Mit Vertrag vom 21. November 1974 übereignete der Beklagte 1 seinen vier Kindern, zu denen auch der Kläger gehört, Miteigentumgsanteile an mehreren Grundstücken. Die Beklagten (die Beklagte 2 ist die Ehefrau des Beklagten 1) erhielten zugleich die lebenslängliche Nutzniessung an den übertragenen Grundstücken. Überdies wurde der Beklagte 1 für die Dauer von 15 Jahren mit der Verwaltung dieser Grundstücke betraut. Am 31. Dezember 1977 übertrug der Beklagte 1 die Verwaltung per 1. Januar 1978 der Firma X. AG. Dieser Verwaltungsauftrag wurde am 22. Dezember 1980 durch eine ähnliche, neugefasste Vereinbarung ersetzt, welche angeblich im Eigentum des Klägers steht. Am 28. August 1992 kündigte der Beklagte 1 den Verwaltungsauftrag per Ende 1992. Mit Gesuch an den Amtsgerichtspräsidenten beantragte der Kläger einesteils die Anordnung einer amtlichen Verwaltung nach Art. 762 ZGB (inkl. Bestellung des Verwalters). Andernteils verlangte er, den Beklagten sei zu verbieten, die derzeitige Verwaltung zu ändern. Das Obergericht führte als Rekursinstanz dazu aus:
7. - Der Kläger macht zur Begründung seiner Begehren im wesentlichen geltend, mit der beabsichtigten Übertragung der Verwaltung der Nutzniessungs-Gegenstände von der X. AG an die Y. AG werde die Nutzniessung nicht möglichst schonend und damit widerrechtlich ausgeübt. Dem Kläger als Miteigentümer der Nutzniessungsobjekte drohe ein erheblicher Nachteil. Die Verwaltungstätigkeit beruhe auf einer besonderen Vertrauensbasis und müsse daher normalerweise nach Art. 68 OR persönlich erfüllt werden. Daher sei eine vertragliche Übertragung der Verwaltung auf Dritte im vorliegenden Fall nur zulässig, wenn die Eigentümer dem Nutzniesser eine entsprechende Bewilligung erteilten.
7.1. Objekt der Nutzniessung ist in jedem Fall die Liegenschaft selbst (auch wenn die Nutzniessung bloss an einem Miteigentumsanteil bestellt wird). Der Nutzniesser kann die Liegenschaft grundsätzlich nach seinem Ermessen benützen (Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. II, Basel 1990, S. 98 N 32 und S. 101 N 39). Er hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. Der Nutzniesser besorgt deren Verwaltung. Bei der Ausübung des Nutzniessungsrechts hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren (Art. 755 ZGB). Er haftet dem Eigentümer für den Schaden, der infolge einer schlechten Verwaltung entsteht (Piotet, Dienstbarkeiten und Grundlasten, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, S. 637).
7.2. Der Eigentümer kann aufgrund seines dinglichen Rechts verlangen, dass die Nutzniessung in möglichst schonender Weise ausgeübt wird (Art. 737 Abs. 2 ZGB) und dass der Nutzniesser die Grenzen des Nutzungsrechtes nicht überschreitet (Art. 768 Abs. 1 ZGB). Insbesondere darf weder die Substanz der Sache verändert werden noch ihre ökonomische Zweckbestimmung (Piotet, a.a.O., S. 620). Der Nutzniesser eines Grundstücks hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird (Art. 768 Abs. 1 ZGB). Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben (Art. 759 ZGB).
7.3. Der Nutzniesser ist innerhalb der ihm vom Gesetz gezogenen Grenzen berechtigt, den Verwaltungsmodus ausschliesslich zu bestimmen. Er bedarf im einzelnen weder der Zustimmung noch der Mitwirkung des Eigentümers. Er kann die Verwaltung entweder selbst besorgen einen Dritten damit beauftragen (Leemann, Berner Komm., N 8 zu Art. 755 ZGB; Simonius/Sutter, a.a.O., S. 104 N 50). Dass der Nutzniesser die Verwaltung nicht selbst besorgen muss, leuchtet schon deshalb ein, weil er sogar grundsätzlich berechtigt ist, die Nutzniessung zur Ausübung auf einen anderen zu übertragen (Art. 758 ZGB). Abgesehen davon setzt die Verwaltung von Objekten einer Nutzniessung wie der vorliegenden (verschiedene überbaute und nicht überbaute Grundstücke sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken) einschlägige Fachkunde und eine gut ausgebaute Organisation voraus. Das zeigt sich schon darin, dass die Verwaltung bisher von der X. AG ausgeübt wurde, die nach eigenen Angaben des Klägers zur Durchführung dieser Verwaltung nicht nur erhebliche Investitionen in Computer-Anlagen tätigte, sondern auch vier Personen vollund eine weitere Person halbzeitig beschäftigte. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagten seien nach Art. 68 OR an sich zur persönlichen Verwaltung verpflichtet, dient lediglich dazu, daraus einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung zum Verwaltungswechsel abzuleiten.
