Das Grundstück des Beschwerdegegners ist mit verschiedenen Dienstbarkeiten zugunsten desjenigen des Beschwerdeführers belastet. Der Beschwerdegegner beantragte gestützt auf Art. 736 und 976 ZGB die Löschung der Dienstbarkeiten, weil diese für den Beschwerdeführer jede rechtliche Bedeutung verloren hätten. Der Grundbuchverwalter entsprach diesem Antrag und löschte die genannten Dienstbarkeiten. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Löschungsverfügung.
Aus den obergerichtlichen Erwägungen:
6.1. Hat eine Eintragung jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der Belastete deren Löschung verlangen; der Grundbuchverwalter kann die Löschung auch von Amtes wegen vornehmen (Art. 976 Abs. 1 ZGB, Neufassung in Kraft seit 1.1.1994). Ziel der Revision der Bestimmungen über die Löschung untergegangener dinglicher Rechte war es, das Grundbuch von bedeutungslosen Eintragungen zu entlasten. Mit dem neuen Art. 976 ZGB hat der Grundbuchverwalter die Kompetenz erhalten, aufgrund eigener Entscheidung über die Bedeutung des Eintrages die Löschung eines untergegangenen Rechts auf Antrag des formell Belasteten von Amtes wegen vorzunehmen (Botschaft zum BG über die Teilrevision des ZGB [Immobiliarsachenrecht], BBl. 1988 III S. 1087).
6.2. Hinsichtlich des einzuschlagenden Verfahrens ist mit dem eidg. Amt für Grundbuchund Bodenrecht davon auszugehen, dass der Grundbuchverwalter die von ihm ausgehende (von Amtes wegen vorzunehmende) die vom Belasteten verlangte Löschung vorab ins Tagebuch einzuschreiben hat. Anschliessend hat er eine Löschungsverfügung des Inhalts zu erlassen, dass das untergegangene Recht (rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (d.h. Datum der Einschreibung im Tagebuch) gelöscht wird, sofern dagegen nicht innert 30 Tagen Grundbuchbeschwerde geführt wird. Die Verfügung über die Löschung ist allen Beteiligten (d.h. den Eigentümern des berechtigten Grundstücks bzw. der berechtigten Person sowie dem Eigentümer des belasteten Grundstücks) zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese umfasst einerseits den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (Art. 104 GBV). Anderseits soll die Bestimmung von Art. 976 Abs. 3 ZGB wiedergegeben und dementsprechend erläutert werden, dass der Berechtigte nach einer rechtswirksamen Löschung die Wiedereintragungsklage beim Zivilrichter anheben kann (ZBGR 77 [1996] S. 606), die wie die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB zeitlich nicht befristet ist (Botschaft, a.a.O.). An dieses Prozedere hat sich die Vorinstanz gehalten.
6.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Grundbuchamt zu Recht keine Vernehmlassung beim Beschwerdeführer eingeholt. Der Entwurf zu einer Änderung der Grundbuchverordnung sah ursprünglich ausdrücklich vor, dass die betroffene Person zur Stellungnahme einzuladen sei (Entwurf Art. 62a). Der Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter machte in seiner Vernehmlassung geltend, der Grundbuchverwalter werde dadurch zu einem Parteienverfahren gezwungen und erhalte eine richterähnliche Funktion, was atypisch zur Grundbuchführung sei. Der vorgeschlagene Art. 62a sei daher ersatzlos zu streichen (ZGBR 75 [1994] S. 360). Diesem Antrag wurde offenbar stattgegeben, fand diese Bestimmung doch keine Aufnahme in die revidierte Grundbuchverordnung. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber dem berechtigten Grundeigentümer bewusst keine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen wollte.
6.4. Die ältere Berner Praxis vertrat den Standpunkt, der Grundbuchverwalter dürfe nur nach Art. 976 ZGB vorgehen, wenn sich die Nutzoder Sinnlosigkeit der Dienstbarkeit unmittelbar aus den nachfolgenden Grundbucheinträgen ergebe. Diese Ansicht ist mit der Basler Praxis und Liver abzulehnen. Wenn nach der Überzeugung des Grundbuchverwalters einwandfrei feststeht, dass der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit endgültig dahingefallen ist die Dienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden kann und es auf absehbare Zeit dabei bleibt, soll er dem Löschungsbegehren des Belasteten entsprechen, auch wenn seine Kenntnis des Sachverhaltes nicht nicht allein auf Angaben beruht, die dem Grundbuch zu entnehmen sind (Liver, ZGBR 39 [1958] S. 333ff.; Liver, Zürcher Komm., N 118 und 126a zu Art. 734 ZGB).
6.5. Entspricht der Grundbuchverwalter dem Begehren des Belasteten, so kann der Berechtigte wie erwähnt zunächst Beschwerde beim Obergericht führen. Nichts steht entgegen, dass sich das Obergericht als Beschwerdeinstanz in seinem Entscheid auch mit der Rechtsfrage auseinandersetzt, ob das Recht gelöscht werden dürfe nicht. Das Bundesgericht hat in Grundbuchbeschwerdesachen wiederholt eingehende materiellrechtliche Erörterungen über Rechtsfragen angestellt. In sachverhaltsmässiger Hinsicht bleibt das Grundbuchbeschwerdeverfahren hingegen ein summarisches (ZGBR 77 [1996] S. 406). Wird die Grundbuchbeschwerde abgewiesen, steht dem Berechtigten die Wiedereintragungsklage offen (Art. 976 Abs. 3 ZGB).