Zusammenfassung des Urteils OG 1994 37: Obergericht
Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts behandelt den Rechtsstreit zwischen T.________ und K.________ und V.________ bezüglich eines Mietvertrags für ein Dorfhaus in La Rippe. T.________ fordert eine Rückerstattung von zu viel gezahlter Miete und beruft sich auf ein Urteil des Mietgerichts. Der Juge de paix von Nyon hebt die Opposition teilweise auf und verlangt von T.________ die Zahlung von 53'550 CHF plus Zinsen. T.________ beruft sich auf eine Kompensation und fordert eine Reduzierung des Betrags. Der Richter entscheidet, dass die Opposition teilweise aufgehoben wird und T.________ einen Teilbetrag zahlen muss.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1994 37 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 19.10.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 17 SchKG. Anfechtbar ist nur eine Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes. Eine Betreibungspartei, die vorsorglich ihre Rechte wahrt und darauf vom Betreibungsamt bloss eine schriftliche Meinungsäusserung erhält, kann sich dagegen nicht beschweren. |
Schlagwörter : | SchKG; Verfügung; Konkurs; Recht; Steigerung; Schuldbetreibung; Grundbuch; Betreibungsamt; Anmeldung; Doppelaufruf; Vollstreckung; Soweit; Klage; Betreibungsoder; Konkursamtes; Vollstreckungsverfahren; Meinungsäusserungen; Absichtserklärungen; Beamten; Verfahrenszweck; Amonn; Grundriss; Schuldbetreibungs; Konkursrechts; Fritzsche/Walder; Ausgangspunkt; Korrespondenz; Parteien; Publikationen |
Rechtsnorm: | Art. 134 KG ;Art. 138 KG ;Art. 142 KG ;Art. 17 KG ;Art. 261b OR ;Art. 959 ZGB ; |
Referenz BGE: | 113 III 29; |
Kommentar: | - |
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