7.4. Es ist daher zu prüfen, ob die Übertragung der Verwaltung (durch den Nutzniesser) der Genehmigung des Eigentümers bedarf. Nach Art. 759 ZGB ist der Eigentümer berechtigt, einen widerrechtlichen "oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch" zu verbieten. Da die Ausübung dieses Rechts ein Aufsichtsrecht des Eigentümers voraussetzt, darf er die Liegenschaft im Rahmen von Treu und Glauben für Inspektionen betreten. Lässt der Nutzniesser trotz Abmahnung vom widerrechtlichen Gebrauch nicht ab, so kann der Eigentümer den Richter anrufen, welcher dem Nutzniesser den Besitz des Gegenstands entzieht und eine Beistandschaft für die Verwaltung der Liegenschaft anordnet (Art. 762 ZGB). Mit Hilfe des Richters kann sich der Eigentümer auch Zugang verschaffen, wenn die Ausübung des Aufsichtsrechts die Ausführung von Hauptreparaturen (Art. 764 Abs. 2 ZGB) vom Nutzniesser verhindert wird. Bei nachhaltigem Widerstand des Nutzniessers ist auch in diesen Fällen die Verwaltung durch einen Beistand anzuordnen. Soweit es um Massnahmen des laufenden Unterhalts geht, hat der Eigentümer Anspruch auf deren Ausführung durch den Nutzniesser (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Weigert sich dieser, so kann sich der Eigentümer vom Richter zur Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzniessers ermächtigen lassen (Art. 98 OR). Bei Gefährdung seiner Rechte kann der Eigentümer vom Nutzniesser eine Sicherstellung verlangen (Art. 760 Abs. 1 ZGB), und schliesslich kann er vom Nutzniesser Schadenersatz fordern (Simonius/Sutter, a.a.O., S. 108 ff. N 62ff.).
Damit sind die Rechte des Eigentümers ausreichend gewahrt, so dass ein Recht auf Zustimmung zur Übertragung der Verwaltung weder gesetzlich vorgesehen noch anzunehmen ist. In der Lehre wird denn auch unwidersprochen die Auffassung vertreten, dass es bei der dem Nutzniesser zustehenden Bestimmung des Verwaltungsmodus weder der Zustimmung noch der Mitwirkung des Eigentümers bedarf (Leemann, a.a.O., N 8 zu Art. 755 ZGB).
Dass die Parteien der Nutzniessungsvereinbarung einen solchen Zustimmungsanspruch der Eigentümer vertraglich begründet hätten, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Nutzniessung wurde mit Vertrag vom 21. November 1974 begründet. Der erste Verwaltungsvertrag mit der X. AG datiert vom 31. Dezember 1977, der zweite vom 22. Dezember 1980. Es trifft allerdings zu, dass der Verwaltungsvertrag von 1977 die zustimmende Kenntnisnahme von drei der vier Eigentümer enthält. Daraus zu schliessen, es sei vereinbart worden, dass die Übertragung der Verwaltung an bestimmte Dritte die Zustimmung der Eigentümer voraussetze, geht indes zu weit. Dem Beklagten 1 wurden im Zusammenhang mit der Verwaltung der nutzbaren Liegenschaften weitgehende Rechte eingeräumt. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsvertrag von 1980 keine Zustimmungserklärungen enthält. Es ist zwar so, dass die Vertragsparteien dieselben waren wie 1977. Immerhin waren unterdessen aber mehrere Jahre verstrichen, so dass sich schon aus zeitlichen Gründen eine allfällig nötige Zustimmung nicht einfach erübrigt hätte.
7.5. Eine Zustimmung der Eigentümer als Voraussetzung zur Übertragung der Verwaltung war vertraglich nicht vereinbart und ist auch gesetzlich nicht vorgesehen. In der Absicht des Beklagten 1, die Verwaltung der X. AG an eine Drittperson zu übertragen, liegt daher keine Übertretung des den Beklagten zustehenden Nutzniessungsrechts.
(Das Bundesgericht hat die Berufung des Klägers am 28. Juni 1994 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.)