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Urteil Obergericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:OG 1992 1
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1992 1 vom 08.01.1992 (LU)
Datum:08.01.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 28g und h ZGB. Gegendarstellungsrecht: Zurückhaltung bei Verweigerung des Gegendarstellungsrechts.

Schlagwörter : Darstellung; Medien; Recht; Zitat; Persönlichkeit; Konzertsaal; Angeblich; Darstellung; Wiedergegeben; Määs; Inseli; Unmittelbar; Verfahren; Rechtsmissbräuchlich; Beklagten; Rechtsprechung; Hotz; Verweisungen; Luzern; Fall; Darf; Unrichtig; Veröffentlichung; Gefährdet; Beantragte; Publikation; Beklagtische; Tatsachendarstellungen; Persönlichen; Interesse
Rechtsnorm: Art. 28g ZGB ; Art. 28h ZGB ;
Referenz BGE:115 II 115; 117 II 116;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Die Beklagte berichtete in ihrer Zeitung über eine Pressekonferenz der Initianten der sogenannten "Inseli-Initiative". Die Klägerin verlangte daraufhin die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, weil ein angebliches Zitat unvollständig wiedergegeben worden sei. Sie sei nur gegen einen Konzertsaal "am See, falls durch diesen die Määs beim Inseli gefährdet werde" gewesen. Die Klägerin beantragte die Publikation ihres Zitates mit diesem Zusatz.

Aus den Erwägungen:

Im Rekursverfahren sind die Fragen zu beantworten, ob die Klägerin durch das Zitat in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen war, welchen Einfluss die beklagtische Bestreitung der klägerischen Zitatversion auf das Verfahren hat und ob sich das Gegendarstellungsbegehren als rechtsmissbräuchlich erweist.

a) Nach Art. 28g Abs. 1 ZGB hat Anspruch auf Gegendarstellung, wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist. Zutreffend hat der Gerichtspräsident darauf hingewiesen, dass der Rechtsbegriff der "unmittelbaren persönlichen Betroffenheit" auslegungsbedürftig und im konkreten Fall nicht immer leicht anzuwenden ist. Die von der Beklagten angerufene Rechtsprechung zeigt deutlich auf, dass es bei dessen Anwendung einerseits das Interesse der Medien an einer "maulkorbfreien" Tätigkeit zu beachten gilt, andererseits ist der betroffenen Persönlichkeit Schutz vor unerwünschten Überund Eingriffen zu gewähren. Der mit der Veröffentlichungsverpflichtung verbundene Eingriff in die Pressefreiheit rechtfertigt sich im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts, der als Konkretisierung des Grundrechtes der persönlichen Freiheit verstanden werden kann (BGE 117 II 116). Es kann indessen nicht jede falsche oder unangebrachte Äusserung zu einer Gegendarstellung führen. Die beanstandete Darstellung muss darüber hinaus in der Öffentlichkeit ein ungünstiges Bild des Betroffenen entstehen lassen, die Person des Betroffenen im Zwielicht erscheinen lassen (Hotz, Karl Matthias, Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern 1987, S. 61 mit Verweisungen). Im Lichte dieser Rechtsprechung und Lehre hat die Vorinstanz vorliegend die formelle und materielle Betroffenheit der Klägerin zutreffend bejaht. Sie wurde im "Schlusswort" der Berichterstattung mit vollem Namen genannt und abschliessend angeblich wörtlich zitiert. Es liegt auf der Hand, dass die Auslassung einerseits des Zusatzes "am See" und andererseits des Nebensatzes "falls durch diesen die Määs gefährdet wird" dazu geeignet war, beim Leser den Eindruck zu erwecken, die Klägerin sei gegen einen neuen Konzertsaal in Luzern schlechthin, jedenfalls gegen einen solchen am See. Nach der von ihr beantragten Gegendarstellung galt die Kampfzusage indessen nur für den Fall, dass der Saalstandort am See den Weiterbestand der Määs beim Inseli gefährden sollte. Zieht man in diesem Zusammenhang das notorische "Reizklima" um die Grundsatz und Standortfrage eines neuen Konzerthauses bzw. Konzertsaales bzw. Kultur und Kongresszentrums in Luzern in Betracht, so leuchtet ein, dass die wiedergegebene angebliche Äusserung der als Medienschaffende bekannten Klägerin diese beim Publikum in ein Licht zu setzen vermochte, welches von ihr nicht akzeptiert zu werden braucht.

b) Unter Hinweis auf Art. 28h Abs. 2 ZGB, wonach die Gegendarstellung verweigert werden darf, wenn sie offensichtlich unrichtig ist, macht die Beklagte geltend, sie habe stets bestritten, dass der im Zitat angeblich ausgelassene Halbsatz je gefallen sei. Zum Beweis dafür verweist sie auf die handschriftliche Gesprächsnotiz der Autorin und ruft weiter Zeugen an.

Es trifft zu, dass ein Medienunternehmen die Gegendarstellung verweigern darf, wenn diese "offensichtlich unrichtig" ist. Lehre und Rechtsprechung gehen indes davon aus, dass eine solche offensichtliche Unrichtigkeit nur angenommen werden darf, wenn sie durch ein Gerichtsurteil oder andere unwiderlegbare Beweise offenkundig gemacht wird. Die Verweigerung der Gegendarstellung ist mithin als Ausnahme restriktiv zu handhaben (BGE 115 II 115; Hotz, a.a.O., S. 76 mit Verweisungen). Die Beklagte übersieht, dass die Gegendarstellung nur den Sachverhalt aus der Sicht des Betroffenen wiedergibt und nicht mehr, und dass im Verfahren daher nicht abzuklären ist, welche der Tatsachendarstellungen richtig oder unrichtig ist. Die Weigerung, die Gegendarstellung zu veröffentlichen, ist daher nur in ganz eindeutigen Fällen gerechtfertigt, die nicht ein langdauerndes ordentliches Verfahren erfordern (BGE 115 II 115f. mit Verweisungen). Der beklagtische Einwand verfängt daher nicht.

c) Schliesslich ist vorliegend die Gegendarstellung nach Auffassung der Beklagten auch deshalb zu verweigern, weil sie sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 28h Abs. 2 ZGB erweise. Dies sei namentlich der Fall, wenn die Gegendarstellung zu reinen Werbezwecken benutzt werde.

Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Gegendarstellung auch verweigert werden, wenn sie gegen das Recht und die guten Sitten verstösst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Publikation ein Straftatbestand oder das Persönlichkeitsrecht eines Dritten verletzt wird (Hotz, a.a.O., S. 76f. mit Hinweisen). Dass vorliegend weder das eine noch das andere zutrifft, ist evident. Aber selbst wenn man der weitergehenden Interpretation der Beklagten folgen wollte, wäre die geforderte Gegendarstellung nicht zu beanstanden. Wie bereits vorn ausgeführt wurde, hat die Klägerin als auch im Raum Luzern Medienschaffende ein eminentes Interesse daran, dass ihre Stellung zum Kulturund Kongresszentrum (Konzertsaal) in den Medien so wiedergegeben wird, wie sie sich verstanden wissen will. Von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Gegendarstellungsrechts kann daher nicht die Rede sein.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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