A ist australischer Staatsangehöriger und international tätiger anerkannter Dirigent. Er hat seit 1965 Wohnsitz in Z und wird dort sowohl für die Staatsund Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer nach dem Aufwand pauschal besteuert. Seit 1997 ist er Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien der B AG, die ihren Sitz in Y hat.
Anlässlich einer von der Ausgleichskasse durchgeführten Kontrolle stellte der Revisor fest, dass die Unternehmung in den Jahren 2007 bis 2011 auf dem Konto 4000 "Gehalt von A" jeweils Jahreslöhne dem Aktionärskonto (Konto 2015) gutgeschrieben hatte, ohne diese der Ausgleichskasse zu deklarieren. Die Ausgleichskasse forderte bei der B AG für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 paritätische Sozialversicherungsbeiträge von total Fr. 47''518.70 (einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen) nach. Die Beiträge betreffen ausschliesslich nicht abgerechnete Löhne von A in Höhe von Fr. 343''402.-- (nach Abzug des jährlichen Freibetrags für Altersrentner).
Aus den Erwägungen:
3.
3.1.
3.1.1.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind nach diesem Gesetz versichert einerseits die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und andererseits die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 6ter AHVV ist von der Beitragserhebung das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst
a. als Inhaber Teilhaber von Betrieben von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat;
b. als Organe einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat;
c. als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) entrichten.
3.1.2.
Laut Art. 14 Abs. 1 und 2 DBG können Ausländerinnen und Ausländer, die erstmals nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand entrichten. Gemäss der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; gültig ab 1.1.2009) haben Personen, welche in Anwendung von Art. 14 DBG nach dem Aufwand besteuert werden, auf ihrem im Ausland erzielten Erwerbseinkommen nach innerstaatlichem Recht keine Beiträge zu bezahlen (WVP, Rz. 1039). Pauschal besteuerte Personen gelten beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, [WSN], Rz. 1077; gültig ab 1.1.2008); vorbehalten bleiben die Sozialversicherungsabkommen, das Abkommen mit der EU und das EFTA-Abkommen. Als nichterwerbstätig im Sinn von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der für die Besteuerung veranlagte Aufwand ist als massgebendes Renteneinkommen für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen (Art. 29 Abs. 5 AHVV; WVP Rz. 1039). Als Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen gerichtet ist und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (WSN, Rz. 2004 mit Hinweis auf BGE 115 V 161).
3.1.3.
Am 1. Januar 2008 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.158.1) in Kraft getreten. Dieses Abkommen gilt in sachlicher Hinsicht in Bezug auf die Schweiz insbesondere für die Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a [i] des Abkommens) und in persönlicher Hinsicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (Art. 3 lit. a [i] des Abkommens). Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, sind australische Staatsangehörige bei der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Abkommens). Vorbehältlich anderer Bestimmungen von Teil II des Abkommens (Bestimmungen über die Unterstellung) ist der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin eines Arbeitnehmers, die der im Gebiet eines Vertragsstaats beschäftigt ist, sowie die Arbeitnehmerin der Arbeitnehmer selbst in Bezug auf diese Beschäftigung und deren Entlöhnung nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats unterstellt (Art. 7 des Abkommens).
3.2.
3.2.1.
Vorliegend geht es um Gehaltszahlungen, welche die B AG in den Jahren 2007 bis 2011 an A ausgerichtet hat. Da die B AG ihren Sitz in Y hat und A australischer Staatsangehöriger ist und schon seit Jahrzehnten Wohnsitz in der Schweiz hat, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die schweizerischen Rechtsvorschriften, d.h. die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung, anwendbar.
3.2.2.
