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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 37: Obergericht

Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts behandelt den Rechtsstreit zwischen T.________ und K.________ und V.________ bezüglich eines Mietvertrags für ein Dorfhaus in La Rippe. T.________ fordert eine Rückerstattung von zu viel gezahlter Miete und beruft sich auf ein Urteil des Mietgerichts. Der Juge de paix von Nyon hebt die Opposition teilweise auf und verlangt von T.________ die Zahlung von 53'550 CHF plus Zinsen. T.________ beruft sich auf eine Kompensation und fordert eine Reduzierung des Betrags. Der Richter entscheidet, dass die Opposition teilweise aufgehoben wird und T.________ einen Teilbetrag zahlen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1994 37

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 37
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1994 37 vom 19.10.1994 (LU)
Datum:19.10.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 17 SchKG. Anfechtbar ist nur eine Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes. Eine Betreibungspartei, die vorsorglich ihre Rechte wahrt und darauf vom Betreibungsamt bloss eine schriftliche Meinungsäusserung erhält, kann sich dagegen nicht beschweren.
Schlagwörter : SchKG; Verfügung; Konkurs; Recht; Steigerung; Schuldbetreibung; Grundbuch; Betreibungsamt; Anmeldung; Doppelaufruf; Vollstreckung; Soweit; Klage; Betreibungsoder; Konkursamtes; Vollstreckungsverfahren; Meinungsäusserungen; Absichtserklärungen; Beamten; Verfahrenszweck; Amonn; Grundriss; Schuldbetreibungs; Konkursrechts; Fritzsche/Walder; Ausgangspunkt; Korrespondenz; Parteien; Publikationen
Rechtsnorm:Art. 134 KG ;Art. 138 KG ;Art. 142 KG ;Art. 17 KG ;Art. 261b OR ;Art. 959 ZGB ;
Referenz BGE:113 III 29;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1994 37

Soweit das SchKG nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamtes Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden. Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde kann nur eine konkrete amtliche Verfügung im Vollstreckungsverfahren sein; blosse Meinungsäusserungen Absichtserklärungen eines Beamten sind nicht anfechtbar. Die Beschwerde muss somit einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen (BGE 113 III 29; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 5. Aufl., S. 54; LGVE 1982 I Nr. 37; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 55). Ausgangspunkt der vorliegenden Beschwerde ist die Korrespondenz, welche die Parteien im Nachgang zu den Publikationen im Kantonsblatt geführt hatten. Der Beschwerdeführer meldete innerhalb der Eingabefrist das im Grundbuch vorgemerkte Mietverhältnis an; diese Mitteilung an das Betreibungsamt erfolgte gestützt auf Art. 138 SchKG und Art. 29 VZG. Die Anmeldungen im Rahmen der Steigerungspublikation dienen dazu, die Verwertung der Grundstücke bzw. der auf ihnen lastenden Grundpfandrechte vorzubereiten. Namentlich ist aufgrund der Erklärungen der berechtigten Personen das Lastenverzeichnis zu erstellen bzw. zu ergänzen, das mit den Steigerungsbedingungen zur Einsicht aufzulegen ist (Art. 134 Abs. 2 SchKG, Art. 33 VZG). Im vorliegenden Fall verknüpfte der Beschwerdeführer die Anmeldung des bereits aus dem Grundbuch ersichtlichen Mietvertrages (Vormerkung nach Art. 261b Abs. 1 OR und Art. 959 ZGB) mit einem Hinweis darauf, dass seiner Auffassung nach die Regelung nach Art. 142 SchKG (Doppelaufruf) anlässlich der Steigerung keine Anwendung finden dürfe. Diese Behauptung geschah klarerweise vorsorglich; in jenem Zeitpunkt stand nämlich in keiner Weise fest, ob ein Gläubiger überhaupt einen Doppelaufruf verlangen würde. Das Antwortschreiben des Betreibungsamtes enthält denn auch lediglich die Äusserung einer Rechtsauffassung; eine Verfügung, die sich konkret auf den Gang der Vollstreckung ausgewirkt hätte, lag darin nicht. Der Amtsgerichtspräsident ist somit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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