Konkursamt und ausseramtliche Konkursverwaltung sind einander gleichgestellt. Beide versehen ein öffentliches Amt. Darum gelten sowohl für die amtliche als auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung die Bestimmungen des SchKG und der KOV (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, N 16f. zu § 45). Art. 241 SchKG schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass die in Art. 17 und 19 SchKG für die Konkursämter aufgestellten Bestimmungen auch für eine von den Gläubigern gewählte Konkursverwaltung gelten. Art. 98 KOV (Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter vom 13. Juli 1911, SR 281.32) bestimmt, dass die Auflegung des Kollokationsplanes, der Steigerungsbedingungen, der Kostenrechnung und der Verteilungsliste, auch wenn eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt ist, beim zuständigen Konkursamt zu erfolgen hat. Es trifft zwar zu, dass die örtliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen eine ausseramtliche Konkursverwaltung im SchKG und in der KOV nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Regelung in Art. 98 KOV lässt aber nur den Schluss zu, dass zur Ausübung der Aufsicht die Aufsichtsbehörde jenes Kantons zuständig sein muss, in dem der Konkurs eröffnet wurde, und zwar unabhängig vom Sitz der ausseramtlichen Konkursverwaltung. Alle andern Lösungen würden dazu führen, dass das Verfahren auseinandergerissen würde und die Einheitlichkeit des Konkurses nicht gewahrt wäre. Es ist nicht einzusehen, weshalb gemäss Art. 98 KOV die wichtigsten Auflagen wie Kollokationsplan, Steigerungsbedingungen etc. beim zuständigen Konkursamt erfolgen und dort angefochten werden müssen, weniger wichtige Verfügungen aber am Sitz der ausseramtlichen Konkursverwaltung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hindert es die Aufsichtsbehörden auch keineswegs an der Ausübung ihrer Aufsicht, wenn sich die ausseramtliche Konkursverwaltung in einem andern Kanton befindet. Den Aufsichtsbehörden stehen die gleichen Mittel zur Durchsetzung ihrer Anordnungen zu, ob sich eine ausseramtliche Konkursverwaltung im konkurseröffnenden Kanton oder in einem andern Kanton befindet. Die Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten ist deshalb zutreffend. Sie wird auch in der Lehre vertreten, soweit diese sich überhaupt mit dieser Frage befasst (Jaeger/Daeniker/Walder, SchKG-Textausgabe, N 1 zu Art. 241 SchKG; Hänzi Brigit, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 100; ZR 19 Nr. 222). Der Beschwerdeweiterzug ist deshalb abzuweisen.
Schuldbetreibungsund Konkurskommission, 1. März 1995
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