Die B AG bringt vor, nach Art. 1a AHVG seien die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Soweit sie die Meinung zu vertreten scheint, A sei nicht versichert, weil er hier keine Erwerbstätigkeit ausübe, irrt sie. Wie die Steuerverwaltung des Kantons X mit Schreiben vom 12. April 2013 bestätigt, hat A seit 1965 ununterbrochen Wohnsitz in Z. Er ist somit kraft Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch versichert. Die Versicherungspflicht ist schon aufgrund seines Wohnsitzes gegeben. Ob eine Beitragspflicht besteht, beurteilt sich hingegen danach, ob es sich bei den umstrittenen Entschädigungen um Erwerbseinkommen handelt und ob A in der massgebenden Zeitspanne eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat.
3.2.3.
Aufgrund der Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons X ist unbestritten, dass A in den Steuerperioden 2001 bis 2011 sowohl in Bezug auf die Staatsund Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer nach dem Aufwand besteuert wurde. Das Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand setzt voraus, dass der Ausländer in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt. Ist dieses Erfordernis erfüllt, ist das im Ausland erzielte Erwerbseinkommen von der soziversicherungsrechtlichen Beitragspflicht ausgenommen. Die B AG stellt sich auf den Standpunkt, da A pauschaliert besteuert werde, könne das Erwerbseinkommen, das ihm aus der B AG zufliesse, auch kein Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit in der Schweiz sein. Die Bezeichnung ihrer Zahlung an A als Salär müsse daher als unpräzis und nicht sachgerecht bezeichnet werden.
Diese Argumentation verkennt die Tragweite von Art. 6ter lit. c AHVV. Wohl sind Personen, die in den Genuss der Pauschalbesteuerung nach dem Aufwand kommen, für das im Ausland erzielte Erwerbseinkommen nicht beitragspflichtig. Die Qualifikation, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob eine Erwerbstätigkeit im Ausland aber in der Schweiz als ausgeübt gilt, beurteilt sich nach der AHV-Gesetzgebung. Mit andern Worten, der Umstand, dass steuerrechtlich die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, präjudiziert AHV-rechtlich weder die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt, noch ob dieses aus einer in der Schweiz im Ausland ausgeübten Tätigkeit stammt. Soweit die B AG die Bezeichnung ihrer Zahlungen als Salär als unpräzis erachtet, muss sie sich entgegen halten lassen, dass sie die an A ausgerichteten Entschädigungen in ihrer Erfolgsrechnung stets als Gehalt und dementsprechend als Aufwand verbucht hat, was zur Minderung ihres Reingewinns führte. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Die AHV-Behörden und das Gericht können unabhängig von der steuerlichen Behandlung frei prüfen, ob die umstrittenen Salärzahlungen der Beitragspflicht unterliegen nicht.
3.2.4.
Im Weiteren macht die B AG geltend, auf Grund der Tätigkeit als weltweit tätiger und anerkannter Dirigent sei das in der B AG angesammelte Honorar kein inländisches, sondern ein ausländisches Einkommen, das nur aus verwaltungstechnischen Gründen in der Schweiz angesammelt und jetzt sukzessive ausbezahlt werde. Trotz der Bezeichnung "Salär" seien die Entschädigungen eigentlich keine Abgeltung für eine Erwerbstätigkeit, da A heute nicht mehr nur noch in einem sehr reduzierten Umfang als Dirigent tätig sei. Die Zahlungen stellten in wirtschaftlicher Hinsicht vielmehr eine Art Altersrente dar, die aus den in der AG angesammelten früheren Honoraren stammten und die nun ratenweise ausbezahlt würden.
3.2.4.1.
Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Nach dieser Bestimmung entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist. Ist also eine wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Leistung gegeben, so bedarf deren allfällige Beitragsfreiheit angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 137 V 321 E. 2.1, 133 V 556 E. 4, je mit Hinweis).
In BGE 137 V 321 E. 2.2.1 hat das Bundesgericht klargestellt, es bleibe, der langjährigen Rechtsprechung folgend, bei einer objektbezogenen Betrachtungsweise. Somit wird nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit als beitragspflichtiges Einkommen erfasst, sondern grundsätzlich jede wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Entschädigung Zuwendung, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist. Dabei spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Zuwendung direkt vom Arbeitgeber von einem Dritten, beispielsweise einer patronalen Wohlfahrtsstiftung, ausgerichtet wird (BGer-Urteil 9C_131/2012 vom 14.2.2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.2.4.2.
