f.). Vielmehr sind die Abzahlungsvorschriften immer dann anzuwenden, wenn die Miete nicht aufgelöst werden kann, bevor ein bedeutender Teil des Warenwerts bezahlt ist (BGE 113 II 172 f.; 110 II 246). Gemäss Ziff. 23 des Leasingvertrages steht dem Mieter das Recht zu, den Leasingvertrag jederzeit unter Einhaltung einer 60tägigen Kündigungsfrist auf das Ende des übernächsten Monats zu kündigen. Macht der Mieter vom Recht auf vorzeitige Kündigung Gebrauch, so erhöht sich der monatliche Mietzins per sofort und rückwirkend ab Vertragsbeginn auf denjenigen Betrag, der sich aus der Skala gemäss Ziff. 25 des Vertrags ergibt. Vorliegend wurde der Vertrag am 23. Juni 1994 abgeschlossen. In Beachtung von Kündigungsfrist und -termin war der Vertrag erstmals auf Ende August 1994 kündbar. Anhand der genannten Skala ergibt sich für die Mindestmietdauer von zwei Monaten eine monatliche Belastung von Fr. 4273.80 für den Leasingnehmer. Dies entspricht bei einer zweimonatigen Vertragsdauer dem Betrag von Fr. 8547.60 16,12% des Vertragswerts des geleasten Fahrzeugs. Weiter haben die Parteien eine Vertragsdauer von 48 Monaten vereinbart. In dieser Zeit hätte der Beklagte für das Wohnmobil im Wert von Fr. 53025.- Leasingraten von insgesamt Fr. 46176.- (exkl. Mehrwertsteuer) 87,1% des Vertragswerts bezahlt. Im übrigen war der Beklagte gemäss Vertrag verpflichtet, erhebliche Leistungen wie Verkehrsgebühren, Haftpflichtund Vollkasko-Versicherung sowie sämtliche Betriebsund Unterhaltskosten selber zu übernehmen, was ein weiteres Indiz für die wirtschaftliche Zweckidentität darstellt (Stauder Bernd, a.a.O., N 24 zu Art. 226m OR). Es ist somit zumindest glaubhaft gemacht, dass der vorliegende Leasingvertrag Elemente eines Abzahlungsvertrags aufweist und folglich den Bestimmungen über den Abzahlungskauf unterstehen könnte (vgl. LGVE 1989 I Nr. 38). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Lieferant des Fahrzeugs zu dessen Rücknahme verpflichtet hat. Diese Rücknahmeverpflichtung hat auf den Leasingvertrag zwischen den Parteien nämlich keine direkten Auswirkungen.
d) Damit aber ist weiter zu prüfen, ob der aufgelegte Vertrag die (strengen) Formerfordernisse gemäss Art. 226aff. OR erfüllen würde. Dies ist vorliegend zweifellos zu verneinen, da im fraglichen Vertrag der Hinweis auf das fünftägige Verzichtsrecht (Art. 226a Abs. 2 Ziff. 8, 226a Abs. 3 und 226c OR) fehlt.