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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1993 29: Obergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von J.________ gegen das Urteil des Mietgerichts des Kantons Waadt in einer Streitigkeit mit Q.________ und T.________. Das Mietgericht entschied, dass der Mietvertrag für ein Restaurant bis zum 30. Juni 2013 verlängert wird und J.________ die Räumlichkeiten bis spätestens zu diesem Datum räumen muss. Die Gerichtskosten betragen 10'410 CHF für J.________ und 4'154 CHF für die Beklagten. Die Chambre des recours bestätigt das Urteil, lehnt den Einspruch ab und setzt die Gerichtskosten für J.________ auf 1'237 CHF fest.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1993 29

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1993 29
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1993 29 vom 19.03.1993 (LU)
Datum:19.03.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 50 VSMP; §§ 266 ff. ZPO. Rechtskräftige Entscheide der Schlichtungsbehörde können nach §§ 266 ff. ZPO in Revision gezogen werden.

Schlagwörter : Entscheid; Schlichtungsbehörde; Revision; Amtsgericht; Recht; Entscheide; Urteil; Rechtsmittel; Ausschuss; Pachtrecht; Verfahren; Luzern; Vermieter; Revisionsgesuch; Begründung; Obergericht; Streitverfahren; Zivilprozess; Weiterzug; Urteile; Ausschusses; Amtsgerichts; Kantons; Mietverhältnis; Prozessparteien; Revisionsfähigkeit; Entscheiden
Rechtsnorm:Art. 259i OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1993 29

Mit Entscheid vom 14. Oktober 1991 erstreckte die Schlichtungsbehörde des Kantons Luzern das Mietverhältnis der Prozessparteien um drei Jahre. Da der Vermieter den Entscheid nicht ans Amtsgericht weiterzog, wurde er rechtskräftig. Sowohl die Schlichtungsbehörde wie auch das Amtsgericht traten auf ein in der Folge vom Vermieter gestelltes Revisionsgesuch nicht ein. Die Schlichtungsbehörde mit der Begründung, ihre Entscheide seien nicht revisionsfähig. Das Amtsgericht bejahte zwar die Revisionsfähigkeit von Entscheiden der Schlichtungsbehörde, erachtete aber das Obergericht als funktionell zuständig. Am 21. Januar 1993 reichte der Mieter auch beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein.

Aus den Erwägungen:

5. - Vorab ist darüber zu befinden, ob der Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 14. Oktober 1991 revisionsfähig ist.

5.1. Die Schlichtungsbehörde verneinte dies mit der Begründung, ihr Entscheid sei nichts anderes als ein begründeter Vergleichsvorschlag. Auch wenn dieser durch Ablauf der Weiterzugsfrist rechtskräftig werde, liege kein Urteil im inhaltlichen Sinne vor. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde könne daher nicht der Revision gemäss ZPO unterliegen. Das Amtsgericht Luzern-Land (Ausschuss für Mietund Pachtrecht) hält hingegen dafür, dass es sich rechtfertige, die Frage, ob ein Entscheid der Schlichtungsbehörde überhaupt in Revision gezogen werden könne, im Lichte des Zivilprozessrechts zu beurteilen. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sei nämlich in das zivilprozessuale Streitverfahren eingebettet und bilde ein Vorverfahren zum nachfolgend möglichen Zivilprozess. Primär seien die Bestimmungen der VSMP, sekundär jene der ZPO heranzuziehen.

5.2. Beim Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt es sich grundsätzlich um den unverbindlichen Vorentscheid einer Verwaltungsbehörde (LGVE 1990 I Nr. 29 S. 44). Die Schlichtungsbehörde selbst weist indes darauf hin, dass dieser dann rechtskräftig wird, wenn ein Weiterzug des Falles zur gerichtlichen Beurteilung unterbleibt (Art. 259i Abs. 2 OR; § 73 VSMP). Diesfalls erhält der Entscheid der Schlichtungsbehörde urteilsgleichen Charakter, er wird materiell rechtskräftig. Da der Entscheid der Schlichtungsbehörde wie das Amtsgericht zu Recht festhält in enger Beziehung zum zivilprozessualen Streitverfahren steht und sofern er rechtskräftig wird ausschliesslich obligationenrechtliche Folgen zeitigt, ist die zivilprozessuale Revision (§§ 266 ff. ZPO) in Betracht zu ziehen.

Die Verfahrensordnung betreffend Mietrechtstreitigkeiten äussert sich zu den Rechtsmitteln bloss unter dem Titel "IV. Verfahren vor den richterlichen Behörden". Dort ist bestimmt, dass gegen Urteile und Entscheide des Ausschusses des Amtsgerichts für Mietund Pachtrecht dieselben Rechtsmittelund Rechtsmittelfristen wie gegen Urteile und Entscheide des Amtsgerichts gegeben sind (§ 50 Abs. 1 VSMP). Der in Absatz 2 befindliche Verweis auf die Rechtsmittelverfahren (Unterstreichung durch Red.) nach §§ 243-285 ZPO ist in diesem Rahmen zu sehen. Daraus ergibt sich, dass die Revision eines rechtskräftig gewordenen Entscheids der Schlichtungsbehörde in der VSMP nicht vorgesehen ist. Für den Rechtsuchenden wäre es aber schlechterdings unverständlich, dass ein Urteil des Ausschusses für Mietund Pachtrecht revidierbar wäre, nicht aber ein rechtskräftig gewordener und damit dieselben Wirkungen entfaltender Entscheid der Schlichtungsbehörde. Es ist daher von einer Gesetzeslücke auszugehen, die vom Richter zu schliessen ist. Mithin ist in Lückenfüllung die Revision nach §§ 266ff. ZPO auch gegen rechtskräftige Entscheide der Schlichtungsbehörde zuzulassen.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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