Nach den Angaben der B AG ist davon auszugehen, dass ihre Entschädigungen im Zusammenhang mit der von A ausgeübten Dirigententätigkeit stehen. Die künstlerische Tätigkeit als Dirigent ist unbestrittenermassen eine auf Erzielung von Einkommen gerichtete und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führende Erwerbstätigkeit. Dies wird in der Beschwerde nicht angezweifelt. Die strittigen Honorare stellen somit klarerweise Erwerbseinkommen dar, und zwar unabhängig davon, ob sie Entgelt für eine gegenwärtig früher ausgeübte Tätigkeit sind. Im Übrigen ist zu beachten, dass A, wie die B AG selbst einräumt, nach wie vor als Dirigent engagiert ist, wenn auch heute nur noch in sehr reduziertem Umfang. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Revisorenbericht vom 19. Juli 2012, wird doch dort festgehalten, dass für vier bis fünf Auftritte pro Jahr im Ausland jeweils Entsandtenbestätigungen eingeholt worden seien. In den Akten finden sich entsprechende Bestätigungen aus den Jahren 2004 und 2011 für Auftritte in Griechenland. Diese Dokumente hat die B AG selber bei der Ausgleichskasse eingeholt und darin bescheinigen lassen, dass A als entsandter Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften der Schweiz unterstehe und in einem anderen Staat (i. c. Griechenland) keine Beiträge zu zahlen habe. In den Bestätigungen wurde die B AG als Arbeitgeberin angegeben, die das Arbeitsentgelt und die Sozialversicherungsbeiträge des entsandten Arbeitnehmers bezahlt. Es ist somit aktenkundig, dass A während Jahren in den Diensten der B AG stand bzw. diese die ausgerichteten Honorare als Lohnaufwand in ihrer Geschäftsrechnung verbucht hat. Diese buchhalterische Behandlung ihrer Gehaltszahlungen als gewinnmindernden Aufwand, die steuerrechtlich von Bedeutung ist, hat die B AG auch sozialversicherungsrechtlich gelten zu lassen. Von einer Altersrente kann nach den vorliegenden Gegebenheiten nicht die Rede sein. Mit der Ausgleichskasse ist festzuhalten, dass A betreffend die von der B AG ausbezahlten Saläre beitragsrechtlich nicht als selbständigerwerbender Dirigent gilt, sondern als Arbeitnehmer der B AG.
3.2.5.
Schliesslich stellt sich die B AG auf den Standpunkt, bei den in der B AG angesammelten Honoraren handle es sich um kein inländisches, sondern ausländisches Einkommen. In den meisten durch die Schweiz mit andern Ländern abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen gelte das Erwerbsortprinzip, wonach allfällige Sozialversicherungsbeiträge dort zu entrichten seien, wo die Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Es sei wirklichkeitsfremd anzunehmen, die Erträge stammten von einer Arbeitgeberin in Y.
3.2.5.1.
