Art. 80 SchKG; Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG (Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1), Art. 10-12 ATSV (Verordnung vom 11.09.2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.11). Ist gegen eine Verwaltungsverfügung Einsprache erhoben worden, fehlt in den Akten aber eine formelle Erledigung dieser Einsprache, kann trotz Rechtskraftbescheinigung auf der Verfügung keine Rechtsöffnung erteilt werden.
======================================================================
Einem Verfahren auf definitive Rechtsöffnung lag eine Rückerstattungsverfügung für bezogene Ergänzungsleistungen zugrunde, welche einen Rechtskraftvermerk der verfügenden Behörde enthielt. Das Obergericht kam aufgrund der Akten zum Schluss, dass nicht auf diese Rechtskraftbescheinigung abgestellt werden könne.
Aus den Erwägungen:
4.3. Der Beklagte wurde in der Verfügung vom 6. Oktober 2009 auf die Möglichkeit der Anfechtung mittels Einsprache hingewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung ging dahin, die Einsprache könne schriftlich bei persönlicher Vorsprache mündlich erfolgen und habe ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden sich im ATSG und in der ATSV. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die dem Bundesrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 ATSV Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person ihres Rechtsbeistandes enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Androhung der Rechtsfolge in Art. 10 Abs. 5 ATSV ist zwingend vorgeschrieben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 13.01.2010 E. 5.2.1).
Die Nachfrist zur Verbesserung einer Einsprache gilt nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Mit der Einsprache wird eine Art Wiedererwägungsverfahren in Gang gesetzt, in welchem die verfügende Stelle Gelegenheit erhält, ihre Verfügung nochmals zu überprüfen, bevor das (Versicherungs-)Gericht sich damit befassen muss. Es sollen damit die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen entlastet und das rechtliche Gehör des Betroffenen erweitert werden. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, im Einspracheverfahren strengere Anforderungen an die Verbesserung einer mangelhaften Einsprache innerhalb einer anzusetzenden Nachfrist zu stellen als im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Dementsprechend wird die Auffassung vertreten, gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV sei bei einer mangelhaften Einsprache "immer" eine Nachfrist anzusetzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 898/06 vom 23.07.2007 E. 3.1-3.3). Diese Ansicht vertritt z.B. Kieser, der festhält, für die Annahme einer Einsprache reiche aus, wenn der Wille feststehe, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (Komm. ATSG, 2. Aufl., Art. 52 ATSG N 23). Nach diesem Autor sind auch Mischformen von schriftlichen und mündlichen Einsprachen zugelassen (a.a.O., N 22). Die Einsprache verhindert den Eintritt der formellen Rechtskraft (Kieser, a.a.O., Art. 52 ATSG N 26).
4.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass der Beklagte gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009 Einsprache erhoben hat. Hingegen ergibt sich keine formelle Erledigung dieser Einsprache. Somit kann auf die Rechtskraftbescheinigung der Klägerin nicht abgestellt werden. Steht die Rechtskraft der als Rechtsöffnungstitel verwendeten Verfügung nicht fest, kann gestützt darauf keine Rechtsöffnung erteilt werden. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin abzuweisen.
Schuldbetreibungsund Konkurskommission, 16. November 2010 (SK 10 67)