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Normierung kann die Aufwandbesteuerung nur Ausländern zukommen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben (E. 3.1.2 vorstehend). Eine der zentralen Voraussetzungen zur Anwendung der Aufwandbesteuerung ist das Fehlen der Erwerbstätigkeit. Dabei ist von Bedeutung, dass das DBG davon spricht, dass die Person, welche zur Diskussion steht, hier keine Erwerbstätigkeit ausüben darf. Hier bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die steuerpflichtige Person in der Schweiz physisch keine Erwerbstätigkeit ausüben darf (ASA 30 [1961/62] 366 ff. betreffend die ursprünglich in Art. 18bis Wehrsteuerbeschluss geregelte Pauschalsteuer, später Art. 18bis BdBSt, heute Art. 14 DBG). Eine die Besteuerung nach dem Aufwand ausschliessende Erwerbstätigkeit in der Schweiz übt aus, wer hier einem irgendwie gearteten Hauptoder Nebenberuf nachgeht und daraus im Inund Ausland Einkünfte im Sinn der Art. 17 (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) und 18 DBG (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit) erzielt. Dies trifft insbesondere zu auf Künstler, Wissenschaftler, Erfinder, Sportler und Verwaltungsräte, die in der Schweiz persönlich zu Erwerbszwecken tätig sind. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf die Besteuerung nach dem Aufwand (Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung Nr. 9 betreffend "Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer" vom 3.12.1993, Ziff. 1.3.2). Unter Erwerbstätigkeit ist jede hauptoder nebenberufliche Tätigkeit zu verstehen, welche zur Erzielung von Einkommen ausgeübt wird (Agner/ Jung/Steinmann, Komm. zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 14 DBG N 4 Ziff. 1.3.2). Ob im Einzelfall eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird nicht, beurteilt sich auch im zwischenstaatlichen Verhältnis ausschliesslich nach unserem Landesrecht (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, N 1.34 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine Ausnahme besteht dort, wo Sozialversicherungsabkommen für Einzelfälle den Erwerbsort ausdrücklich bestimmen. Unsicherheiten bezüglich Erwerbsort entstehen häufig bei Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, welche Organfunktion haben in leitender Stellung bei Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Schweiz tätig sind bei Personen, deren Berufstätigkeit sich teilweise im Ausland und teilweise in der Schweiz abspielt, ohne dass eine eindeutige räumliche Abgrenzung möglich ist. Der Erwerbsort Schweiz ist in all diesen Fällen dann anzunehmen, wenn sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts, welcher der Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht, im Inland befindet (Käser, a.a.O., N 1.35). Bei juristischen Personen ergibt sich die geschäftsleitende Funktion in der Regel aus der dem Handelsregister zu entnehmenden Dispositionsbefugnis. Ob die betreffende Person diese ihr formell zustehenden Befugnisse tatsächlich ausübt nicht, hat auf die Beurteilung keinen Einfluss. Der einzeloder kollektivzeichnungsberechtigte Direktor einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz gilt als hier erwerbstätig, selbst wenn er vorwiegend an seinem ausländischen Wohnsitz die Geschäftsleitung ausübt, und auch das leitende Organ einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz gilt als hier erwerbstätig (Käser, a.a.O., N 1.38 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3.2.5.2.
A ist seit 1997 als kollektivunterzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrats der B AG im Handelsregister des Kantons W eingetragen. Organe juristischer Personen sind namentlich die Mitglieder der Verwaltung (wie die Verwaltungsrätinnen und -räte von Aktiengesellschaften) und Dritte, denen die Geschäftsführung die Vertretung ganz teilweise übertragen wurde (wie Direktorinnen bzw. Direktoren). Als Verwaltungsratsmitglied kommt A auf jeden Fall formelle Organstellung zu, die ihn zur Mitwirkung in der aktienrechtlichen Exekutive berechtigt und verpflichtet, d.h. an den Organfunktionen des Gesamtverwaltungsrats teilzunehmen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 N 2, 17, 67). In seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrats hat A auch eine Aufsichtsfunktion über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen, soweit er diese an Dritte delegiert hat. Die Tätigkeit des Verwaltungsrats gilt AHV-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit. Es hat daher als unbestritten zu gelten, dass A, der schon seit Jahrzehnten steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat und seit nunmehr 17 Jahren als Verwaltungsratspräsident der in Y domizilierten B AG fungiert, hier eine Tätigkeit ausübt. Zu den beitragspflichtigen Entgelten der Organe gehören namentlich Honorare, Tantiemen, Saläre und andere feste Vergütungen der Mitglieder der Verwaltung wie Sitzungsgelder (Art. 7 lit. h AHVV; Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, [WML], Rz. 2035; gültig ab 1.1.2014). Wie aus den edierten Buchhaltungsunterlagen der B AG der Jahre 2007 bis 2011 ersichtlich ist, hat die B AG in ihren Erfolgsrechnungen die Entschädigungen an A stets als Salär (salary) verbucht. Der Erfolgsrechnung wurden jeweils auch namhafte Sozialversicherungsbeiträge (salaries and social security charges) belastet. Die in der Erfolgsrechnung verbuchten Saläre an A stimmen mit den Aufrechnungen der Ausgleichskasse (nach Abzug des Freibetrages für Altersrentner) überein. Für die von der B AG ausgerichteten Saläre gilt A wie bereits gesagt als Arbeitnehmer. Da er als Verwaltungsrat in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt und die strittigen Saläre von der in der Schweiz domizilierten B AG ausgerichtet wurden, sind die Einkünfte in der Schweiz realisiert und unterliegen daher der Beitragspflicht. Nicht beitragspflichtig sind hingegen die an Aktionäre ausgeschütteten Dividenden. Diese stellen Kapitalertrag da, soweit sie den in der Praxis akzeptierten Zinssatz von 10 % nicht übersteigen (vgl. BGE 134 V 297, BGer-Urteile 9C_669/2011 vom 25.10.2012 E. 4.2, 9C_487/2011 vom 29.8.2011 E. 3.2; WML Rz. 2011.7). Wie den Akten zu entnehmen ist, wurden die an A ausgerichteten Dividenden (Fr. 100''000.-- [2007], je Fr. 50''000.-- [2009-2011]), da sie jeweils 10 % des jeweiligen Unternehmenswerts der Gesellschaft nicht erreichen, als beitragsfreier Vermögensertrag akzeptiert und zu Recht nicht als massgebender Lohn aufgerechnet (vgl. Revisorenbericht vom 19.7.2012, Zusammenstellung Gewinnausschüttung vom 14.5.2012).
3.2.5.3.
Die B AG bringt vor, "in einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise" könne sie nicht die Arbeitgeberin von A sein. Ein Arbeitgeber sei vom Begriff her jemand, der seinem Arbeitnehmer Arbeit gebe. Erfülle der Arbeitnehmer diese Aufgabe, erhalte er dafür einen Lohn. Tatsache ist indes, dass die B AG während Jahren A unter dem Titel "Gehalt" Jahresentschädigungen ausgerichtet hat. Es trifft nicht zu, dass die B AG nicht die Arbeitgeberin von A sein könne, denn es ist durchaus Praxis und im wirtschaftlichen Verkehr üblich, dass die juristische Person dem Inhaber der Firma für seine Tätigkeit Lohn ausbezahlt. Im Übrigen ergibt sich aus dem weitumfassenden Zweck der B AG, dass sie auf dem Gebiet der Musikkunst in einem Umfang wirtschaftlich tätig ist, der über die blosse Vermittlung von Auftritten von Dirigenten hinausgeht. Es kann auf den im Sachverhalt vollständig wiedergegebenen Zweck der Gesellschaft verwiesen werden. Nebst der Vermittlung von Direktoren und andern Künstlern betreibt sie u.a. auch die Aufnahme von musikalischen Werken auf Tonträger jeder Art sowie auf Videoreproduktionen. Der Geschäftsbetrieb der B AG, in deren Diensten A steht, ist somit nicht nur auf Einnahmen aus seiner eigentlichen Dirigententätigkeit beschränkt, sondern umfasst auch Einkünfte, die aus Aufnahmen von musikalischen Darbietungen unter seinem Dirigat generiert werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die in der Schweiz erzielten Saläre nebst seiner Entschädigung als Verwaltungsrat auch solche Einkünfte mitenthalten.
3.2.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse die von der B AG an A ausgerichteten Gehaltszahlungen zu Recht als massgebenden Lohn der Beitragspflicht unterworfen hat.
Rein in masslicher Hinsicht blieb die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Nachzahlungsverfügung seitens der B AG unbestritten. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2007 - 2011 in der Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht korrekt festgesetzt worden wären.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid sowohl bezüglich der Qualifikation der Entschädigungen als beitragspflichtiges Einkommen wie auch der Beitragsfestsetzung als rechtens und ist daher zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.